Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 5 StR 587/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4651

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5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen [X.] u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.] [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Ministerialrat J.

als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger für die Angeklagte [X.]

, Justizangestellte [X.], Justizangestellte [X.]als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

[X.]im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung eines [X.] und einer [X.]bürgschaft freigesprochen worden ist. Die weitergehende gegen die Freisprechung dieses Ange-klagten gerichtete Revision wird mit der [X.]ßgabe verwor-fen, dass im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt wird. Die gegen die Freisprechung der Angeklagten [X.] gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die [X.]sten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit die Revisionen verworfen worden sind. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.]sten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.] - 4 - [X.]Das [X.] hat die Angeklagten von dem Verdacht freigespro-chen, als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit be-schränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, [X.] vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Anträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. 1 Die gegen die Freisprechung des Angeklagten [X.]gerichtete Re-vision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der [X.] des Rechtsmittels zu [X.] 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte Bewertung der Umstände der Erlangung eines [X.] und einer [X.]bürgschaft durch das [X.] gerügt, nicht aber die Frei-sprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern der [X.] am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von 15 Mio. DM erlangt zu haben. 2 Das vom [X.] weitgehend vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des verbliebenen [X.], der Erlangung eines Investi-tionszuschusses und einer [X.]bürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es [X.] so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten [X.]

[X.] erfolglos. 3 1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen: 4 Der als Rechtsanwalt in [X.] tätige Angeklagte [X.] und [X.]

erwarben am 13. Juli 1992 von der Treu-handanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsan-teile der L.

G.

W. GmbH ([X.]), deren Stammkapi-tal danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen 5 - 5 - Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte [X.]

war Geschäftsführerin seit der Umwandlung in eine Gmb[X.] [X.]und [X.]

bestellten sich am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte [X.]. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäfti-gende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in [X.] Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsme-thoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. [X.]und [X.]

erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. [X.]i 1995 ausbezahlten Investitionszuschuss der [X.] in Höhe von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine [X.] vom 13. Oktober 1995 in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der [X.] über 15 Mio. DM. [X.]schied zum Jahresende 1995 als Geschäftsführer der [X.] und der weiteren von ihm 1993 mit [X.] ge-gründeten [X.]

und M.

W. GmbH ([X.]) [X.] ein De-signzulieferer der [X.] [X.] auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte

[X.]wurde durch den von der [X.] empfohlenen [X.]. ersetzt, der als —Spezialistfi zum kaufmännischen Geschäftsführer der [X.] bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM führte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Ver-treter der [X.] [X.]regierung und der Hausbank am 29. April 1996 geweigert hatten, der [X.] weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, beantragten die Angeklagte [X.]

und [X.]

an diesem Tag, das [X.] über das Vermögen der [X.], [X.]

am 30. April 1996 auch über das der [X.], zu eröffnen. 2. Erlangung des [X.] und der [X.]bürgschaft ([X.] 1. der Urteilsgründe) 6 a) Dem Angeklagten
[X.]liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflich-tung, der [X.] 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am 20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des [X.]er Kaufmanns [X.] über diese Höhe gegenüber Staatssekretär [X.]. vom [X.] - 6 - schen [X.] verschwiegen zu haben, dass das durch ihn und [X.]

von [X.]

aufgenommene Darlehen mit [X.] in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten von vier Grundstücken der [X.] gesichert worden war, und dadurch die Er-füllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und [X.] vorgetäuscht zu haben. b) Das [X.] hat hierzu folgendes festgestellt: 8 aa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der [X.] auf weitere finanzielle Förderung im Sächsischen [X.] unter [X.] von dessen Staatssekretär

[X.]. erörtert. Dieser forderte [X.]und [X.] auf, unverzüglich der [X.] 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der [X.] zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe ([X.]) und einer Bürgschaft des [X.] gerechnet werden. Der Angeklagte

[X.]und [X.] erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetra-ges aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten Bedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die Beschaffung dieser Mittel zu sorgen. 9 Der Angeklagte [X.]und [X.]

traten am 12. April 1995 eine ursprünglich für die [X.] bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der [X.] an sich selbst am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der [X.], an die [X.] in [X.] ab. Diese finanzierte [X.] , einem Bekannten von [X.]und [X.]

, 2 Mio. DM. [X.]
verpflichtete sich am 18. April 1995 [X.]

und [X.] gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. [X.]
und [X.] waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige [X.] - 7 - ligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich [X.] , ihm gestellte Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis für die Endfinanzierung der [X.] vorgesehen und die Darlehensauszahlung an die Gewährung einer [X.]bürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine Beteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft [X.] verwalteten [X.]nsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung eines [X.] von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen

[X.]und [X.]

mit [X.] am 19. April 1995 [X.], in denen sich die Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der [X.] zugunsten des Darle-hensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der [X.] [X.] erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstü-cke beliehen werden sollten, was als —bereits vorbereitetfi bezeichnet wurde.

