Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. XII ZR 5/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15695

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240216UXIIZR5.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 5/15
Verkündet am:

24. Februar 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 147 Abs. 2, 149, 150 Abs. 1, 151, 242 A, 307 Bb, Ci
a)
Bis zu welchem [X.]punkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf-hin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und einge-halten worden sind (im [X.] an [X.] Urteil vom 24.
November 1951

II
ZR
63/51

LM BGB §
147 Nr.
1 und [X.], 315 =
BB
2003, 1731).
b)
Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch die Umkehr der pro-zessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (Fortführung von [X.] Beschluss vom 22.
Januar 2013

XI
ZR
471/11

NJW-RR 2013, 948).
c)
Der auf einen gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei [X.] erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt.
d)
Zu Umständen, die eine Verlängerung der Annahmefrist des §
147 Abs.
2 BGB bewirken können.
e)
Zur Annahme eines gemäß §
147 Abs.
2 BGB verspäteten Angebots, wenn beide Vertragsparteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (im [X.] an [X.] Urteile vom 11.
Juni 2010

V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 und vom 27.
September 2013

V
ZR
52/12

NJW 2014, 854).
f)
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung einer 30-jährigen Laufzeit für einen Mietvertrag über eine Freifläche, auf der ein Mobilfunkmast errichtet werden soll, benachteiligt den [X.] auch dann nicht unangemessen, wenn der Mieter bereits nach 20
Jahren kündigen kann (Fortführung des [X.] vom 30.
Mai 2001

XII
ZR
273/98

NJW 2001, 3480).
[X.], Urteil vom 24. Februar 2016 -
XII ZR 5/15 -
OLG Karlsruhe

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Februar
2016
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Botur
und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des
13.
Zivilsenats
des [X.]s Karlsruhe
vom 19.
Dezember 2014
auf-gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines Grundstücks die Feststel-lung, dass zwischen ihr und der [X.] kein wirksames Mietverhältnis
be-stehe.
Die Beklagte, eine Mobilfunkanbieterin,
will auf dem streitgegenständli-chen Grundstück, auf dem die Klägerin als örtliches Versorgungsunternehmen lediglich einen Wasserhochbehälter unterhält,
einen Mobilfunkmast errichten. Ihre Rechtsvorgängerin
übersandte daher Anfang November 2003 der Rechts-vorgängerin der Klägerin einen noch nicht unterzeichneten schriftlichen Freiflä-chen-Mietvertragstext. Dieser sah eine 30-jährige Laufzeit beginnend ab [X.] durch beide Vertragsparteien vor sowie ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters nach Ablauf des 20.
Vertragsjahres. Die ab dem Monat, in dem mit dem Aufbau des Mastes begonnen wird, zu zahlende Jah-1
2
-
3
-

resmiete sollte 2.600

zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Die Rechtsvorgänge-rin der Klägerin nahm im Vertragstext eine handschriftliche
Änderung

drei statt der vorgesehenen zwei Freihandys

vor, unterschrieb am 9.
Dezember 2003 und übersandte den [X.] an die Rechtsvorgängerin der [X.]. Diese unterzeichnete am 27.
Januar 2004
und reichte den Vertrag zurück.
In der Folgezeit erstritt die Beklagte nach über siebenjährigem Genehmi-gungsverfahren im September 2011 eine Baugenehmigung. Im November 2011 teilte die Klägerin der [X.] mit, den [X.], und kündigte ihn vorsorglich außerordentlich.
Mit ihrer Klage begehrt
die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien kein wirksames Mietverhältnis bestehe. Hilfsweise beantragt sie fest-zustellen, dass das Mietverhältnis durch Kündigung beendet sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung zurückge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr
Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Mietvertrag geschlossen [X.]. Die Beklagte habe das von der Klägerin übersandte Angebot rechtzeitig angenommen. [X.] dafür, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestehe, und damit für eine verspätete Annahme sei die Klägerin. Dieser Beweis sei ihr 3
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-
4
-

