Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2019, Az. 7 AZR 7/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 2323

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Gegenstand

Befristung - staatl. anerk. Hochschule - Juniorprofessor


Leitsatz

Der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule kann - anders als der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlichen Hochschule - nach den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet werden.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2017 - 8 [X.] 588/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, dessen befristeter Verlängerung sowie über die Neuvornahme eines Evaluationsverfahrens.

2

Bei der [X.] handelt es sich um eine private Hochschule, die am 2. Februar 2011 vom [X.] staatlich anerkannt wurde. Der im Jahr 2003 promovierte Kläger war vom 16. September 2002 bis zum 15. Juni 2003 als „Assistant Professor“, vom 18. September 2003 bis zum 17. September 2009 als „[X.]“ und vom 1. Mai 2007 bis zu seiner Abberufung am 31. Juli 2012 als Mitgeschäftsführer und Co-Dekan bei der [X.] beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 stellte die [X.] den Kläger unter Bezugnahme auf das „Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ als Juniorprofessor für die [X.] vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 ein mit der Option für den Kläger, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein Jahr zu verlangen.

3

Der Kläger war in der [X.] vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2014 unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Er machte von der Verlängerungsoption Gebrauch. Vor Ablauf der Vertragslaufzeit am 31. Juli 2016 beantragte er, das Arbeitsverhältnis um die Dauer seiner Freistellung zu verlängern. Die [X.] lehnte dies ab mit der Begründung eines aus ihrer Sicht negativen Ergebnisses des Evaluationsverfahrens für den Kläger.

4

Mit seiner am 28. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 4. August 2016 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2016 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 4 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG gestützt werden, da er als Hochschullehrer nicht in den persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschriften falle. Darüber hinaus sei die Befristung rechtsmissbräuchlich, da sie nicht seiner wissenschaftlichen Qualifizierung gedient habe; er habe bereits im [X.] die Voraussetzungen für die Übernahme einer regulären Professur erfüllt. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Freistellung in der [X.] vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2014 nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG bzw. § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im [X.] ([X.] Hochschulgesetz - [X.]) um 18 Monate zu verlängern. Die Freistellung sei als Anerkennung für seine vorherige Tätigkeit bei der [X.] gewährt worden; er habe die Freistellung für wissenschaftliche Tätigkeiten zur weiteren Schärfung seines wissenschaftlichen Profils genutzt und sei insbesondere Forschungs- und Vortragstätigkeiten einschließlich Auslandsaufenthalten nachgegangen. Die Verlängerung müsse sich nicht unmittelbar an die vereinbarte Vertragslaufzeit anschließen. Nach dem Zweck der Vorschrift, die Qualifizierungszeit zu erhalten, müsse der Arbeitnehmer jedenfalls im Fall eines Streits über den Eintritt der Verlängerung die Möglichkeit haben, die Verlängerung erst zu einem späteren [X.]punkt in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich hierzu habe er einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 123 Abs. 6 Satz 6, § 102b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.] und der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses um weitere zwei Jahre. Nach § 102b Abs. 1 Satz 2 [X.] solle das Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors, der nach § 102b Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Dauer von drei Jahren zum Beamten ernannt sei, mit dessen Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er sich in seinem Amt bewährt habe. Diese Vorschrift gelte nach § 102b Abs. 4 [X.] auch für ihn als angestellten Juniorprofessor. Da sein Arbeitsverhältnis bereits vier Jahre bestanden habe, könne er eine Verlängerung um zwei Jahre verlangen. Die erforderliche Bewährung sei gegeben. Soweit die [X.] in ihrem Evaluationsverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, beruhe dies auf einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften des [X.] zum Evaluationsverfahren. Die [X.] habe ihre Entscheidung, sein Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, auf fehlende Veröffentlichungen im [X.] gestützt. Dagegen habe sie die Arbeitsverträge dreier [X.] verlängert, obwohl diese im maßgeblichen [X.] ebenfalls keine relevanten Veröffentlichungen vorzuweisen hätten. Jedenfalls sei die [X.] verpflichtet, über die Verlängerung seines Arbeitsvertrags eine erneute, an der Rechtsauffassung des Gerichts orientierte Evaluationsentscheidung zu treffen und ihn im Falle einer positiven Entscheidung für zwei weitere Jahre als Juniorprofessor zu beschäftigen.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2016 geendet hat,

        

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

        

2. a) 

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] auf Antrag des Klägers hin um die Dauer von 18 Monaten zu verlängern ist,

        

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen so gefassten Antrag für unzulässig hält,

        

2. b) 

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] über den 31. Juli 2016 hinaus bis zum 31. Januar 2018 fortbestand,

        

außerdem hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

        

3.    

die [X.] zu verurteilen, den Kläger ab Eintritt der Rechtskraft für zwei Jahre als Juniorprofessor zu den bisherigen Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 weiter zu beschäftigen,

        

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.:

        

4.    

die [X.] zu verurteilen, das Verfahren zur Entscheidung über die Verlängerung der Juniorprofessur des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erneut durchzuführen, und den Kläger im Falle einer positiven Entscheidung über die Verlängerung für weitere zwei Jahre ab dem auf die Entscheidung folgenden Werktag als Juniorprofessor zu den bisherigen Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 weiter zu beschäftigen.

