Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. III ZR 292/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2891

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 10. Juli 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 54a Abs. 3, [X.] § 19 Abs. 1 Satz 1 Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme ei-ner Verwahrungsanwei[X.], wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über [X.] in [X.] nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters [X.] ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen. [X.], Urteil vom 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 durch [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 15. No-vember 2007 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und die Eheleute [X.]schlossen mit der Firma [X.]

, Inh. [X.](im Folgenden: Fa. [X.]), am 15. April 2002 gesonderte Verträge über die Errichtung zweier Doppelhaushälften. Nach Beginn der Bauarbeiten trafen die jeweiligen Bauvertragsparteien am 9. Juni 2002 eine weitere, von der Fa. [X.] vorformulierte Vereinbarung über eine —Sicherheitsleistung nach § 648a [X.] Als praktikabelste und von der Fa. [X.] bevorzugte Form der Sicherheitsleistung war —die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs durch einen Notar ([X.])fi vorgesehen. Weiter hieß es in der Vereinbarung: "Für Ihr Bauvorhaben haben wir (= Fa. [X.]) schon vorsorglich Herrn RA / Notar M.
F. (= der [X.]) – [X.] - 3 - merkt und benachrichtigt". Der [X.] wurde von dem Kläger und den [X.] [X.] in jeweils getrennten Schreiben ohne Datum angewiesen, einzelne Teilbeträge an die Fa. [X.] auszukehren, "sobald die Durchführung der Gewerke durch entsprechenden Baustandsbericht unseres Bauleiters [X.]bestätigt ist". In seiner Anwei[X.] hatte der Kläger zunächst hand-schriftlich hinzugefügt: "Nach vorheriger Absprache". Auf diesen Zusatz verzich-tete er später. Nachdem der Zeuge [X.]trotz bestehender Mängel die [X.] der von ihm selbst als Subunternehmer der Fa. [X.] hergestellten Fundamente angezeigt hatte, kehrte der [X.] Anfang Juli 2002 die in den Verwahrungsanwei[X.]en für diesen Bautenstand bestimmten Raten in Höhe von 8.225 • (Bauvorhaben des [X.]) und 8.589 • (Bauvorhaben der Eheleu-te [X.] ) aus. Zu einer Errichtung der Häuser kam es letztlich nicht, weil die Bauherren den Rücktritt von den jeweiligen Verträgen mit der Fa. [X.] erklär-ten. Durch inzwischen rechtskräftige Urteile des [X.] vom 29. Januar 2004 und 26. November 2004 wurden die Fa. [X.] sowie ihre Rechtsnachfolgerin, die [X.] GmbH , unter anderem zur Rückzahlung der von dem [X.]n ausgekehrten Beträge an den Kläger und die Eheleute [X.] verurteilt. Aufgrund dieser Prozesse und der anschließenden - jeweils erfolglosen - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden dem Kläger und den Eheleuten [X.] Kosten in Höhe von 5.296,15 •. Der Kläger wirft dem [X.]n eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der von ihm ange-nommenen Verwahrungsanwei[X.] vor und nimmt nunmehr ihn auf Erstattung des nach Bestätigung der Fertigstellung des Fundaments an die Fa. [X.] für sein Bauvorhaben ausgezahlten Betrags sowie auf Ersatz der Prozesskosten in Anspruch, wobei die Eheleute [X.] ihren darauf gerichteten Anspruch an den Kläger abgetreten haben. - 4 - Das [X.] hat den [X.]n durch Urteil vom 31. Oktober 2006 bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt und auf seinen Antrag hin wegen des von ihm geltend gemachten, im Urteil aber unberücksichtigt gelas-senen Zurückbehaltungsrechts bezüglich eines Anspruches auf anteilige Abtre-tung titulierter Forderungen des [X.] gegen die Fa. [X.] und die [X.] GmbH, eine entsprechende [X.] vorgenommen. Seinen Antrag, den [X.] um eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu ergänzen, hat es in einem weiteren Urteil vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen und ihm auch insoweit die Kosten auferlegt. Auf die Berufung des [X.]n gegen beide Entscheidungen hat das Berufungsgericht die geforderte Zug-um-Zug-Einschränkung in den Tenor aufgenommen, im Übrigen die Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen. 2 Gegen dieses, beide Berufungen bescheidende Urteil richtet sich die dar-in zugelassene Revision, mit der der [X.] seinen Klageabwei[X.]santrag sowie seinen Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil vom 14. Dezember 2006 weiter verfolgt. 