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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 156/09
vom
25. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter [X.], [X.], die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 25. Mai 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 16.
Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tra-gen.
Gegenstandswert: bis
700.000
Gründe:
[X.] Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht
der R.
K.
GmbH
von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der [X.]
-Grup-pe (im Folgenden: [X.]
-Gruppe) mit mehreren [X.] abgeschlossenen "Valorenversicherung",
deren Versicherungs-bedingungen (im Folgenden: [X.]) in der Senatsentscheidung vom [X.]
-
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-
gen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wiedergege-ben sind.
Die Klägerin
und die R.
K.
GmbH sind Versicherte dieses Vertrages.
Sie behaupten
Schäden aus Bargeldentsorgungen vom 16. und
17.
Februar 2006. Hiermit
war die H
W.
GmbH auf Grundlage
mit der Klägerin und der R.
K.
GmbH getroffener
-
inhaltlich im Wesentlichen
übereinstimmender
-
Vereinbarungen
beauf-tragt.
Der mit der Klägerin im September
2002 geschlossene "[X.], Uhren, Bargeld und sonstigen [X.] sowie über die Bearbeitung von Bargeld"
(im Folgenden: Transportver-trag)
lautet auszugsweise:
"§
1
Vertragsgegenstand
1.1
[X.]
erbringt ab dem 1.10.2002 im Auftrag von C.
Dienstleistungen in den Bereichen
1.1.1
1.1.2
Geldtransporte/Bargeld-Versorgung, gemäß [X.] §
2 und §
6 den Transport und die Bear-beitung von Bargeld und sonstigen bargeldgleichen
§
2
Transporte von [X.]
2.1
[X.]
übernimmt im Rahmen einer Regelversor-gung jeder C.
-Filiale in [X.] zweimal wöchentlich Transporte von [X.] zu und von diesen Filialen.
2.6
Geld-
und sonstige [X.] erfolgen [X.] und gleichzeitig. Soweit es sich um die Geldentsorgung aus der jeweiligen Filiale handelt, 2
-
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-
erfolgt diese zum jeweils nächst gelegenen [X.] von [X.]
2.9
Die Übernahme von [X.] durch [X.]
zum Transport ändert nichts an den Eigentumsverhält-nissen an den [X.].
§ 6
Geldbearbeitung
6.8
Die von [X.]
ausgezählten Noten werden am Folgetag der
Safebag-Abholung bei der [X.] zugunsten Konto C.
GmbH D.
Bank AG, Niederlassung [X.]
, [X.]
, [X.]
eingezahlt.
6.12
Aus Geldlieferungen von [X.]
stammende Fal-sifikate gehen immer dann zu
Lasten von [X.]
, wenn die Falsifikate im nachhinein nicht mehr ein-deutig einzelnen Geldeinlieferern zugeordnet wer-den können.
§ 11
Haftung
11.1
[X.]
haftet C.
im Rahmen der Geldtrans-porte für Verluste, [X.] oder Beschädi-gungen, die in der [X.] von der Übernahme der Geldwerte zur Bearbeitung durch [X.]
bis zur Einzahlung bei der [X.] entstehen, ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung
oder der Beschädigung
.
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§ 13
Versicherung
13.1
[X.]
ist verpflichtet, jederzeit zur vollständigen Absicherung der Haftung, die sich aus und im Zu-sammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergibt, einen den zu erwartenden Schaden hinreichend abdeckenden Versicherungsschutz zu unterhalten.
Die Versicherer der Police Nr.
7509
übersandten eine
"Versiche-rungsbestätigung" über den Abschluss einer Versicherung für die
[X.]
-Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicher-ten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegen-stand der Versicherung.
Im Februar
2006 kam es zum Zusammenbruch der [X.]
-Grup-pe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin und der R.
K.
GmbH, wurde den [X.]
-Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr ([X.]) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April
2006 das Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.]
-Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar
2007 wegen arglistiger Täuschung an.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die [X.]
W.
GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.
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Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das [X.] die Klage
abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
I[X.] Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die von ihr
aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind durch das Senatsurteil
vom heutigen Tag im Paral-lelverfahren IV
ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt worden.
a) Danach
ist durch den
Vertrag über eine Valorenversicherung
nur das von der [X.]
-Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen [X.] versichert. [X.] ist das Sacherhaltungsinteresse des versi-cherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dage-gen Buch-
oder Giralgeld.
Lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des [X.] befinden, sind nach Ziffer
2.1.1.1 [X.] im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Eingeschlossen werden nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach §
246 Abs.
2 StGB (veruntreuende Unter-schlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach §
246 Abs.
1 StGB folgen. Nicht erfasst sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach §
266 StGB
resultieren,
und die
Deckung der
vertraglichen
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Haftung für
den
gesamten
Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung.
b) Der Senat hat damit das Verständnis des Berufungsgerichts zu Gegenstand, Umfang und Dauer
des hier gewährten [X.] bestätigt. Das hiesige
Verfahren
gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
2. Mit Blick darauf, dass die Revision wegen der nunmehr vom [X.] anderweitig geklärten Rechtsfragen im [X.]punkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übri-gen geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.N.)
und verneint, weil das ange-fochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.
a)
Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zur
Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs-
und Be-weislast können aus den im Senatsurteil in der Sache IV
ZR 117/09 ge-nannten Gründen keinen Erfolg haben.
Dabei gründet das Verständnis des Berufungsgerichts insbesondere nicht auf einem Grundrechtsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG), da nichts für die Auslegung des [X.] unberücksichtigt geblieben ist.
b)
Einen von Ziffer
2.1.1.1 [X.] vorausgesetzten Verlust von [X.] innerhalb des nach den Ziffern
3.1 und 3.2 [X.] versicherten [X.]-raums hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
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aa)
Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versiche-rungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der [X.] geführtes Konto der [X.]
-Gruppe einge-zahlt worden.
Dem hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur
dargelegt, dass das betreffende Bargeld an die [X.]
W.
GmbH übergeben wurde, sich
im Weiteren aber darauf be-schränkt, den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung -
zum Teil mit Nichtwissen
-
zu bestreiten,
und lediglich vermutet, das von ihr und der R.
K.
GmbH an die [X.]
W.
GmbH überlassene Bargeld könne bereits vor der Einzahlung auf ein [X.]
-Konto verschwunden sein.
Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Daher
ist
der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geld-entsorgung zugrunde zu legen.
bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der [X.]
-Gruppe bei der [X.] lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer
2.1.1.1 [X.] nicht feststellen.
(1) Nach Ziffer
3.2 [X.] endet die Versicherung, wenn die versicher-ten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer au-torisierten Person übergeben werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Transportvertrag jedenfalls insoweit erfüllt worden ist. Denn der Ver-sicherungsnehmerin war es nicht untersagt, das angelieferte Geld im Rahmen des kontogebundenen Überweisungsverfahrens (Pooling-Ver-fahrens)
zunächst auf ein für sie bei der [X.] einge-richtetes Kontos verbuchen zu lassen.
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Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch einge-treten, dass die nachfolgend anstehenden
Überweisungen
auf die
Kon-ten der Klägerin und der R.
K.
GmbH
pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte -
körper-liche
-
Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -
nach [X.] des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem
-
Buchgeld.
(2) Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die [X.]
W.
GmbH aus den hier in Rede stehenden Trans-portverträgen nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar auf ein Konto der Klägerin oder der R.
K.
GmbH einzuzahlen.
Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 6.
Juli 2005 -
VIII
ZR 136/04, NJW
2005, 3205 unter
II
2
a; Urteil vom 7.
Dezember 2004 -
XI
ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter
II
2
a
bb
(2)). Das ist nicht der Fall, insbesondere können die insofern erhobenen [X.] vermeintlicher Grundrechtsverstöße (Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1
GG) nicht durchgreifen.
(a) Den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom
17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn.
14; Versäumnisurteil vom 6.
Juli 2005 -
VIII
ZR 136/04, NJW
2005, 3205 unter
II
2
a
aa).
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Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist in §
6 Zif-fer
6.8 des [X.] nicht konkret
vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss;
aus der Verwendung der Begriffe "Einzahlung" und "Noten" lässt sich das nicht ableiten. [X.] sind lediglich das Ziel-Konto
und
der [X.]punkt der dortigen Wertstel-lung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschaltung ei-nes Kontos der [X.]
-Gruppe oder eines anderen -
etwa treuhänderi-schen
-
Kontos untersagt.
Das Berufungsgericht
durfte
zur Stützung seines
Auslegungser-gebnisses auch die Regelung zu den [X.] (§
6 Ziff.
6.12) heran-ziehen.
