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PDF anzeigen5 StR 36/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. März 2002in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Mrz 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 29. [X.] 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftstzen [X.]:Zum Einwand der Revision des Angeklagten [X.], das [X.] sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf [X.] NJW 2000,1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe).Für die von der Revision des Angeklagten [X.]geforderte einschrn-kende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] inGK Œ [X.] [Januar 2000] § 92 [X.] Rdn. 31, auch zum Nachweis der Ge-genauffassung) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Ange-klagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nachVorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, [X.] zu erhalten, die nicht tten erteilt werden dürfen. Durch diejeweilige Tschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts [X.] jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilungder Bewilligung verflscht (vgl. [X.]. § 28 [X.] Rdn. 2 [X.] 3 -ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab,einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu beachtenden Versagungsgrund (vgl.[X.] aaO Rdn. 8) zu beseitigen.[X.] Hr [X.]
Meta
04.03.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. 5 StR 36/02 (REWIS RS 2002, 4272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4272
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