Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.12.2006, Az. 1 StR 534/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 20

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[X.] vom 28. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Dezember 2006 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2006, soweit es den Ange-klagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt. 2. Der Haftbefehl des [X.] vom 17. August 2005 wird gemäß §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen. 3. Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra-gen. 4. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten, mit der er insbesondere das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend macht, hat Erfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung übernahm der Angeklagte im Juli/August 2004 jeweils zuvor in [X.] entwendete Gegenstände, um diese Gewinn bringend weiter zu veräußern. Es handelte sich um zwei Motorräder der Marken [X.] und [X.] sowie um verschiedene Elektronikartikel der Marke [X.]. Die Gegenstände wurden dem Ange-klagten in den [X.]n übergeben; allein das Motorrad [X.] wurde auf Wunsch des Angeklagten nach [X.] verbracht und dann dort von ihm abge-holt und ebenfalls in die [X.] gebracht. In der Folgezeit konnten die bei-den Motorräder von der Polizei sichergestellt werden. Von den [X.] der Marke [X.] mit einem Gesamtwert von circa 150.000 Euro konn-te ein Teil der Geräte in einem Gesamtwert von circa 30.000 Euro von der [X.] später sichergestellt werden; im Übrigen waren sie vom Angeklagten zwischenzeitlich weiterveräußert worden. 2 Bei seiner Entscheidung ist das [X.] davon ausgegangen, dass wegen der von ihm abgeurteilten Taten zwar gegen den Angeklagten auch durch die Staatsanwaltschaft [X.] ein Verfahren eingeleitet, dann aber eingestellt worden sei. Nach Auffassung der Strafkammer war ein Strafklage-verbrauch dadurch nicht eingetreten, da es sich um keine gerichtliche Entschei-dung gehandelt habe. 3 4 Tatsächlich wurde der Angeklagte jedoch durch das dem Senat vorlie-gende Urteil eines [X.] des [X.]s [X.]/[X.] am 21. April 2006 freigesprochen. In dem Urteil wird auf die Nr. der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Unter dieser Nummer hatte die Bezirks-staatsanwaltschaft [X.] am 22. März 2005 den Angeklagten zur Ge-richtsverhandlung des Polizeigerichts des Gerichtsbezirks [X.] auf den 10. Juni 2005 geladen. In der Ladung wurde der Angeklagte beschuldigt, am - 4 - oder um den 15. August 2004 in der [X.] [X.] ein Motorrad (Marke [X.], Farbe schwarz) und/oder ein Motorrad (Marke [X.], Farbe schwarz) und/oder eine Anzahl Ton- und/oder [X.] (Marke [X.], unter [X.], Radio/CD-Player, Videokameras, Lautsprecher) und/oder ei-ne Anzahl Rasierapparate (Marke [X.]) gelagert gehabt zu haben, wobei er zum Zeitpunkt des Erhalts zur Lagerung der genannten Gegenstände [X.] habe, dass diese aus Straftaten stammten. Das Urteil ist seit dem 9. Mai 2006 rechtskräftig. 5 Durch die freisprechende Entscheidung vom 21. April 2006 ist bezüglich der dem Gericht vorliegenden Taten gemäß Artikel 54 des [X.] ([X.]) Strafklageverbrauch eingetreten. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits voll-streckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des [X.] nicht mehr vollstreckt werden kann. 6 Das Übereinkommen ist seit dem 26. März 1995 für [X.] und die [X.] in [X.] gesetzt. Der von [X.] gemäß Artikel 55 Abs. 1 a) 1. Halbsatz [X.] erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 [X.] im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Ho-heitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. BGHSt 46, 307, 308 m.w.N.). 7 Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Ar-tikel 54 [X.] (vgl. BGHSt 46, 307, 309; [X.], 579, 580; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Hackner, [X.] in [X.], 4. Aufl., Art. 54 [X.] Rdn. 11; [X.] NJW 2000, 1833, 1834). - 5 - 8 Bei den vom [X.] abgeurteilten und den der Entscheidung des [X.] in [X.] zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um jeweils dieselben Taten im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Verfahren ist somit wegen eines vor der Entscheidung des [X.]s eingetretenen Pro-zesshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tat-identität 8; BGHSt 13, 128, 129). 9 Mit der Einstellung des Verfahrens war der gegen den Angeklagten be-stehende Haftbefehl aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) und seine Freilassung in dieser Sache anzuordnen. 10 Da hinsichtlich der Entscheidung über eine dem Angeklagten zu gewäh-rende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 StrEG) wei-tere Feststellungen zu treffen sind, war die Entscheidung hierüber dem [X.] vorzubehalten. Wahl Boetticher Pfister [X.]

Meta

1 StR 534/06

28.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.12.2006, Az. 1 StR 534/06 (REWIS RS 2006, 20)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 20

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