Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. IV ZB 9/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11530

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030620B[X.]9.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 9/19
vom
3. Juni 2020
in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 3. Juni 2020

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Streitwert: bis 8.000

Gründe:

[X.] Der Kläger fordert von der [X.] aus ungerechtfertigter Be-reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier 2006 und 2007 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.F.) abgeschlos-sener fondsgebundener Lebensversicherungen und Herausgabe von Nutzungen.

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Nachdem der Kläger die Verträge zum 1.
Dezember 2017 gekün-digt und die Rückkaufswerte erhalten hatte, erklärte er unter dem 15.
Mai 2018 den Widerspruch gemäß §
5a [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung der auf die Verträge geleis-teten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich der Rück-kaufswerte, insgesamt 7.324,36

nebst Zinsen.

Der Kläger hat
vorgetragen, die
Policenanschreiben nicht erhalten zu haben. Im Übrigen seien die [X.] fehlerhaft und die Verbraucherinformationen
unvollständig.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es ist davon [X.], dass der Kläger die Policenanschreiben erhalten hat. Die ihm erteilten [X.] sowie die Verbraucherinformationen seien ordnungsgemäß. Der erklärte Widerspruch sei zumindest verwirkt gemäß §
242 BGB. Die Beklagte habe den Kläger über das bestehende Widerspruchsrecht belehrt. Ihr sei das Berufen auf den Einwand der Verwirkung daher nicht verwehrt.

Das [X.] hat die Berufung des [X.] nach vorheri-gem Hinweis als unzulässig verworfen. Das Urteil des [X.]s stüt-ze sich auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe, von denen jeder die Abweisung trage, während sich die Berufung nur mit einem die-ser Gründe auseinandersetze. Das [X.] habe zum einen ange-nommen, die Widerspruchsfrist sei aufgrund ordnungsgemäßer Beleh-rung abgelaufen, und zum anderen ausgeführt, der Anspruch sei (zumin-dest auch)
verwirkt. Die Verwirkung sei nicht rechtlich von einer wirksa-men Widerspruchsbelehrung abhängig, weil ein Bereicherungsanspruch selbst im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung über das 2
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Widerspruchsrecht wegen eines widersprüchlichen Verhaltens des Versi-cherungsnehmers gemäß §
242 BGB ausgeschlossen sein könne. Die Berufungsbegründung greife ausschließlich die
Annahme
der abgelaufe-nen Widerspruchsfrist an und setze sich nicht mit der Frage der Verwir-kung auseinander.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht.

1. Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Ent-scheidung des [X.] ist nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger

wie
sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt

in seinem [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip),
das
es den Ge-richten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 2018
IV
ZB 10/18, r+s
2019, 137 Rn.
6 m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzuläs-sig verwerfen. Es hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.] überspannt.
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a) Nach §
520 Abs.
3 Satz
2
Nr.
2 ZPO muss die [X.] unter anderem die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergibt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Er-wägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; [X.] ist sein Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschlüsse vom 28.
Februar 2007 -
V [X.], [X.], 1534 [juris Rn.
11]; vom 18.
Oktober 2005
[X.], NJW-RR 2006, 285 [juris Rn.
8]; vom 14.
März 2005

[X.], NJW-RR 2005, 793 [juris Rn.
8]; jeweils m.w.N.).

b) So liegt der Fall hier nicht. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, beruht das erstinstanzliche Urteil entgegen der Ansicht des [X.]s schon nicht auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Gründen.

Das [X.] hat die Klageabweisung
in erster Linie darauf ge-stützt, dass die Widerspruchsfrist abgelaufen sei, weil der Kläger [X.] über sein Widerspruchrecht belehrt worden sei und eine vollständige Verbraucherinformation erhalten habe. Ergänzend hat es angenommen, der erklärte Widerspruch sei "zumindest verwirkt gemäß §
242 BGB". Dabei hat es eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und eine vollständige Verbraucherinformation vorausgesetzt. Dies ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen, die Beklagte habe den Kläger über das bestehende Widerspruchsrecht belehrt, ihr sei das Berufen auf den Einwand der Verwirkung "daher nicht verwehrt". Die letztgenannte Erwägung trägt die Klageabweisung hier nicht unabhängig von der An-11
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nahme einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung
und
einer voll-ständigen Verbraucherinformation.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann einem Versiche-rungsnehmer die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts und sein Verlangen nach Rückabwicklung des Vertrages nach Treu und Glauben verwehrt sein. Dies gilt in erster Linie für den ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich treuwidrig verhält, wenn er nach [X.]er Belehrung über die Möglichkeit, den [X.] nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des [X.] Rückzahlung aller Prämien verlangt (vgl. Senatsurteil vom 16.
Juli 2014
[X.], [X.]Z 202, 102 Rn.
34
ff.; st.
Rspr.). In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer feh-lenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltend-machung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein,
wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 26.
September 2018
IV ZR 304/15, [X.], 647 Rn.
23; Senatsbeschluss vom 27.
September 2017
IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn.
15; Senatsurteil vom 1.
Juni 2016
IV ZR 482/14, [X.], 275 Rn.
24; jeweils m.w.N.).
Einen solchen Fall hat das [X.] erkennbar nicht angenommen, da es auch im Zu-sammenhang mit der Verwirkung darauf abgestellt hat, die Beklagte ha-be den Kläger über das Widerspruchsrecht belehrt. Mit Blick darauf ge-nügte es, dass sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nur gegen die Annahme des [X.]s gewandt hat, er sei über sein [X.] ordnungsgemäß belehrt
worden
und habe eine vollständige Verbraucherinformation erhalten.
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3. Gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO ist die angefochtene Entschei-dung daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2019 -
9 O 1348/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
5 U 45/19 -

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Meta

IV ZB 9/19

03.06.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. IV ZB 9/19 (REWIS RS 2020, 11530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11530

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