Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2018, Az. V ZR 302/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13365

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230218UVZR302.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
302/16

Verkündet am:

23. Februar 2018

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1156 Satz 1, § 816 Abs. 1 Satz 2
a)
Die Regelung des § 1156 Satz 1 [X.] ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem [X.] nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.
b)
Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.
[X.], Urteil vom 23. Februar 2018 -
V [X.] -
OLG Köln

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
des [X.]n werden das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
No-
vember 2016 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom
25.
September 2015 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das bei dem [X.] in dem Grundbuch von H.

auf Blatt 1514
unter der laufenden [X.] des [X.] eingetragene Grundstück G.

Straße 42, Flur 48, Flurstück 102 aus
der in Abteilung
III unter der laufenden
ab 24.09.2006 von 300,00

dulden.

Der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2013 ein Grundstück. Auf diesem las-tete eine Zwangssicherungshypothnach zwi-schenzeitlicher
Befriedigung der Hypothekengläubigerin durch die vormalige Eigentümerin eingetragen geblieben und durch den Zuschlag nicht erloschen war.
Am 14.
Mai 2014 wurde in das Grundbuch eingetragen, dass dieses
Recht infolge Befriedigung durch die vormalige Eigentümerin auf diese als [X.] übergegangen und von ihr an den [X.]n abgetreten worden sei. Be-reits mit Schreiben vom 7.
Februar 2014 hatte
der [X.] den Kläger zur [X.] des [X.] nebst Zinsen aufgefordert. Der Klä-ger hatte daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2014 unter Berufung auf § 406 [X.] die Aufrechnung erklärt mit titulierten Forderungen der F.

H.

GmbH (nachfolgend Zedentin) gegen die Voreigentümerin
in Höhe von die ihm von der
Zedentin mit Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 abgetreten worden waren.

Der Kläger verlangt von dem [X.]n die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Der [X.] nimmt für den Fall seines Obsiegens den Kläger widerklagend auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage und für diesen Fall widerklagend die Verurteilung des [X.] zur Duldung der Zwangsvollstreckung
erreichen. Dieser beantragt die Zurückwei-sung der Revision.

1
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4
-
Entscheidungsgründe:
I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe durch die Aufrechnung mit der von der Zedentin erworbenen, sich gegen die Voreigentümerin richtenden Forderung gemäß
§ 406 [X.] seine aus der Grundschuld folgende dingliche Verpflichtung abgelöst und könne von dem [X.]n daher
die Löschung der Grundschuld verlangen. Zwar erkläre § 1156 [X.] die Bestimmung des § 406 [X.] für nicht anwendbar, so dass der Eigentümer nach einer
Übertragung der Grundschuld grundsätzlich nicht zur Aufrechnung gegenüber dem dinglichen Anspruch des Grundschuldgläubigers mit einer ihm gegen den früheren [X.]gläubiger zustehenden Forderung befugt sei. Etwas anderes gelte jedoch ausnahmsweise dann, wenn der neue Gläubiger die
Grundschuld unentgeltlich erworben habe. Dies folge aus dem der Regelung des
§ 816 Abs.
1 Satz 2 [X.] zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein unentgeltlicher Er-werb sich nicht zu Lasten des dadurch Betroffenen auswirken solle.

Eine solche Situation liege hier vor, weil eine mittels Grundschuld zu si-chernde Forderung
des [X.]n nicht existent sei. Zwar berufe sich
der [X.] auf Forderungen gegen die Voreigentümerin in HDienstleistungen, die er auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsvereinb[X.] im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Ziel eines [X.] seien aber nach § 138 Abs.
2 [X.] nichtig und daher nicht geeignet, einen Zahlungsanspruch des [X.]n gegen die Voreigentümerin zu [X.]. Der [X.] habe sich nämlich von dieser unter Ausbeutung ihrer Zwangslage eine wucherisch überhöhte Vergütung versprechen lassen.
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-
II.

