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PDF anzeigen [X.]/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 7 Abs. 3 Die als Prozentsatz der Rente des [X.] definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn be-reits der [X.] eine nach § 7 Abs. 3 [X.] gekürzte Rente bezogen hat ([X.] [X.], [X.].Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, [X.], 2297; v. 11. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2393). [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-senats des [X.] vom 13. September 2007 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 151.178,50 • (115.445,40 • [X.] Rückstände bei Klag-erhebung 35.733,10 •, § 9 ZPO). Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1 I. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des [X.] angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des [X.] definierte Hinterbliebenenrente aus dem [X.] zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der Höhe nach durch § 7 Abs. 3 [X.] begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebe-nenrente aus der nach § 7 Abs. 3 [X.] gekürzten Hauptrente zu berechnen ist, hat der [X.]at bereits entschieden ([X.].Urt. v. 11. Oktober 2004 2 - 3 - - II ZR 369/02, [X.], 2297; v. 11. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2393). Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gestoßen ist ([X.], EWiR 2005, 5; [X.], [X.] der betrieblichen Altersversorgung 2006 § 7 [X.] [X.]. 4510; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 7 [X.]. 268; unklar [X.] in [X.], [X.] 2. Aufl. § 7 [X.]. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, dass - [X.] als in den vom [X.]at bereits entschiedenen Fällen - hier der [X.] bereits nach § 7 Abs. 3 [X.] gekürzte Leistungen bezogen hat und der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. [X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Träger der Insolvenzversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] seine Leistung im Sicherungsfall an den [X.] oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und die danach ermittelte Versicherungsleistung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebli-chen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV begrenzt wird ([X.]at aaO). Der Versorgungsanspruch eines Hinterbliebenen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berech-nen und nicht nach der Höchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Erst der Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf höchstens das Dreifache der im Zeit-punkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV be-grenzt. 3 Auch der Zweck der Einführung der Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] gebietet keine andere Auslegung. Die Höchstgrenze wurde mit 4 - 4 - der Erwägung eingeführt, dass nur bis zu dieser Grenze eine [X.] Schutzbe-dürftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer [X.] des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Vermögens durch Begrenzung seiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Weder die Schonung des Vermögens des Beklagten noch die [X.] Schutzbedürftigkeit rechtferti-gen eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch des [X.] und des Hinterbliebenen. Da für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 18 SGB IV die erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßge-bend ist und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des [X.] die Fälligkeit des Anspruchs des [X.] der Berechnung zugrunde zu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Träger der [X.] erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der Anspruch des [X.] sein. Da der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende Betrag über dem nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] maßgeblichen Höchstbetrag von 6.871,80 • liegt, ist er entsprechend zu kappen. Die Klägerin hatte als [X.] ohne den Insolvenzfall einen Anspruch in Höhe von 10.543,09 •/Monat gegen den Arbeitgeber (60% von 34.367,50 DM = 17.571,82 •). Die Klägerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung als hinter-bliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenpension in Höhe von 60 %5 - 5 - des Ruhegehaltsanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes gegen den [X.]. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tatsächlich bezoge-nen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. [X.][X.]
[X.] Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 24 O 279/06 - [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 14 U 9/07 -
Meta
20.10.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 240/07 (REWIS RS 2008, 1360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1360
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