Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZB 182/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4153

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[X.][X.]/08 vom 2. April 2009 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, § 3; [X.] §§ 129 ff Für die Anfe[X.]htungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des S[X.]huldners ist der ordentli[X.]he Re[X.]htsweg au[X.]h dann gegeben, wenn die Anfe[X.]htung eine vom S[X.]huldner geleistete Vergütung betrifft. [X.], [X.]uss vom 2. April 2009 - [X.] 182/08 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 2. April 2009 bes[X.]hlossen: 1. Das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Geri[X.]htshöfe des [X.] wird die Re[X.]htsfrage zur Ents[X.]heidung vorgelegt, ob für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des S[X.]huldners aus Insolvenzanfe[X.]htung der ordentli[X.]he [X.] au[X.]h dann gegeben ist, wenn die Anfe[X.]htung eine vom S[X.]huldner geleistete Vergütung betrifft. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 10. Juli 2007 am 10. September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] als Inhaber der [X.] (fortan: S[X.]huldner). Der Beklagte war Arbeitnehmer des S[X.]huldners. Das Arbeitsverhältnis ist dur[X.]h eine am 25. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung des [X.] beendet worden. 1 - 3 - Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfe[X.]htung Rü[X.]kgewähr der vom 13. April bis 25. Juni 2007 geleisteten Lohnzahlungen des S[X.]huldners in Höhe von insgesamt 2.701,37 •. Diese betreffen den Arbeitslohn für die Monate Januar und Februar 2007. Der Kläger trägt zur Begründung vor, der S[X.]huldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen ni[X.]ht mehr in der Lage gewesen, seine fälli-gen Verbindli[X.]hkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten au[X.]h bekannt gewesen, weil es seit Dezember 2006 zu erhebli[X.]hen Zahlungs-sto[X.]kungen gekommen und die wirts[X.]haftli[X.]he Situation des S[X.]huldners Thema von Betriebsversammlungen gewesen sei. 2 Der Beklagte hält die Zuständigkeit der ordentli[X.]hen Geri[X.]hte ni[X.]ht für gegeben. Zuständig seien die Geri[X.]hte für Arbeitssa[X.]hen. 3 Das Amtsgeri[X.]ht hat si[X.]h für unzuständig erklärt und den Re[X.]htsstreit an das örtli[X.]h zuständige Arbeitsgeri[X.]ht verwiesen. Das [X.] hat die sofor-tige Bes[X.]hwerde des [X.] zurü[X.]kgewiesen und die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu-gelassen. Mit dieser begehrt der Kläger, den Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten für zulässig zu erklären. 4 I[X.] Das Verfahren ist auszusetzen und die Sa[X.]he dem Gemeinsamen Senat der obersten Geri[X.]htshöfe des [X.] zur Ents[X.]heidung der bezei[X.]hneten Re[X.]htsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 [X.]). 5 - 4 - Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist aufgrund der Zulassung dur[X.]h das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht statthaft (§ 17a Abs. 4 S. 4 und 6 [X.]). Na[X.]h dem Wortlaut dieser Vors[X.]hrift kann zwar nur das obere [X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu-lassen. Es ist jedo[X.]h geklärt, dass na[X.]h Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 die Zulassung dur[X.]h das [X.] als Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht erfolgen kann ([X.] 155, 365, 366 ff; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 17a [X.] Rn. 35; Musielak/Witts[X.]hier, ZPO 6. Aufl. § 17a [X.] Rn. 16; [X.], 2. Aufl. § 17a [X.] Rn. 13; a.[X.]/Lü[X.]kemann, ZPO 27. Aufl. § 17a [X.] Rn. 16a; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], ZPO 67. Aufl. § 17a [X.] Rn. 17). Andernfalls wäre eine Zulassung s[X.]hle[X.]hthin unmögli[X.]h, weil die obenen [X.]e aus dem Instanzenzug ausges[X.]hieden sind. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist au[X.]h im Übrigen zulässig. Na[X.]h Auffassung des Senats ist sie ferner begründet, weil der Anfe[X.]htungsre[X.]htsstreit vor die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte gehört. 6 Der erkennende Senat mö[X.]hte deshalb der Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] stattgeben. An der beabsi[X.]htigten Ents[X.]heidung sieht er si[X.]h indes [X.], weil er damit von der Re[X.]htspre[X.]hung des 5. Senats des [X.]arbeits-geri[X.]hts abwi[X.]he. 7 Der 5. Senat des [X.]arbeitsgeri[X.]hts hat mit [X.]uss vom 27. [X.] 2008 (5 [X.], [X.], 1499 f, z.[X.]. in [X.]) ents[X.]hieden, der Re[X.]htsweg zu den Geri[X.]hten für Arbeitssa[X.]hen sei eröffnet, wenn der [X.]verwalter des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer Rü[X.]kzahlung der vor [X.]eröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfe[X.]htbarkeit der [X.] fordere. Na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung wäre die Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.]. Daran ändert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ni[X.]hts. Na[X.]h der Auffassung des [X.]arbeitsge-8 - 5 - ri[X.]hts handelt es si[X.]h bei dem Anfe[X.]htungsre[X.]htsstreit um einen Re[X.]htsstreit zwis[X.]hen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. [X.]), jedenfalls aber um eine Streitigkeit, die damit na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. [X.] in re[X.]htli[X.]hem oder unmittelbar wirts[X.]haftli[X.]hem Zu-sammenhang steht ([X.], [X.]