Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2021, Az. 2 StR 31/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 6988

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2020 wird der Ausspruch über die Einziehung der „in der Garage sichergestellten mittelgroßen und kleinen Schnellverschlusstüten mit weiteren Betäubungsmitteln“ aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Betäubungsmittel sowie Utensilien angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Korrektur der [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Auch die Einziehungsentscheidung hält überwiegend rechtlicher Prüfung stand. Lediglich die auf § 74 Abs. 2 StGB und § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Anordnung des [X.]s auch die „in der Garage sichergestellten mittelgroßen und kleinen Schnellverschlusstüten mit weiteren Betäubungsmitteln“ einzuziehen, erweist sich als rechtsfehlerhaft; diese Anordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Jede Entscheidung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Anordnung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu insbesondere die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem [X.] ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19, BeckRS 2019, 9625 Rn. 3 mwN). Da sich auch aus den Urteilsgründen nicht die erforderlichen Angaben entnehmen lassen und daher eine Neufassung der [X.] durch den Senat nicht in Betracht kommt, sieht er entsprechend des Antrags des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit von der Einziehung ab. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig ([X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19, BeckRS 2020, 3737 Rn. 3; vom 2. August 2018 - 1 [X.], [X.], 742).

4

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Franke     

        

Eschelbach     

        

Meyberg

        

Grube      

        

Schmidt      

        

Meta

2 StR 31/21

14.04.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 15. Oktober 2020, Az: 65 KLs 15/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2021, Az. 2 StR 31/21 (REWIS RS 2021, 6988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6988


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 31/21

Bundesgerichtshof, 2 StR 31/21, 14.04.2021.


Az. 65 KLs 15/20

Landgericht Aachen, 65 KLs 15/20, 15.10.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 458/20

Zitiert

3 StR 349/19

1 StR 311/18

Zitieren mit Quelle:
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