Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 33/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10314

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SCHIEDSGERICHTSBARKEIT TEILURTEIL SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

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Gegenstand

Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public bei Erlass eines Teilschiedsspruchs


Leitsatz

1. Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren.

2. Offen bleibt, ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2018 - 19 Sch 20/17 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 800.000 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller und die Gesellschafter der Antragsgegnerin sind Radiologen. Aufgrund eines [X.]s vom 16. August 2006 schlossen sich zunächst der Antragsteller, Dr. W.    G.  und [X.]     zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Dem [X.] ist als Anlage ein Schiedsvertrag beigefügt. Später schloss sich der inzwischen wieder ausgeschiedene [X.]    der Praxis an. Mittlerweile gehört ihr Dr. [X.]  an.

2

Die jeweiligen Gesellschafter der Antragsgegnerin und der Antragsteller übten ihre gemeinsame Tätigkeit in vom Antragsteller angemieteten Praxisräumen aus. Nachdem der Antragsteller am 18. November 2010 den [X.] fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss vom 22. November 2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Antragstellers zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. Zum 1. Juni 2011 mietete die Antragsgegnerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden.

3

Die Antragsgegnerin hat in einem Schiedsverfahren gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht. Mit dem Antrag zu 4 a begehrt sie für die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800.000 € nebst Zinsen. Mit dem Antrag zu 4 b verlangt die Antragsgegnerin festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung ihrer Praxis entstanden ist.

4

Mit Teil- und Grundschiedsspruch vom 12. Juli 2017 hat das Schiedsgericht unter anderem entschieden:

2. Die [X.] ist mit dem [X.] zu 4 dem Grunde nach gerechtfertigt.

5

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Ziffer 2 des Teil- und Grundschiedsspruchs. Das [X.] hat den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

6

II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

7

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Beschluss des [X.]s verkenne, dass der Teil- und Grundschiedsspruch vom 12. Juni 2017 gegen § 301 ZPO verstoße, so dass er gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO wegen Mängeln des schiedsrichterlichen Verfahrens aufzuheben sei.

8

a) Der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO erfasst Verfahrensmängel nur, soweit das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der Parteien vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält. Begrenzt wird das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts durch den verfahrensrechtlichen ordre public, der die unverzichtbaren Grundlagen für ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren wie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien umfasst.

9

Zu diesen unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zählt § 301 ZPO nicht ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 90; [X.]Komm.ZPO/[X.], 5. Aufl., § 1056 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 2. April 2009 - 20 Sch 13/08). Vielmehr ist das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 44b). Ein Bedürfnis, den dem Schiedsgericht in § 1042 Abs. 4 ZPO insoweit gesetzlich zugestandenen Ermessensspielraum von vornherein und ohne erkennbare Notwendigkeit einzuschränken, besteht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 90).

b) Ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 44b; [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO § 1056 Rn. 7), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

aa) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Antragsteller habe bereits in seiner Antragsschrift geltend gemacht, dass sämtliche Anträge im Schiedsverfahren materiell-rechtlich miteinander verzahnt seien, weil die erhobenen Ansprüche allesamt voraussetzten, dass der Gesellschaftsvertrag beendet sei. Das gelte insbesondere für den Antrag Ziffer 8b, der auf Feststellung der Ersatzpflicht des Antragstellers für die der Antragsgegnerin aufgrund seiner fristlosen Kündigung entstandenen Schäden gerichtet sei. Schon deshalb bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

Das [X.] hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers eingehend befasst und ihn mit zutreffenden Gründen für nicht durchgreifend erachtet. Es hat ausgeführt, die Beendigung des [X.]s erscheine als einer der wenigen Aspekte, über den sich die Parteien „eigentlich“ einig seien. Alle Beteiligten hätten die Zusammenarbeit durch entsprechende wechselseitige Erklärungen im [X.] aufgekündigt (fristlose Kündigung des Antragstellers bzw. dessen Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter), sie hätten die Kooperation spätestens seit der Ende 2011 erfolgten räumlichen Trennung auch praktisch beendet und seitdem nur noch über die Auseinandersetzung gestritten. Das [X.] hat aus diesen Umständen ohne Rechtsfehler gefolgert, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die zwischen den Gesellschaftern der Antragsgegnerin und dem Antragsteller bestehende Gesellschaft beendet sei, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers keine vertiefte Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der Frage der Vertragsbeendigung veranlasst gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht dar, dass sich der Antragsteller im Schiedsverfahren darauf berufen hätte, die Gesellschaft bestehe fort, und sodann einen entsprechenden Vortrag vor dem [X.] gehalten habe.