3 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat die Auffas[X.] vertreten, der [X.] habe amtspflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden des [X.] verursacht, weil er 5 - 5 - es unterlassen habe, die Neutralität und Eignung der ihm genannten, mit der Bestätigung der jeweiligen Bautenstände beauftragten Person zu überprüfen. Damit habe er seine Pflicht, nur eine dem [X.] aller am [X.] Beteiligten genügende Treuhandanwei[X.] anzunehmen, verletzt. Diese Amtspflichtverletzung bei Übernahme und Abwicklung der Treu-handaufträge sei für den geltend gemachten Schaden des [X.] ursächlich gewesen. Zu dessen Gunsten gelte die Vermutung des [X.] Verhaltens, die der [X.] nicht widerlegt habe; es sei [X.] anzunehmen, dass bei pflichtgemäßer Vorgehensweise ein Schaden nicht eingetreten wäre. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des [X.] komme nicht in Betracht, der [X.] habe keinen Beweis für seine Behaup-tung erbracht, bei dem Gespräch am 24. Juni 2006 mit dem Kläger und den Eheleuten [X.] nicht über bestehende Mängel informiert worden zu sein. Seine Berufung gegen das Urteil des [X.]s vom 14. Dezember 2002 sei unzulässig, weil lediglich die darin enthaltene Kostenentscheidung, nicht aber die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen worden sei. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Dem Kläger steht gegen den [X.]n nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Schadenersatzanspruch zu, der nicht durch ein Mitverschulden gemindert ist. 6 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] habe zumindest gegen die aus § 54a Abs. 3 [X.] folgende Amtspflicht verstoßen, nur eine dem [X.] aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten 7 - 6 - Personen gerecht werdende Treuhandanwei[X.] anzunehmen. Er hat es ver-säumt, den Kläger im Zusammenhang mit der von diesem zu erteilenden Ver-wahrungsanwei[X.] auf die Risiken der Einschaltung eines möglicherweise nicht neutralen Dritten für die Bestätigung des jeweiligen Bautenstandes und damit der Auszahlungsvoraussetzungen hinzuweisen und nachzufragen, ob der Kläger sich ausreichend Gewissheit über die benannte Person, deren Stellung und Neutralität verschafft hat. a) Hat der Notar eine Verwahrungsanwei[X.] - wie hier - [X.] nicht selbst entworfen, muss er prüfen, ob das von den Beteiligten Ge-wünschte den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Anderenfalls muss er zuvor auf die in einer unsachgemäßen Anwei[X.] liegenden Gefahren [X.] machen und gegebenenfalls eine sichere Gestaltung vorschlagen (vgl. [X.], in: [X.]/V[X.]sen, [X.]/[X.], 2. Aufl. 2004, § 54a [X.], Rn. 41). Er hat vor allem zu untersuchen, ob der Inhalt des [X.] sowohl den Bedürfnissen einer korrekten Geschäftsabwicklung als auch dem [X.] der an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten genügt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2008, § 23 Rn. 57), gegebenenfalls muss er aktiv auf den Inhalt Einfluss nehmen (vgl. [X.], [X.], 16. Aufl. 2008, § 54a, Rn. 83). Den Notar treffen bei der Verwahrung dieselben [X.] nach § 17 [X.], § 14 Abs. 2 [X.] wie bei der Beurkundung; § 54a Abs. 3 [X.] stellt für das Verwahrungsverfahren eine Konkretisierung beziehungsweise Parallelnorm zu § 17 [X.] und den darin normierten Prüfungs- und [X.] dar (vgl. [X.], [X.]O, Rn. 39, 42). Zudem ist gerade im Hinblick auf die [X.]n der an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten zu bedenken, dass sie möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte nicht erkennen oder falsch verstehen. Lässt sich ein mangelndes oder unzutreffendes Verständnis und eine unzutreffende [X.] - 7 - [X.] des Sachverhalts oder des Willens der Beteiligten nicht ausschließen, muss der Notar entsprechende Fragen stellen ([X.], Urteil vom 16. November 1995 - [X.] - NJW 1995, 524, 525; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - [X.]