nicht gelungen. Das unter Abwesenden abgegebene Angebot sei bis zu dem [X.]punkt angenommen worden, in welchem die Klägerin dies unter regelmäßi-gen Umständen habe erwarten dürfen. Die Annahmefrist beginne mit der Un-terzeichnung durch die Klägerin, mithin am 9.
Dezember 2003, und ende mit dem Zugang der Annahme, der hier für den 28.
Januar 2004 anzunehmen sei. Zwischen beiden Daten lägen insgesamt 51
Tage.
Angemessen sei in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Frist von vier Wochen. Allerdings seien alle die Antwort verzögernden
Umstän-de zu berücksichtigen, die der Klägerin bekannt gewesen seien oder mit denen sie habe rechnen müssen. Zu solchen habe die Beklagte vorgetragen. Die [X.] habe diesen Vortrag zwar bestritten, aber keinen Beweis für das [X.] der Umstände angetreten. Als Verzögerung sei der [X.]raum vom 20.
Dezember bis zum 6.
Januar zu berücksichtigen, weil es sich um die Ur-laubszeit von [X.] bis zum Feiertag Heilige
Drei Könige
handele. In diese [X.] fielen lediglich sieben Arbeitstage und es handele sich um eine be-liebte Urlaubszeit. Mithin entfielen bereits 18
Tage.
Die Beklagte habe sich zudem
darüber klar werden müssen, ob sie ge-willt und in der Lage war, den Mietvertrag zu erfüllen. In das Projekt seien meh-rere Abteilungen der [X.] einbezogen gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Damit, dass diese sich abstimmen müssten, habe die Klägerin rechnen müssen, zumal die Vertragsdurchführung mit nicht unerheblichen In-vestitionen für die Beklagte verbunden sei. Hinzu komme, dass angesichts der Art des [X.] keine Eile geboten gewesen sei. Dass andere Mietin-teressenten vorhanden gewesen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Freifläche werde nicht anders genutzt und der Klägerin entgingen keine Einnahmen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte den Vertragstext selbst übersandt hatte, habe sie prüfen dürfen, ob das Angebot der 8
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5
-

Klägerin mit dem Entwurf übereinstimme und tatsächlich angenommen werden solle. Die Beklagte habe nicht schon zuvor intern alle Punkte klären müssen. Denn dies wäre überflüssig gewesen, wenn die Klägerin nicht zur Vermietung bereit gewesen wäre. Die nach Abzug der Urlaubszeit verbleibenden 33
Tage lägen bei einer Unternehmensstruktur wie der der [X.] noch innerhalb der Frist des §
147 Abs.
2 BGB.
Der Mietvertrag sei auch nicht durch die Kündigung der Klägerin beendet worden. Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von 30
Jahren verstoße nicht gegen §§
310 Abs.
1, 307 Abs.
1 und 2 BGB. Die Klägerin werde hierdurch nicht
unangemessen benachteiligt. Aus Sicht des Gesetzgebers seien selbst Laufzeiten über 30
Jahre nicht grundsätzlich unzulässig, wie §
544 BGB zeige. Seitens der [X.] bestehe ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Laufzeit. Vor einer Nutzung müsse sie eine ganz erhebliche Summe zur [X.] der Anlage investieren, die hier mit rund 206.000

von der Klägerin nicht substanziiert bestritten worden sei. Die Suche nach ei-nem anderen Standort könne sich, wie der Fall zeige, sehr zeitintensiv gestal-ten. Die zu errichtenden Anlagen dienten außerdem der flächendeckenden Ver-sorgung einer
Vielzahl von Telekommunikationskunden. Demgegenüber wiege das Interesse
der Klägerin, über die rund 60
qm große, auf einem bewaldeten Bergrücken gelegene Freifläche zu verfügen, gering. Das Grundstück liege in einem Landschaftsschutzgebiet und sei für die Forstwirtschaft ausgewiesen, so dass die Klägerin durch die lange Laufzeit kaum eingeschränkt sei. Eine unan-gemessene Benachteiligung der [X.] ergebe sich auch nicht aufgrund eines [X.] mit den Regelungen zu unterschiedlichen Kündi-gungsfristen für Mieter und Vermieter. Solche seien dem Gesetz nicht fremd und verstießen daher nicht gegen wesentliche Gedanken des Mietrechts. Nachdem die
Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen sei, habe der [X.] aufgrund der Kündigung nicht geendet.
10
-
6
-

