Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2011, Az. 1 StR 381/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6388

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 381/10

vom
20. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Vorenthaltens und [X.] von Arbeitsentgelt u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2011 beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 16. November 2010 wird auf seine Kosten als [X.] zurückgewiesen.
2. Die Anträge des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) zur Antragstellung auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO und gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind gegenstandslos.

Gründe:
Mit Urteil
des Landgerichts Landshut vom 19. März 2010 wurde

C.

wegen Vorenthaltens und [X.] von Arbeitsentgelt in 31 Fällen und wegen Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung in elf Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätdieses Urteil legten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten verwarf der Senat mit Be-schluss vom 16. November 2010 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung wurde von der Geschäftsstelle des Senats am 18. November 2010 auch an den Angeklagten zur Übermittlung auf dem Postweg abgeschickt. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Revision zurück. Über die Kosten dieses Rechtsmittels entschied der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010.
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Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 erhob der Verteidiger für den Ange-klagten Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010.
Der Berichterstatter richtete dazu folgendes Schreiben an den Verteidi-ger:
"Nach der Begründung der Gegenvorstellung soll sich diese wohl gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2010 richten, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen wurde. Die Gegenvor-stellung wäre dann in eine -
befristete -
Anhörungsrüge gemäß §
356a
StPO umzudeuten (§ 300 StPO). Dies ist bei der Geltendma-chung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
bei Revisionsentscheidungen die speziellere Regelung. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben
ebenso wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2009 -
1 [X.]). Die [X.] dürfte aber verspätet sein (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Senatsentschei-dung (vgl. § 356a Satz 3) ist bislang auch nicht glaubhaft gemacht.
Sollte eine über die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Gehör hinausgehende nochmalige rechtliche Überprüfung des [X.] und dessen Abänderung begehrt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dem Senat eine Abänderung seiner Entscheidung verwehrt ist. Die Rechtskraft kann nur unter den Vo-raussetzungen des § 356a StPO durchbrochen werden. Darüber hinausgehende Rechtsbehelfe sind nicht statthaft."
Der Verteidiger reagierte hierauf mit Schreiben vom 25. Januar 2011. Er beantragte, seinem Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO, als auch gegen die [X.] der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu gewähren. Den Mandanten treffe an der Säumnis keine Schuld. Der Verteidiger 2
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trage hierfür die Verantwortung, wie von ihm im Einzelnen dargelegt wird. Wann der Beschluss des Senats vom 16. November 2010 bei ihm eingegangen sei, wisse er nicht, da er versehentlich keinen Eingangsstempel angebracht habe und der Posteingang bei ihm auch nicht anderweitig erfasst werde.
Am 29. November 2010 habe er den Senatsbeschluss seinem Mandanten per
E-mail übersandt und darüber auch mit diesem telefoniert. Wann sein Mandant die an diesen von der Geschäftsstelle des Senats am 18. November 2010 ab-geschickte Entscheidung erhalten hat, teilt der Verteidiger nicht mit und wird dementsprechend auch nicht glaubhaft gemacht. Er sei von der Möglichkeit einer fristunabhängigen Gegendarstellung ausgegangen; so habe er seinen Mandanten auch informiert. Die Regelung des § 356a StPO habe er überse-hen. Das Schreiben des Senats vom 7. Januar 2011 habe er am 10. Januar 2011 erhalten. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe er weder die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, noch eine Wiedervorlage-frist notiert.
Die [X.] ist schon deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt sowie nicht glaubhaft gemacht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, wann der Ver-urteilte vom Verwerfungsbeschluss des Senats vom 16. November 2010, der an diesen am 18. November 2010 abgeschickt wurde, Kenntnis erlangt hat.
Auf die [X.] wegen eventueller [X.] kommt es daher nicht mehr an. Sie sind gegenstandslos.
Ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Versäumung einer Frist wäre seinem Mandanten im Verfahren über die [X.] allerdings zu-zurechnen. Zwar sind im Strafverfahren schwerwiegende Verteidigerfehler, wie etwa die Unkenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, die 5
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zur Fristversäumung führen, dem Beschuldigten in aller Regel nicht anzulasten. Dies gilt jedoch entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 [X.] nicht bei der Frage, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2008 -
1 [X.], Rn. 17 f.).
Sollte der Verurteilte -
wofür allerdings nichts spricht -
doch erst am 29.
November 2010 über seinen Verteidiger von der Erfolglosigkeit seines Rechtmittels Kenntnis erlangt haben, wäre die in einen Antrag nach § 356a StPO umzudeutende (§ 300 StPO) Gegenvorstellung seines Verteidigers noch innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO beim Senat eingegangen. Die [X.] wären deshalb auch dann gegenstandslos.
Der Anhörungsrüge bliebe aber gleichwohl der Erfolg versagt. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Wahl Rothfuß Hebenstreit

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Jäger
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Meta

1 StR 381/10

20.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2011, Az. 1 StR 381/10 (REWIS RS 2011, 6388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6388

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