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PDF anzeigen5 StR 473/02(alt: 5 StR 89/01)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 22. Mai 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d eDas Landgericht hat Œ nachdem der Senat ein erstes freisprechendesUrteil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin aufgehoben hatte (BGH, Urt. vom 21. August 2001 Œ 5 StR 89/01) Œden Angeklagten nunmehr wegen zweier Fälle der Vergewaltigung der Ne-benklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, schuldig ge-sprochen und hat ihn wegen der ersten im Juli 1998 begangenen Tat unterEinbeziehung einer zwischen beiden Taten, im August 1998, durch Strafbe-fehl verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und vier Monaten und wegen der zweiten im Oktober1998 begangenen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren undvier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruchund zum Adhäsionsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 10. Oktober 2002 unbegründet (§ 349 Abs. 2- 3 -StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts frei vondurchgreifenden Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Schuldspruchwegen einer nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung.Allerdings führt die Revision mit der Sachrüge Œ allein im Blick auf die zäsur-bildende, zum Ausspruch mehrerer Freiheitsstrafen nötigende Besonderheitder Zwischenverurteilung des Angeklagten Œ zur Aufhebung des gesamtenStrafausspruchs.Die im wesentlichen gleichartigen Taten des Angeklagten zum Nachteilseiner damaligen Ehefrau stehen in engstem situativen Zusammenhang. Dazwischen ihnen auch ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand lag, hättefür den Normalfall einer Gesamtstrafbildung nach § 54 StGB begründeterAnlaß für eine verhältnismäßig niedrige Erhöhung der Einsatzstrafe bestan-den (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10 mit Rechtsprechungs-nachweisen). Diese Rechtswohltat ist dem Angeklagten durch das eher zu-fällige Moment der zäsurbildenden Zwischenverurteilung (Tröndle/FischeraaO § 55 Rdn. 9) entgangen. Weitere Besonderheiten kommen hinzu: Ge-genstand jener Zwischenverurteilung war eine gefährliche Körperverletzungzum Nachteil derselben Geschädigten, die mit den abgeurteilten Tatengleichfalls in verhältnismäßig engem situativen Zusammenhang stand undauch zeitlich nicht besonders weit zurücklag. Da die Bestrafung im Wege desStrafbefehls erfolgte, ist zudem die besondere Warnfunktion, die einer Zwi-schenverurteilung zu Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährungfür die Beurteilung der späteren Straftaten zuzubilligen ist, als nicht ganz un-erheblich relativiert anzusehen.Diesen besonderen Umständen war bereits bei der Einzelstrafbemes-sung, die hier für das Ausmaß des in Fällen der vorliegenden Art besonderszu beachtenden Gesamtstrafübels (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12) ausschlaggebend ist, in bestimmenderWeise Rechnung zu tragen. Zudem waren die weiteren vom Tatrichter zu-treffend hervorgehobenen strafmildernden Faktoren eines großen zeitlichen- 4 -Abstands zwischen Tatbegehung und Aburteilung, der langen, für den zwi-schenzeitlich nicht mehr straffällig gewordenen Angeklagten belastendenVerfahrensdauer und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung desdamaligen, die Taten prägenden persönlichen Hintergrundes zu beachten.Danach bestand aller Anlaß, ungeachtet der vom Tatrichter zutreffend beur-teilten strafschärfenden Gesichtspunkte die Zubilligung minder schwererFälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) als naheliegend in Be-tracht zu ziehen. Allein auf diese Weise wäre ein im Ergebnis eher angemes-sen erscheinendes geringeres Gesamtstrafübel erreichbar gewesen.Der allein auf die besondere Gesamtstrafsituation zurückgehendeWertungsfehler veranlaßt nicht die Aufhebung von Feststellungen nach § 353Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bisheri-gen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue wi-derspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen zu be-messen sowie erneut eine Gesamtstrafe aus der ersten und der einzubezie-henden Strafe zu bilden haben, insoweit nunmehr unter Berücksichtigung derGrundsätze von BGHSt 36, 378 entsprechend den Ausführungen in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts. Der Senat merkt vorsorglich an, daßder neue Tatrichter, wenn er dem Gesamtstrafübel durch Einzelstrafen ausdem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) Rechnung- 5 -trägt, gleichwohl selbstverständlich nicht das beträchtliche Gewicht der ab-geurteilten Taten Œ etwa durch Zubilligung aussetzungsfähiger Strafen Œ ausden Augen verlieren darf.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 473/02 (REWIS RS 2002, 849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 849
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