6

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 4 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um die Dauer der Freistellung zu, da er zur weiteren Qualifizierung für eine Professur freigestellt und nicht für eine andere wissenschaftliche Tätigkeit beurlaubt worden sei. Der Kläger könne weder eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um zwei Jahre noch eine erneute Durchführung des Evaluationsverfahrens verlangen. Die Evaluationsergebnisse und die damit verbundene Entscheidung, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, beruhten auf wissenschaftlichen Erwägungen. Das Evaluationsverfahren sei für alle Kandidaten gleichermaßen nach den bei der [X.] hierfür geltenden Richtlinien durchgeführt worden. Selbst im Falle einer positiven Evaluation bestehe nach diesen Richtlinien kein Fortsetzungsanspruch.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger erstinstanzlich nur die Anträge zu 1., 2. a) und 4. verfolgt hatte, abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er den Antrag zu 2. b) für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. a) stellt. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

9

I. Die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das [X.]rbeitsverhältnis hat aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2016 geendet. Die Befristung ist wirksam. [X.]ie ist nach § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden Wiss[X.]VG) gerechtfertigt.

1. Die [X.] kann die Befristung auf § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG stützen.

a) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 [X.]bs. 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG. Danach ist im [X.]rbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Die Einhaltung des [X.] erfordert nicht die [X.]ngabe der einzelnen Befristungsnormen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 154, 375). Der [X.]rbeitsvertrag nimmt auf das „Gesetz über befristete [X.]rbeitsverträge in der Wissenschaft“ Bezug.

b) Der zeitliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 25. [X.]pril 2018 - 7 [X.] - Rn. 20; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 153, 365; 2. [X.]eptember 2009 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 54). Das Wiss[X.]VG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. [X.]pril 2007 ([X.]I [X.]. 506) beschlossen worden und am 18. [X.]pril 2007 in [X.] getreten. Die im [X.]rbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]VG (vgl. hierzu [X.] 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 16 f., [X.]E 138, 91).

c) [X.]uch der betriebliche Geltungsbereich von §§ 4, 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG ist eröffnet. Nach § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG gelten §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG entsprechend für den [X.]bschluss befristeter [X.]rbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen. Die [X.] wurde am 2. Februar 2011 als private Hochschule des Landes Berlin staatlich anerkannt. Der [X.]bschluss des [X.]rbeitsvertrags am 31. Juli 2012 erfolgte somit zu einem [X.]punkt, in dem die [X.] bereits staatlich anerkannt war.

d) Der Kläger unterfällt dem personellen Geltungsbereich von § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG. Er zählt als Juniorprofessor an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschule zum wissenschaftlichen Personal i[X.]v. § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG. Er ist nicht vom [X.]nwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG ausgeschlossen. § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG verweist hinsichtlich des personellen Geltungsbereichs nicht auf § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG, sondern bestimmt den personellen Geltungsbereich für das Personal an staatlich anerkannten Hochschulen eigenständig. Dies ergibt die [X.]uslegung von § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG.

aa) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum [X.]usdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem [X.]innzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der [X.]ystematik, ihrem [X.]inn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter diesen Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich unter Umständen erst aus den anderen [X.]uslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 74 f., [X.]E 149, 126; 19. März 2013 - 2 [X.] ua. - Rn. 66, [X.]E 133, 168; [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] 75/18 - Rn. 16, [X.]E 165, 315; 25. Mai 2016 - 5 [X.] 135/16 - Rn. 28, [X.]E 155, 202).

bb) Bereits der Wortlaut der Norm legt das Verständnis nahe, dass § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG seinen personellen [X.]nwendungsbereich eigenständig bestimmt. Zwar ordnet § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG an, ohne § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG von der Verweisung auszunehmen. Jedoch enthält § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG eine eigene, von § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG abweichende Festlegung des personellen Geltungsbereichs. Die Vorschrift gilt nach dem Wortlaut ihres [X.]atzes 1 für das wissenschaftliche und künstlerische Personal. [X.]ie sieht damit - anders als § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG - keine [X.]usnahme für Hochschulprofessoren vor. Daraus ergibt sich, dass die Hochschullehrer grundsätzlich dem wissenschaftlichen Personal angehören und sie daher in den [X.]nwendungsbereich des § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG fallen.

cc) [X.]uch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG eine eigenständige Bestimmung des personellen [X.]nwendungsbereichs enthält.