/07 - NJW 2007, 3566, 3567 und Senatsurteil vom 24. April 2008 - [X.], 1316, 1317; [X.], [X.], 2. Aufl. 1997, Rn. 466, 468). Bei Bauträgerverträgen, die dem An-wendungsbereich der Makler- und Bauträgerverordnung unterliegen, ist unbe-schadet der Frage, ob hier eine Abwicklung der einzelnen Raten über ein Nota-randerkonto überhaupt sachgerecht ist (vgl. dazu [X.], in: [X.], [X.], § 3 Rn. 20; [X.] 1990, 615, 620), darauf hinzuwirken, dass der Baufortschritt nicht nur von dem bauleitenden Architekten, sondern von einer unabhängigen Vertrauensperson, die kein eigenes Interesse an der Auszahlung haben kann, zu bestätigen ist oder Auszahlungen von der Zustimmung der [X.] abhängig gemacht werden (vgl. [X.] [X.]O, § 23, Rn. 71; [X.], [X.]O, Rn. 25; [X.], Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl. 2004, § 54a [X.], Rn. 87). Auch bei der vorliegenden Zahlungsanwei[X.], die in Anlehnung an § 3 [X.] Ratenzahlungen nach Baufortschritt vorsieht, hatte sich der [X.] zu vergewissern, dass sich die Beteiligten über die Person des die [X.] ausreichend im Klaren sind. Zwar musste er nicht von sich aus eine eigene Neutralitätsprüfung vor-nehmen. Jedoch war eine Befragung der Beteiligten erforderlich, um ihnen et-waige Risiken aufzuzeigen. b) Diesen Anforderungen hat der [X.] nicht genügt. Nach dem Maß-stab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnitts-notars ([X.], [X.]O, § 19 Rn. 108) hätte er die Frage der Neutralität der benannten Person ansprechen müssen. Auch wenn ihm der Zeuge [X.] und der Umstand, dass dieser von der Fa. [X.] vorgeschlagen worden ist, nicht 9 - 8 - bekannt gewesen sind, ändert dies nichts an seiner Verpflichtung zu einer Thematisierung dieses für den Kläger maßgeblichen Gesichtspunktes. [X.] kann sich der [X.] entgegen der Auffas[X.] der Revision nicht darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen und sich darauf verlassen [X.], der Kläger habe selbst geprüft, ob die benannte Person seinen Interessen entspreche. Zwar darf sich der Notar regelmäßig auf tatsächliche Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung verlassen ([X.], Urteile vom 19. Oktober 1995 - [X.] - [X.], 30, 31 und vom 11. März 1999 - [X.] - [X.], 1324, 1326; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2008 [X.]O, S. 1317). Eine erkennbar regelungsbedürftige Frage - wie hier die Benennung einer neutralen Person für die Bestätigung des Bautenstandes - muss er aber ansprechen und darf nicht erwarten, dass die Beteiligten dies selbst erkennen und zur Erörterung stellen (vgl. auch [X.], Urteile vom 19. Oktober 1995, [X.]O, und vom 27. Oktober 1994 - [X.] - [X.], 118, 120; Huhn/v. Schuckmann, [X.], 4. Aufl. 2003, § 17 Rn. 22). Soweit die Revision meint, es habe für den [X.]n kein Grund bestanden, an der Qualifikation des Zeugen [X.] als Bauleiter und seiner Neutralität zu zweifeln, ist dies unbeachtlich. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung konnte sich der [X.] nicht sicher sein, dass eine Vertrauensperson aller Beteiligten benannt worden ist. [X.]) Zunächst hatte der Kläger in der von ihm erstellten Auszahlungsan-wei[X.] die Bestätigung durch diesen Zeugen erkennbar nicht ausreichen las-sen wollen, sondern ausdrücklich handschriftlich hinzugefügt: "Nach vorheriger Absprache". Dies hätte den [X.]n dazu führen müssen nachzufragen, aus welchen Gründen eine derartige Einschränkung vorgenommen worden ist, um so sicher zustellen, dass der Kläger die mit der Beauftragung des Zeugen [X.] verbundenen Risiken zutreffend einschätzen konnte. 10 - 9 - bb) Zudem musste der [X.] damit rechnen, dass der Kläger lediglich einen Vorschlag der Fa. [X.] übernommen hatte. Ist - wie im Streitfall - als maßgebliche Person für die Bestätigung des Eintritts einer Auszahlungsvoraus-setzung der Bauleiter benannt, liegt bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Art die Annahme nicht fern, dass dieser "dem Lager" des Bauunternehmens zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass Bauherren nicht selten einen Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens als Bauleiter akzeptieren und ihnen dabei das Bewusstsein für die damit [X.] Risiken fehlt. Gerade deshalb wäre es Aufgabe des [X.]n gewe-sen, dies zu erörtern und sich nicht schlicht auf seine Sicht sowie darauf zu [X.], die Beteiligten hätten ihre [X.]n ausreichend überprüft. Entgegen der Auffas[X.] der Revision durfte der [X.] allein aus dem [X.], dass in der - standardisierten - Verwahrungsanwei[X.] von "unserem Bauleiter" die Rede ist, nicht ohne weiteres schließen, der Kläger habe sich auf eigene Initiative hin unter Inkaufnahme zusätzlicher Kosten einen "unabhängi-gen" Bauleiter ausgesucht. 