Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 16/03vom30. Oktober 2003in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 30. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 14. März 2003wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu [X.] außergerichtliche Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 1.525.000 Gründe:[X.] notariellem Vertrag vom 15. Juni 2002 verkauften die [X.] landwirtschaftliche Grundstücke an die Beteiligte zu 3. Mit [X.] 26. August 2002 fochten sie den [X.] an und machten geltend, er sei im übrigen sittenwidrig.Hierüber unterrichteten die Antragsteller die zuständige [X.], die den Vertrag gleichwohl nach § 2 [X.] genehmigte. Die [X.] halten die Genehmigung für rechtswidrig, da sie sich auf einen [X.] 3 -men Vertrag beziehe. Ihren Antrag auf Aufhebung hat das Landwirtschaftsge-richt als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolggeblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ih-ren Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch.1. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Be-schwerdegericht habe den von der Rechtsprechung des [X.]sabweichenden Rechtssatz aufgestellt, eine offensichtliche Unwirksamkeit desVertrages könne vom Landwirtschaftsgericht bei der Erteilung einer Genehmi-gung durch die Behörde nicht berücksichtigt werden. Das Gegenteil ergibt [X.] nicht zu verkennender Deutlichkeit aus der angefochtenen Entscheidung.Sie verweist - im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s([X.]. v. 3. Juni 1976, [X.], [X.] 1977, 65) - darauf, daß es vondiesem Grundsatz Ausnahmen bei offensichtlicher Unwirksamkeit des zu ge-nehmigenden Vertrages gebe, daß ein solcher Fall hier aber nicht gegeben sei.Soweit in der Entscheidung, unter Berufung auf [X.] ([X.], 2. Aufl., § 22Anm. 12), die Auffassung vertreten wird, ohnehin komme die Berücksichtigungeiner offensichtlichen Unwirksamkeit des Vertrages durch das Landwirtschafts-gericht nur in Betracht, wenn dieses Gericht aufgrund eines zulässigen Antrags- 4 -zu einer Sachentscheidung überhaupt berufen sei, kann dahinstehen, ob inso-weit eine Divergenz zu den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-dungen besteht. Denn es handelt sich dabei nur um ein zusätzliches Begrün-dungselement, auf dem der [X.]uß nicht beruht. Allein die Verneinung einesAusnahmefalls vom Grundsatz der Unüberprüfbarkeit trägt die Entscheidung.2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe, [X.] zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, den [X.], der Annahme einer offensichtlichen Nichtigkeit des [X.] stehe bereits der Umstand entgegen, daß die andere Vertragspartei [X.] festhalten wolle, entspricht das nicht den Ausführungen des Beschwer-degerichts. Es hat vielmehr - neben anderen Umständen - in auf den Fall be-zogener Würdigung hervorgehoben, daß von einer offensichtlichen [X.] bei widerstreitendem Parteivorbringen und unterschiedlichenRechtsansichten keine Rede sein könne. Darin liegt weder ein abstrakterRechtssatz noch eine auch nur inhaltliche Abweichung von den von [X.] angeführten Entscheidungen.3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe un-ter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag des Antragstellers unberück-sichtigt gelassen, kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß überhaupt geeig-net wäre, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen (bislang nach [X.] Rechtsprechung des Senats zu verneinen, vgl. [X.]. v. 27. [X.], [X.], [X.] 1997, 319 m.w.N.). Jedenfalls ist ein etwaiger Verstoßgegen Art. 103 Abs. 1 GG hier schon deswegen ohne Belang, weil er sich [X.] bezieht, die für die Entscheidung des [X.] [X.] sein konnten. Auch wenn die Genehmigungsbehörde - wie die- 5 -Rechtsbeschwerde geltend macht - aufgrund unzureichender Unterlagen überdie Genehmigung des Vertrages entschieden haben sollte, konnte dies an [X.] des [X.], daß die Genehmigung unanfechtbarist, nichts ändern.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krüger Lemke
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. BLw 16/03 (REWIS RS 2003, 960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 960
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.