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PDF anzeigen5 StR 213/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes undVerabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Er-folg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagteam 20. März 2003 Œ also nach den hier abgeurteilten Taten Œ durch Urteildes Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begange-nen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den- 3 -§§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Be-tracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht demBeschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte füreine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Ge-samtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht2, 3) liegen nicht vor.Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbil-dung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Diedem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehenbleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
Meta
08.07.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 5 StR 213/04 (REWIS RS 2004, 2434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2434
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