Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 23. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. Novem-ber 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verwor-fen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
- 3 - 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-sehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 [X.] den Hauptgläubiger zu einer möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. [X.] stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in-soweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.
2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des [X.] vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten [X.] zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Land-gericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefä-hig ist.
3. Für ein willkürliches Verfahren des [X.] sind auch im Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache be-stätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.
I[X.]
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem [X.] des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters - 4 - vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeleg-ten [X.] angebotenen Beträge auf 6.000 • geschätzt.
[X.]
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
Meta
23.07.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 276/03 (REWIS RS 2004, 2127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2127
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.