. v. 27. Februar 2008, aaO [X.] Rn. 8). Für die Anwendung des § 2 ArbGG kommt es ni[X.]ht darauf an, ob das Arbeitsver-hältnis bei Anrufung der Geri[X.]hte no[X.]h besteht. Die Vors[X.]hrift findet in glei[X.]her [X.]e auf ehemalige Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BT-Dru[X.]ks. 8/1567, S. 1567). II[X.] Na[X.]h Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte zuständig sind. 9 1. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gehört der Anfe[X.]htungsre[X.]htsstreit als [X.] Streitigkeit gemäß § 13 [X.] vor die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte ([X.] 114, 315, 320 f; [X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] 235/04, [X.], 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - [X.] 141/05, [X.], 1603 f). Für die Bestimmung des Re[X.]htswegs ist die Natur des Re[X.]htsverhältnisses ents[X.]heidend, aus dem der [X.] hergeleitet wird (GmS-OBG [X.] 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Re[X.]htshandlungen anfe[X.]hten und daraus einen [X.] herleiten kann, ist na[X.]h den Re[X.]htssätzen der [X.] zu ents[X.]heiden. Der Anfe[X.]htungsanspru[X.]h ist generell ein [X.]r Anspru[X.]h, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzre[X.]hts gegenüber sämtli[X.]hen Gläubigern na[X.]h Maßgabe der §§ 129 ff [X.] dur[X.]hsetzt. Grundsätzli[X.]h ver-10 - 6 - drängt er insoweit die allgemeinen Regelungen etwa im S[X.]huldre[X.]ht, im [X.] und Arbeitsre[X.]ht sowie im Sozialversi[X.]herungs-, Steuer- und Abgaben-re[X.]ht. Es handelt si[X.]h mithin na[X.]h der Re[X.]htsnatur der zu beurteilenden [X.] um einen Re[X.]htsstreit im Sinne von § 13 [X.]. Der [X.]geri[X.]htshof hatte si[X.]h zwar in der Vergangenheit no[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit der Frage des Re[X.]htswegs für eine gegen einen Arbeitnehmer geri[X.]htete Anfe[X.]htungsklage zu befassen. Die für die Zuordnung des Re[X.]htswegs zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]h-ten im Verhältnis zur Finanz- und Sozialgeri[X.]htsbarkeit maßgebli[X.]hen Erwä-gungen (vgl. [X.] 114, 315, 320 f; s. ferner Urt. v. 21. September 2006 - [X.] ZR 89/05, [X.], 2382, 2383 sowie [X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] 235/04, aaO) gelten jedo[X.]h in glei[X.]her [X.]e im Verhältnis zu den [X.]. Für das Verhältnis zu den Finanzgeri[X.]hten hat der [X.]geri[X.]htshof ents[X.]hieden, dass dieser Anspru[X.]h ni[X.]ht die Umkehrung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs auf Abgaben darstellt ([X.] 114, 315, 320). Diese Feststellung folgt ni[X.]ht etwa aus dem Abgabenre[X.]ht, sondern aus dem materiel-len Insolvenzre[X.]ht (ebenso zuletzt FG Münster Z[X.] 2009, 256). Sie gilt [X.] allgemein für das Verhältnis zwis[X.]hen den Ansprü[X.]hen aus den zugrunde liegenden Re[X.]htsverhältnissen und dem Anfe[X.]htungsanspru[X.]h. Zwar hat der vorlegende Senat mit [X.]uss vom 27. Juli 2006 - [X.] 141/05, [X.], 1603 f) ents[X.]hieden, dass der Re[X.]htsweg zu den Finanzgeri[X.]hten eröffnet ist, wenn eine Finanzbehörde den Anfe[X.]htungsanspru[X.]h dur[X.]h [X.] geltend gema[X.]ht hat oder einen sol[X.]hen [X.] androht. Dies be-ruht aber auf der neu gefassten Vors[X.]hrift des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO, die eine eindeutige Re[X.]htswegzuweisung enthält. Für einen Insolvenzverwalter kommt etwas Verglei[X.]hbares ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Er kann insbesondere keinen [X.] erlassen. 11 - 7 - Au[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htshandlungen betreffende [X.] sind ni[X.]ht die Umkehrung von Ansprü[X.]hen aus dem Arbeitsre[X.]ht ([X.] Z[X.] 2009, 578, 579; [X.] EWiR 1995, 1157, 1158; [X.], 641, 642; [X.] EWiR 2008, 259, 260). Die Anfe[X.]htungsvoraussetzungen sind vielmehr allein na[X.]h den besonderen Re[X.]htssätzen der [X.] zu beurteilen ([X.] 114, 315, 320 zur Konkursordnung). 12 Der anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]he [X.] ist von Ansprü[X.]hen aus dem zugrunde liegenden Re[X.]htsverhältnis wesensvers[X.]hieden und folgt eige-nen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsberei[X.]h die allgemeineren [X.] der zugrunde liegenden Re[X.]htsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenz-verwalter eine Rü[X.]kforderungsmögli[X.]hkeit, die na[X.]h dem außerhalb der [X.] geltenden Re[X.]ht dem [X.] selbst verwehrt ist ([X.], Urt. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 195/07, [X.], 179, 180 Rn. 15 z.[X.]. in [X.]). Bei dem [X.] handelt es si[X.]h um einen originären ge-setzli[X.]hen Anspru[X.]h ([X.] 15, 333, 337; 83, 102, 105; [X.], Urt. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 195/07, aaO [X.] Rn. 15), der mit Insolvenzer-öffnung entsteht ([X.] 101, 286, 288; 130, 38, 40; 171, 38, 44 Rn. 20; [X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] 225/03, [X.], 1653, 1654) und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist ([X.] 83, 102, 105; 86, 190, 196; 106, 127, 129; 118, 374, 381; 171, 38, 44 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter handelt materiellre[X.]htli[X.]h wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Re[X.]ht, jedo[X.]h mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm dur[X.]h die [X.] tätig ([X.] 88, 331, 334; 100, 346, 351). Aus der selbstständigen Natur des Anfe[X.]htungsanspru[X.]hs folgt zwingend, dass es für seine geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung ni[X.]ht darauf ankommen kann, wel[X.]hen 13 - 8 - Re[X.]htsweg der [X.] für die Dur[X.]hsetzung seines ursprüngli[X.]hen Leistungsre[X.]hts hätte bes[X.]hreiten müssen. 