§ 2 Wiss[X.]VG regelt den [X.]bschluss befristeter [X.]rbeitsverträge mit dem „in § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1“ Wiss[X.]VG genannten Personal. § 3 Wiss[X.]VG ordnet für den [X.]bschluss von [X.]n mit Personal „im [X.]inne von § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1“ Wiss[X.]VG die entsprechende Geltung von §§ 1, 2 und 6 Wiss[X.]VG an. [X.]owohl § 2 Wiss[X.]VG als auch § 3 Wiss[X.]VG verweisen damit ausdrücklich auf § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG, der Hochschullehrer von der [X.]nwendung des Wiss[X.]VG ausnimmt. Demgegenüber nehmen §§ 4 und 5 Wiss[X.]VG, die den [X.]bschluss befristeter [X.]rbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlich anerkannten Hochschulen (§ 4) und an Forschungseinrichtungen (§ 5) zum Gegenstand haben, nicht ausdrücklich auf § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG Bezug, sondern bestimmen insoweit, dass für den [X.]bschluss befristeter [X.]rbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG entsprechend gelten. § 5 Wiss[X.]VG beschreibt mit der Formulierung „mit wissenschaftlichem Personal“ einen eigenständigen personellen Geltungsbereich, also einen anderen als den in § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG ([X.]/[X.] 19. [X.]ufl. Wiss[X.]VG § 5 Rn. 2 mwN; [X.]/[X.] 6. [X.]ufl. Wiss[X.]VG § 5 Rn. 3; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. [X.]ufl. § 5 Rn. 10 mwN; [X.]P[X.]/[X.] 5. [X.]ufl. [X.] § 5 Rn. 4 mwN; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 5 Wiss[X.]VG Rn. 2; offengelassen von [X.] 13. Februar 2013 - 7 [X.] 284/11 - Rn. 22). Dieser ist weitergehend als derjenige in § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG ([X.]. 16/3438 [X.]. 16). Da auch § 4 Wiss[X.]VG - insoweit wortgleich mit § 5 Wiss[X.]VG - für das wissenschaftliche Personal die entsprechende Geltung von §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG vorsieht, ist davon auszugehen, dass auch § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG seinen personellen Geltungsbereich eigenständig bestimmt und dieser weitergehend ist als derjenige in § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG.

dd) [X.]us der Gesetzesbegründung zu § 4 Wiss[X.]VG folgt kein anderes Ergebnis.

Nach der Gesetzesbegründung ([X.]. 16/3438 [X.]. 16) ersetzt § 4 Wiss[X.]VG den früheren § 70 [X.]bs. 5 [X.]. Dies rechtfertigt allerdings entgegen der [X.]nsicht des [X.] nicht die [X.]nnahme, dass § 4 Wiss[X.]VG den bisherigen § 70 [X.]bs. 5 [X.] inhaltsgleich ersetzen soll. Die [X.]usgestaltung der Vorschrift spricht vielmehr gegen eine solche [X.]nnahme. Nach § 70 [X.]bs. 5 [X.] in der ab dem 25. [X.]ugust 1998 geltenden Fassung galten für staatlich anerkannte Hochschulen die Befristungsregelungen in §§ 57a bis 57f [X.] entsprechend. § 70 [X.]bs. 5 [X.] enthielt damit keine eigenständige Regelung zum personellen Geltungsbereich, sondern verwies insoweit auf die für staatliche Hochschulen geltende Bestimmung in § 57a [X.]. Der Gesetzgeber hat in § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG nicht in [X.]nlehnung an § 70 [X.]bs. 5 [X.] bestimmt, dass für den [X.]bschluss befristeter [X.]rbeitsverträge an staatlich anerkannten Hochschulen die §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG entsprechend gelten; er hat vielmehr in § 4 Wiss[X.]VG - ebenso wie in § 5 Wiss[X.]VG und abweichend von § 3 Wiss[X.]VG - die entsprechende Geltung von §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG für das wissenschaftliche Personal angeordnet und damit den personellen Geltungsbereich eigenständig festgelegt.

Zwar enthält die Gesetzesbegründung zu § 4 Wiss[X.]VG - anders als zu § 5 Wiss[X.]VG - keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass und aus welchem Grund die Regelung zum personellen Geltungsbereich weitergehend als § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG ist. Dies zwingt jedoch nicht zu dem [X.]chluss, der personelle [X.]nwendungsbereich des § 4 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG solle dem des § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG entsprechen (a[X.] Krause in [X.] Hochschulrecht in [X.] und [X.] [X.]tand Juli 2011 § 4 Wiss[X.]VG Rn. 3). Die unterschiedliche Regelung des personellen Geltungsbereichs erweist sich vielmehr deshalb als naheliegend, weil staatliche Hochschulen - anders als staatlich anerkannte Hochschulen - mit ihren Professoren auch [X.] begründen können. Dies lässt es sinnvoll erscheinen, es dem Landesgesetzgeber zu überlassen, sowohl die Vorschriften für die Berufung von Professoren an staatlichen Hochschulen in ein Beamtenverhältnis auf [X.] oder Lebenszeit zu erlassen als auch die Voraussetzungen für die Befristung von [X.]rbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren an staatlichen Hochschulen zu regeln, um diese Vorschriften aufeinander abzustimmen.

