Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. IX ZR 299/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15002

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250118U[X.]299.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

25. Januar 2018

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1
Tilgt der Schuldner eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung durch Barzahlung, wird die darin liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt, wenn der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt.

[X.], Urteil vom 25. Januar 2018 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Dr.
Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter
Dr.
Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird der Beschluss
des 14. Zivil-senats des [X.] vom 23.
November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] zur Zahlung von mehr als 7.000

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 17.
Juli 2015 über das Vermögen des M.

H.

(nachfolgend: Schuldner) am 10. August 2015 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner erteilte der [X.]n, seiner Schwester, in einer mit "Rückzahlungsvereinbarung" überschriebenen Urkunde vom 23.
März 2012 die Bestätigung, ihr insgesamt 23.500

1
2
-
3
-
31.
Dezember 2015 zu erstatten. Am 11.
Juni 2015 erhielt der Schuldner aus
einer Lebensversicherung eine Banküberweisung in Höhe von 25.000

am 12.
Juni 2015
von seinem Konto

händigte der Schuldner am selben Tag der [X.]n
aus. Diese
behauptet, unter Verwendung der erhaltenen Scheine am 13.
Juni 2015 einen Barbetrag von 16.500

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von 23.500

durch das Erstgericht hat das [X.] die Berufung der [X.]n gemäß §
522 Abs.
2
ZPO zurückgewiesen. Die [X.] verfolgt

entsprechend der be-schränkten Revisionszulassung durch den Senat

ihr Klageabweisungsbegeh-ren weiter, soweit sie zur Zahlung von 16.500

Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.]n ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat -
soweit für das Revisionsverfahren von Be-deutung
-
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Im Blick auf die behauptete Rückzahlung von 16.500

g-te sei die Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen. Hiervon könne nur [X.] werden, wenn der [X.] mit der Rückzahlung den Zweck 3
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6
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4
-
verfolge, den individuellen [X.] vorweg
zu befriedigen. Dies setze voraus, dass der [X.] das Entstehen eines Rückgewähr-anspruchs zumindest für möglich erachte, was
aber nach dem Vortrag der [X.] gerade nicht der Fall
gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht sei das ursprüngliche Darlehen durch die Zahlung des Schuldners vom 12.
Juni 2015 erloschen. Wenn danach derselbe Betrag darlehensweise an den Schuldner zurückgegeben werde, um wirtschaftlich den Zustand vor der Zahlung wiederherzustellen, werde rechtlich ein Darlehen zu den bisherigen Konditionen neu begründet, nicht aber das getilgte Altdarlehen unverändert fortgeführt. Die Tilgung des Altdarlehens sei insolvenzrechtlich an-fechtbar, während der Rückzahlungsanspruch aus dem [X.] eine blo-ße Insolvenzforderung
bilde.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der auf §
131 Abs.
1 Nr.
2
[X.] gestützte Anspruch scheitert nach dem revisionsrechtlich zu-grunde zu legenden Sachverhalt daran, dass es als Voraussetzung jeder Insol-venzanfechtung an einer Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) fehlt.

1. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse
vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und da-durch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz-gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 74/09, [X.], 7
8
9
-
5
-
2293 Rn.
6; vom 19.
September 2013 -
IX
ZR 4/13, [X.], 2074 Rn.
12; vom 10.
Juli 2014

IX
ZR 280/13, [X.], 1868 Rn.
12). Die von dem Schuldner zugunsten der [X.]n bewirkten Barzahlungen haben infolge des [X.] eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) bewirkt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 2016 -
IX
ZR 188/15, [X.], 1701 Rn.
9
mwN; vom 15.
September 2016 -
IX
ZR 250/15, [X.], 2312 Rn.
11; vom 7.
September 2017 -
IX
ZR 224/16, [X.], 1910 Rn.
11).

2. Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträg-lich dadurch wieder behoben
werden, dass der [X.] den an-fechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. In dieser Weise verhält es sich
nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall.

a) Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des [X.]s eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen
Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der [X.] ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen [X.]s handeln ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

IX
ZR 235/03, [X.], 2084 Rn.
19; Beschluss vom 7.
Februar 2013
-
IX
ZR 175/12, Z[X.] 2013, 670 Rn.
3; Urteil vom 4.
Juli 2013 -
IX
ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn.
18; vom 10.
September 2015 -
IX
ZR 215/13, [X.], 1996 Rn.
15 mwN). Eine solche Rückführung kann etwa dann anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückabgetreten oder eine erhaltene Zahlung an ihn zurückgewährt wird ([X.], Urteil vom 10.
September 2015, aaO mwN).

