Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 473/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 849

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5 StR 473/02(alt: 5 StR 89/01)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil [X.] [X.] vom 22. Mai 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat [X.] nachdem der [X.] ein erstes freisprechendes[X.]eil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin aufgehoben hatte ([X.], [X.]. vom 21. August 2001 [X.] 5 StR 89/01) [X.]den Angeklagten nunmehr wegen zweier Fälle der Vergewaltigung der Ne-benklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, schuldig ge-sprochen und hat ihn wegen der ersten im Juli 1998 begangenen Tat unterEinbeziehung einer zwischen beiden Taten, im August 1998, durch [X.] verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und vier Monaten und wegen der zweiten im [X.] begangenen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren undvier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruchund zum Adhäsionsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10. Oktober 2002 unbegründet (§ 349 Abs. 2- 3 -StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des [X.] frei vondurchgreifenden [X.]. Die Feststellungen tragen den Schuldspruchwegen einer nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung.Allerdings führt die Revision mit der Sachrüge [X.] allein im Blick auf die zäsur-bildende, zum Ausspruch mehrerer Freiheitsstrafen nötigende Besonderheitder Zwischenverurteilung des Angeklagten [X.] zur Aufhebung des [X.].Die im wesentlichen gleichartigen Taten des Angeklagten zum Nachteilseiner damaligen Ehefrau stehen in engstem situativen Zusammenhang. Dazwischen ihnen auch ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand lag, [X.] den Normalfall einer Gesamtstrafbildung nach § 54 StGB begründeterAnlaß für eine verhältnismäßig niedrige Erhöhung der [X.] (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10 mit [X.]). Diese [X.] ist dem Angeklagten durch das eher zu-fällige Moment der zäsurbildenden Zwischenverurteilung ([X.]/[X.]aaO § 55 Rdn. 9) entgangen. Weitere Besonderheiten kommen hinzu: [X.] war eine gefährliche Körperverletzungzum Nachteil derselben Geschädigten, die mit den abgeurteilten [X.] in verhältnismäßig engem situativen Zusammenhang stand undauch zeitlich nicht besonders weit zurücklag. Da die Bestrafung im Wege [X.] erfolgte, ist zudem die besondere Warnfunktion, die einer Zwi-schenverurteilung zu Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährungfür die Beurteilung der späteren Straftaten zuzubilligen ist, als nicht ganz un-erheblich relativiert anzusehen.Diesen besonderen Umständen war bereits bei der [X.], die hier für das Ausmaß des in Fällen der vorliegenden Art besonderszu beachtenden Gesamtstrafübels (vgl. [X.]St 41, 310, 313; [X.]R StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12) ausschlaggebend ist, in bestimmenderWeise Rechnung zu tragen. Zudem waren die weiteren vom Tatrichter zu-treffend hervorgehobenen strafmildernden Faktoren eines großen zeitlichen- 4 -Abstands zwischen Tatbegehung und Aburteilung, der langen, für den zwi-schenzeitlich nicht mehr straffällig gewordenen Angeklagten belastendenVerfahrensdauer und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung desdamaligen, die Taten prägenden persönlichen Hintergrundes zu beachten.Danach bestand aller Anlaß, ungeachtet der vom Tatrichter zutreffend beur-teilten strafschärfenden Gesichtspunkte die Zubilligung minder schwererFälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) als naheliegend in [X.] zu ziehen. Allein auf diese Weise wäre ein im Ergebnis eher angemes-sen erscheinendes geringeres Gesamtstrafübel erreichbar gewesen.Der allein auf die besondere Gesamtstrafsituation zurückgehendeWertungsfehler veranlaßt nicht die Aufhebung von Feststellungen nach § 353Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue wi-derspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen zu be-messen sowie erneut eine Gesamtstrafe aus der ersten und der einzubezie-henden Strafe zu bilden haben, insoweit nunmehr unter Berücksichtigung [X.] von [X.]St 36, 378 entsprechend den Ausführungen in der [X.]. Der [X.] merkt vorsorglich an, daßder neue Tatrichter, wenn er dem Gesamtstrafübel durch Einzelstrafen ausdem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) Rechnung- 5 -trägt, gleichwohl selbstverständlich nicht das beträchtliche Gewicht der ab-geurteilten Taten [X.] etwa durch Zubilligung aussetzungsfähiger Strafen [X.] ausden Augen verlieren darf.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 473/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 473/02 (REWIS RS 2002, 849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 849

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