2. Die Befristung genügt den [X.]nforderungen von § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG.

a) Die Befristung von [X.]rbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen Personal an staatlich anerkannten Hochschulen ist nach § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG setzt voraus, dass sie nach [X.]bschluss der Promotion vereinbart wird. Innerhalb der jeweiligen [X.] sind nach § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 4 Wiss[X.]VG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich.

b) Die im [X.]rbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2016 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG.

aa) Die Befristung wurde nach dem [X.]bschluss der Promotion des [X.] vereinbart. Der Kläger wurde im Jahr 2003 promoviert. Die streitige Befristung wurde im Juli 2012 vereinbart.

bb) Die [X.] von sechs Jahren ist nicht überschritten.

(1) Nach § 2 [X.]bs. 3 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG sind auf die in § 2 [X.]bs. 1 Wiss[X.]VG geregelte zulässige [X.] alle befristeten [X.]rbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen [X.]rbeitszeit, die mit einer [X.] Hochschule oder einer Forschungseinrichtung i[X.]d. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende [X.] auf [X.] und [X.] nach § 3 Wiss[X.]VG anzurechnen. Nach § 2 [X.]bs. 3 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG werden auch befristete [X.]rbeitsverhältnisse angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden.

(2) Danach überschreitet die im [X.]rbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2016 die zulässige [X.] von sechs Jahren nicht. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der [X.] ein [X.]rbeitsverhältnis zugrunde lag, das die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen zum Gegenstand hatte. Der Kläger stand seit der staatlichen [X.]nerkennung der [X.] am 2. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2016 insgesamt fünf Jahre und sechs Monate bei der [X.] in auf die [X.] anzurechnenden [X.]rbeitsverhältnissen. Die Beschäftigungszeiten bei der [X.] vor deren staatlicher [X.]nerkennung sind auf die [X.] nicht anzurechnen. Die [X.] war vor ihrer staatlichen [X.]nerkennung keine „[X.] Hochschule“ i[X.]v. § 2 [X.]bs. 3 Wiss[X.]VG. Erst mit der staatlichen [X.]nerkennung erhält die private Hochschule die Möglichkeit, von dem [X.]onderbefristungsrecht des Wiss[X.]VG Gebrauch zu machen. Dementsprechend sind Beschäftigungszeiten an privaten Hochschulen erst vom [X.]punkt ihrer staatlichen [X.]nerkennung auf die [X.] nach § 2 [X.]bs. 3 Wiss[X.]VG anzurechnen. Das entspricht auch dem Zweck der [X.]nrechnungsvorschrift. Dieser ist darauf gerichtet, einen funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso auszuschließen wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der [X.] bei jedem Wechsel der [X.] ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 154, 375; 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.] - Rn. 31, [X.]E 139, 109). Dieser Zweck gebietet es nicht, Beschäftigungszeiten an einer privaten Hochschule, die vor deren staatlicher [X.]nerkennung liegen, auf die zulässige [X.] anzurechnen. Die Gefahr einer funktionswidrigen Verwendung des [X.]onderbefristungsrechts des Wiss[X.]VG besteht nicht, weil privaten Hochschulen vor ihrer staatlichen [X.]nerkennung das [X.]onderbefristungsrecht des Wiss[X.]VG nicht zur Verfügung steht.

3. Der [X.] ist es nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG zu berufen. [X.]nhaltspunkte dafür, dass die [X.] die durch § 4 [X.]atz 1 iVm. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG eröffnete [X.] im [X.]treitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, liegen nicht vor.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Befristung habe nicht seiner weiteren Qualifizierung gedient. Eine Befristung nach § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG setzt lediglich voraus, dass die [X.] nicht überschritten wird. Von weiteren Voraussetzungen ist die Befristung - anders als nach der seit dem 17. März 2016 geltenden Neufassung (§ 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 3 Wiss[X.]VG nF) - nicht abhängig (vgl. zu § 57b [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] 322/07 - Rn. 16). Entgegen der [X.]nsicht des [X.] setzt die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG das [X.]nstreben einer Habilitation nicht voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem wissenschaftlichen Personal im Rahmen einer befristeten Beschäftigung nach § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, Forschungsleistungen und wissenschaftliche Tätigkeiten in der Lehre zu erbringen und sich auf diese Weise für die Übernahme einer Professur zu qualifizieren (vgl. [X.]. 14/6853 [X.]. 33; [X.]. 16/3438 [X.]. 12). Dafür bedarf es nicht zwingend einer Habilitation ([X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] 182/14 - Rn. 32). Danach kommt es auf die Behauptung des [X.], er habe bereits bei [X.]bschluss des [X.]rbeitsvertrags vom 31. Juli 2012 die Voraussetzungen für die Übernahme einer „Vollprofessur“ i[X.]v. § 100 [X.] erfüllt, und die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht an.

