Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 2 StR 629/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3965

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 629/11
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat gemäß §
356 a [X.] am
14.
August
2012 beschlossen:
Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückver-setzt.

Gründe:
Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 21. September 2011 gemäß §
349 Abs. 4 [X.] teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen.
Auf die gemäß § 356a [X.] fristgerecht angebrachte Anhörungsrüge war das Revisionsverfahren in die Lage vor
Erlass der Revisionsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückzuversetzen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 22. Februar 2012 bei Gericht eingegangener Antrag des [X.] auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch dann, wenn das Gericht im [X.] entscheidet, nur solange statthaft
angebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], 600; 2008, 55). Eine Entscheidung ist aber erst ergangen, wenn sie für das Gericht, 1
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das sie gefasst hat -
außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen -
unabänder-lich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel dann der Fall, wenn ihn die Ge-schäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts [X.] hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist
(vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., vor §
33 Rn. 9 mwN; [X.], [X.], 6. Aufl., §
33 Rn. 4). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger [X.] eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Ent-scheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der [X.] versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des [X.] gemäß §
349 Abs.
2 [X.] (vgl. [X.], 96). Gleiches gilt für [X.], die gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.] ergehen und die Rechtskraft des an-gefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, da eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht
in Betracht kommt ([X.], 713).
Da vorliegend die Revisionsentscheidung nach Beratung und Beschluss-fassung am 16. Februar 2012 erst am 29. Februar 2012 mit den Unterschriften aller [X.] versehen auf der Geschäftsstelle eingegangen und sie mithin erst unmittelbar zuvor vollständig unterschrieben in den Geschäftsgang gegeben worden ist, war das Ablehnungsgesuch vom 22.
Februar 2012 noch rechtzeitig angebracht.
Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache be-rufen, dass mit
der Gehörsrüge zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Senatsmitglieder gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 356a [X.], dass über die Anhörungsrüge
durch den iudex a quo entschieden wird 4
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(BGH NStZ-RR 2009, 353). Der Senat
entscheidet hierbei nicht in der Beset-zung vom 16. Februar 2012, sondern in der nach dem Geschäftsverteilungs-plan des [X.] in Verbindung mit dem senatsinternen [X.] vorgesehenen ([X.], [X.], 55. Aufl. 2012, §
356a Rn. 8). Auch eine Entscheidung über die durch den [X.] Prof. Dr. [X.] mit seiner dienstlichen Erklärung vom 24. Juni 2012 erhobenen Selbstanzeige ge-mäß § 30 [X.] ist entbehrlich, da er nach der Geschäftsverteilung nur im [X.] zur Entscheidung in der vorliegenden Sache berufen ist.
In der Sache führt die Gehörsverletzung zu einer vollumfänglichen Auf-hebung der getroffenen Entscheidung, denn die Verletzung rechtlichen Gehörs betrifft nicht nur einzelne abtrennbare Teile, sondern die Entscheidung in ihrer
Gesamtheit.

[X.] Fischer Appl

Berger Ott
6

Meta

2 StR 629/11

14.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 2 StR 629/11 (REWIS RS 2012, 3965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3965

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2 StR 629/11

2 StR 346/11

1 BvR 96/10

2 StR 482/11

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