Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11522

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V[X.]I ZR 161/14
Verkündet am:

6. Mai 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
[X.]G[X.] § 535 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 14 aF; ZPO § 286 Abs. 1 A
a)
Zur Pflicht des [X.], das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.
b)
Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des
Wohnraummieters durch [X.] in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kau-salität und bedarf daher des [X.] (§
286 Abs. 1 ZPO).

[X.]GH, Urteil vom 6. Mai 2015 -
V[X.]I ZR 161/14 -
LG [X.]erlin

AG [X.]erlin-Charlottenburg

-
2
-
Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Milger
sowie die [X.] Dr.
Achilles, Dr.
[X.]ünger, Kosziol
und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des [X.] vom 12. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
eine andere Kammer des
[X.]erufungsgerichts
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin führt den vorliegenden Rechtsstreit als
alleinige Erbin ihres nach Klageerhebung verstorbenen [X.] fort. Die [X.]eklagte ist Eigentümerin und Vermieterin der vom Vater der Klägerin zuletzt bewohnten Wohnung in
[X.].

.
Am 28. November 2008 wurde der Vater der Klägerin mit einer akuten Legionellen-Pneumonie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Das zu-ständige [X.]ezirksamt untersuchte daraufhin am 8. Dezember 2008 das [X.] in der Wohnung und im [X.] des [X.]; dabei wurde eine teil-weise stark erhöhte Legionellen-Konzentration festgestellt.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die [X.]eklagte habe ihre Pflicht zur re-gelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers schuldhaft verletzt. Auf dieses [X.] sei die Erkrankung ihres [X.] zurückzuführen.
Die auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, insgesamt 23gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung
seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil es an dem erforderlichen Kausalzu-sammenhang
zwischen der (unterstellten) Pflichtverletzung der [X.]eklagten und dem eingetretenen Schaden fehle. Denn es sei nicht mit einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete,
festzustellen, dass Ursache der Er-krankung des [X.] der Klägerin die Kontamination des Trinkwassers
in der von der [X.]eklagten vermieteten Wohnung sei. Zwar lege das Gutachten der ge-richtlich beauftragten Sachverständigen einen solchen Ursachenzusammen-hang nahe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Vater der Klägerin die Infektion außerhalb der Wohnung zugezogen habe. Insbesondere habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass ihr Vater bis zu seiner Erkrankung aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe. Er sei aktives Mitglied eines Sportvereins gewesen und habe noch am 6. November 2008 am Grün-dungsjubiläum der [X.] teilgenommen.
Eine 3
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Infektion durch Aerosol außerhalb der Wohnung sei deshalb durchaus möglich. Die Rechtsauffassung der Klägerin könnte allenfalls dann Geltung [X.], wenn sich der Vater nahezu ausschließlich
in der Wohnung aufgehalten hätte. Der Einwand der Klägerin, dass es nirgendwo anders eine [X.] gegeben habe, sei ohne [X.]edeutung; ansonsten müsste sich die Klä-gerin gleichermaßen entgegenhalten lassen, dass es auch im Wohnhaus der [X.]eklagten eine solche Epidemie nicht gegeben habe.