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen.
Das [X.] hat die Zulassung im [X.] nicht ein-geschränkt. In den Gründen ist allerdings ausgeführt, die Voraussetzungen für eine beschränkte
Zulassung lägen vor. Die Rechtsfrage, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
in einem Freiflächenmietvertrag zur Errichtung eines Funkmastes eine 30-jährige Mindestlaufzeit vereinbart werden könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung und gebiete auch die Zulassung zur Fortbildung des Rechts. Hierauf könne die Zulassung beschränkt werden.

a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich grundsätzlich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn aus ihnen
der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht
(Senatsurteil vom 5.
Februar 2014

XII
ZR
65/13

NJW 2014, 1300 Rn.
19).
b)
Sollte das Berufungsgericht hier eine Beschränkung beabsichtigt ha-ben, wäre diese jedoch unzulässig
und damit unbeachtlich, so dass
das ange-griffene Urteil auf die Revision der Klägerin in vollem Umfang überprüft werden muss (Senatsurteile vom 30.
April 2014

XII
ZR
146/12

NJW 2014, 2102 Rn.
20 und vom 15.
August 2012

XII
ZR
86/11

NJW 2012, 3633 Rn.
16).
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könn-te. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchs-11
12
13
14
15
16
-
7
-

grundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteile vom 30.
April 2014

XII
ZR
146/12

NJW 2014, 2102 Rn.
18 [X.] und vom 11.
Januar 2012

XII
ZR
40/10

NJW 2012, 844 Rn.
16; [X.] Urteil vom 17.
April 2012

VI
ZR
140/11

NJW-RR 2012, 759 Rn.
3
[X.]).
Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Streitgegenstand ist allein die mit dem "Hauptantrag"
verfolgte Feststellung, dass ein wirksames Mietverhältnis nicht bestehe. Die Auslegung dieses Antrags unterliegt der vollen Nachprüfung in der Revisionsinstanz (vgl. [X.] Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
281/14

juris Rn.
15 [X.]) und kann vom Senat selbst vorgenommen werden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut wäre dem Antrag sowohl dann zu entsprechen, wenn es bereits ursprünglich an einem wirksa-men Vertragsschluss gefehlt hätte, als auch bei Durchgreifen der Kündigung. Davon, dass die Klägerin ihren Hauptantrag nur auf das ursprüngliche Nichtzu-standekommen des Vertrags (nicht aber auch auf die Kündigung) stützen und bei Verneinung dieser Frage eine Teilklageabweisung in Kauf nehmen wollte, ist nicht auszugehen. Vielmehr hat die Klägerin zwei alternative Begründungen für ihr einheitliches Klagebegehren gegeben. Dem hilfsweisen
Feststellungsbe-gehren, dass das Mietverhältnis beendet sei, kommt mithin keine eigenständige Bedeutung zu. Die Fragen nach der Wirksamkeit von Vertragsschluss und Kün-digung stellen daher reine Rechtsfragen im Rahmen des einheitlichen Klagebe-gehrens dar, die nicht für sich genommen Gegenstand einer Revisionszulas-sung sein können.
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
17
18
-
8
-

a) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen dessen
Auffassung, die Beklagte habe das Angebot der Klägerin rechtzeitig im Sinne des §
147 Abs.
2 BGB angenommen, nicht.
aa) Für einen

wie hier

gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags regelt §
147 Abs.
2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem [X.]punkt angenommen werden
kann, in welchem der [X.] den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur An-nahme setzt sich zusammen aus der [X.] für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs-
und Überlegungszeit sowie der
[X.] der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger ([X.] Urteile vom 27.
September 2013

V
ZR
52/12

NJW 2014, 854 Rn.
11 und
vom 11.
Juni 2010

V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 Rn.
11
[X.]).
Die Über-legungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf ([X.], 315 =
[X.] 2003, 1731, 1732).
Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des §
147 Abs.
2 BGB gehö-ren auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste ([X.] Urteil vom 11.
Juni 2010

V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 Rn.
12 und
Senatsurteil vom 19.
Dezember
2007

XII
ZR
13/06

NJW 2008, 1148 Rn.
21
[X.]). Als solche kommen etwa die Organisationsstruktur großer Unternehmen, die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen ([X.] Urteil vom 4.
April 2000

