Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 8/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 879

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 8/09 Verkündet am: 1. Dezember 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, ein örtliches Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von 59.973,60 • nebst Zinsen für die Beliefe-rung der Gewerbeimmobilie Z.
straße in [X.]

mit Strom, [X.] und Wasser. 1 Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich mit der Verwaltung, Vermie-tung und dem An- und Verkauf von Immobilien befasst. Mit Schreiben vom 7. April 2004 zeigte sie der Klägerin unter Angabe der Kundennummer für das Grundstück [X.]in [X.]

die "formale Übernahme des Objekts 2 - 3 - zum 16. März 2004" an und teilte ihr mit, dass sie zu diesem Datum die Bewirt-schaftung der Liegenschaft übernommen habe. 3 Die Klägerin stellte für die in dem Zeitraum vom 17. März 2004 bis zum 14. Dezember 2005 an die Verbrauchsstelle [X.]

in [X.] er-brachten Strom-, Wasser- und Fernwärmelieferungen insgesamt 59.973,60 • in Rechnung. Die betreffenden Rechnungen sowie ein Schreiben vom [X.] 2004, mit welchem sie den Vertragsabschluss zum 17. März 2004 bestätig-te, sandte sie an die "V.

D.

B.V.", vertreten durch die [X.], unter der von dieser im Schreiben vom 7. April 2004 angegebenen Postan-schrift. Die Klägerin hat angegeben, sie könne nicht mehr aufklären, weshalb sie die Rechnungen und das [X.] an die [X.] statt an die Beklagte unmittelbar adressiert habe. Jedenfalls habe sie für den hier angegebenen Zeitraum über die Verbrauchs-stelle [X.]
in [X.] mit keinem [X.] einen Vertrag ab[X.]. Die Beklagte meint, mit ihr sei ein Versorgungsvertrag nicht [X.] gekommen. Auch seien die Forderungen nicht fällig, weil die Klägerin ihr bislang keine Rechnungen erteilt habe. Im Übrigen hat sie die Einrede der [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Der geltend gemachte Anspruch aus § 433 BGB bestehe nicht, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie mit der Beklagten für die Verbrauchsstelle [X.]in [X.]

einen Versorgungsvertrag ab[X.] habe. Zwar habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. April 2004 bei der Klägerin die Belieferung der Verbrauchsstelle [X.]bean-tragt. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Klägerin diesen Antrag angenommen habe. Eine ausdrückliche Annahme dieses Antrags behaupte die Klägerin nicht. Eine konkludente Annahme durch tatsächliche Belieferung der Verbrauchsstelle liege nach den Gesamtumständen nicht vor, da die Klägerin die Versorgungsleistungen aufgrund eines mit der [X.] abgeschlossenen Vertrags erbracht habe. Dies habe die Klägerin der [X.]

B.V. mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 auch [X.] bestätigt, dieser eine Kundennummer zugeteilt und die [X.] in Rechnung gestellt. Hätte die Klägerin demgegenüber den Antrag der Beklagten vom 7. April 2004 angenommen, hätte sie nach dem üblichen Geschehensablauf der Beklagten eine Kundennummer geben und ihr eine [X.] erteilen müssen, was nicht geschehen sei. 8 Soweit die Klägerin unter Berufung auf Zeugenbeweis behaupte, sie ha-be zu keinem Zeitpunkt mit der V.

D.

B.V. in [X.] - 5 - hungen gestanden, habe von einer Beweisaufnahme abgesehen werden [X.], da der Zeuge keine Tatsachen habe bekunden können, die Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von der Klägerin selbst ausgestellten Urkun-den hätten begründen können. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klä-gerin aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von 59.973,60 • für die Strom-, Wasser- und Fernwärmeversorgung der Verbrauchsstelle Z.

straße in [X.] nicht verneint werden. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit der Beklagten einen Versorgungsvertrag über die Belieferung der Verbrauchs-stelle [X.]

in [X.] mit Strom, Fernwärme und Wasser [X.]. Das - auch vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als solches gewürdigte - Angebot der Beklagten an die Klägerin im Schreiben vom 7. April 2004 auf Abschluss eines Versorgungsvertrags ab dem 16. März 2004 für das streitgegenständliche Grundstück hat die Klägerin konkludent durch Belieferung der Liegenschaft angenommen. 11 Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem Zustandekommen ei-nes Versorgungsvertrags mit der Beklagten nicht entgegen, dass die Klägerin die Rechnungen und das [X.] vom 9. Dezember 2004 (nach ihrem Vortrag versehentlich) an die V.

D.

B.V., vertreten durch die Beklagte, gesandt hat. Die Belieferung mit Energie und Wasser im [X.] an ihr Schreiben vom 7. April 2004 konnte die Beklagte 12 - 6 - redlicherweise nur so verstehen, dass ihr Antrag auf Versorgung der [X.] von der Klägerin angenommen worden war und es sich bei der [X.] um eine offensichtliche Falschbezeichnung des Vertragspartners gehan-delt hat. Einen Vertragsschluss mit der V.

D.

B.V., der [X.] zu einer abweichenden Beurteilung bieten könnte (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2004 - [X.] ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928; vom 10. Dezember 2008 - [X.] ZR 293/07, [X.], 913), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Klägerin die Vertragsbestätigung vom 9. Dezember 2004 und die Rechnungen an die V.

D.

B.V. adressiert und dieser eine Kundennummer zugeteilt hat. Denn für einen Vertragsschluss hätte es einer - ausdrücklichen oder konkludenten - korrespon-dierenden Willenserklärung der V.

D.

B.V. bedurft, die weder festgestellt noch behauptet worden ist. 2. Die - der Höhe nach von der Beklagten bestrittenen - Zahlungsansprü-che der Klägerin sind fällig. Die Klägerin hat spätestens mit der Klageerhebung klargestellt, dass die Rechnungen für die Beklagte bestimmt und nur versehent-lich auf die [X.] B.V. ausgestellt worden sind. 13 3. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die regelmäßige [X.] gemäß §§ 195, 199 BGB von drei Jahren hat für die im Jahr 2004 erfolgten Lieferungen am 1. Januar 2005, für die [X.] erbrachten Lieferungen am 1. Januar 2006 begonnen und ist noch nicht abgelaufen, da die Verjährung im Februar 2007 durch Klageerhebung gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 14 - 7 - II[X.] 15 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-dung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der eingeklag-ten Ansprüche bedarf. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 37 O 64/06 - O[X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - [X.]/08 -

Meta

VIII ZR 8/09

01.12.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 8/09 (REWIS RS 2010, 879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 879

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