Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. II ZR 284/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10875

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160517UIIZR284.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
284/15
Verkündet am:

16.
Mai
2017

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 232, 235, 236
Kommt der [X.] zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Re-gelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der [X.] seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertragli-chen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläu-biger des [X.] benötigt wird.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2017 -
II ZR 284/15 -
OLG Dresden

[X.]

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2
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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Mai 2017
durch
den
Richter Prof. Dr.
Drescher als Vorsitzenden, [X.], [X.] und Dr.
Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
August 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30.
Dezember 2003 als atypischer stiller Gesellschafter an der A.

AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist.
Hierzu wählte er das Beteili-gungsprogramm "Sprint"

Agio, zahlbar ab 1. Februar 2004 in monatlich fälligen Raten in Höhe von je

f-zeit betrug 15 Jahre.
Nach dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: [X.]) belief g-1
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lichkeit der Erhöhung auf bis zu 5
Mio.

l-
erhöht werden. Die Mittel sollten der Finanzierung erforderlicher Investitionen des [X.] für die von ihm beabsichtigte Tätigkeit im Fahrzeuglea-sing-
und Vermietungsgeschäft dienen. Die stillen Gesellschafter wurden an Gewinn und Verlust des Unternehmens sowie an den stillen Reserven der [X.] beteiligt, wobei sich die Höhe der Beteiligung jeweils nach der Höhe der tatsächlich eingezahlten Einlage bestimmte, § 1 Nr. 2, § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 Satz 2 a und b, § 10 Nr. 2 a und b, [X.]. Außerdem wurden ihnen Mitwirkungsrechte bei über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften (§ 1 Nr. 2 und [X.], § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 2 und 3 [X.]) sowie Informa-tions-
und Kontrollrechte gemäß § 233 [X.], § 716 [X.] eingeräumt (§ 13 Nr. 1 [X.]). Nach § 10 Nr. 6 [X.] traten die stillen Gesellschafter mit ihren Auszah-lungs-
und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderun-gen von Gläubigern des [X.] zurück. Im Falle der Insolvenz des [X.] waren sie nach § 17 Nr. 2 [X.] gemäß § 236 Abs. 2 [X.] zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet.
Am 11.
Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter, die stille Gesellschaft zum 15.
Dezember 2009 zu "liquidieren".
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von bis zum 28.
Februar e-
Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er wegen der zwischenzeitlich fällig ge-3
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1. September 2015

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, es könne offen bleiben, ob durch den Beschluss vom 11.
Dezember 2009 eine Liquidation in Gang gesetzt oder die atypisch stille Gesellschaft mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 beendet worden sei. Auch nach Beendigung der [X.] Gesellschafter restliche Einlagen, wenn die stille Einlage Eigenkapitalcharakter habe und zur [X.] der Gläubiger des [X.] benötigt werde. Das sei hier der Fall. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen hätten die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter. Die daraus resultierende Einzah-lungspflicht gelte

entgegen der Auffassung des [X.] (Urteile vom 30. April 2014

20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39)

auch für Einlagen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht fällig gewesen seien. Allerdings könne die Zahlung nur in der ver-traglich vereinbarten Weise zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen verlangt wer-den. Dem habe die Klägerin mit ihrer nach § 257 ZPO zulässigen Klage auf künftige Leistung Rechnung getragen. Dass der von der Klägerin eingeforderte Betrag für die Deckung ihrer Schulden nicht erforderlich sei, habe der hierfür darlegungs-
und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan.
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I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach dem Liquidationsbeschluss vom 11. Dezember 2009 ein Anspruch auf Zahlung seiner gesamten noch nicht er-brachten [X.] jedenfalls zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitster-minen zu.
1. Der Liquidationsbeschluss vom 11. Dezember 2009 hat

was das Be-rufungsgericht offen gelassen, der Senat aber nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 ([X.], [X.], 523 Rn. 7 ff.) im Zusammenhang mit der Klage eines anderen stillen Gesellschaf-ters der Klägerin entschieden hat

keine Liquidation der stillen Gesellschaft zur Folge, sondern ihre Vollbeendigung mit Wirkung zum 15. Dezember 2009.
2. Nach Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter eine rückständige Einlage im Allgemeinen nur bis zur Höhe seines Verlustan-teils zu erbringen (§ 232 Abs. 2, § 236
Abs. 2 [X.]). Anderes gilt jedoch

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat

dann, wenn die vom stillen Gesellschafter übernommene Einlage nach den getroffenen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter für den Geschäftsinhaber hat und deshalb auch bei [X.] erbracht werden muss, soweit sie für die Befrie-digung der Gläubiger des [X.] benötigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1979

II
ZR
145/78, [X.], 192, 193; Urteil vom 9.
Februar 1981

[X.], [X.] 1981, 734, 735). In diesem Fall ist die Einla-ge auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang zu [X.], weil sie als Teil der Eigenkapitalgrundlage des [X.] des-sen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muss (vgl. [X.],
Urteil vom 17. Dezember 1984

[X.], [X.] 1985, 347).