XI
ZR
152/99

NJW 2000, 2984, 2985) oder auch absehbare Urlaubszeiten in Betracht (vgl. [X.] Urteil vom 4.
April 2000

XI
ZR
152/99

NJW 2000, 2984, 2985;
[X.]/[X.] 7.
Aufl. §
147 Rn.
33), sofern von einem verzögern-19
20
21
-
9
-

den Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist (vgl. dazu [X.], 296, 300; [X.]/Armbrüster BGB 14.
Aufl. §
147 Rn.
19; [X.]/[X.] BGB [2015] §
147 Rn.
12).
Die Entscheidung der Frage, bis zu welchem [X.]punkt ein Vertragsan-gebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, der Antragende also unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und [X.] sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind ([X.],
315 =
BB 2003, 1731, 1732; [X.] Urteil vom 24.
November 1951

II
ZR
63/51

LM Nr.
1 zu §
147 BGB; [X.]/Armbrüster BGB 14.
Aufl. §
147 Rn.
18; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
147 Rn.
36; vgl. auch Senatsurteil vom 13.
April 1994

XII
ZR
168/92

NJW-RR 1994, 1143, 1144
und Senatsbeschluss vom 31.
Oktober 2012

XII
ZB
588/11

FamRZ 2013, 207 Rn.
16; [X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. §
546 Rn.
14).
bb) Einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Vertragsangebots sei rechtzeitig im Sinne des §
147 Abs.
2 BGB erfolgt, auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fest-stellungen nicht stand. Das Berufungsgericht hat die seiner [X.] zugrunde liegenden Umstände nicht rechtsfehlerfrei ermittelt, [X.] ermessensfehlerhaft gewürdigt und die Grenzen seines Ermessens über-schritten.
(1) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Beweis-last für die Rechtzeitigkeit der Annahme verkannt.
Zu beweisen hat das Zu-22
23
24
-
10
-

standekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme grundsätzlich derjenige, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechts-folgen ableitet (Baumgärtel/Laumen
Handbuch der Beweislast 3.
Aufl. §
146 Rn.
1 und §
147 Rn.
1; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
147 Rn.
36; [X.]/[X.] BGB [2015] §
147 Rn.
16). Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen. Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte An-nahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des §
147 Abs.
2 BGB zugegangen ist.
An dieser Verteilung von Darlegungs-
und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststel-lungsklage wie der vorliegenden verbunden ist ([X.] Beschluss vom 22.
Januar 2013

XI
ZR
471/11

NJW-RR 2013, 948 Rn.
9
[X.]). Soweit das Berufungs-gericht sich für seine abweichende Rechtsauffassung zur Beweislast auf das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2010 stützt (V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 Rn.
12), geht das fehl. Denn diese Entscheidung ist zum Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung ergangen, in dem der Bereicherungsgläu-biger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit
des Vertrags mangels rechtzeiti-ger Annahmeerklärung zu beweisen hat.
Dieser Rechtsfehler hat sich, anders als die Revisionserwiderung meint, auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt. Zum einen ist das Be-rufungsgericht aufgrund der seiner Meinung nach die Klägerin treffenden Darle-gungs-
und Beweislast davon ausgegangen, dass die am 27.
Januar 2004 von der [X.] mittels Vertragsunterzeichnung abgegebene Annahmeerklärung bereits am 28.
Januar 2004 der Klägerin zugegangen ist, obwohl es insoweit an [X.] fehlt. Zum anderen hat das Berufungsgericht den von der Be-25
26
-
11
-

