Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 313/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2711

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116U5STR313.15.0

Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 266 Abs. 1
EGBGB [X.]. 233 § 2 Abs. 3

Zur Untreue bei behördlichen Entscheidungen im Zusammen-hang mit gesetzlicher Vertretung nach [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB.

[X.], Urteil
vom 9. November 2016

5 StR 313/15

LG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116U5STR313.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 313/15

vom
9. November 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Untreue u.a.
-
2
-

Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Novem-ber
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.] [X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberst[X.]tsanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin R.

als Verteidigerin der Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwältin G.

als Verteidigerin der Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt K.

als Verteidiger des Angeklagten M.

,

Rechtsanwalt

W.

als Verteidiger der Angeklagten T.

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-

für Recht erkannt:

1.
Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Dezember 2014 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit freigesprochen worden sind
a)
die Angeklagte [X.]

im Fall 2.5 des ersten [X.]es der Urteilsgründe,
b)
die Angeklagten [X.]

und M.

in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5 des ersten [X.]es der Urteilsgründe.
Die weitergehenden Revisionen betreffend diese Angeklag-ten und die Revision betreffend die Angeklagte T.

wer-den verworfen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die St[X.]tskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels betref-fend die Angeklagte T.

sowie die dieser Angeklagten in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen.

-
Von Rechts wegen
-
-
4
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten von Untreue-
und Betrugsvorwür-fen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihren auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Das die Angeklagte T.

betreffende Rechtsmittel bleibt erfolglos; die Revisionen hinsichtlich der Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
A.
[X.] Den Angeklagten liegt Folgendes zur Last:
1. Den Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

wird vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd zwischen Juli 2006 und Mai 2009 in insgesamt fünf Fällen als Mitarbeiter des [X.] der [X.]

nach [X.]. 233 § 2 Abs.
3 EGBGB ohne ausreichende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und unter billigender Inkaufnahme der Verletzung entsprechender Prüfpflichten gesetzliche Vertreter für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer be-stellt bzw. an deren Bestellung mitgewirkt zu haben und von den bestellten [X.] vorgenommene Grundstücksveräußerungen genehmigt bzw. an diesen Genehmigungen mitgewirkt zu haben. Der Angeklagten [X.]

wird inso-weit ihr Tätigwerden im Rahmen der Fälle 2.4 und 2.5, der Angeklagten [X.]

werden ihre Handlungen bei den Taten 2.1, 2.2, 2.4 sowie 2.5 und dem Angeklagten M.

sein Handeln bei den Taten 2.1 bis 2.5 zum Vorwurf [X.]. Der Angeklagten T.

als im Fall 2.4 zur gesetzlichen Vertreterin be-stellten Rechtsanwältin wird vorgeworfen, die Grundstücksveräußerung vorge-nommen zu haben, obwohl ihr ein Miteigentümer des Grundstücks und damit 1
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das Fehlen der Vertretungsvoraussetzungen bekannt gewesen seien ([X.] 1).
2. Weiter wird den Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

vor-geworfen, die im Zuge der Grundstücksveräußerungen für (vermeintlich) unbe-kannte Grundstückseigentümer vereinnahmten und auf städtischen Konten verwahrten Erlöse in insgesamt 43 Fällen entgegen den gesetzlichen Vorschrif-ten ohne die aufgelaufenen Zinsen an die Berechtigten ausgekehrt zu haben. Auch hierbei hätten die Angeklagten die Verletzung ihrer Pflicht zur Zinsauskehr und die Schädigung der [X.] billigend in Kauf genommen. Den Angeklagten [X.]

und M.

wird hier zudem vorgeworfen, in jeweils einem Fall zugleich Anspruchsberechtigten gegenüber bewusst wahrheitswidrig eine Verzinsungspflicht in Abrede gestellt und diese dadurch getäuscht zu ha-ben ([X.] 2).
3. Schließlich liegt dem Angeklagten M.

zur Last, in 173 Fällen be-dingt vorsätzlich entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung für die städtische Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertre-ter gemäß [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB keine Verwaltungsgebühr nach der
Tarifstelle 3.3.
des kommunalen [X.] ([X.]) der [X.]

