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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO
Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.
Meta
10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)
14.07.2011
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. November 2010, Az: A 4 S 693/10, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11) (REWIS RS 2011, 4760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4760
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 C 5/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Anschlussberufung im gerichtlichen Asylverfahren; gestaffelte Berufungsbegründung; Frist für Anschlussberufung; Zustellung; Rechtsmittelbelehrung
10 C 6/11 (Bundesverwaltungsgericht)
6 B 29/10 (Bundesverwaltungsgericht)
6 B 30/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung
10 S 314/23 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)
Informationsanspruch gegen eine Universität betreffend das Verfahren zur Bestellung eines Honorarprofessors
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