klagten gehaltenen Vortrag zum Vorliegen verzögernder Umstände seinen Er-wägungen zugrunde gelegt, weil die Klägerin diesen zwar bestritten, aber kei-nen Beweis für das Nichtvorliegen angetreten habe. Tatsächlich wäre es aber Sache der [X.] gewesen, insoweit den Beweis anzutreten und zu führen, während die Klägerin sich auf ein Bestreiten beschränken durfte.
(2) Die Ermessensausübung des Berufungsgerichts ist zudem bereits deshalb revisionsrechtlich nicht haltbar, weil es den [X.]raum vom 20.
Dezem-ber 2003 bis zum 6.
Januar 2004 rechtlich nicht vertretbar als in vollem Umfang nicht zu berücksichtigend
und die Frist des §
147 Abs.
2 BGB daher um 18
Tage verlängernd gewertet hat.
Zwar kann etwa in einem Jahr wie 2003, in dem
aufgrund der Verteilung
der Feiertage zwischen [X.] und [X.] lediglich zwei volle Arbeitsta-ge sowie [X.] als häufig zeitlich nur eingeschränkter Arbeitstag liegen, die [X.] verlängert sein, wenn sie sich über diesen [X.]raum hinweg erstreckt (vgl.
[X.]/[X.] 7.
Aufl. §
147 Rn.
33; [X.]/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2014] §
147 Rn.
13). Für die Annahme des [X.], auch [X.]räume vor [X.] und
nach [X.] seien heraus-zurechnen, fehlt es hingegen an einer Grundlage. Zum einen ist bereits unzu-treffend, dass in dem fraglichen Jahr am Sitz der [X.] in [X.] die schul-freie [X.] bereits mit dem 20.
Dezember 2003 begonnen hätte. Vielmehr war der letzte Schultag der 23.
Dezember 2003. Zum anderen entspricht es gerade nicht den regelmäßigen, für einen
Antragenden zumindest absehbaren Um-ständen, dass in einem großen Unternehmen wie dem der [X.] in dem [X.]raum bis zum Feiertag Heilige
Drei Könige praktisch geschäftlicher Still-stand herrscht
und keine Entscheidungen erwartet werden können (vgl. [X.]/Armbrüster BGB 14.
Aufl. §
147 Rn.
19; Soergel/Wolf BGB 13.
Aufl. §
147 Rn.
10).
27
28
-
12
-

(3) Auf rechtliche Bedenken treffen auch die Erwägungen des [X.] zum Einfluss der Unternehmensstruktur der [X.] auf die [X.]. Selbst wenn mehrere Abteilungen an verschiedenen Standor-ten in die Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots eingebunden gewesen sein sollten und dies für die Klägerin zumindest absehbar war, kann dies die in der angegriffenen Entscheidung angenommene Frist nicht rechtferti-gen.
Denn das Berufungsgericht lässt die in großen Unternehmen wie der [X.]

zumal
einem Telekommunikationsbetrieb

auch schon im Jahre 2003 üblichen modernen Kommunikationsmittel gänzlich außer Betracht. Hinzu kommt, dass der Vertragstext von der [X.] selbst stammte und es sich dabei unstreitig und für die Klägerin auch erkennbar im Wesentlichen um vor-formulierte Vertragsbedingungen handelte. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zwar gesehen, ihnen aber unter Hinweis auf die der [X.] zu-stehende Prüfung des Angebots auf inhaltliche Übereinstimmung und darauf, ob eine Annahme erfolgen sollte, nur untergeordnete Bedeutung
beigemessen. Damit, dass bei einer einzigen handschriftlichen Änderung (drei statt der vorge-sehenen zwei kostenlosen
Handys) ein relevanter Prüfungszeitraum anfallen würde, musste die Klägerin jedoch ebenso wenig rechnen wie damit, dass die den Vertragstext übersendende Beklagte erst nach Eingang des Angebots in eine interne Klärung eintreten würde, ob tatsächlich der Mietvertrag für diesen Standort abgeschlossen werden sollte.
(4) Mit der Auffassung, die vorliegend frühestens 51
Tage nach Erklä-rung des Angebots zugegangene Annahme sei noch rechtzeitig im Sinne des §
147 Abs.
2 BGB erfolgt, bewegt sich das Berufungsgericht außerhalb des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens.
(a) In der obergerichtlichen
Rechtsprechung und in der Literatur besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Annahmefrist des §
147 Abs.
2 BGB bei 29
30
31
-
13
-

Mietverträgen

selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unter-nehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden

in der Regel
zwei bis drei Wochen nicht übersteigt
(vgl. etwa OLG Düsseldorf MDR 2009, 1385; [X.] Urteil vom 14.
Februar 2008