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6
-

b) Soweit nach der
Zweckbestimmung der Erstattungsleistung eine vor-weggenommene Befriedigung des [X.]s verlangt wird ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2007, aaO; vom 10.
September 2015, aaO), bedeutet dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass dem [X.] die Anfechtbarkeit der an ihn bewirkten Zahlung bewusst gewesen sein muss. Vielmehr genügt es, wenn der [X.] dem Schuldner [X.] zukommen lässt, welche bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und dem Gläubigerzugriff offenstehen ([X.], Urteil vom 16. August 2007

[X.], [X.]Z 173, 328 Rn. 57; Beschluss vom 7.
Februar 2013, aaO).

aa) Die Kenntnis der Anfechtbarkeit wird bei dem [X.] vielfach ausscheiden, wenn es sich -
wie hier
-
um eine an rein objektive [X.] geknüpfte Anfechtung einer inkongruenten Deckung in der [X.] (§
131 Abs.
1 Nr.
1, 2 [X.]) handelt. Dieser Umstand schließt indes-sen eine vorweggenommene Tilgung des [X.] durch den [X.] vor Verfahrenseröffnung nicht aus. Es ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, einen [X.], der ohne Kenntnis der [X.] eine erhaltene Leistung dem Schuldner zurückgewährt, schlechter zu stellen als einen [X.], der im Wissen um die Anfechtbarkeit das Empfangene dem Schuldner
erstattet.
Vielmehr ist allein ausschlaggebend, ob
der [X.] die bei dem Schuldner vor Vollzug
der anfechtbaren Handlung bestehende Vermögenslage
tatsächlich
wiederherstellt. Dies ist an-zunehmen, wenn die
von dem [X.] vorgenommene Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des [X.] dienen kann, weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung angerechnet werden könnte, nicht bestehen
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007 -
IX
ZR 235/03, [X.], 2084 Rn.
19; [X.], [X.] 2012, 405, 415 f).
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13
-
7
-

bb) Demgemäß wird eine eingetretene Gläubigerbenachteiligung ausge-glichen, indem die Beteiligten die benachteiligende Rechtshandlung einver-ständlich wieder aufheben oder der Begünstigte unter Verzicht auf den ihm durch das Geschäft erwachsenen Vorteil das Empfangene in das Vermögen des Schuldners zurückführt ([X.], 311, 313). Dadurch
wird der alleinige Zweck der Anfechtung
erfüllt, das von dem Schuldner aufgegebene Vermö-gensobjekt als noch zur Masse gehörig zu behandeln und an sie
zurückzufüh-ren
([X.], aaO). Eine Anfechtung und eine
Rückgewährpflicht scheidet
folglich aus, wenn der [X.] das Empfangene an den Schuldner zurück-gegeben hat ([X.] 69, 44, 48). Damit ist der
benachteiligende Erfolg der [X.] Rechtshandlung wieder beseitigt ([X.] 37, 97, 100). Aus dieser Er-wägung
entfällt im Falle der Erstattung eines [X.]erdarlehens durch die [X.] vor dem Insolvenzantrag (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) an den [X.]er die damit verbundene objektive Gläubigerbenachteili-gung, wenn der [X.]er die empfangenen Zahlungen noch vor Verfah-renseröffnung an die [X.] zurückzahlt. Die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhinderung der Entste-hung eines Anspruchs ist anfechtungsrechtlich dessen Erfüllung gleichzustellen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2013

IX ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn.
18).

c) Trifft die Darstellung der [X.]n zu, wurde durch die
von ihr [X.] teilweise Rückzahlung der empfangenen Barmittel
die zuvor bei dem Schuld-ner
bestehende Vermögenslage teilweise wiederhergestellt und folglich die ein-getretene Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) insoweit ausgeglichen.

