Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 5 StR 213/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2434

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juli 2004in der [X.] schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] (Oder) vom 22. Oktober 2003nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes [X.] zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit [X.], als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte [X.] 20. März 2003 [X.] also nach den hier abgeurteilten Taten [X.] durch [X.] Landgerichts [X.] (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begange-nen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den- 3 -§§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in [X.]. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht [X.] nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5f.; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.[X.]). Anhaltspunkte füreine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Ge-samtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.], 3) liegen nicht vor.Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbil-dung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Diedem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehenbleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 213/04

08.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 5 StR 213/04 (REWIS RS 2004, 2434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2434

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