Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 292/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1411

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Gegenstand

Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung: Hinreichende Veröffentlichung; Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 10. Oktober 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und den im Tenor genannten Zeitpunkt (1. August 2019) von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es 1. August 2018 heißen muss.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 10. Juli 2017 Mieter einer 57,89 m

2

Der [X.] erließ am 28. April 2015 eine Mietenbegrenzungsverordnung (GVBl. 2015, [X.]), die am 1. Juni 2015 in [X.] trat und die von ihm auch mit einer Begründung versehen wurde. Diese Begründung veröffentlichte der [X.] nicht, er übersandte sie aber an das [X.], auf dessen [X.]seite sie unter dem [X.] abrufbar ist. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die genannte Verordnung den an sie zu stellenden Begründungserfordernissen genügt oder nicht.

3

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Kläger lediglich eine Nettokaltmiete von 393,07 € monatlich schulde. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Feststellung auf den Zeitraum ab 1. August 2019 (gemeint ist 1. August 2018) beziehe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung zwar nicht den vom [X.] im Urteil vom 17. Juli 2019 ([X.]) aufgestellten Grundsätzen genüge, dies aber ihrer Wirksamkeit nicht entgegenstehe, weil der [X.] nicht evident sei.

4

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

II.

5

1. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist nicht (mehr) gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision "wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da sie von der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] zu den Begründungsanforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB und den Rechtsfolgen eines nicht evidenten [X.]s auf der Grundlage gegenläufiger - von der Kammer geteilter - Rechtsprechung des [X.] abweicht".

6

a) Insoweit besteht jedoch weder höchstrichterlicher Klärungsbedarf noch führt die Begründung des Berufungsgerichts, die von den im [X.]surteil vom 17. Juli 2019 ([X.], NJW 2019, 2844 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z 223, 30 bestimmt) aufgestellten Grundsätzen abweicht, im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn der [X.] hat mit Urteil vom heutigen Tag ([X.] ZR 45/19, unter [X.] [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt) entschieden, dass die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung in einer den Anforderungen des [X.]s gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden ist und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam ist.

7

b) Auch ansonsten ist kein [X.] ersichtlich. Soweit die Revision zusätzlich geltend macht, die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung sei auch deswegen nichtig, weil anhand ihrer Begründung nicht erkennbar sei, ob beziehungsweise inwieweit tatsächlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 2 bis 3 BGB im gesamten Stadtgebiet ermittelt worden seien und vorlägen, hat der [X.] im Urteil vom 27. Mai 2020 ([X.] ZR 45/19, aaO unter [X.] [X.]) auch diese Rechtsfrage geklärt und dabei ausgeführt, dass sich die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt auch aus fachgerichtlicher Sicht im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten [X.] hält. Nach alledem liegen weder die vom Berufungsgericht bejahten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch der weiter im Gesetz genannte [X.] der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) vor.

8

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar mit rechtsfehlerhafter Begründung, jedoch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung wirksam ist.

9

a) Zu Recht macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Nichtigkeit der genannten Verordnung mit der Begründung abgelehnt, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 91, 148, 175; 127, 293, 332) führe ein Verfahrensfehler nur im Falle seiner - hier fehlenden - Evidenz zur Nichtigkeit einer Verordnung. Das Berufungsgericht verkennt hierbei bereits, dass das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungerfordernis dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit die Verhältnismäßigkeit der von der [X.]regierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, [X.], mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO, S. 19). Damit kommt der Begründungspflicht nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung zu; sie hat vielmehr auch materiell-rechtlichen Gehalt ([X.]surteil vom 17. Juli 2019 - [X.], aaO Rn. 22; vgl. auch [X.]E aaO, [X.]; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand: November 1998, Art. 80 Rn. 420). Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bekannt gemachte Begründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt ([X.]surteil vom 17. Juli 2019 - [X.], aaO Rn. 42).