in Höhe von jeweils 125 bis 1.000 Euro festgesetzt zu haben ([X.] 3).
I[X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:
1. In den 1990er und 2000er Jahren ließen sich Grundstückseigentümer in den neuen Ländern vielfach nur schwer ermitteln, weil in der [X.] zahlreiche Immobilien im Volkseigentum gestanden hatten, Grundbücher nicht oder nur 4
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unvollständig geführt worden und zudem Restitutions-
und Entschädigungsan-sprüche zu klären waren. Überdies lagen viele Grundstücke, deren [X.] Zuordnung unklar war, gänzlich brach oder waren mit leerstehenden oder stark sanierungsbedürftigen Gebäuden bebaut; dies führte für die ver-kehrssicherungspflichtigen Kommunen zu finanziellen und organisatorischen Belastungen. Zu deren Verringerung und um eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der [X.]

zu ermöglichen, in der es eine große Nachfrage nach Immobilien gab, bestand bei der

[X.]verwaltung ein erhebli-ches Interesse an einem funktionierenden städtischen Grundstücksmarkt.
Seit Ende 1993 galt mit [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine gesetzliche Re-gelung, die es Kommunen erlaubte, in Fällen der [X.] eines Grundstückseigentümers oder seines Aufenthalts bei Bestehen eines [X.] zu bestellen. Die Wirksamkeit der von solchen Vertretern vorgenommenen Grundstücksveräußerungen hing von der Genehmigung durch die [X.] ab.
Im zuständigen Rechtsamt der [X.]

nahm die
inzwischen ver-storbene frühere [X.]leiterin B.

bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand Ende Oktober 2006 die Bestellung gesetzlicher Vertreter vor und traf Entscheidungen über Genehmigungsersuchen bestellter Vertreter für von ihnen vorgenommene Grundstücksveräußerungen. Sie hinterließ ihren Nach-Teil nicht organisiert waren, keine schriftlichen Dienstanweisungen existierten und Akten teilweise gar nicht oder falsch registriert bzw. unvollständig waren oder ihr Ablageort unklar war.

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-

Nachdem der Zeuge L.

kurzzeitig das Rechtsamt geleitet hatte, nahm seit Februar 2007 die Angeklagte [X.]

übergangsweise die Aufgaben der [X.]leiterin wahr. Sie hatte in der [X.] ein juristisches Studium absol-viert und war seit Mitte 1996 stellvertretende [X.]leiterin. Am
7. Mai 2007 übernahm die Angeklagte [X.]

, eine Volljuristin, die Leitung des [X.] und damit auch die interne Zuständigkeit für die Bestellung von gesetzlichen Vertretern sowie für [X.]. Für die jewei-ligen Leiter des [X.] bereitete seit November 2001 der Angeklagte M.

, ein Verwaltungsmitarbeiter ohne juristische Ausbildung, die Bestel-lungs-
und
[X.] inhaltlich vor.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde im Rechtsamt der Be-reich der gesetzlichen Vertretung regulär von nur zwei Mitarbeitern bearbeitet

nämlich dem jeweiligen [X.]leiter unterstützt durch den Angeklagten M.

. Im Zeitpunkt des tatgerichtlichen Urteils waren zur Erfüllung derselben Aufgaben insgesamt neun Verwaltungsangehörige nach einem von [X.] erstellten Prüfschema tätig.
2. In insgesamt fünf Fällen ([X.] 1) bestellten die frühere Rechts-amtsleiterin B.

(Fall 2.1), der Zeuge L.

als ihr Vertreter (Fälle 2.1 und 2.2), die Angeklagte [X.]

als [X.]leiterin (Fälle 2.3, 2.4 und 2.5) und die Angeklagte [X.]

als stellvertretende [X.]leiterin (Fall
2.4) Rechtsanwälte als gesetzliche Vertreter gemäß [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Die Angeklagte [X.]

genehmigte in zwei Fällen (Fälle 2.3 und 2.4), die Angeklagte [X.]

in vier Fällen (Fälle 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5) von gesetzlichen Vertretern vorgenommene Grundstücksveräußerungen.
Die Bestellungen der gesetzlichen Vertreter bereitete jeweils der Ange-klagte M.

