Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2001, Az. 1 StR 523/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3896

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[X.]/00vom16. Januar 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -[X.]er 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Januar 2001 [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. August 2000, soweit es sie [X.], aufgehoben.2. [X.]ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.]as [X.] hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafevon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter [X.] freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. [X.]ie Revisionen der [X.] haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die [X.] einen Be-weisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.[X.]ie [X.] stützt die Verurteilung nicht zuletzt auf Aussagen [X.] über die Angaben von zwei Informanten, deren Identität sienicht feststellen konnte. [X.]en für beide Angeklagte gestellten Beweisantrag, diebeiden Informanten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß es sich bei ihren [X.] belastenden Angaben nicht um eigene Erkenntnisse, sondern umvon ihnen weitergetragene Gerüchte handle, hat die [X.] wegen [X.] 3 -reichbarkeit der Beweismittel zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). [X.] ist dies damit, daß die Staatsanwaltschaft die Bekanntgabe der [X.] der Informanten unter Hinweis auf die nach [X.] der Gemeinsamen Richtli-nien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme [X.] sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen)und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung (Anlage [X.] zu denRiStBV) erteilte [X.] trotz einer Gegenvorstellung des [X.] verweigert habe.[X.]ies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel ange-sehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten [X.]ienstbehörde ent-sprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82). [X.]ie Zusicherung derVertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft [X.] (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien). Für das gerichtlicheVerfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die [X.] Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht vonallen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei -diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der [X.] fürerforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). [X.]iese Behörden dürfen [X.] in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenndie oberste [X.]ienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts demWohl des [X.] oder eines [X.] Landes Nachteile bereiten würde. Esreicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet(BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.). [X.]a dem Gericht eine Sperrerklärung der- 4 -obersten [X.]ienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der Be-weisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden.Auf das weitere [X.] kommt es daher nicht mehr an.[X.] Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 523/00

16.01.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2001, Az. 1 StR 523/00 (REWIS RS 2001, 3896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3896

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