[X.].
Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht als Erbin ihres [X.] nicht verneint werden. Die
Annahme
des [X.]erufungsgerichts, eine Verursachung der Legionellenerkrankung des [X.] durch kontaminiertes Trinkwasser in der von der [X.]eklagten vermieteten Wohnung
lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen,
beruht auf einer lückenhaften [X.]e-weiswürdigung sowie darauf, dass das [X.]erufungsgericht
rechtsfehlerhaft einen zu
hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dass der Klägerin grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf [X.] und Schmerzensgeld zustehen können, wenn die Erkrankung des [X.] durch eine Pflichtverletzung der [X.]eklagten bei der Trinkwasserversor-gung des Wohnhauses verursacht worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin entsprach die -
überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende -
Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus 7
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den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung ([X.]) nicht und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden. Eine -
von den Vorinstanzen unter-stellte -
Pflichtverletzung der [X.]eklagten, die unter dem Gesichtspunkt der [X.] des Vermieters auch für die [X.] vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 [X.] gesetz-lich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in [X.]etracht kommt
(vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2009 -
10 S 26/08, juris Rn. 24 ff.),
ist
daher auch im Revisions-verfahren zugrunde zu legen.
2.
Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das [X.]erufungsgericht aller-dings noch zutreffend davon ausgegangen, dass es bezüglich der Infektion des [X.] durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung des
[X.] (§
286 ZPO) bedarf. Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kau-salität, für die -
anders als für die haftungsausfüllende Kausalität -
die [X.]eweiser-leichterung des § 287 ZPO nicht gilt ([X.]GH, Urteile
vom 4. November 2003
-
VI ZR 28/03,
NJW 2004, 777 unter [X.] 2
b; vom 24. Februar 2005 -
V[X.] [X.], [X.]GHZ 162, 259, 263 f.; [X.]eschluss vom 14.
Januar 2014 -
VI [X.], [X.], 632 Rn. 5;
[X.]VerfGE 50, 32, 36; jeweils mwN).
b) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter [X.]erücksichtigung des
gesam-ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der [X.]eweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche
[X.]ehauptung für wahr oder für nicht wahr
zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach §
559 ZPO gebunden ist. [X.] ist indessen zu überprüfen, ob der 9
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Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.]eweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das [X.]eweis-maß. Nach §
286 ZPO hat der Tatrichter ohne [X.]indung an die [X.]eweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren [X.]eweisanforde-rungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine [X.]ehauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der [X.] in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen ge-bietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; [X.]GH, Urteile
vom 14.
Januar
1993 -
IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter [X.] 3
a;
vom 11. Dezember 2012
-
VI [X.], NJW 2013, 790 Rn.
16 f.; jeweils mwN).
c) Diese Grundsätze hat das [X.]erufungsgericht nicht hinreichend beach-tet. Seine [X.]eurteilung beruht
auf einer lückenhaften [X.]eweiswürdigung. Zudem hat das [X.]erufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt; seine Ausführungen
lassen besorgen, dass es entgegen den oben genannten Maßstäben den [X.]eweis nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel als nicht erbracht angesehen hat.
Im Streitfall liegt indes eine Häufung von aussagekräftigen Indizien vor, die den Schluss auf eine Ansteckung des [X.] der Klägerin durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegen.
Das [X.]erufungsgericht ist zwar -
an sich zutreffend -
davon ausgegangen, dass eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet, ausreicht. Es 12
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hat sich dann aber bei der [X.]eweiswürdigung nicht an diesen Maßstab gehalten. Denn seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche vernünftigen Zweifel dagegen sprechen, dass sich der Vater der Klägerin die Legionellenin-fektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen hat. Der einzige Gesichtspunkt, der das [X.]erufungsgericht zu Zweifeln veranlasst hat, ist der Umstand, dass sich der Vater der Klägerin bis zu seiner Erkrankung nicht "nahezu ausschließlich"
in seiner Wohnung aufgehalten, sondern ein "[X.] Leben"
geführt habe, indem
er am 6. November 2008
an der [X.] [X.] teilgenommen habe
und in einem Sportverein beim Koronarsport aktiv gewesen sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass er sich die Infektion anderweit zugezogen haben könnte.
Dabei hat das [X.]erufungsgericht weder der kurzen Inkubationszeit noch weiteren aus dem
eingeholten Sachverständigengutachten
ersichtlichen und für die [X.]eweiswürdigung wichtigen Umständen
genügende [X.]eachtung geschenkt.
So ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Professor [X.]