Davon abgesehen wäre im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staatliche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (vgl. auch [X.]E aaO, S. 331 f.).

b) Die rechtsfehlerhafte Begründung des Berufungsgerichts hat sich jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn anders als die Revision annimmt, genügt die Veröffentlichung der Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung [X.] den vom [X.] im Urteil vom 17. Juli 2019 ([X.], aaO Rn. 34, 37) aufgestellten Anforderungen.

aa) Das [X.] gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB geht in Anbetracht seines Sinns und Zwecks mit einer Pflicht der jeweiligen [X.]regierung einher, die Begründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen ([X.]surteile vom 17. Juli 2019 - [X.], aaO Rn. 34; vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO unter [X.] [X.] (1)). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Verordnungsbegründung - zusammen mit der Verordnung oder getrennt - im Gesetz- und Verordnungsblatt des jeweiligen [X.] veröffentlicht wird. Vielmehr ist die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung nicht beeinträchtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle bekannt gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist ([X.]surteile vom 17. Juli 2019 - [X.], aaO Rn. 37; vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO). Diesen Anforderungen wird die vorliegend gewählte Form der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung gerecht.

bb) Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht bereits aus dem Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2019 (NJW 2019, 3054 Rn. 113). Denn soweit das [X.] dort festgestellt hat, dass die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des ermächtigenden Gesetzes wahrt, hat es sich dabei auf die ihm obliegende verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt und hat insoweit keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage des Erfordernisses einer - in § 556g Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich angeordneten - Veröffentlichung der Verordnungsbegründung näher zu befassen ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO unter [X.] [X.] (2)). Die Fachgerichte haben aber darüber hinaus zu prüfen, ob sich die Verordnung auch unterhalb der verfassungsrechtlichen Prüfungsebene an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage hält ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO). Dies führt jedoch zu keiner abweichenden Beurteilung.

(1) Die Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] [X.] (Verordnung 17/186) ist einschließlich ihrer Begründung vom [X.] als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf der [X.]seite des [X.] ([X.]) veröffentlicht. Damit liegt eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO unter [X.] [X.] (2) (a)). Der [X.] hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 nicht gefordert, dass der Verordnungsgeber selbst die Bekanntmachung vornimmt. Vielmehr sollte mit dem Passus "an anderer (amtlicher) Stelle" (aaO Rn. 37) klargestellt werden, dass eine Zugänglichmachung durch eine private Stelle (etwa [X.] oder Mieterverband) nicht ausreicht.

Es ist daher unschädlich, dass der [X.] [X.] die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung dem [X.] überlassen hat. Vielmehr ist ausreichend, dass er die Verordnung nebst Begründung dem [X.] zur Verfügung gestellt und nicht den Hinweis aufgenommen hat, das Dokument sei ausschließlich zur internen Verwendung bestimmt. Damit durfte der [X.] davon ausgehen, dass das [X.] die Begründung - in üblicher Weise - öffentlich bekannt machen werde. Dem Eingangssatz der Begründung "Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von [X.] über Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung)" kann nicht entnommen werden, dass er die Begründung als Internum behandelt wissen wollte. Er belegt nur, dass der [X.] [X.] das [X.] - wie im Falle einer auf einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Verordnung von Art. 64 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von [X.] gefordert - von der Verordnung (und auch ihrer Begründung) in Kenntnis setzen wollte ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO). Zur Kenntnisnahme an das [X.] übersandte Verordnungen des [X.]s werden in regelmäßigen Abständen auf dessen [X.]seite veröffentlicht und sind unter der Rubrik "Drucksachen" bei Auswahl der Kategorie "Vorlage zur Kenntnisnahme" abrufbar. Bei Eingabe der Wahlperiode 17 findet sich dann unter der Nummer 17/2272 mit der Sammelbezeichnung "Zusammenstellung der vom [X.] vorgelegten Rechtsverordnungen" und dem Veröffentlichungsdatum 28. Mai 2015 die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO). Es handelt sich damit - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht um eine (nicht amtliche) Veröffentlichung "aus der Mitte" des [X.]es, sondern - wie das Impressum der [X.]seite zeigt - um einen offiziellen [X.]auftritt.