4. Das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en hat aufgrund der Befristung am 31. Juli 2016 geendet. Es hat sich weder nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG noch nach § 95 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 und [X.]bs. 2 [X.] wegen der Freistellung des [X.] in der [X.] vom 1. [X.]ugust 2012 bis zum 31. Januar 2014 um 18 Monate bis zum 31. Januar 2018 verlängert.

a) Eine Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG ist nicht eingetreten.

aa) Nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG verlängert sich die jeweilige Dauer des befristeten [X.]rbeitsverhältnisses im Einverständnis mit dem Mitarbeiter um [X.]en einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des [X.] oder im [X.]usland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche [X.]us-, Fort- oder Weiterbildung.

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar bestand das erforderliche Einverständnis des [X.] mit der Verlängerung des [X.]rbeitsvertrags. Er hatte bereits vor dem 31. Juli 2016 die Verlängerung des [X.]rbeitsvertrags um 18 Monate beantragt. Die Freistellung des [X.] in der [X.] vom 1. [X.]ugust 2012 bis zum 31. Januar 2014 erfolgte jedoch nicht zum Zwecke einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder einer außerhalb des [X.] oder im [X.]usland durchgeführten wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen [X.]us-, Fort- oder Weiterbildung i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG. Es kann daher dahinstehen, ob eine Beurlaubung i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG eine [X.]uspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten voraussetzt [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und [X.] [X.]tand Juli 2011 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 117; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. [X.]ufl. § 2 Rn. 188) und deshalb bereits die Fortzahlung der Vergütung an den Kläger der Verlängerung nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG entgegensteht, wie das [X.] angenommen hat.

(1) Eine Verlängerung nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG setzt voraus, dass die Beurlaubung zum Zwecke einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder einer außerhalb des [X.] oder im [X.]usland durchgeführten wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen [X.]us-, Fort- oder Weiterbildung erfolgt. Eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit, die der Erlangung der im [X.]rbeitsverhältnis angestrebten Qualifikation unmittelbar dient, genügt dazu nicht. Das ergibt sich schon aus den weiteren Verlängerungstatbeständen in § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG. Diese Verlängerungstatbestände betreffen [X.]en, in denen der [X.]rbeitnehmer gehindert ist, sein Qualifizierungsziel weiterzuverfolgen. Nur in solchen Fällen soll eine Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses eintreten. Dies entspricht dem Zweck der Befristungsregelungen des Wiss[X.]VG, eine zügige Qualifizierung zu fördern. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn [X.]en einer Beurlaubung oder Freistellung, die der [X.]rbeitnehmer für seine im [X.]rbeitsverhältnis angestrebte wissenschaftliche Qualifizierung nutzen kann, zur Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses führen würden.

(2) Danach hat sich das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] nicht nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG um die Dauer seiner Freistellung verlängert. [X.]oweit der Kläger geltend macht, die Freistellung sei ihm als [X.]nerkennung für seine vorherige Tätigkeit bei der [X.] gewährt worden, hat er nicht behauptet, i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine [X.]us-, Fort- oder Weiterbildung freigestellt worden zu sein. [X.]uch wenn zugunsten des [X.] unterstellt wird, dass der Kläger - wie die [X.] vorträgt - freigestellt wurde, um sich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit zur [X.]chärfung seines Forschungsprofils im Hinblick auf die Qualifizierung für eine Professur zu widmen, und der Kläger - wie er behauptet - tatsächlich die Freistellung hierzu genutzt hat und Forschungs- und Vortragstätigkeiten einschließlich [X.]uslandsaufenthalten nachgegangen ist, wäre nicht von einer Beurlaubung i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG auszugehen, da diese Tätigkeit dazu gedient hätte, sein im [X.]rbeitsverhältnis verfolgtes [X.] weiterzuverfolgen.

b) Das [X.]rbeitsverhältnis hat sich auch nicht nach § 95 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] um die [X.] der Freistellung verlängert. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Verlängerung in den in § 95 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.] genannten Fällen - wie nach § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG - kraft Gesetzes („automatisch“) eintritt, sofern der [X.]ntrag des [X.]rbeitnehmers vorliegt. § 95 [X.] findet auf das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en keine [X.]nwendung. Zwar gilt nach § 123 [X.]bs. 6 [X.]atz 6 [X.] für Juniorprofessoren an staatlich anerkannten Hochschulen die für Juniorprofessoren an staatlichen Hochschulen geltende Regelung in § 102b [X.]bs. 4 [X.] entsprechend. Nach § 102b [X.]bs. 4 [X.] kann für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auch ein [X.]ngestelltenverhältnis begründet werden; in diesem Fall sollen ihre [X.]rbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen entsprechen. Diese Bezugnahme auf die für beamtete Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen geltenden Regelungen erfasst aber - jedenfalls soweit es um Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen an staatlich anerkannten Hochschulen geht - nicht die Bestimmungen zur Verlängerung befristeter [X.]rbeitsverträge in § 95 [X.], wonach das Dienstverhältnis auf [X.]ntrag zu verlängern ist im Fall einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des [X.] oder im [X.]usland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche [X.]us-, Fort- oder Weiterbildung. Der [X.]esgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der befristeten Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlich anerkannten Hochschulen Gebrauch gemacht. Das gilt auch für die in § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG geregelte Verlängerung befristeter [X.]rbeitsverträge. Diese bundesrechtlichen Regelungen stehen daher abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen entgegen.