, dass es sich bei der Legionellose (Legionärskrankheit), die
durch den auch in der Wasserversorgung des [X.] der [X.]eklagten -
einschließlich der vom Vater der Klägerin angemieteten Wohnung -
festgestellten Erreger
legionella
pneumophila verursacht wird, um eine schwere Lungenentzündung handelt, die dadurch übertragen wird, dass Erreger durch Aufnahme [X.] aerolisierten Wassers
in die Lunge gelangen, also insbesondere beim Duschen (nämlich durch Einatmen von Erregern, die sich in aerolisiertem
Was-ser befinden). Die Inkubationszeit beträgt nach dem Gutachten zwei bis
zehn
Tage, so dass sich der jedenfalls am 21. November 2008 laut Gutachten schon erkrankte Vater der Klägerin höchstwahrscheinlich in der [X.] zwischen dem 11.
und dem 19.
November 2008 angesteckt haben muss.

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Schon die Erwägung des [X.]erufungsgerichts, der Vater der Klägerin
kön-ne
in dieser kurzen [X.] aerolisiertes Wasser an
einem anderen Ort als seiner Wohnung aufgenommen haben, erscheint eher fernliegend. Soweit das [X.]eru-fungsgericht, das auf das erstinstanzliche Urteil [X.]ezug genommen hat, ebenso wie das Amtsgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Übertragung auch durch bloßes Händewaschen oder Aufenthalt in einem klimatisierten Raum erfolgen kann, findet das in dem eingeholten Gutachten keine ausrei-chende Stütze; zumindest hätte das [X.]erufungsgericht in diesem Fall dem [X.]e-weisantrag der Klägerin, dass ein derartiger Infektionsweg nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen sei, nachgehen müssen, etwa durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen.
Hinzu kommt noch der Umstand, dass von weiteren [X.] in [X.].

im November 2008 offenbar nichts
bekannt geworden ist.
Anders als das [X.]erufungsgericht meint, ist dieser Umstand für die [X.]eweiswürdigung sehr wohl von [X.]edeutung.
Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem [X.]punkt in [X.].

bei einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Orte, an denen sich der Vater der
Klägerin
in der Inkubationszeit -
theoretisch -
aufge-halten haben könnte (Hotelzimmer, Duschraum im Sportverein
etc.) das [X.]
ebenso mit Legionellen
kontaminiert gewesen war wie sie -
in erhebli-chem Umfang -
in der
Wasserversorgungsanlage des [X.]
der [X.]eklag-ten festgestellt wurden.
Schließlich weist die
Revision zu Recht darauf hin,
dass hier ein speziel-ler Erregertyp (Serotyp) aufgetreten ist, der sowohl beim Vater der [X.]eklagten anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde. Dies legt
-
ebenso wie der vorstehend genannte Gesichtspunkt der [X.] der Wasserversorgungsanlage des [X.] der [X.]eklagten -
nahe, 15
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dass der Vater der Klägerin sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung zugezogen hat.
Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts spricht für die Grün-dungsfeier der [X.], wie die Revision zutref-fend geltend macht, als Infektionsort schon aus zeitlichen Gründen wenig, weil diese Veranstaltung bereits am 6. November 2008 und damit höchstwahr-scheinlich außerhalb der oben genannten Inkubationszeit stattgefunden hatte.
3. Das [X.]erufungsurteil beruht auf
den dargelegten Rechtsfehlern
(§ 545 Abs. 1 ZPO). [X.]ei der -
hier vorliegenden -
Verletzung verfahrensrechtlicher [X.]estimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das [X.]erufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Senatsurteil vom 24. September 2014 -
V[X.]I ZR 394/12, [X.]GHZ 202, 258
Rn. 66 mwN). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das [X.]erufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die übergangenen
beziehungsweise nicht ausreichend beachteten
Gesichtspunkte in seine Würdigung
mit einbezogen hätte.

[X.]I.
Nach alledem kann das Urteil des [X.]erufungsgerichts keinen [X.]estand
ha-ben; es ist daher aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit der Verweisung an einen an-

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deren Spruchkörper des [X.]erufungsgerichts Gebrauch
(§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]ünger

Kosziol
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG [X.]erlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 -
207 [X.]/11 -

LG [X.]erlin, Entscheidung vom 12.05.2014 -
18 [X.] -

Meta

VIII ZR 161/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14 (REWIS RS 2015, 11522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11522

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 161/14

VI ZR 340/13

VI ZR 314/10

VIII ZR 394/12

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