Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)

10. Senat | REWIS RS 2011, 4760

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Gegenstand

Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO


Gründe

1

Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.

Meta

10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)

14.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. November 2010, Az: A 4 S 693/10, Urteil

§ 127 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11) (REWIS RS 2011, 4760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4760

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