(2) Die vom [X.] bekannt gemachte Begründung ist entgegen der Auffassung der Revision auch leicht zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s. Mit dieser Anforderung ist nicht gemeint, dass die Begründung mühelos auffindbar sein muss (so aber im Ergebnis [X.], [X.] 2019, 1082), sondern nur, dass sie für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden ist ([X.]surteile vom 17. Juli 2019 - [X.], aaO Rn. 37 iVm Rn. 34; vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO unter [X.] [X.] (2) (b)). Dies ist hier der Fall, obwohl der [X.] [X.] im [X.] keinen Hinweis darauf erteilt hat, an welcher Stelle die Verordnungsbegründung veröffentlicht ist (aA [X.], aaO). Denn im [X.] abrufbare Informationen sind im Allgemeinen leicht zugänglich, weil damit kein unzumutbarer Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO mwN). Die Verordnungsbegründung lässt sich - wenn auch mit etwas Mühewaltung - auf der [X.]seite des [X.]es finden. Zudem ist die Verordnung entgegen der Auffassung der Revision mit den üblichen [X.] im [X.] - sogar mühelos - abrufbar. Unter Eingabe der Suchbegriffe "Mietenbegrenzungsverordnung [X.] Begründung" gelangt man über gängige Suchmaschinen zu dem [X.]: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf und kann dort die Verordnungsbegründung direkt abrufen ([X.]surteil vom 27. Mai - [X.] ZR 45/19, aaO mwN).

c) Der Umstand, dass der [X.] [X.] das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ansonsten sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gewahrt ([X.], aaO Rn. 114 ff.). Die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung ist damit verfassungsgemäß; insbesondere verletzt sie nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], aaO Rn. 108).

Diese Erwägungen beruhen zwar - wie die Revision mit Recht geltend macht - auf einer verfassungsrechtlichen Sicht; die von den Fachgerichten vorzunehmende Prüfung, ob die Verordnung den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB entspricht, führt jedoch zum selben Ergebnis ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO unter [X.] [X.]). Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber innerhalb der vorgegebenen Parameter (§ 556d Abs. 2 Satz 3, 5 bis 7 BGB) einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 4. November 2015 - [X.] ZR 217/14, [X.]Z 207, 246 Rn. 62 ff. [zur [X.] Kappungsgrenzenverordnung]). Die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt (vgl. hierzu die unter dem [X.] abrufbare Verordnungsbegründung [X.]) hält sich im Rahmen dieses [X.] ([X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] ZR 45/19, aaO). Der [X.] [X.] hat seiner Bewertung ausweislich der Verordnungsbegründung die in § 556d Abs. 2 BGB vorgegebenen Kriterien zugrunde gelegt und hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial herangezogen (S. 5 ff. der Verordnungsbegründung). Weiter hat er die Maßnahmen beschrieben, die zur Verbesserung der Lage auf dem Wohnungsmarkt entweder bereits ergriffen worden sind beziehungsweise vorgenommen werden sollen (S. 11 ff. der Verordnungsbegründung). Dass sich das Berufungsgericht nicht mit den von der [X.] vorgetragenen inhaltlichen Mängeln der Verordnung befasst hat, ist daher im Ergebnis unschädlich.

d) Gegen die Feststellung der Höhe der ortsüblichen Miete und der darauf beruhenden Ermittlung der gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete erhebt die Revision keine Bedenken.

3. Dem Berufungsgericht ist bei der Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt die ausgesprochene Feststellung gelten soll, ein Schreibfehler unterlaufen. Der Kläger hat in zweiter Instanz die Feststellung ab dem 1. August 2018 begehrt. Diesem Antrag wollte das Berufungsgericht - wie es auf Seite 4 seines Urteils ausgeführt hat - entsprechen. Dort ist dieser Zeitpunkt (entspricht dem Datum der Klageerhebung) ausdrücklich genannt. Dieses Datum findet sich auch in dem zum Schluss der Sitzung allein verkündeten Tenor. In der Entscheidungsformel des vollständig abgesetzten Urteils findet sich dann aber die - ersichtlich auf einem Schreibfehler beruhende - unrichtige Zeitangabe 1. August 2019. Diese offenbare Unrichtigkeit kann auch das Revisionsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.] ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 34 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).

4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt     

      

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 292/19

27.05.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 10. Oktober 2019, Az: 67 S 80/19, Urteil

§ 556d Abs 2 S 2 BGB, § 556d Abs 2 S 3 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, MietBegrV BE, Art 64 Verf BE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 292/19 (REWIS RS 2020, 1411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1411

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