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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 17/05
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren
u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Teilfreispruch entfällt aus den vom [X.] dargelegten Gründen. Für die von ihm außerdem beantragte Erweiterung des Schuldspruchs ist dagegen im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft bei [X.] gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung ([X.]. 177) kein Raum. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl
Boetticher
Kolz
Elf
Graf
Meta
16.02.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 1 StR 17/05 (REWIS RS 2005, 4976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4976
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