11 cc) Letztlich kann der [X.] seine Sichtweise, auch die Interessen des [X.] seien ausreichend gewahrt und deshalb seien eine Erörterung und Nachfrage entbehrlich gewesen, nicht damit rechtfertigen, dass die [X.] hinsichtlich der Auszahlung des Darlehns die Bescheinigung des [X.] verantwortlichen Bauleiters für ausreichend erachtet hatte. 12 2. Die damit vorliegende Amtspflichtverletzung des [X.]n ist auch ur-sächlich geworden für den von dem Kläger nunmehr geltend gemachten Scha-den. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind rechtlich unbedenk-lich. 13 - 10 - a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverlet-zung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte ([X.] 96, 157, 171; [X.], Urteile vom 4. Juni 1992 - [X.] - [X.], 1497, 1500 und vom 2. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 3009, 3010 sowie vom 22. Mai 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1569, 1570). Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhanges gehört zur [X.], so dass dem Geschädigten die Beweiserleichte-rung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute kommt ([X.], Urteile vom 14. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1533, 1538; vom 7. März 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 781 sowie vom 2. Juli 1996, [X.]O). [X.] der Notar, wie hier, einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären ([X.], Urteile vom 19. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 527, 528; vom 27. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 330, 332; vom 9. November 1995 - [X.] - [X.], 71, 73; vom 2. Juli 1996, [X.]O, sowie vom 4. Mai 2000 - [X.] - NJW-RR 2001, 201, 203 - vgl. für Verträge mit rechtlichen Beratern: [X.], Urteil vom 20. März 2008 - [X.], 1042, 1043; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2006, § 19 Rn. 172). [X.] dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten ([X.], Urteil vom 29. September 2005 - [X.]/01 - [X.]Report 2006, 164, 165). Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständi-ge Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen 14 - 11 - Anscheinsbeweis kein Raum (vgl. [X.] 123, 311, 315 ff; [X.], Urteil vom 4. Mai 2000, [X.]O, [X.], und vom 29. November 2001 - [X.], 1117, 1120). b) Eine derartige Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Entgegen der Auf-fas[X.] der Revision streitet vorliegend die Vermutung beratungsrichtigen Ver-haltens für den Kläger, die der [X.], wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt hat, nicht widerlegt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Klä-ger bei pflichtgemäßem Hinweis auf die Neutralität des die Auszahlungsvoraus-setzungen [X.] und bei Aufwerfen der Frage nach der beauftragten Person vernünftigerweise die Verwahrungsanwei[X.] nur mit einer [X.] Einschränkung, wie von ihm ursprünglich vorgesehen, erteilt oder auf der Benennung einer neutralen Person bestanden hätte. Zudem hätte der [X.] auf entsprechende Nachfrage Kenntnis von der Stellung und der Tätig-keit des Zeugen [X.] für die Fa. [X.] erhalten und auf eine andere Rege-lung hinwirken können und müssen. Dabei ist anzunehmen, dass sich die Fa. [X.] der Benennung einer neutralen Person oder der vom Kläger vorgesehe-nen Einschränkung redlicherweise nicht verschlossen hätte. Sie war an der [X.] über den Notar interessiert, und es ist nicht er-sichtlich, dass sie etwa beabsichtigte, im Zusammenwirken mit dem Zeugen [X.] die ausgezahlten Beträge zu erschleichen. 