inhaltlich vor. In vier Fällen (Fälle 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5) führte er 10
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vor der Bestellungsentscheidung keine eigenen Recherchen zur Feststellung des Grundstückseigentümers, seiner Erben oder deren Aufenthalt durch, son-dern vertraute auf die Angaben der die gesetzliche Vertretung beantragenden Erwerbsinteressenten, die Grundstückseigentümer seien unbekannt.
In einem Fall (Fall 2.4) wurde dem Angeklagten M.

durch eine von ihm veranlasste Anfrage bei der [X.]kämmerei der mögliche [X.] He.

bekannt, der angab, Erbe eines Anteils an einer einen hälftigen Miteigen-tumsanteil an dem Grundstück haltenden [X.] zu sein. Der Ange-klagte M.

bereitete aber in Abstimmung mit der Angeklagten T.

als bereits für andere Berechtigte bestellter gesetzlicher Vertreterin unter Hinweis auf Zweifel an der Rechtsstellung des möglichen Erben auch insoweit eine [X.] vor. Das [X.] hat hier das Vorliegen der Voraussetzun-gen des [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bejaht. Denn da der ermittelte mögliche [X.] seine Miterbenstellung nicht ausreichend nachgewiesen hatte, insbesondere keinen ihn legitimierenden Erbschein vorgelegt hatte, sei der Grundstückseigentümer hier unbekannt gewesen.
Auch die Genehmigungen der durch die gesetzlichen Vertreter vorge-nommenen Grundstücksveräußerungen bereitete der Angeklagte M.

vor. In einem Fall (Fall 2.1) konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der [X.] dabei zur Prüfung des Verkaufspreises auf wirtschaftliche [X.] telefonisch beim [X.] kundig gemacht hatte. In den übrigen Fällen lagen
dem Angeklagten Verkehrswertgut-achten vor, die dem später festgelegten Verkaufspreis entsprechende Grund-stückswerte auswiesen. In den Fällen 2.1 bis 2.4 führte der Angeklagte M.

vor den [X.] keine weiteren Ermittlungen zu den ver-tretenen Eigentümern durch. Im Fall 2.5 wartete er das Ergebnis nachträglich 14
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veranlasster Ermittlungen nicht ab; diese hatten allerdings keinen konkreten Hinweis auf einen Eigentümer zum Hintergrund.
Der Angeklagte M.

hielt sich für berechtigt, keine (Fälle 2.1, 2.2 und 2.3) bzw. nur in geringem Maße (Fälle 2.4, 2.5) Eigentümer-
oder Erbenermitt-lungen anzustellen. Er wollte entsprechend den Instruktionen durch die frühere [X.]leiterin B.

und seinem Verständnis der Vertretungsrege-lung des [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB als Beschleunigungsnorm möglichst schnell die Bestellung der gesetzlichen Vertreter vorbereiten. Mit einer Schädi-gung der Berechtigten rechnete er nicht. Auch betreffend die Vorbereitung der [X.] ging er nicht von einer Schädigung der [X.] aus, da er entweder durch Verkehrswertgutachten oder in einem Fall nicht ausschließbar infolge von Informationen des [X.] den Verkaufspreis geprüft hatte.
Die Angeklagten [X.]

und [X.]

verließen sich auf die [X.] und fehlerfreie Zuarbeit des Angeklagten M.

und rechneten nicht damit, dass für die vorbereiteten Vertreterbestellungen und [X.] die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen könnten. Die [X.] T.

ging davon aus, dass auch hinsichtlich des möglichen Mitbe-rechtigten He.

die Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung vorlagen, da dieser nur eine Mitberechtigung als Mit-Gesellschafter einer [X.] durch Erbfolge vorgetragen und ein entsprechendes Erbrecht nicht nachgewie-sen hatte. Eine Schädigung von Berechtigten hielten die genannten Angeklag-ten nicht für möglich.
Während in den Fällen 2.1 und 2.2 die [X.] seitens des [X.] nach Abzug insbesondere der für die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter angefallenen Kosten später an die Berechtigten ausgekehrt wurden, 16
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traf dies in den übrigen Fällen nicht zu. Im Fall 2.3 gingen die Berechtigten auf dem Zivilrechtsweg gegen die vorgenommene Grundstücksveräußerung vor und erstritten die Zahlung von Schadensersatz durch die [X.]. Der mögliche [X.] He.

im Fall 2.4 meldete sich nach Vollzug des Kaufvertrags nicht mehr bei der [X.], weswegen es auch nicht zu einer [X.]ung des [X.]s kam. Im Fall 2.5, bei dem irrtümlich nicht für den [X.] Z.