Seine Erwägung, ein Regelungsbedürfnis
hierfür sei nur ersicht-lich, wenn
Gelder mehrerer Auftraggeber zusammengefasst werden konnten
und die Einzahlung
nicht nach Auftraggebern getrennt erfolgen musste, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
In
§
2 Ziffer
2.9
des [X.]
ist bestimmt, dass die "Übernahme von [X.] durch [X.]
Eigentumsverhältnissen an den [X.]" ändere. Damit wird keine Vor-gabe für
die Art und Weise der weiteren Geldbearbeitung oder die
Ein-zahlung bei der [X.] gemacht. Die [X.]
W.
GmbH war nach dem Transportvertrag
verpflichtet, das [X.] Bargeld der [X.] zu überlassen. Dadurch
verlor der
Auftraggeber
das Eigentum an Münzen und Geldscheinen ohnehin und ungeachtet der Ausgestaltung des Einzahlungsverfahrens.
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Ziffer
20.2 der zwischen den Versicherern und der [X.]
-Gruppe vereinbarten "Auflagen und Sicherheitsvorschriften", wonach die [X.] physisch und bestandsmäßig getrennt aufzube-wahren waren, spricht ebenfalls nicht gegen das Verständnis des [X.]. Denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Aufbewah-rung in [X.]n der [X.]
-Gruppe vor der
eigentlichen
Geldbe-arbeitung
-
also vor Auszählung und bundesbankmäßiger
Aufbereitung
-
und besagt nichts zur Einzahlung bei der [X.].
§
11 Ziffer
11.1 des [X.] bestimmt lediglich, dass die [X.]
W.
GmbH "für Verluste, [X.] oder Beschädi-s-schließlich an Bargeld als Sache und dessen körperliche Übergabe an, ohne diese jedoch mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbinden.
(b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerech-ten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den das Interesse der [X.] auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Ab-gabe hatte (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 214/08, NJW-RR
2010, 773 Rn.
14 m.w.N.).
Ein Interesse der Klägerin und der R.
K.
GmbH, gerade auch mittels der Modalitäten der Einzahlung bei der [X.] vor dem Insolvenzrisiko der [X.]
-Gruppe geschützt zu werden, findet in den [X.] keinen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag. Dass das Berufungsgericht
demgegenüber
maßgeblich auf
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das in §
6 Ziffer
6.8 des [X.] ausdrücklich herausgestellte Interesse an einer zeitnahen Wertstellung abstellt,
verstößt nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Es
fehlt insofern
schon an einer fehlerhaften Rechts-anwendung (vgl. zu den Voraussetzungen: [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z
154, 288, 299
f.; vgl. auch [X.] NJW
1998, 2810).
Allein das mögliche Interesse der Auftraggeber, nach Einzahlung der transportierten Gelder auf ein Konto der [X.]
-Gruppe nicht deren Insolvenzrisiko
ausgesetzt zu sein, reicht nicht aus, die Verpflichtung zu einer bestimmten Art der Einzahlung zu begründen. Denn dabei bliebe
unbeachtet, dass die
Klägerin und die
R.
K.
GmbH selbst diesem Risiko vorbeugend hätten begegnen
können. Nachdem sie sich in §
15 Ziffer
15.3 des [X.] umfangreiche Prüfrechte gesichert hatten,
hätten sie selbst überprüfen
können, ob und inwiefern ihre Inte-ressen gefährdet waren. Ihnen stand das Recht zu, "jederzeit
unangemeldet eine Bestandsaufnahme der bei [X.]
verwahrten [X.]" durchzuführen.
c) Da
eine Einzahlung im kontogebundenen Verfahren nicht [X.] war, kann offen bleiben, ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten die [X.] über ein [X.]
-Konto längere [X.] hingenommen wurde.
d) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin und der R.
K.
GmbH auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebe-nen Versicherungsbestätigungen
zu. Denn deren Beschreibung von [X.], Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versiche-28
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rungsvertrag überein. Auch danach konnte Versicherungsschutz nur für den Fall erwarten werden, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Daran fehlt es.
e) Auf Fragen der [X.] kommt es nach allem nicht mehr an.
Dr. [X.][X.] [X.]
Harsdorf-Gebhardt Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2008 -
6 O 306/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009 -
8 [X.] -
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Meta
25.05.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. IV ZR 156/09 (REWIS RS 2011, 6270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6270
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 117/09 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 247/09 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 117/09 (Bundesgerichtshof)
Valoren-Transportversicherung: Vorliegen eines Versicherungsfalls bei Bargeldtransporten – HEROS I
IV ZR 172/10 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 173/10 (Bundesgerichtshof)