Diese Ausführungen halten
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts, dass eine Grundschuld durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung abgelöst werden kann. Zwar schuldet der Eigentümer eines mit einer [X.] belasteten Grundstücks Grundschuldkapital
und -zinsen
nicht persön-lich, sondern ist nur verpflichtet, wegen der Grundschuld die Zwangsvollstre-ckung in das belastete Grundstück zu dulden. Die auf die Grundschuld gemäß § 1192 Abs. 1 [X.] entsprechend anwendbare Vorschrift des § 1142 [X.] räumt dem Eigentümer aber die Möglichkeit ein, die Grundschuld durch [X.] (Absatz
1) oder durch Aufrechnung (Absatz
2) abzulösen, mithin eine Ge-genforderung aus seinem sonstigen Vermögen zur Ablösung des [X.] einzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010

V
ZR
215/09, NJW 2011, 451 Rn. 20; Beschluss vom 28. September 1989

V
ZB 17/88, [X.]Z 108, 372, 379). Löst der Eigentümer die Grundschuld nach §
1142 [X.] ab, so erwirbt er sie entsprechend § 1143 [X.] als Eigentümergrundschuld und kann in der Folge von dem Buchberechtigten die Bewilligung der Löschung verlan-gen.

2. Weiter erkennt das Berufungsgericht richtig, dass § 1142 Abs. 2 [X.] dem Eigentümer nur die Möglichkeit eröffnet, gegenüber der dinglichen Forde-rung aus der Grundschuld mit einer Forderung aufzurechnen, die ihm gegen den Grundschuldgläubiger zusteht. Der Kläger als Grundstückseigentümer hat jedoch die Aufrechnung gegenüber dem
[X.]n nicht mit einer gegen die-sen, sondern mit einer gegen die Voreigentümerin gerichteten Forderung er-5
6
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-
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-
klärt. Durch diese Erklärung wäre die Grundschuld nur abgelöst worden, wenn § 406 [X.] zur Anwendung käme.

3.
Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts
ist dies nicht der Fall.

a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Rege-lung des § 1156 Satz 1 [X.], wonach die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 [X.] auf das Rechtsverhältnis zwi-schen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung finden, auf die Grundschuld nach §
1192 Abs. 1 [X.] ent-sprechend anwendbar ist (Senat, Urteile
vom 26. November 1982

V
ZR
145/81, [X.]Z 85, 388, 391
und vom 4. Juli 1986 -
V [X.], NJW-RR 1987, 139, 140), so dass der Grundstückseigentümer
gegenüber dem [X.] mit einer Forderung, die ihm gegen den [X.] zusteht, nicht aufrechnen kann.

b) [X.] ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, von diesem Grundsatz sei vorliegend entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Aus-nahme zu machen, weil die durch die
Grundschuld gesicherten Forderungen des [X.]n gegen die vormalige Eigentümerin aufgrund der Nichtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverträge nicht bestünden, so dass die Grundschuldabtretung rechtsgrundlos erfolgt und als solche einer [X.] Verfügung im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen sei.

aa) Allerdings
soll nach einer Ansicht
in der Literatur nach dem in § 816 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein unentgeltlicher Erwerb sich nicht zu Lasten des dadurch Betroffenen auswirken soll,
§ 1156 Satz 1 [X.] ausnahmsweise keine Anwendung finden, 8
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-
7
-
wenn die Übertragung der Grundschuld zwar durch den Berechtigten, aber [X.] erfolgt oder wenn -
wofür hier nichts festgestellt ist und auch keine Anhaltspunkte bestehen
-
Grundschuldzedent und -zessionar in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 826 [X.]) dem Eigentümer mit der [X.] vorsätzlich Schaden zugefügt haben
([X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 1156 Rn. 2; MüKo[X.]/Lieder, 7. Aufl., §
1156 Rn. 10;
[X.]-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1156 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [15.06.2017], §
1156 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
1156 Rn.
3, der allerdings einen Kon-diktionsanspruch des Eigentümers gegen den Erwerber annimmt; zu § 826 [X.] auch [X.]/[X.], [X.] [2015], §
1156 Rn.
16; [X.], [X.] 1956, 89, 92 gibt lediglich die Ansicht von [X.], [X.], 15. Aufl. wieder, ohne selbst zur Anwendbarkeit eines Rechtsgedankens aus § 816 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder § 826 [X.] Stellung zu nehmen).