Z.

ein Kaufvertrag
geschlossen worden war, erwirkte der Eigentümer auf dem
Zivilrechtsweg die Rückübertragung des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz; eine Belastung mit Vertretungskosten erfolgte nicht.
3. Im [X.] 2 wiesen die insoweit intern zuständigen Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

in insgesamt 43 Fällen die Auszahlung von [X.]n an berechtigte Eigentümer der durch gesetzliche Vertre-ter im Sinne von [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB veräußerten Grundstücke abzüg-lich entstandener Kosten ohne [X.]ung der erwirtschafteten Zinsen an. In jeweils einem der Fälle teilten die Angeklagten [X.]

(Fall I[X.]44 der [X.]) und M.

(Fall I[X.]45 der Anklageschrift) Bevollmächtigten der [X.] schriftlich mit, dass eine Verzinsungspflicht für verwahrte Kaufpreis-erlöse nicht bestehe.
Dem war eine rechtliche Auseinandersetzung innerhalb der

[X.]verwaltung vorausgegangen. Das Rechnungsprüfungsamt der [X.]

hatte in den Jahren 1999 und 2002 die bisherige Verfahrensweise [X.] und die Auffassung vertreten, dass die der [X.] zugeflossenen Kaufpreiserlöse zu Gunsten der Berechtigten verzinslich anzulegen seien. Demgegenüber hatte die frühere [X.]leiterin B.

unter Verweis 19
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auf die Regelungen der Hinterlegungsordnung weiterhin die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und etwa im Jahr 2003 die Angeklagten [X.]

und M.

angewiesen, die Kaufpreiserlöse generell ohne Zinsen an die [X.] auszuzahlen. Dieser
Rechtsauffassung folgend führten die Angeklag-ten die langjährig geübte Praxis fort.
4. In 173 Fällen ([X.] 3) setzte der Angeklagte M.

gegenüber den gesetzlich vertretenen früheren Grundstückseigentümern für das [X.] der [X.]verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vertretung lediglich eine Gebühr nach Ziffer 3.1. [X.], nicht jedoch eine zweite Gebühr gemäß Ziffer 3.1. [X.] (nach dem Zusammenhang wohl richtig: 3.3. [X.]) fest.
Das [X.] sah folgende Tarifstellen vor:
Ziffer 3.1.
[X.]
Genehmigung der Veräußerung des Grundstücks

Ziffer 3.2.
[X.]
Verwaltung des [X.]: 1,5 % des

Ziffer 3.3.
[X.]
Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit
der Bestellung einer Person zum gesetzlichen Vertre-

Der Angeklagte hatte Anfang der 2000er Jahre an der Überarbeitung dieser Vorschriften mitgewirkt. Er ging bei der Festsetzung der Gebühren davon 21
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aus, dass eine Gebühr nach 3.1. [X.] (nach dem Zusammenhang wohl richtig: 3.3. [X.]) nicht entstanden sei. Nach seinem Verständnis war [X.] nur als Auffangtatbestand geschaffen worden für (hier nicht vorliegende) Fälle, in denen der gesetzliche Vertreter bereits vor [X.] des Kaufvertrages a[X.]erufen wurde. Er war der Ansicht, dass der [X.] Gebühren nach dem genannten Tatbestand nicht zustünden.
II[X.] Das [X.] hat hinsichtlich eines [X.] des ersten [X.] (Fall 2.4) und betreffend sämtliche Tatvorwürfe des zweiten [X.] bereits eine Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Untreue bzw. des Betruges verneint. In diesen Fällen wie auch im Übrigen hat es ([X.]) ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht feststellen können.
B.
Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft haben nur hinsichtlich der Ange-klagten [X.]