II. [X.] mit dem Befristungskontrollantrag angekündigte Hilfsantrag zu 2. a) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hilfsantrag zu 2. a) ist in der gebotenen [X.]uslegung zulässig.

a) Der [X.]ntrag ist trotz seiner Formulierung („… zu verlängern ist“) nicht auf die Feststellung gerichtet, die [X.] sei verpflichtet, ein [X.]ngebot des [X.] auf Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses anzunehmen. Dem Kläger geht es vielmehr um die Feststellung, dass das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en zu einem von seinem [X.]ntrag abhängenden [X.]punkt für die Dauer von 18 Monaten aufgrund Gesetzes „wieder aufleben wird“. Dies ergibt sich aus der Begründung des Klageantrags, eine „Verlängerung“ als von Gesetzes wegen eintretende Rechtsfolge i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG könne auch erst nach dem [X.]blauf der vereinbarten Vertragslaufzeit auf [X.]ntrag des [X.]rbeitnehmers zu einem späteren [X.]punkt eintreten.

b) Der [X.]ntrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 ZPO. Er ist auf die Feststellung des zukünftigen Bestehens eines Rechtsverhältnisses i[X.]d. § 256 ZPO gerichtet. Das nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die [X.] stellt die vom Kläger begehrte „Verlängerung“ in [X.]brede. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die [X.]en nicht um die Verpflichtung der [X.] zum [X.]bschluss eines neuen [X.]rbeitsvertrags, sondern um die Frage streiten, ob eine Verlängerung der Dauer des [X.]rbeitsvertrags auf [X.]ntrag des [X.] von Gesetzes wegen noch eintreten kann.

2. Der Hilfsantrag zu 2. a) ist unbegründet. Das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en verlängert sich nicht auf [X.]ntrag des [X.] für die Dauer von 18 Monaten nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des [X.] oder im [X.]usland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche [X.]us-, Fort- oder Weiterbildung i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Nr. 2 Wiss[X.]VG beurlaubt war. Zudem ergibt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge - ein Wiederaufleben des [X.]rbeitsverhältnisses auf [X.]ntrag des [X.]rbeitnehmers - nicht aus § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG. Diese Vorschrift führt nur dazu, dass das befristete [X.]rbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus fortdauert.

a) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Die Dauer eines befristeten [X.]rbeitsvertrags kann sich nur im unmittelbaren [X.] an die vereinbarte Laufzeit verlängern. Im Falle der Unterbrechung, also der Beendigung und Neubegründung eines [X.]rbeitsvertrags, „verlängert sich“ die Dauer eines Vertrags nicht (vgl. [X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] 456/12 - Rn. 11).

b) [X.]ystematische Gründe stehen dem nicht entgegen. Zwar setzt eine Vertragsverlängerung i[X.]v. § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 4 Wiss[X.]VG nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu [X.] getroffen wird und dass sich die Laufzeit des [X.] unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 40, [X.]E 153, 365). Bei der Verlängerung i[X.]v. § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG geht es jedoch - anders als bei einer Verlängerung nach § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 4 Wiss[X.]VG - nicht um einen Neuabschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags durch die [X.]en. Die Verlängerung des [X.]rbeitsvertrags nach § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG tritt vielmehr kraft Gesetzes („automatisch“) ein, sofern das Einverständnis des [X.]rbeitnehmers vorliegt. Die Einverständniserklärung des [X.]rbeitnehmers nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Das Erfordernis des Einverständnisses des [X.]rbeitnehmers soll lediglich verhindern, dass der Verlängerungsautomatismus gegen seinen Willen eintritt ([X.] 30. [X.]ugust 2017 - 7 [X.] 524/15 - Rn. 31, [X.]E 160, 117). Die in § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG vorgesehene Verlängerung vollzieht sich daher kraft Gesetzes im unmittelbaren [X.] an die vertraglich vereinbarte Laufzeit des befristeten Vertrags.