[X.] erklärte für die [X.] einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM und erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am 11. [X.]i 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der [X.] bestellten Briefgrundschuld an [X.] . Im Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen [X.] übergab [X.]

am 20. April 1995 die von [X.]

ausgestellten Schecks an den Vertreter der [X.], was mit Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär [X.]. stell-te [X.]und [X.]

in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss über 2,5 Mio. DM und die [X.]bürgschaft in Kürze bereitgestellt würden. Die Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden nicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der [X.] gut-geschrieben. Das Sächsische [X.] erklärte gegenüber der [X.] am 24. April 1995 seine Zustim-mung, der [X.] einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Be-willigung einer Teilgrundschuld für die [X.] am 19. [X.]i 1995 von der Hausbank der [X.] zur Verfügung gestellt. 11 - 8 - bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die [X.] über ihre Hausbank beim Sächsischen [X.] eine [X.]bürgschaft in Höhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag wurde ausgeführt: —Einlage der Gesellschaft. [X.] 2500™ (bereits geflossen)fi. Die [X.]bürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde schließlich am 13. Oktober 1995 der [X.] unter der Bedingung zur Verfü-gung gestellt, dass die [X.]und [X.]

gewährten Geschäftsführerge-hälter gekürzt würden.
[X.]und [X.]
kündigten daraufhin den Darle-hensvertrag gegenüber Sa.

und zahlten aus Mitteln der [X.] 2 Mio. DM zurück. [X.] kündigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die wenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das von [X.] gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der [X.] gesichert worden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des [X.] zur Kenntnis. 12 13 c) Das [X.] hat [X.]

mit folgender Begründung vom Vor-wurf des [X.] freigesprochen: Es sei nicht festgelegt [X.], was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass

[X.]und [X.]

zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten aufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur bei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein eigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesell-schafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der [X.] vor. [X.]habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 über die Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können. Hilfsweise hat das [X.] darauf abgestellt, dass [X.] nicht habe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung gehabt habe, dass [X.] sich an der [X.] beteilige und dieser deshalb die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde. 14 - 9 - d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Ange-klagten [X.]führende Beweiswürdigung des [X.]s hat keinen [X.]. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklä-rungen, Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich die revisionsgerichtliche [X.]ntrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine [X.] vorliegt (vgl. [X.], 2248, 2250; insoweit in [X.]St 49, 147 ff. nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 9. Februar 2006 [X.] 5 [X.]). Dieser [X.]ßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Aus-legung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der Würdigung des [X.]s ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines [X.] nicht genügend beachtet und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. [X.] NJW aaO). 15 16 Das Verfahren zur Bewilligung eines [X.] richtete sich nach den [X.] über die Gemeinschaftsaufgabe —Verbesserung der regionalen Wirtschaftstrukturfi ([X.]-Gesetz) vom 6. Okto-ber 1969 (BGBl I [X.] 1861), das nach Anlage I zum [X.] [X.] Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 [X.]-Gesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 [X.] insoweit ohne im [X.] vor-gesehene Ausnahmen [X.] als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteili-gung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am 4. April 1995 von Staatssekretär [X.]. gegenüber [X.]und [X.]

erhobene Forde-rung, unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der [X.] zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentli-chem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. [X.]Z 92, 94, 95; [X.]/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69; Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; [X.] in [X.]. § 264 Rdn. 52) zu [X.], mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit - 10 - grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG). Der Angeklagte [X.]und [X.]

waren auch Empfänger im [X.] von § 2 Abs. 4 [X.]-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss nicht ihnen persönlich, sondern der [X.] zugute kommen sollte. Das in § 2 Abs. 4 [X.]-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des Empfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durch-zusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der [X.]