, [X.]

und M.

teilweise Erfolg. Die Revision betref-fend die Angeklagte T.

bleibt erfolglos.
[X.] Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die St[X.]tsanwaltschaft beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die nicht erschöpfende Würdigung von in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden

insbesondere eines Berichts des Rechnungsprüfungsamts der [X.]

vom 20. März 2012

und der Angaben eines als Zeugen ver-nommenen St[X.]tsanwalts.
Diese [X.] sind unzulässig, da das [X.] den [X.] aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jeweils nicht gerecht wird. Die Revisions-25
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führerin hat den Inhalt der in Bezug genommenen Urkunden nur punktuell und damit nicht ausreichend mitgeteilt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014

5 [X.], [X.] 2015, 127, 129; LR-StPO/[X.], 26. Aufl., § 344 Rn.
78, 82 ff.; [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 39). Gleiches gilt für die zeugenschaftlichen Angaben, deren Inhalt die Revision nicht vorträgt, sondern insoweit nur auf die Bestätigung von Vorhalten aus dem inhaltlich nicht mitge-teilten Protokoll einer vom Zeugen durchgeführten Vernehmung verweist.
2. Auch die seitens der St[X.]tsanwaltschaft erhobene weitere Inbegriffs-r-waltungsvorgang L.

Markt

der entsprechenden Verwaltungsakte nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, greift nicht durch. Die Verfahrensbeanstandung ist bereits unzu-

L.

Markt

e-weisaufnahme eingeführt worden, sie sich aber nicht zu der naheliegenden Möglichkeit verhält, dass im Rahmen von Einlassungen oder Zeugenaussagen entsprechende Beweiserkenntnisse erlangt wurden ([X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 58; [X.], § 344 Rn. 50.1, 58, jeweils mwN).
I[X.] Die Freisprüche der Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

halten nicht in vollem Umfang sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Gegen die Freisprechung der Angeklagten T.

ist hingegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
1. Im [X.] 1 hat die [X.] zwar im Ergebnis rechtlich zu-treffend festgestellt, dass sich die Angeklagten in den Fällen 2.3 und 2.4 nicht strafbar gemacht haben, weil insoweit bereits die objektiven Tatbestandsvo-raussetzungen
nicht vorliegen (dazu Buchst. a, b). Sie hat jedoch in den übri-30
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-

gen Fällen, in denen es nach den

allerdings zum Teil lückenhaften

Feststel-lungen des [X.] jedenfalls möglich erscheint, dass das Handeln der Angeklagten die objektiven Voraussetzungen der Untreue erfüllt, in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.]

in dem ihr zur Last geleg-ten Fall 2.5 und eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.]

und M.

in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5 nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (dazu Buchst. c).
a) Untreue setzt sowohl in der [X.]iante des Missbrauchs-
als auch derje-nigen des [X.] voraus, dass dem Täter eine Vermögensbe-treuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Gü-ter mit sich bringt. Den Täter muss
eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige [X.] als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur
beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über eine rein tatsächliche Einwirkungsmög-lichkeit hinausgehen. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter Raum für eigen-verantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des ihm eingeräumten Spielraums ab-zustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächli-chen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; siehe
etwa [X.], Urteil vom 28. Juli 2011

4 [X.], NJW 2011, 2819; Beschlüsse vom 1. April 2008

3 [X.], [X.], 427, 428; vom 13. September 2010

1 [X.], [X.]St 55, 288, 297 f.; vom 5. März 2013

3 [X.], 33
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[X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52; vom 26. Novem-ber
2015

3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f.; vom 16. August 2016

4 [X.], jeweils mwN).
[X.]) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob für die Angeklagten [X.]

und [X.]

bei der Bestellung gesetzlicher Vertreter eine Vermö-gensbetreuungspflicht bestand. Denn eine solche traf sie, als sie zeitlich nach der Vertreterbestellung

ggf. auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Ta-tentschlusses

Grundstücksveräußerungen genehmigten, die von den bestell-ten Vertretern vorgenommen worden waren. Die Angeklagte [X.]

ge-nehmigte die Grundstücksveräußerung im Fall 2.3, der ihr indes nicht zur
Last gelegt wird, die Angeklagte [X.]

genehmigte die Veräußerungen in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5.
(1) Die Genehmigungsentscheidung nach [X.]. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB stand im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils handelnden Angeklagten (vgl. zur Vormundschaft BayObLG,
Beschluss vom 16. April 1957