2. Diese Grundsätze sind bis zu der Ents[X.]heidung des 5. Senats des [X.]arbeitsgeri[X.]hts vom 27. Februar 2008 (aaO [X.]) weder für die Kon-kursordnung no[X.]h für das neue Insolvenzre[X.]ht in Frage gestellt worden. 14 a) Bereits unter Geltung der Konkursordnung entspra[X.]h es nahezu ein-helliger Auffassung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur, dass die Arbeitsgeri[X.]hte für gegen Arbeitnehmer geri[X.]htete anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]he Klagen auf [X.] ni[X.]ht zuständig sind (KG ZIP 1996, 1097; [X.] ZIP 1998, 1726 f; [X.] ZIP 1995, 1756 f; [X.] Nr. 2 zu § 30 KO; [X.]/[X.], [X.]. § 37 Rn. 139; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 29 Rn. 56; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22; [X.]/Stürner, Zwangsvollstre[X.]kungs-, Konkurs- und [X.] 12. Aufl. [X.] Rn. 20.19; [X.] Anm. [X.] Nr. 1 zu § 29 KO; [X.] aaO S. 1157 f). Der Übergang vom Konkursre[X.]ht zum neuen Insolvenzre[X.]ht hat an dem [X.] ni[X.]hts geändert. In den Materialien zur [X.] wird die Frage des Re[X.]htswegs ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h angespro[X.]hen. Hierzu [X.] au[X.]h kein Grund, weil die Re[X.]htsfrage geklärt war. Aus der Begründung des [X.] ergibt si[X.]h, dass die [X.] in § 129 Abs. 1 (§ 144 [X.]) ohne inhaltli[X.]he Änderungen die Regelungen der §§ 29, 36 KO übernommen hat (BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]). Da unter der Konkursordnung die Frage des Re[X.]htswegs ni[X.]ht umstritten war, ging der Gesetzgeber von der Zuständigkeit der ordentli[X.]hen Geri[X.]hte als selbstverständli[X.]h aus (vgl. [X.] Z[X.] 2009, 578, 579). Glei[X.]hes gilt für den Gesetzgeber des neuen [X.], der si[X.]h die vom [X.]geri[X.]htshof ([X.] 114, 315, 319 f) vertretene Auffassung ebenfalls zu Eigen gema[X.]ht hat, wona[X.]h der [X.] - 9 - re[X.]htli[X.]he [X.] ni[X.]ht die Umkehrung des Leistungsanspru[X.]hs ist. Na[X.]h der Begründung des [X.] zu § 7 [X.] in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war der Anfe[X.]htungsanspru[X.]h deshalb selbst dann, wenn der Gläubiger eine Finanzbehörde war, die eine Steuerfor-derung verfolgte, gegenüber dem [X.] vor den ordentli[X.]hen Ge-ri[X.]hten geltend zu ma[X.]hen; die Geltendma[X.]hung dur[X.]h [X.] soll-te ausges[X.]hlossen sein (BT-Dru[X.]ks. 12/3803, [X.]; hierzu [X.] Z[X.] 2009, 578 f). b) Na[X.]h Inkrafttreten der Neuregelungen entspra[X.]h es bis zu dem Be-s[X.]hluss des [X.]arbeitsgeri[X.]hts vom 27. Februar 2008 (aaO [X.]) [X.] der ganz überwiegenden Auffassung, dass gegen Arbeitnehmer geri[X.]htete Klagen aus Insolvenzanfe[X.]htung vor die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte gehören ([X.] NZI 2005, 644; [X.] [X.], 2231 f; Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 30; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 94; Jaeger/[X.], [X.] § 143 Rn. 169; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 143 Rn. 45; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 143 Rn. 110; [X.]/de Bra, [X.] 3. Aufl. § 129 Rn. 49; [X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 143 Rn. 41; [X.]/ [X.], [X.] § 129 Rn. 120; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 143 Rn. 63; [X.]/[X.], Anfe[X.]htungsre[X.]ht 2. Aufl. § 129 Rn. 99 f; [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 13 Rn. 176, 372a; [X.]/[X.], Handbu[X.]h des [X.] (2006) [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 51 Rn. 30; [X.], Insolvenzre[X.]ht 3. Aufl. Rn. 21.106; [X.], [X.] in der Insolvenz, 2. Aufl. Rn. 522; [X.]/[X.]/Walker, [X.]. § 2 Rn. 96; [X.] in Henssler/[X.]/[X.], Arbeitsre[X.]ht Kommen-tar 3. Aufl. § 2 Rn. 72; ErfK-ArbR/[X.], 8. Aufl. [X.] Einführung Rn. 25; [X.]/[X.], [X.] Arbeitsre[X.]ht 5. Aufl. [X.]; [X.] Z[X.] 2007, 1037 [bei [X.]. 1]; [X.] EWiR 2004, 299, 300; [X.] NJW 2008, 16 - 10 - 1038, 1039; a.A. nur [X.], [X.]. v. 6. Februar 2008 - 1 Ta 157/07, n.v.; Zwanziger, Das Arbeitsre[X.]ht der [X.] 3. Aufl. Einführung Rn. 327; [X.]. [X.] 2007, 42, 46). Hiervon geht au[X.]h die [X.]regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage aus (BT-Dru[X.]ks. 16/6488, [X.]). 3. Der [X.]uss des [X.]arbeitsgeri[X.]hts vom 27. Februar 2008 (aaO [X.]) wei[X.]ht von dieser als geklärt geltenden Frage ab ([X.] Z[X.] 2009, 578, 579 f; Kir[X.]hhof aaO S. 1293; [X.] Z[X.] 2008, 487, 491; [X.] EWiR 2008, 259). Die in der Ents[X.]heidung vertretene Auffassung ist mehrheit-li[X.]h auf Ablehnung gestoßen (HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 129 Rn. 97; FK-[X.]/ [X.], 5. Aufl. § 143 Rn. 45; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.] § 143 [X.]. Rn. 3; [X.] in FS für [X.] (2009), 457, 460; [X.] Z[X.] 2009, 578, 580 ff; Kir[X.]hhof aaO S. 1294 f; [X.], 641 f; [X.] EWiR 2008, 259, 260; [X.] aaO [X.] f; [X.] [X.], 1041, 1049; [X.] [X.] 2008 256843; zustimmend hingegen [X.] Essen ZVI 2008, 539 f; [X.] [X.], 2432; ErfK-ArbR/[X.], 9. