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PDF anzeigen[X.] vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. März 2008 beschlossen: Die Übertragung der Sache an das [X.] wird abgelehnt. Gründe: Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführ-ten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige [X.] gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige [X.] ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Ver-hinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom [X.] pauschal behauptete Befangenheiten [X.] des [X.] sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden. 1 [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt
Meta
05.03.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 StR 445/04 (REWIS RS 2008, 5153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5153
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