aa) Im
Streitfall würde nach dem
im Revisionsverfahren zugrunde zu le-genden Sachverhalt
die in der Barzahlung des
Schuldners

lie-14
15
16
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8
-
gende
Gläubigerbenachteiligung teilweise gutgemacht, indem
die [X.] als Empfängerin einen Barbetrag über 16.500

dem
Schuldner erstattet
hat. Die-ser Barbetrag stand den Gläubigern, ohne dass es auf eine
hier behauptete

Identität der empfangenen mit den zurückgezahlten Geldnoten ankäme, in glei-cher Weise wie vor der Zahlung an die [X.] zur Vollstreckung offen. Da gegen die [X.] keine sonstigen Zahlungsforderungen des Schuldners [X.], ist ihre Zahlung dem Anfechtungsanspruch zuzuordnen und folglich gutzubringen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar 2009
II ZR 217/07, [X.]Z 179, 285 Rn.
11). Bei dieser Sachlage hat die [X.] die durch die an sie bewirkte Barzahlung ausgelöste Gläubigerbenachteiligung insoweit beseitigt, als
sie da-nach einen entsprechenden Bargeldbetrag dem Schuldner überlassen hat.

bb)
Grundsätzlich genügt es, wenn der empfangene Gegenstand dem Werte nach wieder in das Vermögen des Schuldners gebracht wird ([X.] 37, 97, 100). Allerdings
wird die
durch eine Überweisung ausgelöste Gläubigerbe-nachteiligung seitens des Empfängers
nicht
mit Hilfe
einer zuvor
einvernehmlich abgesprochenen
Barrückzahlung rückgängig gemacht, weil den Gläubigern durch diese Maßnahme der Zugriff auf das Schuldnervermögen erschwert wird ([X.], Urteil vom 10.
September 2015, aaO Rn.
16). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall indessen nicht gegeben.
Der Schuldner hat
aus eigenem Antrieb eine Barabhebung über 23.500

vorgenommen
und daraus den hier noch strei-tigen Betrag von 16.500

der
[X.]n
zur Verfügung gestellt. Zweck der [X.] des Schuldners war nach den Feststellungen der Vordergerichte die Be-gleichung der Forderung
der [X.]n und nicht etwa die Vornahme einer Scheinzahlung, die dem Schuldner alsbald erstattet werden sollte. Bei dieser Sachlage wurde die Gläubigerbenachteiligung beseitigt, weil die [X.] an sie in bar ausgehändigte Geldbeträge dem Schuldner ebenfalls in bar erstattet
hat. Es fand mithin durch die Rückführung
der anfechtbaren Barzahlung im Wege 17
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-
einer Barrückzahlung bei
dem Schuldner eine Wiederherstellung der ursprüng-lichen Vermögenslage und keine Vermögensumschichtung statt. Ein Ausgleich der Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls anzunehmen, wenn der entstandene Nachteil

wie hier

in seiner konkreten Form wiedergutgemacht wird.

3. Die Anfechtung hat nicht deshalb Erfolg, weil in der Zahlung der [X.] an den Schuldner anstelle der
Erfüllung des [X.]
die Gewährung eines neuen Darlehens zu erkennen wäre.
Die von dem
Schuldner im Wege der
Begleichung
eines Darlehensbetrages an den Darlehensgeber veranlasste
Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Darlehensgeber den Betrag sodann zu gleichen Bedingungen dem Schuldner wieder zur Verfügung stellt ([X.], 184 Nr.
33). Auch hier wurde durch die Rückgewähr der Zahlung seitens der [X.]n der ursprüngliche Darlehensvertrag wiederher-gestellt.

III.

Die angefochtene Entscheidung kann damit nicht bestehen bleiben. Sie ist teilweise aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen, um abschließende Feststellungen zu treffen, ob die [X.], die insoweit die Beweislast trägt ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011

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-
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-

IX ZR 13/07, [X.], 440 Rn. 12),
den empfangenen Bargeldbetrag tatsäch-lich dem Schuldner in Höhe von 16.500

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.02.2016 -
325 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 23.11.2016 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 299/16

25.01.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. IX ZR 299/16 (REWIS RS 2018, 15002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

12 U 31/19

Zitiert

IX ZR 299/16

IX ZR 229/12

IX ZR 13/07

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