15 c) Auch der Hinweis in der Revisionsbegründung, wonach im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Fa. [X.] für eine abweichende [X.] kein Raum gewesen sei, ist nicht zutreffend. Ein [X.] gegen die Verwahrungsvereinbarung vom 9. Juni 2002 hätte mit der vom Kläger vorgesehenen Einschränkung oder der Benennung einer anderen Per-son nicht vorgelegen, weil eine Festlegung auf den Zeugen [X.] darin 16 - 12 - nicht enthalten war. Dieser war lediglich in den (einseitigen) Auszahlungsanwei-[X.]en des [X.] als verantwortlicher Bauleiter angegeben. Dagegen ist we-der vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vorschlag der Fa. [X.], den Zeugen [X.] zu benennen, dem der Kläger schlicht gefolgt ist, unabänderlich ge-wesen wäre. Somit wäre es bei pflichtgemäßem Verhalten des [X.]n zu einer Verwahrungsanwei[X.] gekommen, die dem [X.] auch des [X.] gerecht geworden und mit der eine Auszahlung nur bei ordnungs-gemäßer Fertigstellung des Fundaments gewährleistet gewesen wäre. Davon, dass der Kläger auch bei gehöriger Erörterung der maßgeblichen Frage an der Person des Zeugen [X.] festgehalten hätte, kann, auch wenn dieser [X.] noch nicht in dem Ruf stand, unredlich zu sein, nicht ausgegangen wer-den. Weder im Berufungsverfahren noch mit der Revision hat der [X.] [X.] aufgezeigt, die eine derartige Annahme rechtfertigten. [X.] spricht nichts für die Ansicht der Revision, eine Ursächlichkeit sei schon [X.] zu verneinen, weil der Kläger und die Eheleute [X.] die [X.] mit gleichem Inhalt nicht dem [X.]n, sondern einem Dritten erteilt [X.], der Zeuge [X.] stets eine unzutreffende Bestätigung vorgenommen hätte und so derselbe Schaden eingetreten wäre. 3. Das Berufungsgericht hat auch den Mitverschuldenseinwand des Beklag-ten mit Recht als nicht durchgreifend erachtet. 17 Der [X.] hat sich darauf berufen, der geltend gemachte Schaden sei vorwerfbar dadurch mitverursacht worden, dass der Kläger und die Eheleute [X.] es versäumt hätten, den [X.]n auf Mängel des Fundaments hinzu-weisen und den Zeugen [X.] anzuweisen, die Bestätigung nicht zu ertei-len. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, er und die Eheleute [X.][X.] den [X.]n anlässlich der Besprechung am 24. Juni 2002 ausdrücklich 18 - 13 - auf diese Mängel aufmerksam gemacht. Bei dieser Sachlage ist es [X.] nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den [X.]n als beweisfällig angesehen hat. Die von dem [X.]n, der ein Mitverschulden zu beweisen hat (vgl. [X.], Urteile vom 26. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 3102, 3105 und vom 11. Januar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1063, 1064, Rn. 14), angebotene eigene Vernehmung als Partei kam nur nach Maßgabe des § 448 ZPO in [X.]. 19 a) Die Entscheidung über die Frage einer Parteivernehmung von Amts wegen ist in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen des § 448 ZPO verkannt oder das ihm eingeräum-te Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat ([X.], Urteile vom 22. Mai 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2001, 1431, 1432 und vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003). Erforderlich für die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen ist, dass (1) nach der tatrichterlichen Gesamtwürdigung eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht, und (2) andere [X.] nicht zur Verfügung stehen, d.h., es muss mehr für als gegen die Be-hauptung sprechen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist ([X.], Urteile vom 5. Juli 1989 - [X.] - NJW 1989, 3222, 3223; vom 25. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 920, 921; vom 2. Dezember 1997 - [X.] - NJW 1998, 814, 815, und vom 19. April 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2247, 2249). [X.] ist dabei auch die Würdigung aller Beweis-anzeichen ([X.] 110, 363, 366) und die allgemeine Lebenserfahrung ([X.], Urteil vom 24. April 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 983, 984). 20 - 14 - b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean-standender Weise auf der Grundlage des ihm vorliegenden Prozessstoffes von einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO abgesehen. Es hat dabei im [X.] dargelegt, dass weder dem Vortrag des [X.]n noch den vorgelegten Unterlagen die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit zu entnehmen ist. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Gründe hat das Berufungsgericht eingehend berücksichtigt und gewürdigt. Insbesondere sind die Anforderungen an das Erfordernis "einigen Beweises" nicht überspannt worden. Vielmehr ist revisionsrechtlich unbedenklich angenommen worden, der von dem [X.]n gefertigte Aktenvermerk, der ohnehin lediglich als Parteivortrag zu werten ist, enthalte besonders im Hinblick auf seinen Eingangssatz, nach dem die Bau-herrn von dem Stand des Bauvorhabens berichtet haben, und der eine Informa-tion über bestehende Mängel gerade nicht ausschließe, keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des [X.]n. Darüber hinaus hat es auch dem Umstand, dass die fraglichen Mängel in der anwaltlichen Korrespondenz bis zum 29. August 2006 nicht explizit angesprochen worden sind, zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Auch die weitere Überlegung des [X.], dass der Kläger den Zeugen [X.] nicht angewiesen hat, eine Bestätigung zu unterlassen, begründe keinen Mitverschuldenseinwand, weil er, der Kläger, die Information des [X.]n als ausreichend ansehen durfte, erweist sich als rechtsfehlerfrei. 21 4. Letztlich ist die Revision auch insoweit unbegründet, als sie die [X.] [X.]s vom 14. Dezember 2006 angreift. Zwar hatte das [X.] das vom [X.]n geltend gemachte Zu-rückbehaltungsrecht in seinem ersten Urteil vom 31. Oktober 2006 unberück-sichtigt gelassen. Gleichwohl hat es mit Recht angenommen, dass dies nicht mit einem Ergänzungsurteil richtig gestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 22 - 15 - 5. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1463, 1464). Dies greift die Revi-sion auch nicht an. Soweit sie jedoch der Auffas[X.] ist, die Kostenentschei-dung dieses Urteils isoliert anfechten zu können, ist dies unzutreffend. a) Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil vom 14. Dezember 2006 war gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der [X.] die Entscheidung in der Hauptsache (Zurückwei[X.] des Antrags auf Urteilsergänzung) nicht ange-griffen, sondern lediglich eine Änderung der Kostenentscheidung begehrt hat. 23 b) Entgegen der Auffas[X.] der Revision ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Ergänzungsurteil wie bei einem Schlussurteil nur dann zulässig, wenn es lediglich eine Entscheidung zu den Kosten des voraus-gegangenen Urteils enthält ([X.], ZPO, 22. Aufl. 2008, § 321 Rn. 38 m.w.N. zur Rspr. des [X.]; [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 321 Rn. 40; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. 2007, § 321 Rn. 6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 321 Rn. 11; Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 321 Rn. 13). So befasst sich auch die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.] vom 4. April 1984 ([X.] 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113) lediglich mit der Fallgestaltung, dass nur die Kostenentscheidung Gegenstand des Ergänzungsurteils ist. Dagegen ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht allgemein als zulässig angesehen worden. Das Ergänzungsurteil entsprechend den für das Verhältnis zwischen Teil- und Schlussurteil geltenden Regeln zu behandeln und eine Anfechtung lediglich der Kostenentscheidung ohne Rücksicht auf § 99 ZPO zuzulassen, wenn zugleich das vorausgegangene Urteil angegriffen wird, ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich die Entscheidung über die Kosten aus dem ersten Urteil betroffen ist. Denn das Schlussurteil enthält insoweit eine notwendige Ergänzung des ohne [X.] ergangenen 24 - 16 - [X.] und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein ein-heitliches, untrennbares Ganzes (vgl. für dieses Verhältnis [X.], Urteil vom 28. April 1987 - [X.], [X.] - NJW 1987, 2997). In einem solchen Verhältnis steht aber das Urteil vom 14. Dezember 2006 zu dem vorhergehen-den gerade nicht. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 11 U 145/06 -

Meta

III ZR 292/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. III ZR 292/07 (REWIS RS 2008, 2891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2891

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