1 [X.]/1956; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 1821 Rn. 50). Hier bestand für sie nicht nur die Pflicht zu prüfen, ob das vom Vertreter vorgenommene Veräußerungsgeschäft nach wirtschaftli-cher Betrachtung dem Interesse des Vertretenen entsprach (vgl. [X.], 12. Aufl., § 266 Rn. 129;
[X.]/[X.], [X.]O). Sie hatten vielmehr auch dafür Sorge zu tragen, dass sie Genehmigungen nicht in Fällen erteilten, in denen die Vertretungsvoraussetzungen überhaupt nicht vor-lagen, also die Grundstückseigentümer oder deren Erben als Geschäftsherren bekannt oder unschwer ermittelbar waren.
(2) Nach den Feststellungen des [X.] wurde diese Pflicht in den Fällen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 verletzt.
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(a) Allerdings bietet die Genehmigung der Veräußerungen zum attestier-ten

bzw. jedenfalls nicht ausschließbar durch Nachfrage des Angeklagten M.

beim [X.] schlüssig erscheinen-den (Fall 2.1)

Grundstückswert für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Verletzung der bestehenden Vermögensbetreuungspflicht. Denn der vereinbarte Kaufpreis war nach den den Angeklagten vorliegenden Erkenntnissen marktgerecht,
weswegen die Veräußerung zu diesem Preis bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in einer die Vermögensbetreuungspflicht ver-letzenden Weise den Vermögensinteressen des Vertretenen zuwiderlief. Dass in zwei Fällen Sachverständige im Rahmen neuer Begutachtungen einen höhe-ren Grundstückswert ermittelten (im Fall 2.3 im Rahmen eines [X.] und im Fall 2.5 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Auftrag der St[X.]tsan-waltschaft), rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. [X.] des [X.] der gesetzlichen Vertretungsregelung als Beschleunigungsnorm [X.] für die Angeklagten keine Pflicht, über die eingeholten Erkenntnisse hin-aus

etwa durch Zweitbegutachtung

den Wert der veräußerten Grundstücke noch weitergehend aufzuklären.
(b) [X.] waren die [X.] aber deshalb, weil die nach den anzulegenden rechtlichen Maßstäben (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015

9 C 12/14, juris Rn. 18 ff.) defizitären (Fall 2.5) bzw. gänzlich unterbliebenen (Fälle 2.1, 2.2 und 2.3)
Eigentümer-
bzw. Erbenermittlungen durch den Angeklagten M.

keine tragfähige Grundlage für die nachfolgend getroffenen [X.] bildeten und in diesen Fällen [X.] Vertreter bestellt und Genehmigungserklärungen für die von diesen vorgenommenen Grundstücksveräußerungen erteilt wurden, obwohl die [X.] nicht unbekannt im Sinne von [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB waren. Denn das Rechtsamt hätte zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten ergrei-37
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fen müssen, nämlich solche, die mit einem vertretbaren Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten verbunden sind; insbesondere ein vollständiger Ermittlungsverzicht war nicht rechtmäßig (vgl. [X.] [X.]O, juris Rn. 18 ff.).
Eine dem Anklagevorwurf entsprechende mittäterschaftliche Zurechnung der Pflichtverletzungen zu der insoweit im Fall 2.5 nicht selbst handelnden [X.]n [X.]

(Genehmigung durch die Angeklagte [X.]

) erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, wenngleich weder die Anklageschrift noch die Feststellungen des [X.] auf tatsächliche Anhaltspunkte für ein gemein-schaftliches Vorgehen im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB hinweisen. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ggf. die Prüfung des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses in den Blick zu nehmen haben.
(c) Im Fall 2.4 verletzten die Angeklagten [X.]

und [X.]

durch die Bestellung der gesetzlichen Vertreterin T.

und durch die Abgabe der Genehmigungserklärungen hingegen keine ihnen obliegende Pflicht. [X.] gilt für den Angeklagten M.

, der diese Entscheidungen vorbereitete.
Denn die Voraussetzungen für die Bestellung der Angeklagten T.

zur gesetzlichen Vertreterin lagen vor. Der am Grundstück A.