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3; ErfK-ArbR/[X.], aaO Einführung [X.] Rn. 25; [X.] [X.], 422; [X.]. [X.], 669, 671; [X.] 23/2008 unter [X.]). Die Ents[X.]heidung kann si[X.]h ni[X.]ht auf Gründe stützen, die es re[X.]htfertigen könnten, von der Re[X.]htswegzuständigkeit der ordentli[X.]hen Geri[X.]hte abzurü[X.]ken. 17 Die Zuständigkeitsordnung geht in Bezug auf bürgerli[X.]he Re[X.]htsstreitig-keiten von der in § 13 [X.] verankerten Allzuständigkeit der ordentli[X.]hen Ge-ri[X.]hte aus. Die Arbeitsgeri[X.]hte sind dana[X.]h nur zuständig, wenn der [X.] zu einer der enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 2 ArbGG gehört (vgl. [X.]/[X.]/Walker, aaO § 2 Rn. 5; [X.] in Henssler/[X.]/ [X.], aaO § 2 Rn. 3; [X.]/[X.]/Krasshöfer, [X.]. § 2 Rn. 2). Der Anfe[X.]htungsre[X.]htsstreit unterfällt keinem dieser Tatbestände (dazu unter a 18 - 11 - und b). Es handelt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um einen Re[X.]htsstreit, den der Insolvenz-verwalter gemäß § 3 ArbGG als Re[X.]htsna[X.]hfolger des Arbeitgebers führt (dazu unter [X.]). a) Der Anfe[X.]htungsre[X.]htsstreit zwis[X.]hen Insolvenzverwalter und [X.] ist keine Re[X.]htsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. [X.]). 19 aa) Das [X.]arbeitsgeri[X.]ht führt aus ([X.]. v. 27. Februar 2008, aaO [X.] Rn. 9), die Insolvenzanfe[X.]htung begründe zwar ein gesetzli[X.]hes S[X.]huldverhältnis, dieses sei aber auf die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer arbeitsre[X.]htli-[X.]hen Leistungsbeziehung geri[X.]htet. Der Masse solle wieder zugeführt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.] zwis[X.]hen dem späteren S[X.]huldner und dem Arbeitnehmer in anfe[X.]htbarer [X.]e entzogen worden sei. Der Kläger fordere Erstattung von Lohnzahlungen an die Masse und damit an das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des [X.], der die streitigen Lohnzahlungen erbra[X.]ht habe. Der [X.] erhebe zwar einen Zahlungsanspru[X.]h, den der [X.] ni[X.]ht auf die hier eins[X.]hlägige Anspru[X.]hsgrundlage stützen könnte, do[X.]h gehe es bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung um die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer ansonsten wirksa-men Erfüllungshandlung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis. Der im Re[X.]htsstreit erhobene Anspru[X.]h bestimme si[X.]h na[X.]h Regelungen der [X.]ordnung, die zwar für alle Re[X.]htsverhältnisse des S[X.]huldners gälten, aber eine Mehrzahl unbestimmter Re[X.]htsbegriffe enthielten, deren Anwendung dur[X.]h spezifis[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen beeinflusst werde. 20 [X.]) Diese Begründung ist unzutreffend. Die Argumentation, das dur[X.]h die Insolvenzanfe[X.]htung begründete gesetzli[X.]he S[X.]huldverhältnis sei auf die 21 - 12 - Rü[X.]kabwi[X.]klung einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbeziehung geri[X.]htet, ver-kennt, dass die Insolvenzanfe[X.]htung gegenüber dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen, hier arbeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsre[X.]ht abstrahiert. (1) Der anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]he [X.] aus § 143 [X.] stellt - wie ausgeführt - einen originären gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h des Insolvenzverwal-ters dar, der mit dessen Amt untrennbar verbunden ist und mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlis[X.]ht. Die Rü[X.]kgewährpfli[X.]ht des Arbeitnehmers hat ihre Grundlage ni[X.]ht im Arbeitsre[X.]ht, sondern allein im (materiellen) Insolvenzre[X.]ht (vgl. KG aaO S. 1097; [X.] aaO S. 1757; [X.] aaO S. 644; [X.] aaO S. 2232; [X.] Nr. 2 zu § 30 KO; [X.]/[X.], aaO § 143 Rn. 63; [X.]/[X.], aaO § 29 KO Anm. 22; [X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 99; [X.], aaO S. 464; [X.] aaO S. 1158; [X.] aaO [X.]; [X.]). Die §§ 129 ff [X.] begrün-den ein gesetzli[X.]hes S[X.]huldverhältnis ohne jede Rü[X.]ksi[X.]ht auf ein in der [X.] oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzs[X.]huld-ner ([X.] 108, 367, 373). Normadressaten dieses S[X.]huldverhältnisses sind weder der Insolvenzverwalter gerade au[X.]h in seiner [X.] no[X.]h die Gläubiger gerade au[X.]h als Arbeitnehmer ([X.] 108, 367, 374). Zwar erge-ben si[X.]h die Voraussetzungen der Anfe[X.]htung na[X.]h §§ 129 ff [X.] aus Sa[X.]h-verhalten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, do[X.]h bilden diese nur den tatbestandli[X.]hen Anknüpfungspunkt für den erst mit Verfahrens-eröffnung entstehenden [X.] aus § 143 [X.] ([X.] 171, 38, 44, Rn. 20, 22; [X.] aaO [X.]). Dies gilt au[X.]h für die Tatbestände der De[X.]kungsanfe[X.]htung (§§ 130, 131 [X.]). Insoweit besteht nur ein äußerli[X.]her, weil zufälliger Bezug ([X.] Z[X.] 2009, 578, 582). Demgemäß finden arbeits- oder tarifvertragli[X.]he Verfallklauseln auf den anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kge-22 - 13 - währanspru[X.]h keine Anwendung ([X.] 108, 367, 373 f; Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, aaO Rn. 5). Der Sonderre[X.]hts[X.]harakter der Insolvenzanfe[X.]htung zeigt si[X.]h au[X.]h bei einem Verglei[X.]h des Anfe[X.]htungsanspru[X.]hs mit einem Anspru[X.]h aus unge-re[X.]htfertigter Berei[X.]herung. Allein bei einem Berei[X.]herungsanspru[X.]h träfe die Annahme des [X.]arbeitsgeri[X.]hts zu, es handle si[X.]h um die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbeziehung. Ma[X.]ht der Insolvenzverwalter et-wa na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] die Rü[X.]kforderung von überzahltem Arbeitslohn geltend (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), so handelt es si[X.]h um einen Anspru[X.]h aus dem Arbeitsverhältnis. Insoweit ist der Insolvenzverwalter an die für den Arbeitgeber (S[X.]huldner) [X.] Bes[X.]hränkungen des Anspru[X.]hs (z.B. na[X.]h § 814 BGB) gebunden (vgl. [X.], Urt. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 195/07, aaO [X.] Rn. 15 m.w.N.). Im Unters[X.]hied hierzu eröffnet die Insolvenzanfe[X.]htung dem Verwalter eine dur[X.]h das [X.] begründete besondere Rü[X.]kforderungsmögli[X.]hkeit, die na[X.]h dem allgemeinen Re[X.]ht dem Arbeitgeber (S[X.]huldner) selbst verwehrt ist (vgl. [X.], Urt. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 195/07, aaO; [X.], Handbu[X.]h des [X.] (2006) S. 154; [X.] ZIP 1991, 273, 283). 23 (2) Selbst bei einer rein wirts[X.]haftli[X.]hen Betra[X.]htung handelt es si[X.]h ni[X.]ht um die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbeziehung. Von einer sol[X.]hen kann nur die Rede sein, wenn diese zwis[X.]hen den Parteien des [X.] erfolgte. Dies ist bei der Insolvenzanfe[X.]h-tung ni[X.]ht der Fall. 24 - 14 - (a) Das [X.]arbeitsgeri[X.]ht erkennt an, dass der [X.] einen Anspru[X.]h niemals auf Insolvenzanfe[X.]htung stützen kann, beantwortet sodann aber ni[X.]ht die Frage, warum es si[X.]h glei[X.]hwohl um einen Anspru[X.]h aus dem Arbeitsverhältnis handeln soll (vgl. [X.] in FS für [X.] S. 460). Allein mit dem Hinweis auf eine "wirts[X.]haftli[X.]he Betra[X.]htungsweise" kann ni[X.]ht überspielt werden, dass im Falle der Insolvenz die in §§ 129 ff [X.] verankerten besonderen [X.] die allgemeinen verdrängen, die außerhalb der Insolvenz gelten. An dem dur[X.]h die Insolvenz begründeten [X.] gesetzli[X.]hen S[X.]huldverhältnis ist der Arbeitgeber wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht beteiligt. Obglei[X.]h der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse handelt, wel[X.]he das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Arbeitgebers umfasst, handelt er damit ni[X.]ht zwangsläufig in dessen Interesse. [X.] ri[X.]htet si[X.]h die Insolvenzanfe[X.]htung im Gegenteil sogar häufig gegen den Arbeitgeber, weil dieser in der wirts[X.]haftli[X.]hen Krise sol[X.]he Gläubiger bevorzugt bedienen wird, von denen er si[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h persönli[X.]he Vorteile verspri[X.]ht (Kir[X.]hhof aaO S. 1294). Die Insolvenzanfe[X.]htung dient somit allein den Interessen der [X.] ([X.] 83, 102, 105; [X.] Z[X.] 2009, 578, 582; Kir[X.]hhof aaO S. 1294; [X.] aaO; S[X.]hlussantrag des Generalanwalts [X.], [X.]/07, [X.], 2082, 2087 Rn. 56; vgl. au[X.]h Art. 18 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO). Diese stehen außerhalb der re[X.]htli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen [X.], die der Insolvenzs[X.]huldner zu seinen Arbeitnehmern begründet hat. 25 (b) Die Zuweisung der materiell den [X.] zustehenden Anfe[X.]htungsansprü[X.]he zur Masse, die als Sondervermögen dem S[X.]huldner (Arbeitgeber) zugeordnet bleibt, beruht allein auf verfahrensre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]k-mäßigkeitserwägungen, insbesondere dem Umstand, dass die Masse ni[X.]ht mit Re[X.]htsfähigkeit ausgestattet ist ([X.], aaO S. 460; [X.] aaO [X.]81). [X.] ist aber ni[X.]ht etwa zu folgern, das Anfe[X.]htungsre[X.]ht solle mittelbar der 26 - 15 - Mehrung des [X.] dienen ([X.] aaO [X.]81 f). Die Zugehörig-keit des Anfe[X.]htungsanspru[X.]hs zur Masse kann deshalb die auss[X.]hließli[X.]h in-solvenzre[X.]htli[X.]he Natur dieses Anspru[X.]hs ni[X.]ht in Frage stellen ([X.] aaO [X.]82). (3) Ni[X.]ht dur[X.]hgreifend ist die weitere Erwägung des [X.]arbeitsge-ri[X.]hts, die Regelungen der [X.] enthielten eine Mehrzahl unbe-stimmter Re[X.]htsbegriffe, deren Anwendung dur[X.]h spezifis[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen beeinflusst werde. 27 (a) Die Zuständigkeitsregelung der §§ 2 ff ArbGG bezieht si[X.]h na[X.]h an-erkannter Re[X.]htsauffassung auf den prozessualen Streitgegenstand und ni[X.]ht auf Art und S[X.]hwierigkeit etwaiger Vorfragen, zumal es au[X.]h keinen Erfah-rungssatz gibt, wel[X.]he Vorfragen aus wel[X.]hem Re[X.]htsgebiet si[X.]h voraussi[X.]ht-li[X.]h stellen werden ([X.] 53, 317, 322). Ist für den Streitgegenstand die [X.] der ordentli[X.]hen Geri[X.]hte begründet, ist es deshalb unerhebli[X.]h, ob si[X.]h Vorfragen stellen, die - isoliert betra[X.]htet - einem anderen Re[X.]htsweg zu-zuordnen wären (vgl. [X.] [X.] 102, 280, 283). 28 (b) Im Übrigen trifft der Hinweis auf die "spezifis[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen" au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu und ist s[X.]hon aus diesem Grunde ni[X.]ht geeignet, eine Zuständigkeit der Arbeitsgeri[X.]htsbarkeit unter den [X.] der Sa[X.]hkunde, der [X.] oder des Sa[X.]hzusammenhangs (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juni 1974 - [X.] 2/73, NJW 1974, 2087, 2088; [X.] ([X.]) 67, 81, 87 f; [X.] 43, 34, 40; 57, 130, 136; 89, 250, 252; [X.], 277, 282 f; [X.] JZ 1990, 961, 962) zu begründen. Das [X.]