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3. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier zu Recht für die gesamte gezeichnete und noch offene Einlage des Beklagten bejaht.
a) Die Einlage des Beklagten hat nach den vertraglichen Vereinbarungen [X.].
[X.]) Wie der Senat im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur [X.], Beschluss vom 22.
September 2015

[X.], [X.], 266 Rn. 8; Beschluss vom 23.
September 2014

II
ZR
373/13 juris Rn.
1, jeweils mwN) des hiesigen mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrages mit Urteilen vom 20.
September 2016 (II
ZR
120/15, [X.], 2262
Rn.
20
f.; [X.]/15 juris Rn. 18; [X.]/15 juris Rn. 16) bereits festgestellt hat, ergibt sich dieser Eigenkapitalcharakter aus dem Verhältnis des
die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrech-te haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur
Einflussnahme auf die Ge-schäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen. Ihre Informations-
und Kontrollrechte entsprechen mit § 233 [X.] und § 716 [X.] denen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Außerdem treten die stillen Gesellschafter gemäß § 10 Nr. 6 [X.] (u.a.) mit ihren Abfin-dungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des [X.] zurück. In der Insolvenz des [X.] stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1
Nr. 5 [X.] einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich ([X.], Urteil vom 28. Juni 2012

[X.], [X.]Z 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des [X.] anfechtbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 2012

IX
ZR
191/11, [X.]Z 193, 378 Rn.
27; [X.], [X.], 875, 877;
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Mylich, [X.], 1010, 1013 f.). Dass § 17 Nr. 2 [X.] für den Fall der Insolvenz des [X.] nur eine beschränkte Pflicht des stillen Gesellschafters zur Zahlung rückständiger Leistungen gemäß § 236 Abs. 2 [X.] vorsieht, [X.] den sich aus der gesamten übrigen vertraglichen Ausgestaltung ergeben-den eigenkapitalähnlichen Charakter der stillen Einlagen bei der maßgeblichen objektiven Gesamtwürdigung nicht zu entkräften.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Eigenkapitalcharakter nicht auf die tatsächlich eingezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter be-schränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen.
§ 4 Nr. 1 ausdrücklich unter Einbeziehung der Gesamtleistungsverpflichtung der Raten-zahler und Wiederanleger, ohne dabei zwischen bereits eingezahlten und noch offenen Beträgen zu differenzieren.
Die von der Revision angeführten Regelungen in § 10 Nr. 2 b und [X.] bestimmen zwar, dass sich die [X.] der stillen Gesellschafter nach der Höhe der von ihnen jeweils eingezahlten Einlagen richtet. Dies hat jedoch nur Bedeutung für die Aufteilung der Verluste zwischen der Klägerin bzw. ihren stillen Gesellschaftern und ändert im Verhältnis zu den Gläubigern der Klägerin nichts am Eigenkapitalcharakter der Einlagen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Meinung, dass der stille Gesellschafter rückständige Einlagen mit Eigenkapitalcharakter selbst dann zur Deckung der Schulden des [X.] leisten muss, wenn seine [X.] [X.] völlig ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1979

II
ZR
145/78,
[X.], 192, 193; Urteil vom 17. Dezember 1984

[X.], [X.] 1985, 347, 348; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., 14
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§ 235 Rn. 24; [X.], [X.], 2. Aufl., § 235 Rn. 24; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 235 Rn. 60, § 236 Rn. 21;
[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 235 Rn.
30; [X.] in [X.].[X.], 5. Aufl., § 235 Rn. 56, § 236 Rn. 45). Das gilt erst Recht, wenn die [X.] nicht völlig ausgeschlossen, [X.] nur dahingehend beschränkt ist, dass sich ihre Höhe anstatt nach der ge-samten eingegangenen Einlageverpflichtung nur nach der tatsächlich geleiste-ten Einlage bestimmt.
Auch die Regelung in § 16 Nr. 1 Satz 2 b [X.], der zufolge der [X.] bei Beendigung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der eingezahlten Einlagen, bei den [X.]n zudem zeitanteilig und einzah-lungsabhängig, aufgeteilt wird, betrifft nur die Abrechnung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Klägerin. Sie besagt als solche aber nichts darüber, in welchem Umfang die Einlagen der stillen Gesellschafter noch zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt werden müssen.
Entsprechendes gilt für § 6 Nr. 2 [X.] betreffend die Bemessung der Zahl der dem stillen Gesellschafter zukommenden Stimmen nach dem von ihm ein-gezahlten Betrag. Dies hat lediglich Bedeutung für die jeweilige Gewichtung der Stimme im Rahmen der Beschlussfassung, ändert aber nichts daran, dass den stillen Gesellschaftern durch die vertraglichen Regelungen grundsätzlich einem Kommanditisten vergleichbare weitreichende Mitwirkungsrechte eingeräumt sind.
[X.]) Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgegan-gen, dass sich der Eigenkapitalcharakter und die daraus resultierende Einzah-lungspflicht auch auf die [X.]n erstreckt, die
im Zeitpunkt der Auflö-sung der stillen Gesellschaft am 15. Dezember 2009 noch nicht fällig waren.