Straße

möglicherweise [X.] He.

dem dies oblegen hätte (vgl. [X.], NJW-RR 1995, 1232; [X.], NJ 2015, 492, 494)

hatte trotz mehrfacher Aufforderung durch den Angeklagten M.

die behauptete Rechtsstellung in keiner Weise belegt (vgl. [X.] [X.]O, juris Rn. 24; [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigung, 23. EL, [X.]. 233 § 2 Rn. 23 [X.]). Zudem war er allenfalls Gesellschafter eines unbekannten Gesellschaftsanteils einer einen hälftigen Miteigentumsanteil des Grundstücks haltenden [X.], deren übrige Gesellschafter unbekannt waren ([X.]). Durch seine etwaige Namhaftmachung als Gesellschafter war die [X.]
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18
-

eine [X.]sgemeinschaft (§ 719 BGB)

als Miteigentümerin des Grundstücks keineswegs bekannt im Sinne von [X.]. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1
EGBGB (vgl. für die Erbengemeinschaft als [X.]: [X.] [X.]O, juris Rn.
22, 24).
[X.]) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund scheidet im Fall 2.4 auch eine Strafbarkeit der Angeklagten T.

als in dieser Angelegenheit bereits für an-dere unbekannte Berechtigte bestellte gesetzliche Vertreterin aus. Zwar war sie nach den oben dargestellten Maßstäben betreuungspflichtig in Bezug auf das Vermögen der von ihr vertretenen Grundstückseigentümer. Sie handelte jedoch nicht pflichtwidrig, als sie in Abstimmung mit dem Angeklagten M.

und un-ter Hinweis auf Zweifel an der Rechtsstellung des möglichen [X.]n He.

auf ihre Vertreterbestellung hinwirkte. Denn die in [X.]. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB normierten Voraussetzungen lagen
vor.
[X.]) Anders als die Angeklagten [X.]

und [X.]

die Rechts-amtsleiterin und ihre Stellvertreterin

traf den Angeklagten M.

in den Fäl-len des [X.]es 1 selbst keine Vermögensbetreuungspflicht. Er war bei der Vertreterbestellung und der Veräußerungsgenehmigung in untergeordneter Stellung tätig, arbeitete den Angeklagten [X.]

und [X.]

lediglich zu und bereitete die von diesen zu treffenden Entscheidungen ohne eigene Ent-scheidungskompetenz vor; er konnte förmliche Rechtswirkungen selbst nicht auslösen. Schon deswegen war er nicht vermögensbetreuungspflichtig (vgl. [X.] 126, 170, 209 mwN; [X.], 12. Aufl., §
266
Rn. 42 ff.), so dass wegen Fehlens dieses besonderen persönlichen Merkmals (§ 28
Abs. 1 StGB) nur eine Beteiligung als Gehilfe an etwaigen Taten der [X.]n [X.]

und [X.]

in Betracht
käme (vgl. [X.], Urteil vom 42
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19
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26.
November 2015

3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2600 mwN; vgl. MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 266 Rn. 286).
b) In den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5

nicht jedoch im Fall 2.3

kommt auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] auch die Verwirklichung der übrigen Merkmale des objektiven Tatbestands

die durch die Pflichtverletzung hervorgerufene Zufügung
eines Vermögensnachteils

in Betracht.
Die [X.] ist bei der Untreue als [X.] allein durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverlet-zung des [X.] hätte, mit dem Vermögen festzustellen, über das er infolge der Pflichtverletzung verfügt. Dabei ist jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist. Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert [X.] ist (vgl. [X.], Urteile vom 27. Februar 1975

