Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. 2 StR 405/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13801

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300316U2STR405.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 405/15
vom
30. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30.
März
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Richterin am [X.]
Dr. [X.],

St[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter
der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 15. Juni 2015
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge ge-stützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtli-chen Umfang Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen des [X.] lernte der Angeklagte im [X.] 2012 die Zeugin S.

S.

kennen und bezog mit dieser und ihrer am 26.
Januar 2011 geborenen Tochter So.

im Dezember 2012 eine [X.] Wohnung. Dort war am 2. Mai 2013 die Schwester seiner Lebensgefähr-tin, M.

S.

, zu Besuch. In der [X.] zwischen 18.30 Uhr und 18.45
Uhr brachte der Angeklagte das Kind zu Bett. Gegen 19.00 Uhr
verließen S.

und M.

S.

die Wohnung, um Einkäufe vorzunehmen. In der [X.] ihrer etwa einstündigen Abwesenheit drang der Angeklagte mit einem Körperteil oder einem Gegenstand in die Scheide des Kindes ein, das dadurch Schmerzen
erlitt und blutete. Dies wurde zunächst von S.

und M.

S.

nach ihrer Rückkehr nicht bemerkt. Gegen 21.00 Uhr begab sich der Angeklagte zur Arbeit. Etwa eine Stunde später stellte S.

S.

fest, dass das Kind eingenässt hatte und Blutungen im Genitalbereich aufwies. Nach dem Ergebnis einer anschließenden ärztlichen Untersuchung hatte es einen Dammriss erlitten.
Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten. Das sachverständig be-ratene [X.] hat aus der Art der Verletzung darauf geschlossen, dass ausschließlich eine Penetration die Ursache dafür gewesen sein könne. Als [X.] komme nach den festgestellten Umständen nur der Angeklagte in Betracht.
Das [X.] hat die Tat als Vergewaltigung durch Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des [X.] schutzlos ausgeliefert ist, in Tateinheit mit einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes bewertet.
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II.
Die Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übri-gen ist sie unbegründet.
1.
Die Beweiswürdigung des [X.] ist rechtlich nicht zu [X.].
a) Eine Verurteilung ist in einem Ausschlussverfahren möglich, wenn kein Beweisanzeichen vorliegt, das unmittelbar auf die Tatbegehung und den Täter schließen lässt. Dieses methodische Vorgehen bildet allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung eines Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterli-che Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das ver-nünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gestützte Zweifel nicht mehr zulässt (vgl. Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2012

2 StR 395/11, StraFo
2012, 466 f.).
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.
[X.]) Das [X.] hat aufgrund des medizinischen Befundes darauf geschlossen, dass nur eine Penetration als Ursache für den Dammriss in [X.] kommt. Für einen Sturz des Kindes auf einen Gegenstand mit gespreiz-ten Beinen als Alternative hat es keinen konkreten Hinweis gesehen. Gegen seine Beweiswürdigung ist insoweit rechtlich nichts zu erinnern.
[X.]) Auch die Annahme, dass nach den zeitlichen Abläufen nur der Ange-klagte als Verursacher der Verletzung des Kindes im Genitalbereich in Betracht 5
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kommt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frauen hat das [X.] als mögliche Verursacherinnen in rechtlich unbedenklicher Weise ausgeschlossen. Danach blieb in dem für die Tatbegehung verbleibenden zeitlichen Rahmen nur der Angeklagte als Täter übrig.
Hiernach ist die Tatsache, dass S.

und M.

S.

die Ver-letzung des Kindes erst geraume [X.] nach ihrer Rückkehr in die Wohnung [X.] haben, für die Beweiswürdigung unerheblich. Das [X.] hat die Tatsache, dass das Kind auf die äußerst schmerzhafte Verletzung mit Schreien reagiert haben muss, das jedoch von den Frauen nicht wahrgenommen wurde, nachvollziehbar damit erklärt, dass das Kind nach der in Abwesenheit der [X.] begangenen Tat und seinem Schreien vor Schmerzen so erschöpft war, dass es später auch dem herbeigerufenen Notarzt völlig apathisch erschien.
cc) Aus der Art der Verletzung und den Umständen zur Tatzeit