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(1) Für den typischen stillen Gesellschafter ist allerdings umstritten, ob er bei Auflösung der Gesellschaft im Rahmen seiner [X.] gemäß §
232 Abs. 2, § 236 [X.] noch verpflichtet ist, im Beendigungszeitpunkt noch nicht fällige Einlageraten zu erbringen. Nach einer Ansicht sind vereinbarte, aber noch nicht fällige Einlageraten nicht als "rückständig"
anzusehen und [X.]

auch bei grundsätzlicher Verlusttragungspflicht

nicht mehr zu leisten (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 236 Rn. 10; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschafts-recht, 3. Aufl., § 235 Rn. 4, § 236 Rn. 9; [X.]/[X.], Handbuch [X.], 8. Aufl. Rn. 16.50). Nach anderer Auffassung ist die gesamte noch offene Einlageschuld des stillen Gesellschafters unabhängig von ihrer Fälligkeit l-ter erst bei Eintritt der gesellschaftsvertraglich vereinbarten
Fälligkeit verlangt werden (vgl. [X.], [X.], 133 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 236 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 236 Rn. 9; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 37. Aufl., § 236 Rn. 4). Kann eine vereinbarte Fällig-keitsvoraussetzung wegen der Insolvenz des [X.] nicht mehr eintreten, sei die Einlage daher

selbst bei Verlusttragungspflicht

nicht mehr zu leisten (vgl. [X.], GmbHR 2004, 1390, 1391).
(2) Dieser Meinungsstreit muss hier jedoch nicht entschieden werden, da ein Rückgriff auf die beschränkte [X.] nach § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 [X.] und eine daraus evtl. resultierende Haftungsbeschränkung von vorneherein nicht in Betracht kommen, wenn und soweit der Einlage des stillen Gesellschafters nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter zukommt (vgl. [X.]/[X.], Handbuch [X.], 8.
Aufl. Rn.
17.55; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 236 Rn. 6). In diesem Fall ergibt sich gerade aus dem vereinbarten Zweck der Einlage als Teil der Eigen-kapitalausstattung, dass sie entgegen dem Normalfall des § 236 [X.] in dem vertraglich vereinbarten Umfang als Haftungsmasse für Gläubiger des Ge-20
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schäftsinhabers zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden muss. Kommt der gesamten übernommenen Einlage nach den vertraglichen Vereinbarungen von Beginn an Eigenkapitalcharakter zu, ist sie daher im Fall der Beendigung der Gesellschaft auch noch in vollem Umfang gemäß den vertraglichen Vereinba-rungen zu entrichten (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1984

[X.], [X.] 1985, 347).
(3) Hier hat der Beklagte sich nach seiner Beitrittserklärung bereits mit e dementsprechend gemäß den vertraglichen Vereinbarungen (§ 4 Nr. 1 [X.]) auch von Beginn an in vollem Umfang als Teil der Kapitalausstattung der Kläge-rin eingestellt wurde.
Dass dem Beklagten bei dem von ihm gewählten Beteiligungsmodell "Sprint"
die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen Gesamtbetrag in monatlichen Raten zu erbringen, gibt

entgegen der vom [X.] ver-tretenen Auffassung (vgl. Urteile vom 30. April 2014

20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39)

keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung des [X.] im [X.] ändert (betagte Forderung, vgl. [X.]/
Bork, [X.], Neubearbeitung 2015, § 163 Rn. 2; [X.], [X.] 14.
Aufl., § 163 Rn. 4 mwN).

-Beteiligung nach § 16 Nr. 1 Satz 2
b [X.] bei der Aufteilung des [X.] nur zeitanteilig
und [X.] berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls -
wie oben [X.] -
keine andere Beurteilung (so aber [X.], Urteile vom 30. April 2014

20 U 2169/13 juris Rn. 63 und 20 U 2680/13 juris Rn. 39).
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b) Dass der von der [X.] Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt wird, hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2015 -
1 O 153/14 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2015 -
13 [X.] -

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Meta

II ZR 284/15

16.05.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. II ZR 284/15 (REWIS RS 2017, 10875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10875

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 284/15

II ZR 333/14

II ZR 310/14

II ZR 124/15

IX ZR 191/11

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