[X.]und [X.]

zu. Die nach dem [X.]-Gesetz gewährten Finanzhilfen folgen dem Prinzip der Hilfe zur [X.]lbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch die [X.] selbst voraus. [X.] dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 [X.]-Gesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich diese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird [X.] auch zur [X.] des [X.] der öffentlichen Hand [X.] ein materieller Vertrau-ensbeweis von den [X.]n dahingehend gefordert, dass sie selbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens über-zeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquiditätskrise der [X.] konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (In-vestitionszuschuss, Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaf-tern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des [X.] zu Recht nach § 2 Abs. 4 [X.]-Gesetz in Anspruch genom-men worden sind. 17 Im vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines In-vestitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 [X.]-Gesetz durch die Gesellschafter [X.]

und [X.] unter wertmindernder Verwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber 18 - 11 - ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der [X.] zu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapi-talausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. [X.] wistra 1992, 257). Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung verbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen [X.]. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des Empfängers aus, wenn [X.] wie hier [X.] das zu fördernde Unternehmen uner-kannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst das Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass der erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der [X.] den Wert des Vermögens der [X.] schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt aber auch für die am 12. April 1995 der [X.] zur Verfügung [X.] über 4 Mio. DM. Zwar wurden [X.]und [X.] durch die am 24. März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber dieses Grundpfandrechts (vgl. [X.]Z 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber ge-mäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die [X.] verpflichtet ge-wesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter [X.] der Liquiditätskrise der [X.] nahe liegend geeignet war, das Stammka-pital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. [X.]St 49, 147, 158; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 [X.] 32; 37). Die Ab-tretung des Rechts an die [X.] hätte demnach Herausgabean-sprüche der [X.] gegen [X.]zum Erlöschen gebracht und das Vermö-gen der [X.] um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grund-pfandrechts entsprachen, verringert. Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des [X.] zur Bewilligung des [X.] und der Interessenlage der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der [X.] - 12 - pflichtungserklärungen von [X.]und [X.]

es ausschließt, Mittel als Eigenmittel anzuerkennen, die [X.] wie hier [X.] unter Verminderung des Vermö-gens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind. e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des [X.]s, [X.]habe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen [X.], als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsemp-fänger (vgl. [X.] NJW 2003, 2179, 2181; [X.], Urteil vom 26. Januar 2006 [X.] 5 [X.]) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minde-rung des Vermögens der [X.] zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. [X.]St 36, 373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Ge-samtbild vermittelt wurde (vgl. [X.]/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postu-lierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 [X.]-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. [X.]St 44, 233, 237). 20 Die Annahme des [X.]s, [X.]habe nicht vorsätzlich ge-täuscht, findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Die vom [X.] dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten [X.], Sa.

werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich [X.] auf [X.] regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden [X.] Angaben des [X.] (vgl. [X.] NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten rigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der [X.] widerstreiten. 21 Damit bedarf die Erlangung des [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens des [X.] neuer Aufklärung und Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines 22 - 13 - Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.]St 44, 233, 243). f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten

[X.]bezüg-lich der Erlangung des [X.] erfordert auch eine neue Verhandlung und Entscheidung über den tateinheitlich angelasteten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der [X.]-bürgschaft. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen ist [X.] unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995 die alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom 20. April 1995 für die Erlangung der [X.]bürgschaft deshalb bedeutungs-los gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch der Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen [X.]gnition, gegebenenfalls nach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende Tatmehrheit (vgl. [X.] StV 1991, 101, 102; [X.]R StGB § 264 Abs. 1 [X.]n-kurrenzen 2). 23 24 Allerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die [X.] nicht nach den Bestimmungen des [X.]-Gesetzes, sondern aufgrund des für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des [X.] in Verbin-dung mit den in der Bekanntmachung des [X.] in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien des [X.] für die Wirtschaft vom 1. [X.]ptember 1993 gewährt worden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB aus-schließen, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete ange-messene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre (vgl. [X.]St 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. [X.] aaO [X.] 243), der [X.] im Blick auf die am 2. November 1995 [X.] vor Valutierung der [X.] 14 - schaft [X.] erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt entgegenstehen könnte. 3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und Lieferantenbetrug ([X.] 2 und 3 der Urteilsgründe) 25 Der Angeklagten [X.] liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der [X.] pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die [X.] einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der [X.] vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in Höhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben. 26 27 Das [X.] hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Sc.

keine Kenntnis von im Dezem-ber 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stüt-zende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels [X.] das [X.] beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachver-ständigengutachtens (vgl. [X.]St 12, 311, 314 f.) [X.] letztlich noch Bestand. Das [X.] stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklag-ten [X.] bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer M. und [X.].

und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmänni-schen Geschäftsführer berufenen [X.]. und weist darauf hin, dass [X.] über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die Lage des Unternehmens verfügt hätte. Dies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das [X.] die An-geklagte [X.]

vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsat-zes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden Auftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer [X.]. der Verfügbar-keit der erforderlichen Mittel versichert hatte. 28 - 15 - 4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung ([X.] 4 und 5 der [X.]) 29 Den Angeklagten [X.]
und [X.] liegt zur Last, die Bilanz der [X.] für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am 28. [X.]ptember 1995 be-stellt zu haben; der Angeklagten [X.] liegt darüber hinaus zur Last, die Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf [X.] am 29. April 1996 erstellt zu haben. 30 Das [X.] hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjah-res 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklag-ten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte [X.] zu. Nach dem vom [X.] insoweit erhobenen Beweis, einem Schrei-ben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte die Angeklagte [X.]

alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. Die Verzögerung hatte allein der Angeklagte [X.]
zu verantworten. Dieser [X.] führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern we-gen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. [X.]St 44, 209, 219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen ([X.] Bl. 39 ff., [X.]. 127 ff., 198 ff. und [X.]. 2030 f.) haben diesen [X.] nicht erfasst. 31 Die Freisprechung der Angeklagten [X.]

hinsichtlich der [X.] hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Wertung des [X.]s, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfba-ren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers [X.]. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten [X.] des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzuneh-menden Beweiswürdigung dar. 32 - 16 - 5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene Antragstellung auf Gesamtvollstreckung ([X.] 6, 11 und 9 der Urteilsgründe) 33 a) Den Angeklagten [X.]

und [X.]

liegt zur Last, als [X.] der [X.] zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen der [X.] 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu haben. 34 Das [X.] hat die Einlassung der bis [X.]ptember 1995 mit der Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten [X.]

als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu wider-legen angesehen, weil sie mit Vertretern der [X.] mündliche Stundungsver-einbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der [X.] weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge [X.]. ab Oktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die [X.] zuständige Mitarbeiter des [X.] bei der [X.] ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom [X.] als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat das [X.] einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der [X.] vom Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden [X.]ngel der Beweiswürdi-gung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl. [X.]St 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können. 35 b) Dem Angeklagten [X.]liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer der [X.] von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das [X.] hat den Angeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des als Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. [X.]n habe auf [X.] - 17 - gen von Rechnungen durch die [X.] gewartet, die unmittelbar vor Valutie-rung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Li-quiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen Aussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits we-gen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen Verschlechterung der Beweislage nimmt der [X.]nat die Würdigung des Land-gerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten [X.]hin. c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten [X.]zur Last liegt, vom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu haben, als Geschäftsführer der [X.] einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen. Der [X.]nat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des [X.]s, [X.]habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen, weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der [X.] durch die [X.] vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhal-tungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Ge-genüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. [X.] wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte. 37 6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern ([X.] 10 der Urteilsgründe) 38 Dem Angeklagten [X.]liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine Handelsbücher der [X.] geführt zu haben. Solches hat das [X.], worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat, aber ausrei-chend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten

[X.]hat deshalb auch insoweit Bestand. 39 - 18 - 7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der [X.]) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung über den Vorwurf eines [X.] und eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen. 41 Ein solches ist in der Rechtsprechung des [X.] in [X.] Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswid-rige Verfahrensverzögerung [X.] Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden könnte (vgl. [X.]St 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 42 43 Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des [X.] am 19. Juni 1997 ([X.] Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt wer-den, weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. [X.] aaO [X.] 173 m.w.N. auch zur Rspr. des [X.]), was vorliegend erst am 25. August 2000 zur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung bezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte [X.]. 2030 f.). Indes hätte die Anklage bei Berücksichtigung des [X.] noch im Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden können. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des [X.]s hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des [X.] erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand schließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt. Der [X.]nat entnimmt diesem Verfahrensablauf [X.] eingedenk der von den Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen [X.] einen 44 - 19 - Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings eine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmit-telverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des [X.] kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständ-lich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang der Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benö-tigt wurden, bis die Akten beim [X.] am [X.] 2005 eingingen (vgl. [X.]/[X.] NStZ 2006, 1, 7). Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuld-spruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach der Überzeugung des [X.]nats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu können. Auch wenn sich der festzustellende [X.] durch eine nahe liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO be-züglich der Erlangung der [X.]bürgschaft weiter verringern könnte, würde ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufs-rechtlichen [X.]nsequenzen für den Angeklagten [X.]nach sich zöge, zu verhängen sein wird. 45 b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl. [X.]St 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des [X.], liegen nicht vor. 46 - 20 - c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des [X.] steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2003, 2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorlie-genden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen [X.]s nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. [X.]St 35, 137, 142) oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.] 9 m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür kon-turlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im [X.]-natsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 [X.], zur Aufnahme in [X.]St bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechts-treue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung des [X.]nats zu verhindern. 47 48 d) Der [X.]nat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher, im [X.]lbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die [X.] des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen [X.] - 21 - gung desselben häufig im Wege steht. Der [X.]nat hat in Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts des [X.] zurückverwiesen. [X.] [X.]

Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 587/05

08.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 5 StR 587/05 (REWIS RS 2006, 4651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4651

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