8
U
165/07 -
juris Rn.
56; [X.], 615, 616
und NZM 2007, 731, 733; [X.], 825, 826; [X.], 826, 828; Bub/[X.]/Bub Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 4.
Aufl. II Rn.
767; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Vor §
535 BGB Rn.
456; [X.]/Ellenberger BGB 75.
Aufl. §
147 Rn.
6; [X.] Mietrecht 12.
Aufl. Vor §
535 BGB Rn.
24).
Diese zeitliche Obergrenze wird auch nach Auffassung des Senats dem Regelfall eines gewerblichen Mietvertrags gerecht und stellt keine zu kurze Frist dar. Binnen zwei bis drei Wochen kann der auf einen Mietvertrag Antragende jedenfalls erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme
des Angebots erklärt. Damit in Einklang
steht die Rechtsprechung des [X.] zur Annahmefrist bei anderen Vertragsarten, die selbst für finanzierte [X.] ([X.] Urteil vom 27.
September 2013

V
ZR
52/12

NJW 2014, 854 Rn.
12) oder den
finanzierten Kauf einer Eigen-tumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht ([X.] Urteil vom 11.
Juni 2010

V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 Rn.
12), von einer Annah-mefrist von in der Regel vier Wochen ausgeht.
(b) Mit Blick hierauf ist auch unter Berücksichtigung einer absehbaren feiertagsbedingten Verzögerung, der für die Klägerin erkennbaren Unterneh-mensstruktur der [X.] und deren absehbaren internen Klärungsbedarfs sowie des Inhalts des Angebots vorliegend eine vier Wochen übersteigende Annahmefrist nach §
147 Abs.
2 BGB rechtlich nicht vertretbar.
32
33
-
14
-

Der [X.] war der Inhalt des Angebots weitestgehend bekannt, stammte der

für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte

Vertragstext doch von ihr. Die von der Klägerin vorgenommene Abänderung war marginal. Die Klägerin musste nach all dem davon ausgehen, dass sich der interne Prüfungs-
und Abstimmungsbedarf der [X.] selbst bei Beteiligung mehrerer Abtei-lungen in überschaubaren zeitlichen Grenzen halten würde. Aus dem mit dem Aufbau des Funkmasts verbundenen finanziellen Aufwand der [X.] folgt unabhängig davon, ob er der Klägerin bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, kein erhöhter [X.]bedarf; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass er das üblicherweise mit einer solchen

zum normalen Geschäftsbetrieb der [X.] gehörenden

technischen Einrichtung verbundene Investitionsvolumen übersteigt. Der Umstand, dass der Mietgegenstand keine besondere Eilbedürf-tigkeit bedingte, führt nicht zu einer Verlängerung über die in der Regel bei Mietverträgen geltende Höchstfrist hinaus. Schließlich
kann auch die [X.] von [X.] bis zum Feiertag Heilige
Drei Könige keine Verlängerung der [X.] auf über vier Wochen rechtfertigen.
b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass gleichwohl ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
aa) Sofern die Annahmeerklärung der [X.] verspätet erfolgt ist, gilt sie gemäß §
150 Abs.
1 BGB als neuer Antrag. Dieser ist gegenüber einem Abwesenden im Sinne des §
147 Abs.
2 BGB abgegeben. Die Annahme
dieses Angebots
binnen der Frist des §
147 Abs.
2 BGB (vgl. hierzu BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
November 2015] §
150 Rn.
5; Soergel/Wolf BGB 13.
Aufl. §
150 Rn.
5; [X.]/[X.] BGB [2015] §
150 Rn.
5) durch eine [X.] oder konkludente Willenserklärung der Klägerin gegenüber der [X.] hat diese schon nicht behauptet. Dem würde im Übrigen entgegenstehen, dass 34
35
36
-
15
-

die Qualifizierung eines Verhaltens auch als schlüssige Annahmeerklärung das Bewusstsein voraussetzt, für das Zustandekommen des Vertrags sei möglich-erweise noch eine Erklärung erforderlich. Der Erklärende muss zumindest Zwei-fel am Zustandekommen des Vertrags haben ([X.] Urteile vom 11.
Juni 2010

V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 Rn.
18 [X.] und vom 27.
September 2013