[X.]) [X.] will § 1156 Satz 1 [X.] auch bei unentgeltlicher Abtretung der Grundschuld anwenden
([X.]/Kiehnle, [X.] [15.08.2017], §
1156 Rn.
11 f.;
Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
1156 Rn. 2; [X.]/Mattern, 12.
Aufl., §
1156 [X.] Rn.
4; [X.]/[X.], [X.] [2015], §
1156 Rn.
16).

[X.]) Diese Ansicht trifft zu.
Der Grundstückseigentümer kann auch dann nicht gegenüber dem [X.] mit einer gegen den [X.] gerichteten Forderung aufrechnen, wenn die Abtretung der [X.] unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.

Die Abtretung einer Grundschuld durch den Grundschuldgläubiger stellt keine Verfügung eines Nichtberechtigten dar und ist mit einer solchen nicht [X.]. § 816 Abs. 1 Satz 2 [X.]
schützt den Berechtigten davor, dass er 12
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-
den Vermögensgegenstand durch die unentgeltliche Verfügung des Nichtbe-rechtigten verliert. § 1156 Satz 1 [X.] schützt durch den Ausschluss von § 406 [X.] hingegen den Zessionar (hier den [X.]n) der
Grundschuld davor, dass er diese aufgrund von Rechtsgeschäften des
Schuldners
(i.S.d. §
1142 [X.]; hier des [X.]) mit dem Zedenten (hier der Voreigentümerin
des Grundstücks) verliert.
Die Norm bewertet damit den Vertrauensschutz für den Erwerber der Grundschuld höher als den in den §§ 406 bis 408 [X.] gewähr-leisteten Vertrauensschutz für den Schuldner ([X.]-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
1156 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2015], § 1156 Rn. 2).
Durch die Abtretung
der Grundschuld erleidet der Schuldner (Grundstückseigentümer)

anders als der Berechtigte durch die Verfügung des Nichtberechtigten
im Falle des §
816
Abs. 1 [X.] -
auch keinen
Rechtsnachteil, denn seine gegen den Grundschuldzedenten gerichtete Forderung und die Möglichkeit der Aufrech-nung gegenüber diesem bleiben
ihm erhalten. Es besteht daher keine Veran-lassung, den durch §
1156 Satz 1 [X.] gewährleisteten Vertrauensschutz für den [X.] und damit mittelbar die Verkehrsfähigkeit der Grundschuld
einzuschränken, wenn deren
Abtretung im engeren Sinne unent-geltlich, etwa schenkungsweise, oder wenn sie rechtsgrundlos
erfolgt
ist.

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-ben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die Klage ist unbe-gründet, die für den Fall der Klageabweisung erhobene Widerklage hingegen zulässig und begründet.
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-

1. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 ZPO vor. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld steht in [X.] mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Löschung dieser Grundschuld.
Mit der Abweisung der Klage durch den Senat ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, unter der der [X.] die in der Revisionsinstanz weiterverfolgte Widerklage erhoben hat.

2.
Dem [X.]n steht als Grundschuldgläubiger gegen den Kläger als Eigentümer des mit dieser belasteten Grundstücks aus §
1191, §
1192 Abs. 1, §
1147
[X.] ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das [X.] zu.

a) Erfüllt der Eigentümer -
wie hier die Voreigentümerin -
die durch eine Sicherungshypothek gesicherte Forderung, so entsteht gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 [X.] eine Eigentümergrundschuld. Bei dieser handelt es sich, wie zuvor bei der Sicherungshypothek, um ein briefloses Buchgrundpfand-recht. Eine Eigentümergrundschuld wird wie eine [X.] nach §
1192 Abs. 1, §
1154 [X.] übertragen. Auf die Abtretung der [X.] finden gemäß § 1154 Abs. 3 [X.] die §§
873, 878 [X.] Anwendung. Die Über-tragung setzt deshalb nach §
873 [X.] die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch voraus (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 25. September 2014

IX
ZR
314/12, juris Rn. 9). Die hier erfolgte Eintragung, dass die [X.] infolge Befriedigung durch die vormalige Eigentümerin auf diese als Grundschuld übergegangen und von ihr an den [X.]n abgetreten [X.] ist, begründet nach § 891 Abs. 1 [X.] die Vermutung, dass der [X.] Gläubiger der Grundschuld (geworden)
ist.