bb) Soweit der Antragsteller vor dem [X.] darauf hingewiesen hat, das Schiedsgericht habe dem [X.] zu 4 nicht nur hinsichtlich des [X.] (Ziff. 4 a), sondern auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Ziff. 4 b) als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen, gab dies dem [X.] entgegen der Rechtsbeschwerde keinen Anlass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben.

(1) Die Rechtsbeschwerde führt aus, ein Grundurteil nach § 301 ZPO setze voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig sei. Ein Grundurteil über eine Feststellungsklage komme daher nur in Betracht, wenn sie ausnahmsweise eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand habe, woran es im vorliegenden Fall fehle (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2017 - [X.], [X.]Z 213, 224 Rn. 11).

(2) Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil selbst dann, wenn das Schiedsgericht über den Feststellungsantrag fehlerhaft durch Grund- statt durch Teilurteil entschieden hätte, eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht in Betracht käme (vgl. oben Rn. 9). Ein solcher Fehler begründet als solcher weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen noch ist die Beurteilung durch das Schiedsgericht rational nicht mehr nachvollziehbar.

(3) Im Übrigen kann ein Schadensersatzfeststellungsantrag, um den es sich bei dem Antrag gemäß Ziffer 4 b handelt, zwar schon aus der Natur der Sache heraus nicht in Grund und Betrag streitig sein, weil sich die begehrte Feststellung nur auf den [X.] bezieht und die Höhe des Schadensersatzes dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Der hier in Rede stehende Feststellungsanspruch hätte in einem staatlichen Gerichtsverfahren also nicht durch ein Grundurteil zugesprochen werden können. Bei einem solchen Fehler ist aber zu prüfen, ob sich die Entscheidung als Endurteil aufrechterhalten lässt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1991 - [X.], NJW 1991, 1896 [juris Rn. 6 f.]).

Dafür bestehen bei dem vorliegenden Schiedsspruch ausreichende Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hat für den Feststellungsanspruch nach Ziffer 4 b nur "entsprechend" auf die vorhergehenden Ausführungen zum Antrag 4 a verwiesen, wonach der Schadensersatzanspruch "dem Grunde nach" besteht. Aus der Natur des Feststellungsanspruchs folgende Unterschiede sind danach bei der Auslegung des Schiedsspruchs zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus nicht lediglich als "Grundschiedsspruch" bezeichnet, sondern als "Teil- und Grundschiedsspruch". Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und geboten, die Entscheidung des Schiedsgerichts zum Antrag zu 4 b dahingehend zu verstehen, dass insoweit durch Teil-Endurteil entschieden worden ist. Dafür spricht zudem, dass die [X.] als "Grundurteil" folgenlos bleibt, weil die richtige Entscheidung über den Feststellungsantrag durch Teil-Endurteil hier nicht zu von einem Grundurteil abweichenden Rechtsfolgen führt. In jedem Fall ist über die Schadenshöhe erst in einem Betragsverfahren zu entscheiden.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Ansicht des [X.]s, ein [X.] bestehe auch nicht deshalb, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin als aktivlegitimiert angesehen habe.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe verkannt, dass der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoßen habe, indem das Schiedsgericht der Antragsgegnerin Ansprüche zuerkannt habe, die allenfalls ihren einzelnen Mitgesellschaftern zustehen könnten. Das Schiedsgericht habe angenommen, eine Erstreckung des Mietvertrags auf "die Gesellschafter der (Antragsgegnerin) [X.]  und [X.]     " sei beabsichtigt gewesen. Diese Auslegung des Schiedsgerichts könne das [X.] nicht durch die eigene ersetzen, die Gesellschaft habe Mieterin werden sollen. Zu einer gewillkürten Prozessstandschaft der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht keine Feststellungen getroffen. Erkenne ein Schiedsspruch einer [X.] anstelle ihren Gesellschaftern persönlich Ansprüche zu, liege ein [X.] im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hatte das [X.] keinen Anlass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen den ordre public im Hinblick auf die Bejahung der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin aufzuheben.