V
ZR
52/12

NJW 2014, 854 Rn.
19).
Nach Darstellung der [X.] gingen aber beide Parteien von einem bestehenden Vertrag aus.
Aus diesem Grund ist vorliegend auch ausgeschlossen, einem etwaigen tatsächlichen Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Vertragsab-wicklung, das ohne ein Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbin-dungswillen erfolgt ist, die Wirkungen einer Willenserklärung beizulegen. Dies kommt zwar ausnahmsweise zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs in [X.] und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt aber nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach [X.] und Glauben und der [X.] als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der [X.] sie auch tatsächlich so verstanden hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn beide Parteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen
([X.] Urteil vom 11.
Juni 2010

V
ZR
85/09

NJW 2010, 2873 Rn.
18 [X.]).
Eine stillschweigende Annahme gemäß §
151 Satz
1 BGB des in der verspäteten Annahme liegenden Angebots scheidet ebenfalls aus. Denn auch wenn der Antragende auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, aus dem sich dessen [X.] [X.] ergibt (Senatsurteil vom 10.
Mai 2001

XII
ZR
60/99

NJW 2001, 37
38
-
16
-

2324 [X.]). An einem solchen [X.]n fehlt es aber demjenigen, der sich als Partner eines bereits geschlossenen Vertrags
wähnt.
bb) Denkbar ist jedoch, dass die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben im Ergebnis dennoch zu einem
wirksamen
Vertragsschluss führt.
Zum einen kann ein solcher ausnahmsweise
durch ein Schweigen der Klägerin auf die verspätete Annahme bewirkt worden sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1.
Juni 1994

XII
ZR
227/92

NJW-RR 1994, 1163, 1165; [X.] Urteile vom 6.
März 1986

III
ZR
234/84

NJW 1986, 1807, 1809 und vom 31.
Januar 1951

II
ZR
46/50

NJW 1951, 313; kritisch [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
150 Rn.
3). Zum anderen ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass
es dem Erst-
offerenten aufgrund der Umstände des Einzelfalls gemäß §
242 BGB verwehrt sein kann, sich auf die Verspätung der Annahme zu berufen (vgl. hierzu aller-dings [X.] Urteil vom 27.
September 2013

V
ZR
52/15

NJW 2014, 854 Rn.
22
ff.). In Betracht zu ziehen ist dies
etwa,
wenn
er aus dem Vertrag Vortei-le gezogen
sowie der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags Dispositionen getroffen hat
und

entsprechend dem §
149 BGB zu-grunde liegenden Rechtsgedanken (vgl. hierzu [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
149 Rn.
1; [X.]/[X.] BGB [2015] §
149 Rn.
2)

dem [X.] die verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme vorwerfbar ist. Das Berufungsgericht hat

von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig

zu diesen Fragen
keine Feststellungen getroffen.
c) Die Frage
nach einem wirksamen Vertragsschluss ist entscheidungs-erheblich. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die zeitliche Befristung
des Mietvertrags rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Kündi-gungserklärung der Klägerin diesen

seine Wirksamkeit unterstellt

nicht be-endet hat. Die Regelung in den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der [X.] gestellten (vgl. hierzu [X.] Urteil vom 4.
März 1997 39
40
-
17
-

X
ZR
141/95

NJW 1997, 2043, 2044) allgemeinen Geschäftsbedingungen
zur Vertragslaufzeit von 30
Jahren (§
4 Abs.
1 des Mietvertrags) hält entgegen der Auffassung der Revision einer Nachprüfung anhand der §§
310 Abs.
1, 307 Abs.
1 und 2 BGB stand. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung der [X.] dar.
aa) Eine Laufzeit von 30
Jahren weicht bei Mietverträgen nicht von we-sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wie §
544 BGB zeigt
(vgl. Senatsurteil vom 10.
Februar 1993

