Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.02.2010, Az. XI B 31/09

11. Senat | REWIS RS 2010, 9636

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Gegenstand

Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung


Leitsatz

1. NV: Auch "Kleinstunternehmer" müssen - und können - in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen .

2. NV: Allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" reichen hierzu nicht aus .

Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Fortbildung des Rechts gestützte Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

1. Um gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 20. März 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 1320).

3

2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des [X.] nicht gerecht, die Entscheidung in seinem Fall habe grundsätzliche Bedeutung, "weil er all die Kleinunternehmer trifft, die wie (er) überwiegend allein als Subunternehmer im Trockenbau auf dem Bau arbeiten und sich keine große Buchhaltung leisten können ...".

4

Denn es geht im Streitfall nicht um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Buchführung, sondern um die Frage, welche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (§ 14 UStG) zu stellen sind. Diese Frage hat aber keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. [X.]-Beschluss vom 18. Mai 2000 [X.]/99, [X.]/NV 2000, 1504). Es ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 10. November 1994 [X.], [X.]E 176, 472, [X.] 1995, 395, unter [X.] 2.; [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2000, 1504; vom 29. November 2002 [X.], [X.]/NV 2003, 518; vom 16. Dezember 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2009, 620, jeweils m.w.N.).

5

3. Die ferner vom Kläger sinngemäß aufgeworfene --aber ebenfalls nicht hinreichend dargelegte-- Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist geklärt; sie ist zu verneinen.

6

Auch "Kleinstunternehmer" müssen --und können-- in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.

7

4. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es auch nicht für die Rechtsfortbildung wichtig, ob Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "[X.]" zur Leistungsbeschreibung ausreichen.

8

Denn der [X.] hat bereits entschieden, dass derartige allgemeine Beschreibungen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen (vgl. für "Bauarbeiten": [X.]-Urteil in [X.]E 176, 472, [X.] 1995, 395, unter [X.] 2. c aa; für "Bauleistungen": [X.]-Beschluss vom 14. Oktober 2002 [X.], [X.]/NV 2003, 213; für "Beratungsleistungen": [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2009, 620). Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen (vgl. dazu [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2003, 213, unter [X.] 1.).

Meta

XI B 31/09

05.02.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. Februar 2009, Az: 6 K 1297/05, Urteil

§ 14 UStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.02.2010, Az. XI B 31/09 (REWIS RS 2010, 9636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9636

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