-arbeitsgeri[X.]ht legt ni[X.]ht dar, wel[X.]he Re[X.]htsbegriffe des [X.] dur[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen beeinflusst werden könnten. Vorstellbar 29 - 16 - ist dies wohl nur bei der Frage, ob im Rahmen einer De[X.]kungs- oder Vorsatzanfe[X.]htung eine kongruente (§ 130 [X.]) oder eine inkongruente (§ 131 [X.]) Si[X.]herung oder Erfüllung vorliegt. Für die Beantwortung dieser Frage kann es - au[X.]h - auf den Inhalt und die Auslegung des Arbeitsvertrages, etwa was die vereinbarten Zahlungsmodalitäten angeht, ankommen. Diese hat si[X.]h allerdings an spezifis[X.]h insolvenzre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen auszuri[X.]hten, für die das besondere Ziel einer glei[X.]hmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubi-ger maßgebli[X.]h ist. Für eine Auslegung, die dur[X.]h "spezifis[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen" ents[X.]heidend beeinflusst wird (vgl. [X.], [X.]. v. 27. [X.] 2008, aaO Rn. [X.]), ist angesi[X.]hts des Umstandes, dass in der [X.] die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzre[X.]hts diejenigen des s[X.]huld-re[X.]htli[X.]hen Leistungsre[X.]hts verdrängen, kein Raum. Wäre dies an[X.], könnten mit Re[X.]ht au[X.]h andere Leistungsempfänger, die einem Anfe[X.]htungsanspru[X.]h ausgesetzt sind, eine sie s[X.]hützende "spezifis[X.]he Auslegung" für si[X.]h in [X.] nehmen, etwa Kleingewerbetreibende und Handwerker, die Leasing- oder Versi[X.]herungswirts[X.]haft oder der Kreis der öffentli[X.]hen Gläubiger. Die Förderung von Partikularinteressen im Wege der Auslegung unbestimmter Re[X.]htsbegriffe ginge in allen Fällen zu Lasten der [X.]; dies wäre mit dem die gesamte [X.] beherrs[X.]henden Grundsatz der Gläubigerglei[X.]hbehandlung (§ 1 [X.]; vgl. Amtli[X.]he Begründung zum Regierungsentwurf der [X.], BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]) ni[X.]ht zu vereinbaren. ([X.]) Für die meisten Fragen, von denen die Begründetheit oder [X.] des Anfe[X.]htungsanspru[X.]hs gegen einen Arbeitnehmer abhängt, besteht ohnehin kein Zusammenhang mit einem Re[X.]htsgebiet, wel[X.]hes außer-halb der Insolvenz in den Zuständigkeitsberei[X.]h der Geri[X.]hte für Arbeitssa[X.]hen fallen kann. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des maßgebli[X.]hen [X.] - 17 - [X.] einer Re[X.]htshandlung (§ 140 [X.]), der Bere[X.]hnung der Fristen vor dem Insolvenzantrag (§ 139 [X.]), die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. z.B. § 17 Abs. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und der subjektiven Voraussetzungen der einzelnen Anfe[X.]h-tungstatbestände (vgl. z.B. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Glei[X.]hes gilt etwa für die Beurtei-lung als anfe[X.]htbare Re[X.]htshandlung im Anwendungsberei[X.]h der §§ 130 f [X.] oder des § 133 Abs. 1 [X.]. Diese Voraussetzungen bestimmen si[X.]h na[X.]h rein insolvenzre[X.]htli[X.]hen Maßstäben; eine Unters[X.]heidung na[X.]h den Parteien des Ausgangsre[X.]htsverhältnisses wäre von vornherein unzulässig, weil systemwid-rig. Die Herstellung der Re[X.]htseinheit bei der Anwendung dieser Vors[X.]hriften, die [X.] des [X.] ausma[X.]hen, wäre in hohem Ma-ße ers[X.]hwert, wenn es zu einer Re[X.]htswegzersplitterung käme. b) Der insolvenzre[X.]htli[X.]he Anfe[X.]htungsanspru[X.]h steht ni[X.]ht in einem re[X.]htli[X.]hen oder unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit dem [X.] (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. [X.]). Von einem re[X.]htli[X.]hen Zusam-menhang mit dem Arbeitsverhältnis geht offenbar au[X.]h das [X.]arbeitsge-ri[X.]ht ni[X.]ht aus, wel[X.]hes si[X.]h ledigli[X.]h auf eine wirts[X.]haftli[X.]he Betra[X.]htung stützt ([X.]. v. 27. Februar 2008, aaO [X.] Rn. 9). Die zweite Variante s[X.]heidet ebenfalls aus, weil - wie ausgeführt - keine Rü[X.]kabwi[X.]klung einer arbeitsre[X.]htli-[X.]hen Leistungsbeziehung in Rede steht. 31 aa) Abgesehen von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit lässt es der Wortlaut der Vors[X.]hrift zu, dass ein irgendwie gearteter wirts[X.]haftli[X.]her Zu-sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für ihre Anwendung ausrei[X.]ht. Diesem Verständnis stehen jedo[X.]h der Grundsatz des § 13 [X.] und das Enumerati-onsprinzip des § 2 ArbGG entgegen, wel[X.]hes die Sonderzuweisungen an die 32 - 18 - Arbeitsgeri[X.]htsbarkeit abs[X.]hließend bezei[X.]hnet. Die Vors[X.]hrift kann daher ni[X.]ht in einer [X.]e ausgelegt werden, die das Enumerationsprinzip aufwei[X.]ht und [X.] eine unbere[X.]henbare Ausweitungstendenz verleiht. Na[X.]h der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte hat § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. [X.] [X.] nur eine klarstellende Funktion. Die dur[X.]h Gesetz vom 21. Mai 1979 ([X.] I [X.]45) eingeführte Vors[X.]hrift sollte im Wesentli[X.]hen absi[X.]hern, dass die Arbeitsgeri[X.]hte au[X.]h für Streitigkeiten aus der betriebli[X.]hen Altersversor-gung zuständig sind (BT-Dru[X.]ks. 8/1567, S. 26). Dies entspra[X.]h allerdings oh-nehin s[X.]hon dem Stand der Re[X.]htspre[X.]hung ([X.] 16, 339, 340 f; [X.] 19, 100, 103). Na[X.]h der Begründung des [X.] verfolgte die Vor-s[X.]hrift im Übrigen den Zwe[X.]k, die Zuständigkeit der Arbeitsgeri[X.]hte aus Grün-den des sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhangs geringfügig zu erweitern (BT-Dru[X.]ks. 8/1567, S. 26). Dies steht einer generalklauselartigen Ausdehnung der Vor-s[X.]hrift entgegen. 