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-

b) Diese Vermutung hat der Kläger nicht
durch den Beweis des Gegen-teils
widerlegt
(vgl. zur Darlegungs-
und Beweislast Senat, Urteil vom 30.
Juni
2017 -
V ZR 232/16, [X.], 815 Rn. 7).
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Abtretung der Grundschuld nicht nichtig.

aa) Allerdings erstreckt sich im Falle des [X.] nach § 138 Abs. 2 [X.], anders als bei sittenwidrigen Geschäften nach § 138 Abs. 1 [X.], die Nichtigkeit nicht nur auf das Grundgeschäft, sondern
auch auf die abstrakten Erfüllungsleistungen des Bewucherten (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1994

[X.], NJW 1994, 1470; Urteil vom 23. Juni 2006 -
V [X.], [X.], 3054 Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], juris Rn. 18) und die Bestellung von Sicherheiten durch diesen (vgl. [X.], Urteil vom 8. [X.] 1994 -
XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275; Urteil vom 8. Juli 1982 -
III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768; Urteil vom 3.
Oktober 1989 -
XI [X.], NJW 1990, 384, 385). Daher ist die Bestellung einer Grundschuld für ein wegen [X.] nichtiges Darlehen unwirksam ([X.], Urteil vom 8. Februar 1994 -
XI ZR 77/93, aaO; Urteil vom 8. Juli 1982 -
III ZR 1/81, aaO). Ebenso wäre die hier in Rede stehende Abtretung der Grundschuld von der Voreigentümerin an den [X.] unwirksam, wenn die Geschäftsbesorgungsverträge und die sich daraus ergebenden Forderungen, deren Sicherung die Abtretung dienen sollte, wegen [X.] nichtig wären.

[X.]) Dies ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall.
Nichtig ist nach § 138 Abs. 2 [X.] ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteils-vermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder ei-nem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren 19
20
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-
11
-
lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Das [X.] eines auffälligen Missverhältnisses hat das Berufungsgericht rechtsfeh-lerhaft bejaht.

(1)
Für die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches Voraussetzung sowohl des Wuchertatbestands des § 138 Abs. 2 [X.] als auch eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs.
1 [X.] ist
(Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004

V
ZR
223/03, [X.], 983),
vorliegt, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem ob-jektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses an. Entscheidend ist dabei der Marktwert, also der marktübliche Preis ([X.], Urteil vom 1. Juni 2017 -
VII ZR 95/16, [X.], 2403 Rn.
15; Urteil vom 10. November 2016 -
IX ZR 119/14, [X.], 827 Rn. 18). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein solcher Marktpreis in dem
unmittelbar mit dem Angebot des [X.]n konkurrierenden Bereich der privaten Schuldnerberatung und Geschäftsbesorgung im [X.] mit Zwangsversteigerungen nicht.

(2) Ob das Berufungsgericht angesichts des Fehlens einer marktüblichen Vergütung für die Tätigkeit des [X.]n ohne Weiteres die Vergütung der Rechtsanwälte als Vergleichswert heranziehen durfte -
woran erhebliche Zwei-fel bestehen, weil der [X.] nicht eine (rechtliche) Beratung schuldete, son-isi-ko tragen sollte -
oder ob die Vergütung schon wegen des Fehlens marktübli-cher Preise nicht als in einem auffälligen Missverhältnis zu der von dem [X.] geschuldeten Leistung stehend anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn auch bei einem Vergleich mit
dem Honorar der Rechtsanwälte liegt ein solches Missverhältnis nicht vor.
22
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-
12
-