c) Eine andere Beurteilung ist entgegen der [X.]nsicht des [X.] auch nicht wegen der Möglichkeit geboten, dass ein Verlängerungstatbestand, etwa die Inanspruchnahme von Elternzeit, über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortdauern kann. In diesen Fällen schließt sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an das Ende des die Verlängerung begründenden Tatbestands, zum Beispiel der Elternzeit, an ([X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] 456/12 - Rn. 10 ff. für den Fall der Verlängerung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit; vgl. [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und [X.] [X.]tand Juli 2011 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 124 mwN; [X.]P[X.]/[X.] 5. [X.]ufl. [X.] § 2 Rn. 70; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 103; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. [X.]ufl. § 2 Rn. 228).

d) [X.]chließlich spricht auch der Zweck des Wiss[X.]VG dafür, dass sich die Verlängerung nach § 2 [X.]bs. 5 [X.]atz 1 Wiss[X.]VG unmittelbar an die vereinbarte Vertragslaufzeit anschließt. Dem Zweck des Wiss[X.]VG, eine zügige Qualifikation zu fördern, liefe eine allein vom Willen des [X.]rbeitnehmers abhängige Möglichkeit, das [X.]rbeitsverhältnis zu einem späteren [X.]punkt wieder aufleben zu lassen, entgegen. Der Zweck des § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG gebietet es auch bei einem [X.]treit der [X.]rbeitsvertragsparteien über die Verlängerung nicht, dem [X.]rbeitnehmer die Möglichkeit der späteren Inanspruchnahme des Verlängerungszeitraums einzuräumen.

III. [X.] mit dem [X.]ntrag zu 2. a) angekündigte Hilfsantrag zu 2. b) ist unzulässig.

1. Der [X.]ntrag ist nicht deshalb der Beurteilung des [X.]enats entzogen, weil der Kläger diesen [X.]ntrag erstmals in der Revisionsinstanz auch für den Fall gestellt hat, dass das Gericht den [X.]ntrag zu 2. a) als unbegründet abweist. Dies stellt keine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz dar.

a) Nach § 559 [X.]bs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der [X.]chluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der [X.]nträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.]esarbeitsgericht [X.]usnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte [X.]achantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen [X.]achverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine [X.]achentscheidung nicht verkürzt werden ([X.] 29. [X.]ugust 2018 - 7 [X.] 206/17 - Rn. 26 mwN).

b) Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung ist aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen. Das Berufungsgericht hat über den Hilfsantrag entschieden, so dass sich das bisherige Prüfungsprogramm nicht verändert (vgl. zur Umstellung vom Leistungs- zum Feststellungsantrag [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] 321/16 - Rn. 17 f.; zur Umstellung der Reihenfolge von [X.] [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] 954/12 - Rn. 13; zur Umstellung der Reihenfolge von Haupt- und [X.] [X.] 11. [X.]pril 2018 - 4 [X.] 119/17 - Rn. 20, [X.]E 162, 293).

2. Dem [X.]ntrag zu 2. b) steht jedoch das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit nach § 261 [X.]bs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, da der Kläger die Befristungskontrollklage (Klageantrag zu 1.) früher erhoben hat. [X.]treitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 [X.]atz 1 TzBfG ist die Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten [X.]punkt vereinbarten Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin ([X.] 16. [X.]pril 2003 - 7 [X.] 119/02 - zu I 1 a der Gründe, [X.]E 106, 72). Gegenstand der Befristungskontrollklage ist damit auch die Frage, ob das [X.]rbeitsverhältnis bereits am 31. Juli 2016 geendet oder ob es sich nach § 2 [X.]bs. 5 Wiss[X.]VG bis zum 31. Januar 2018 verlängert hat.

IV. [X.] mit dem Befristungskontrollantrag angekündigte Hilfsantrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hilfsantrag zu 3. ist in der gebotenen [X.]uslegung zulässig.

a) Der [X.]ntrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Weiterbeschäftigung des [X.] als Juniorprofessor für zwei Jahre gerichtet. Der Kläger hat zur Begründung des [X.]ntrags jedoch vorgetragen, dass er mit diesem [X.]ntrag einen [X.]nspruch auf Verlängerung seines [X.]rbeitsverhältnisses als Juniorprofessor verfolgt. Da es zur Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, ist der [X.]ntrag darauf gerichtet, die [X.] zu verurteilen, das in diesem [X.]ntrag liegende [X.]ngebot des [X.] auf [X.]bschluss der von dem Kläger begehrten Vereinbarung zur Fortsetzung des bisherigen [X.]rbeitsvertrags anzunehmen. Dieser gilt mit der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils nach § 894 [X.]atz 1 ZPO als zustande gekommen.

b) Der Hilfsantrag zu 3. ist mit diesem Inhalt zulässig.

aa) Der Hilfsantrag zu 3. ist hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. In dem Hilfsantrag zu 3. sind der Vertragsbeginn („ab Eintritt der Rechtskraft“), die Dauer des [X.]rbeitsverhältnisses („zwei Jahre“), die [X.]rt der Tätigkeit („Juniorprofessor“) sowie die sonstigen [X.]rbeitsbedingungen („zu den bisherigen [X.]rbeitsbedingungen im [X.]rbeitsvertrag vom 31. Juli 2012“) angegeben.