33 [X.]) In Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung wird dem einges[X.]hränkten Anwen-dungsberei[X.]h dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass der Begriff des wirts[X.]haftli-[X.]hen Zusammenhangs eng ausgelegt wird. Von den Arbeitsgeri[X.]hten sollen au[X.]h bürgerli[X.]he Re[X.]htsstreitigkeiten ents[X.]hieden werden, die zwar ni[X.]ht [X.] dem Arbeitsverhältnis, wohl aber Nebenabreden entspringen, die ihren Ursprung in dem zugrunde liegenden Austaus[X.]hverhältnis zwis[X.]hen Arbeit und Entgelt haben und ohne dieses ni[X.]ht zustande gekommen wären (O[X.] Karls-ruhe NJW-RR 1992, 562 f; [X.]/[X.]/Walker, aaO § 2 Rn. 131; [X.] in Germelmann/[X.]/[X.]/Prütting, [X.]. § 2 Rn. 84). [X.] sind Streitigkeiten über einen Preisna[X.]hlass für einen Arbeitnehmer bei einem Wareneinkauf bei dem Arbeitgeber (O[X.] Karlsruhe NJW-RR 1992, 562 f), Darlehensverträge zu Sonderkonditionen und die Nutzung von Einri[X.]h-34 - 19 - tungen des Arbeitgebers ([X.]/[X.]/Walker, aaO § 2 Rn. 131; [X.] in Germelmann/[X.]/[X.]/Prütting, aaO; [X.] in Henssler/ [X.]/[X.], § 2 Rn. 95). Hingegen ist bislang no[X.]h nirgendwo vertreten worden, dass ein [X.] über insolvenzre[X.]htli[X.]he Anfe[X.]htungsansprü[X.]he gegen einen Arbeitneh-mer mit dem Arbeitsverhältnis zwis[X.]hen dem Insolvenzs[X.]huldner und dem Ar-beitnehmer in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang stände. Dieses Ergebnis ließe si[X.]h au[X.]h mit den gängigen Auslegungsmethoden ni[X.]ht begrün-den und wäre objektiv willkürli[X.]h ([X.], aaO [X.]82). 35 [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgeri[X.]hts fehlt es s[X.]hließ-li[X.]h an den Voraussetzungen des § 3 ArbGG. 36 aa) Das [X.]arbeitsgeri[X.]ht meint ([X.]. v. 27. Februar 2008, aaO [X.] Rn. 7), der Insolvenzverwalter handele als Re[X.]htsna[X.]hfolger des insol-venten [X.]s (§ 3 ArbGG). Na[X.]h § 80 [X.] gehe das Verwal-tungs- und Verfügungsre[X.]ht auf den Insolvenzverwalter über. Die Vors[X.]hrift des § 108 Abs. 1 [X.] stelle klar, dass Dauers[X.]huldverhältnisse, insbesondere au[X.]h die dort ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Dienstverhältnisse, mit Wirkung für die [X.]masse fortbestünden. Bei der Anfe[X.]htung einer Vergütungszahlung hande-le der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, nämli[X.]h des dem Insolvenz-bes[X.]hlag unterliegenden Vermögens des Arbeitgebers. Damit sei der [X.]verwalter dessen Re[X.]htsna[X.]hfolger. Die Re[X.]htspre[X.]hung gehe bereits seit Jahren davon aus, der Begriff des Re[X.]htsna[X.]hfolgers sei ni[X.]ht streng wörtli[X.]h, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der Re[X.]htsna[X.]hfolger an die Stelle des ursprüngli[X.]hen S[X.]huldners getreten sei, sondern es genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des 37 - 20 - Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige [X.] oder Arbeitgeber unter denselben tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie s[X.]huldete oder für sie haften müsste. [X.]) Die aus §§ 80, 108 Abs. 1 [X.] gezogene S[X.]hlussfolgerung des 5. Senats des [X.]arbeitsgeri[X.]hts, der Insolvenzverwalter sei Re[X.]htsna[X.]h-folger des Arbeitgebers, kann ni[X.]ht so gemeint sein, als gehe das Geri[X.]ht von einer Re[X.]htsna[X.]hfolge im wörtli[X.]hen Sinn aus. Eine sol[X.]he liegt nur dann vor, wenn die Pfli[X.]hten des S[X.]huldners oder die Re[X.]hte des Gläubigers kraft Geset-zes oder Re[X.]htsges[X.]häfts von einer Person auf eine andere übergehen ([X.]/[X.]/Walker, aaO § 3 Rn. 4; [X.], [X.]. v. 20. März 2002 - 5 [X.], [X.], 992). Das [X.]arbeitsgeri[X.]ht erkennt an, dass der [X.]verwalter einen Zahlungsanspru[X.]h erhebt, der in der Person des [X.] niemals entstehen kann ([X.]. v. 27. Februar 2008, aaO [X.] Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht als Re[X.]hts-na[X.]hfolger des Arbeitgebers angesehen werden. 38 (1) Die zu § 3 ArbGG veröffentli[X.]hte Re[X.]htspre[X.]hung versteht den Begriff des Re[X.]htsna[X.]hfolgers allerdings in einem weiten Sinne ([X.] 53, 317, 321; 94, 52, 56; 106, 10, 12; [X.], Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 [X.], [X.] Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; [X.], [X.]. v. 13. Juni 1997 - 9 [X.], [X.], 1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 [X.], [X.], 1617, 1618; [X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] 57/06, [X.], 94, 95 Rn. 9; a.A. [X.] 70, 350, 351, 355). Die ents[X.]hiedenen Fälle sind jedo[X.]h sämtli[X.]h dur[X.]h einen [X.] Bezug zum Arbeitsre[X.]ht gekennzei[X.]hnet. Dies gilt insbesondere für den [X.]uss des vorlegenden Senats vom 16. November 2006 (aaO). Dort hatte der beklagte Insolvenzverwalter, der von dem klagenden Arbeitnehmer persönli[X.]h aus § 61 [X.] wegen Ni[X.]hterfüllung einer Masseverbindli[X.]hkeit in 39 - 21 - Anspru[X.]h genommen worden war, gemäß § 113 [X.] die Kündigung des [X.]ses ausgespro[X.]hen und in dem Kündigungss[X.]hutzprozess einem Abfindungsverglei[X.]h zugestimmt, die verspro[X.]hene Abfindung jedo[X.]h ni[X.]ht [X.], sondern Masseunzulängli[X.]hkeit angezeigt. In einem sol[X.]hen Fall haftet der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer na[X.]h Maßgabe des § 61 [X.] ni[X.]ht als Re[X.]htsna[X.]hfolger des Arbeitgebers, sondern wegen des eigenen, arbeits-re[X.]htli[X.]hen Vertragss[X.]hlusses, den er bei pfli[X.]htgemäßem Verhalten hätte [X.] müssen. Die Haftung trifft den Insolvenzverwalter, der den Kündi-gungss[X.]hutzprozess "an Stelle des Arbeitgebers" führt ([X.], [X.]