XII
ZR
74/91
NJW 1993, 1133, 1134; aA offenbar [X.]/[X.] BGB [2014] §
544 Rn.
1). Danach kann ein Mietvertrag auch für eine längere [X.] als 30
Jahre geschlossen wer-den, dann aber nach Ablauf von 30
Jahren von jeder Vertragspartei mit der ge-setzlichen Frist gekündigt werden.
Wie das Berufungsgericht richtig darlegt, hat die Beklagte ein berechtig-tes Interesse an einer langen Laufzeit. Dies
gilt schon mit Blick darauf, dass der Betrieb eines Mobilfunknetzes ohne langfristige Verträge nur schwer möglich erscheint. Denn Funkmasten

deren Errichtung fraglos mit einem nicht uner-heblichen Aufwand verbunden ist

können nicht beliebig aufgestellt werden. Vielmehr bedarf es hierfür neben der gegebenenfalls langwierigen Standortsu-che auch mitunter zeitraubender Genehmigungsverfahren, wie der vorliegende Sachverhalt sehr anschaulich zeigt. Auf die Frage, in welchem [X.]raum sich die mit der Aufstellung verbundenen Kosten amortisieren, kommt es insoweit

anders als die Revision meint

nicht an. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, dass das Interesse der Klägerin, über die vertragsgegenständliche Freifläche zu [X.], gering wiegt. Hiergegen erinnert die Revision auch nichts.

41
42
-
18
-

bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass §
4 Abs.
2 des Mietvertrags der [X.]
ein ordentliches Kündi-gungsrecht nach Ablauf von 20
Jahren einräumt und §
4 Abs.
3 des Mietver-trags der Mieterin bestimmte Sonderkündigungsrechte gewährt. [X.] Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sind dem Mietrecht ebenso we-nig fremd wie nach der jeweiligen Vertragspartei differenzierende Kündigungs-möglichkeiten. Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Mietrechts fordern gerade nicht eine unter-schiedslos gleich lange Bindung beider Vertragspartner an das Mietverhältnis (Senatsurteil vom 30.
Mai 2001

XII
ZR
273/98

NJW 2001, 3480, 3482). [X.] hat die Klägerin für den Regelfall mit der 20-jährigen Bindung der [X.] ebenfalls eine langfristige Planungssicherheit. Nachdem die Beklagte den Aufbau vorzunehmen hat und das Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg trägt, während die Klägerin sich keinen vergleichbaren Gefahren gegenüber sieht,
ist die vorliegende Differenzierung bei den Kündigungsmöglichkeiten ge-rechtfertigt.
cc) Schließlich ist die Laufzeitregelung auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mietzahlungspflicht der [X.] nach §
3 Abs.
1 des Mietvertrags erst mit dem Beginn des Aufbaus einsetzt, rechtlich bedenkenfrei. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dies könne möglicherweise dazu füh-ren, dass die Klägerin 30
Jahre lang keine Miete erhalte, das Grundstück aber zur Verfügung stellen müsse. Sofern die Beklagte den Aufbaubeginn schuldhaft hinauszögert, steht der Klägerin zum einen nach allgemeinen Grundsätzen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde

die zudem in §
4
Abs.
4 des Mietvertrags geregelt ist

offen. Zum anderen kann sie dann [X.] gemäß §
280 Abs.
1 BGB oder auch nach dem Rechtsgedanken des §
162 Abs.
1 BGB (vgl. hierzu etwa [X.]Z 88, 240, 248
=
WM 1983, 1315, 1317; 43
44
-
19
-

[X.]/[X.] BGB [2015] §
162 Rn.
15
f. [X.]) Zahlung in Höhe der Miete verlangen.
3. Das angefochtene Urteil ist danach gemäß §
562 Abs.
1 ZPO auf-zuheben.
Die Sache ist gemäß §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO an das
Berufungsge-richt zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich unter Beachtung der zutreffenden
Vertei-lung von Darlegungs-
und Beweislast erneut mit der Frage auseinanderzuset-zen haben, ob die Annahmeerklärung der [X.] verspätet war, und den Parteien hierzu gegebenenfalls Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Sofern es danach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahmefrist des §
147 Abs.
2 BGB nicht gewahrt ist, wird es sich damit zu befassen haben, ob die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben gleichwohl zu einem wirksamen Vertragsschluss führt, und den Parteien auch insoweit die [X.] zu weiterem Vorbringen einzuräumen haben.
Dose

Weber-Monecke

[X.]

Botur

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
4 O 314/12 Me -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 -
13 [X.] -

45

Meta

XII ZR 5/15

24.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. XII ZR 5/15 (REWIS RS 2016, 15695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15695

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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