bb) Der Zulässigkeit des [X.] zu 3. steht auch nicht entgegen, dass er erstmalig im [X.] in das Verfahren eingeführt wurde. Das [X.] hat über diesen [X.]treitgegenstand sachlich entschieden und damit die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 [X.]bs. 6 [X.]atz 1 [X.]rbGG stillschweigend bejaht. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist in der Revisionsinstanz in entsprechender [X.]nwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (vgl. [X.] 27. [X.]pril 2017 - 6 [X.] 119/16 - Rn. 52, [X.]E 159, 92; 28. [X.]eptember 2016 - 7 [X.] 128/14 - Rn. 70, [X.]E 157, 44).

2. Der Hilfsantrag zu 3. ist unbegründet. Die [X.] ist weder „aus dem [X.]rbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 iVm. § 123 [X.]bs. 6 [X.]atz 6, § 102b [X.]bs. 1 [X.]atz 2, [X.]bs. 4 [X.]“ noch wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, das [X.]ngebot des [X.], das [X.]rbeitsverhältnis um zwei Jahre fortzusetzen, anzunehmen.

a) Dem Kläger steht nach § 102b [X.]bs. 1 [X.]atz 2, [X.]bs. 4, § 123 [X.]bs. 6 [X.]atz 6 [X.] kein [X.]nspruch auf [X.]bschluss eines Verlängerungsvertrags zu. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass § 102b [X.]bs. 1 [X.]atz 2 [X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en keine [X.]nwendung findet. Der [X.]esgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der befristeten Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlich anerkannten Hochschulen Gebrauch gemacht. Das gilt auch für die Regelung etwaiger Verlängerungen im Rahmen der [X.], wie § 2 [X.]bs. 1 [X.]atz 4 Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung zeigt.

b) Der geltend gemachte [X.]nspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung des [X.] gegenüber den [X.], [X.] und [X.] führte auch dann nicht zu einem [X.]nspruch auf Wiedereinstellung für zwei Jahre, wenn die [X.] - wie der Kläger behauptet - die für die Dauer von [X.]n befristeten [X.]rbeitsverträge der [X.], [X.] und [X.] (in [X.]nlehnung an § 102b [X.]bs. 1 [X.]atz 2 [X.]) jeweils um [X.] verlängert hätte. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hätte allenfalls einen [X.]nspruch begründen können, den zum 31. Juli 2015 befristeten [X.]rbeitsvertrag der [X.]en während der Vertragslaufzeit um [X.] zu verlängern. Ein solcher [X.]nspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz [X.]nspruchsgrundlage für den [X.]bschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - [X.]rbeitsvertrags sein kann (verneinend für die Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung [X.] 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.] 513/07 - Rn. 22 f., [X.]E 127, 239; offengelassen für einen Einstellungsanspruch nach § 612a BGB iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz [X.] 21. [X.]eptember 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 36).

V. [X.] mit dem Befristungskontrollantrag sowie dem [X.]ntrag zu 3. angekündigte Hilfsantrag zu 4. ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hilfsantrag zu 4. ist in der gebotenen [X.]uslegung zulässig. Der § 113 [X.]bs. 5 [X.]atz 2 VwGO nachgebildete [X.]ntrag verkennt zwar, dass - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - im bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit eine „Neubescheidung“ nicht Prozessziel sein kann (vgl. [X.] 22. Juni 1999 - 9 [X.] 541/98 - zu I 2 c bb der Gründe, [X.]E 92, 112; 2. Dezember 1997 - 9 [X.] 445/96 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 87, 165). Nach der Klagebegründung ist der [X.]ntrag aber dahin zu verstehen, dass die [X.] zu einer erneuten Evaluierung und Entscheidung über die Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet werden soll.

2. Der Hilfsantrag zu 4. ist unbegründet. Der Kläger kann von der [X.] eine Verlängerung des [X.]rbeitsvertrags nach § 102b [X.]bs. 1 [X.] nicht verlangen, weil diese Vorschrift vorliegend keine [X.]nwendung findet. Für eine Neubescheidung besteht schon deshalb kein Raum.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

  M. Rennpferdt   

        

        

        

    Holzhausen     

        

    Mertz     

                 

Meta

7 AZR 7/18

23.10.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 2. März 2017, Az: 41 Ca 9998/16, Urteil

§ 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 3 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 5 S 1 Nr 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 4 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 5 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 95 Abs 1 S 2 Nr 3 HSchulG BE 2011, § 123 Abs 6 S 6 HSchulG BE 2011, § 102b Abs 1 S 2 HSchulG BE 2011, § 102b Abs 4 HSchulG BE 2011, § 242 BGB, § 559 Abs 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 17 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2019, Az. 7 AZR 7/18 (REWIS RS 2019, 2323)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 417-418 REWIS RS 2019, 2323

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