nach Zubettbringen des Kindes

konnte das [X.] schließlich auf das Vorlie-gen einer sexuellen Handlung als Ursache schließen.
Die [X.] konnte zwar nicht feststellen, ob der Angeklagte einen Körperteil oder einen Gegenstand in die Scheide der Nebenklägerin eingeführt hat. Beides stellt aber eine im Hinblick auf Art und Ausmaß der Verletzung im Genitalbereich und der [X.] als [X.] eine dem Beischlaf ähnliche Handlung dar, die mit einem Eindringen in den Körper [X.] ist (§
176a Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
Dass die [X.] keine Feststellungen zur Motivlage des Angeklag-ten zu treffen vermochte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der sexuelle Charakter der Handlung bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild auf der Hand liegt. Eine sexuelle Motivation des [X.] ist dann zur Feststellung 11
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des Vorliegens einer sexuellen Handlung nicht erforderlich (vgl. [X.], [X.], 63.
Aufl., §
184h Rn.
4; BeckOK-[X.]/[X.], [X.], 29.
Ed., §
184h Rn.
3).
2. Der Schuldspruch ist entsprechend dem Antrag des [X.] abzuändern, da die Feststellungen die Annahme einer tateinheitlich verwirklichten sexuellen Nötigung nicht tragen.
a) Für eine Anwendung des §
177 Abs. 1 Nr. 3 [X.] reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Abwesenheit
schutzbereiter Dritter, also der Mutter des Kindes und deren Schwester, zur Verwirklichung der Tat ausnutzte. Aus dem bloßen Alleinsein von Täter und kindlichem Opfer, das aufgrund seiner konstitu-tionellen Lage keinen Widerstand leisten kann, kann sich daher nicht schon ei-ne schutzlose Lage im Sinne von §
177 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ergeben (vgl. [X.], [X.] §
177 Rn.
29; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
177 Rn.
50). Vielmehr ist zur Erfüllung dieses Tatbestands erforderlich, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers geschehen und das Opfer keinen Widerstand leistet, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2006 -
2 StR 345/05; [X.]St 50, 359, 366; Beschluss vom 24.
Februar 2015
-
5 StR 12/15, [X.]R [X.] §
176a Abs. 3 Konkurrenzen
1; [X.], [X.] §
177 Rn.
40). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das [X.] nicht festgestellt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass entsprechende Feststellungen vom neuen Tatrichter getrof-fen werden können.
b) Ferner ist nicht anzunehmen,
dass das [X.] in der neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen könnte, die zu einer An-wendung von §
177 Abs.
1 Nr.
1 [X.] führen würden.
Die Penetration als sexuelle Handlung ist von einer Gewaltanwendung als Nötigungshandlung zu unterscheiden, denn der Verbrechenstatbestand 15
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setzt insoweit sowohl eine Nötigung mit Gewalt als auch die Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung als Nötigungserfolg voraus (vgl. [X.], Urteil vom
7.
November 1961

1 [X.], [X.]St 17, 1, 3 f.; Urteil vom 2.
Juni 1982

2 [X.], [X.]St 31, 76, 77; Beschluss vom 5.
Oktober 2004
-
3
StR 256/04, [X.], 268; [X.], [X.] §
177 Rn.
14; [X.][X.], [X.], 2013, §
177 Rn.
17;
SSW/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
177 Rn.
14).
Allein aus der Tatsache, dass eine Penetration erfolgt ist, die das Kind verletzt hat, kann auch nicht zugleich auf die Anwendung von Gewalt, etwa durch ein Festhalten des Opfers, geschlossen werden. Da der Angeklagte die Tatbegehung bestreitet, das geschädigte Kind nicht aussagetüchtig ist und sonstige Beweismittel fehlen, lässt sich im Ergebnis nicht nachweisen, dass der Angeklagte über die Vornahme der sexuellen Handlung hinaus nötigende Ge-walt im Sinne von §
177 Abs.
1 Nr.
1 [X.] eingesetzt hat.
c)
Deshalb muss der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung entfallen. Die Anwendung von §
176a Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist rechtsfehlerfrei. Das Verfahren ist mit der Anklageerhebung auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes be-schränkt worden.
Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei einem rechtlichen Hin-weis auf diese Möglichkeit nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.].
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3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

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Meta

2 StR 405/15

30.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. 2 StR 405/15 (REWIS RS 2016, 13801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13801

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