aa) Die Beurteilung der Aktivlegitimation eines Schiedsklägers durch das Schiedsgericht ist Teil der materiellen Entscheidungsfindung, die grundsätzlich einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen ist (Verbot der [X.]; vgl. nur [X.], Beschluss vom 27. Juli 2017 - [X.], [X.], 487 Rn. 24). Selbst wenn die Rechtsansicht des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin sei aktivlegitimiert, unrichtig gewesen wäre, könnte dies daher grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen.

bb) Zwar liegt der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor, wenn ein Schiedsgericht die Gesellschafter einer [X.] persönlich verurteilt, obwohl allein die [X.] Antragsgegnerin war. In einem solchen Fall werden Personen verurteilt, die nicht selbst als Partei am Schiedsverfahren beteiligt waren (vgl. OLG [X.]en, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 16]), was mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (nicht nur) des [X.] Rechts unvereinbar ist. Hier war aber die am Verfahren beteiligte Schiedsklägerin die Antragsgegnerin, und ihr, nicht etwa am Verfahren unbeteiligten [X.], wurden Ansprüche gegen den Antragsteller zugesprochen oder aberkannt.

cc) Das [X.] hat angenommen, es stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar, dass das Schiedsgericht die Antragsgegnerin und nicht deren Gesellschafter als aktivlegitimiert angesehen habe. Die Gesamtschau der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, dass die Parteien offenbar an einer Rechtsposition im Außenverhältnis interessiert gewesen seien, bei der unabhängig von etwaigen Wechseln in der Person der Gesellschafter eine Kontinuität habe gewahrt werden können. Insofern sei das Verständnis des Schiedsgerichts, dass der mit dem [X.]antrag zu 4 verfolgte Schadensersatzanspruch der Gesellschaft zustehe, der auch die von diesem Anspruch erfassten Aufwendungen entstanden sein dürften, zumindest gut vertretbar. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

dd) Soweit das Schiedsgericht im Übrigen angenommen hat, der Antragsteller habe verpflichtet sein sollen, den Mietvertrag auf die Gesellschafter der Klägerin [X.]  und [X.]     und nach dessen Beitritt zur Gemeinschaftspraxis, auch auf den Gesellschafter [X.]    zu erstrecken, führte eine derartige Verpflichtung im Ergebnis dazu, dass sämtliche jeweilige Gesellschafter der [X.] gemeinsam Mieter der Praxisräume werden sollten. Das ließe aber offen, ob sie diese Stellung über ihre zur gemeinsamen Berufsausübung gegründete [X.] erlangen sollten oder jeweils persönlich. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin (als [X.]) habe diese Stellung erhalten sollen und sei deshalb im Schiedsverfahren aktivlegitimiert, ist damit auch unter Berücksichtigung des vom Schiedsgericht angenommenen Verständnisses zur Erstreckung des Mietvertrags jedenfalls nicht fernliegend und ohne weiteres mit dem ordre public vereinbar.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZB 33/18

14.02.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 4. Mai 2018, Az: 19 Sch 20/17

§ 301 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 33/18 (REWIS RS 2019, 10314)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 627-628 WM2019,1856 REWIS RS 2019, 10314


Verfahrensgang

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Az. I ZB 33/18

Bundesgerichtshof, I ZB 33/18, 14.02.2019.


Az. 19 Sch 20/17

Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 20/17, 04.05.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 108/19

I ZB 41/22

Zitiert

II ZR 94/15

I ZB 93/16

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