. v. 16. November 2006, aaO [X.] Rn. 9). Im Streitfall müsste zudem ein na[X.]h § 3 ArbGG anzuerkennender Fall der Re[X.]htsna[X.]hfolge auf [X.] anzunehmen sein, um die [X.] der Geri[X.]hte für Arbeitssa[X.]hen begründen zu können. In sämtli[X.]hen hierzu ergangenen Ents[X.]heidungen stand die arbeitsre[X.]htli[X.]he Natur des Anspru[X.]hs ni[X.]ht in Streit; deren Fehlen ist vor der Ents[X.]heidung des 5. Senats des [X.]arbeitsgeri[X.]hts vom 27. Februar 2008 (aaO [X.]) niemals dur[X.]h die An-wendung des § 3 ArbGG überspielt worden. Eine Re[X.]htsna[X.]hfolge auf [X.] wurde bei einem Vertrag zugunsten Dritter bejaht, wenn ein Hinterblie-bener des Arbeitnehmers Ansprü[X.]he aus einer zwis[X.]hen den Parteien des [X.] ges[X.]hlossenen Versorgungszusage geltend ma[X.]hte ([X.] 16, 339, 340 f; [X.] 19, 100, 103; vgl. jetzt die ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG). Entspre[X.]hend wurde der Vertrag mit S[X.]hutzwirkung für Dritte als Beispiel für Re[X.]htsna[X.]hfolge auf [X.] genannt ([X.] 94, 52, 56; Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 [X.], aaO; [X.]/[X.]/Walker, aaO § 3 Rn. 18). Eine Re[X.]htsna[X.]hfolge wurde s[X.]hließli[X.]h in dem Sonderfall angenommen, dass der vermeintli[X.]he Arbeitgeber Leistungen zurü[X.]kforderte, die er irrtümli[X.]h in der Annahme erbra[X.]ht hatte, ein Bes[X.]häftigungsverhältnis 40 - 22 - sei von der Deuts[X.]hen Rei[X.]hsbahn auf die Deuts[X.]he Bahn AG übergegangen ([X.]. v. 28. Oktober 1997 - 9 [X.], [X.] Nr. 56 zu § 2 ArbGG). (2) Der vorliegende Fall ist damit ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Die in dem Be-s[X.]hluss vom 27. Februar 2008 (aaO, [X.] Rn. 7) vom 5. Senat des [X.]-arbeitsgeri[X.]hts vertretene Auffassung, eine Re[X.]htsna[X.]hfolge sei unabhängig davon anzunehmen, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter den-selben tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie s[X.]huldete oder für sie haften müsste, lässt si[X.]h deshalb aus der zu § 3 ArbGG ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht ableiten. Bei einer no[X.]h weiteren Ausdeh-nung der für eine Re[X.]htsna[X.]hfolge entwi[X.]kelten Grundsätze müsste der [X.] jedenfalls an die Stelle eines Anspru[X.]hs des [X.]s treten oder neben ihm geltend gema[X.]ht werden können. Au[X.]h das ist ni[X.]ht der Fall. 41 Bei anderen Ansprü[X.]hen, die originär in der Person eines Dritten entste-hen, wird eine zuständigkeitsbegründende Re[X.]htsna[X.]hfolge na[X.]h § 3 ArbGG selbst dann verneint, wenn ein Bezug zum Arbeitsre[X.]ht besteht. So haben über Rü[X.]kgriffsansprü[X.]he der Sozialversi[X.]herungsträger na[X.]h §§ 110, 104 [X.] (früher §§ 640, 636 RVO) au[X.]h dann die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte und ni[X.]ht die Arbeitsgeri[X.]hte zu ents[X.]heiden, wenn Ansprü[X.]he gegen einen Arbeitgeber gel-tend gema[X.]ht werden, der einen Arbeitnehmer ges[X.]hädigt hat ([X.], Urt. v. 30. April 1968 - [X.], NJW 1968, 1429). Hierbei handelt es si[X.]h [X.] um originäre, ni[X.]ht aus dem Anspru[X.]h des Ges[X.]hädigten abgeleitete An-sprü[X.]he der Sozialversi[X.]herungsträger ([X.]/Dahm, Unfallversi[X.]herung [X.] 4. Aufl. § 110 Rn. 4; [X.], [X.] 3. Aufl. § 110 Rn. 4). Soweit er-si[X.]htli[X.]h wird ni[X.]ht vertreten, dass die Arbeitsgeri[X.]hte für diese Streitigkeiten zuständig seien ([X.]/[X.]/Walker, aaO § 3 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO § 13 Rn. 132; für Zuständigkeit der Sozialgeri[X.]hte: [X.] in Germelmann/[X.]/ 42 - 23 - [X.]/Prütting, aaO § 3 Rn. 7; [X.] in Henssler/[X.]/[X.], aaO § 3 Rn. 2). Die Parallele zu den eine Re[X.]htsna[X.]hfolge auslösenden Fällen des [X.], etwa na[X.]h § 115 [X.] (weitere Beispiele bei [X.]/[X.]/Walker, aaO § 3 Rn. 8), wird ni[X.]ht gezogen. Vielmehr wird der Inhaber eines originären gesetzli[X.]hen Anspru[X.]hs au[X.]h bei weitester Auslegung ni[X.]ht als Re[X.]htsna[X.]hfolger einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses angese-hen ([X.]/[X.]/Walker, aaO § 3 Rn. 9). Eine Re[X.]htsna[X.]hfolge ist s[X.]hließ-li[X.]h ni[X.]ht gegeben, wenn die [X.]anstalt für Arbeit Konkursausfallgeld für die Arbeitnehmer gezahlt hat und die persönli[X.]h haftenden Gesells[X.]hafter der Ar-beitgeberin auf S[X.]hadensersatz aus § 826 BGB in Anspru[X.]h nimmt, weil diese vorsätzli[X.]h verspätet den Konkursantrag gestellt hätten ([X.], [X.]. v. - 24 - 20. März 2002 - 5 [X.], aaO S. 992). Au[X.]h dieser S[X.]hadensersatzan-spru[X.]h ist ni[X.]ht mit den Ansprü[X.]hen der Arbeitnehmer aus § 611 BGB identis[X.]h ([X.], [X.]. v. 20. März 2002 - 5 [X.], aaO). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 25.05.2008 - 74 C 67/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 24.07.2008 - 12 T 40/08 -

Meta

IX ZB 182/08

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZB 182/08 (REWIS RS 2009, 4153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4153

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