(a) Bei dem mit einem Rechtsanwalt vereinbarten
([X.] genügt für sich genommen auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf
ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 [X.] ziehen zu können ([X.], Urteil vom 10. November 2016 -
IX ZR 119/14, [X.], 827 Rn. 19 mwN). Vielmehr liegt ein auffälliges Missverhältnis
nur vor, wenn die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist ([X.], Urteil vom 10. November 2016 -
IX ZR 119/14, aaO, Rn. 21). Dabei kann ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um das 3,8-fache übersteigt, noch als angemessen anzusehen sein ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 -
IX ZR 153/01, [X.], 2774, 2775). Eine Vermutung für ein auffälliges Missverhältnis hat der [X.] hingegen -
auch für die Vertretung in zivilrechtlichen Streitigkeiten -
bei einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache angenommen ([X.], Urteil vom 10. November 2016

IX
ZR
119/14, aaO, Rn. 27).

(b) Danach ist vorliegend selbst bei Zugrundlegung der Rechtsanwalts-vergütung als Vergleichsmaßstab nicht von einem auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des [X.]n und der von ihm geschul-deten Tätigkeit auszugehen. Nach den nachvollziehbaren und von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht beanstandeten Berechnungen des Berufungsge-richts hätte ein Rechtsanwalt
für die Vertretung der Voreigentümerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren und die Wahrnehmung aller Versteigerungs-termine gesetzliche Gebühren in Gesamthöhe von geltend machen können. Das zu Gunsten des [X.]n vereinbarte
Gesamtentgelt von übersteigt diesen Betrag etwa um das 2,8-fache. Damit besteht kei-24
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-
13
-
ne Vermutung für ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 [X.]
und auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv an-gemessen ist.

3.
Der Duldungsanspruch ist spätestens mit der Erhebung der [X.] fällig geworden.

a) Fällig wird das Kapital der Grundschuld gemäß § 1193 Abs. 1 [X.] durch Kündigung, die sowohl dem Eigentümer als auch dem Gläubiger zusteht und einer Kündigungsfrist von sechs Monaten unterliegt. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nach § 1193 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zulässig, wenn die Grundschuld -
wie hier -
der Sicherung einer Geldforderung dient.

b) Die Kündigungserklärung ist jedenfalls darin zu sehen, dass der [X.] in dem Rechtsstreit ([X.] auf Duldung der [X.] erhoben hat. Die Kündigung bedarf keiner Form; sie ist einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungerklärung und kann auch konkludent erfolgen (siehe etwa MüKo[X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1193 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [01.07.2017], § 1193 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., § 1193 Rn. 4 f.).

4. Der Kläger kann dem Duldungsanspruch des [X.]n die von §
1156 Satz
1 [X.] ausgeschlossene Aufrechnung nach § 406 [X.] auch nicht als Einrede aus dem [X.] entgegenhalten, der der [X.] zu Grunde liegt. Hat der Grundstückseigentümer -
wie hier -
das Grundstück durch Zuschlagerteilung in der Zwangsversteigerung erworben und wird er sodann aus einer
bestehen gebliebenen Grundschuld dinglich in 26
27
28
29
-
14
-
Anspruch genommen, kann er dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren [X.] (Sicherungsgeber) und dem Grundschuldgläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen [X.] ergeben ([X.], Urteil vom 21. Mai 2003

IV
ZR
452/02, NJW 2003, 2673).

5.
Der Duldungsanspruch besteht in Höhe des im Grundbuch eingetra-genen Kapitals
nebst Säumniszuschlägen, wobei klarzustellen war, dass sich dieser Anspruch nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundstück richtet.
30
-
15
-
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Stresemann
Rin[X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Kazele

ist infolge Krankheit an der Unter-

schrift gehindert.

[X.], den 20. Februar 2018

Die Vorsitzende

Stresemann

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
15 O 21/15 -

OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2016 -
17 [X.] -

31

Meta

V ZR 302/16

23.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2018, Az. V ZR 302/16 (REWIS RS 2018, 13365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13365

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

V ZR 302/16

V ZR 232/16

VII ZR 95/16

IX ZR 119/14

17 U 87/15

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x

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