4 [X.], NJW 1975, 1234 mwN; vom 12. Oktober 2016

5 [X.]).
[X.]) Daraus folgt, dass in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.3, in denen den [X.] durch die Genehmigung der Grundstücksveräußerung im Gegenzug für den Verlust des [X.] ein dem Verkehrswert entsprechen-der [X.] erwuchs, ein Vermögensnachteil nicht ohne Weiteres vorlag. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Fälle 2.1 und 2.2 zutreffend ausgeführt hat, kann der nach dem Untreuetat[X.] vorausgesetzte Vermögensnachteil jedoch in dem hier vom [X.] vorgenommenen Abzug der Kosten für das Tätigwerden des gesetz-lichen Vertreters liegen. Mit Blick auf den nach § 266 Abs. 1 StGB verlangten [X.] zwischen Pflichtverletzung und [X.] setzt dies jedoch voraus, dass durch die pflichtwidrig erteilte Genehmi-gung der Vermögensnachteil entstand oder vertieft wurde.
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Aus dem Urteil ergibt sich für die Fälle 2.1 und 2.2 lediglich die Höhe der vom Veräußerungserlös abgezogenen Beträge, die auch die für die gesetzliche Vertretung angefallenen Kosten umfassen. Jedoch ist bislang nicht festgestellt, nach welchen Kriterien die Vergütung der bestellten gesetzlichen Vertreter tat-sächlich erfolgt ist, wie hoch sie war und auf welche Weise sie ggf. vom Veräu-§ 16 Abs. 3 VwVfG). Dies wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht aufzuklären haben.
[X.]) Demgegenüber kam es im Fall 2.3 nach den Feststellungen des [X.] nicht zu einer Belastung der Vertretenen mit Kosten für das
Tätigwerden des gesetzlichen Vertreters, sodass hier ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB nicht vorliegt und insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten ausscheidet.
[X.]) Im Fall 2.5 hingegen erscheint

jedenfalls in objektiver Hinsicht

das Vorliegen eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB mög-lich. Denn hier verlor der Grundstückseigentümer Z.

durch die vom .

ü-gung mit Grundbucheintragung des Erwerbers das Grundstückseigentum. Aus dem genehmigten Grundstücksverkauf erwuchs ihm aber nicht unmittelbar ein einen Vermögensnachteil ausschließender [X.]. Ob mit Blick auf das Vorstellungsbild der Angeklagten ein (bedingter) Vorsatz auch in Bezug auf diesen Vermögensnachteil vorlag, wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht
zu prüfen haben.
c) Hinsichtlich der hiernach im [X.] 1 verbleibenden Fälle 2.1, 2.2 und 2.5 hält die Beweiswürdigung des [X.] dahin, dass die Angeklag-ten nicht vorsätzlich handelten, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Sie 47
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ist lückenhaft. Denn das [X.] hat für die Vorsatzprüfung bedeutsame Umstände nicht festgestellt und in seine Würdigung einbezogen.
[X.]) Für die Würdigung, ob die Angeklagten [X.]

und [X.]

mit Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des objektiven Tatbestands handelten, war mit Blick auf die Feststellungen des [X.]
zu den Verfahrensabläufen bei den Vertreterbestellungen und Genehmigungen insbesondere von Bedeu-tung, ob und ggf. inwiefern die jeweiligen Angeklagten Kenntnis von den Abläu-fen der Antragstellung und davon hatten, dass Ermittlungen zu den [X.] oder ihren Erben entweder defizitär (Fall 2.5) oder gänzlich unterblieben waren (Fälle 2.1, 2.2).
(1) Die [X.] hätte hier insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, welche Unterlagen den Angeklagten [X.]

und [X.]

bei den [X.] vorlagen. Denn sollte aus den ihnen vorgeleg-ten Unterlagen hervorgegangen sein, dass der Angeklagte M.

die rechtlich gebotenen Ermittlungsbemühungen (vgl. hierzu [X.] [X.]O, Rn. 18 ff.; [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigung, 23. EL, [X.]. 233 § 2 EGBGB Rn.
24a) nicht entfaltet hatte, würde dies gegen ein Vorstellungsbild der Ange-klagten sprechen, M.

habe die Entscheidungen ordnungsgemäß vorberei-tet. Auch wäre es in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen, wenn diese Angeklagten die Vorlagen des Angeklagten M.

ohne entsprechenden [X.] eine

bislang nicht in Rede stehende

von tatsächlich nicht vorgenommenen Ermittlungen in den Verwaltungsakten gegen einen Vorsatz der Angeklagten [X.]

und [X.]

im Hinblick auf die Verletzung ihrer Pflichten sprechen. Zu diesen Fragen verhält sich das an-gefochtene Urteil nicht mit der nötigen Klarheit.
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(2) Das [X.] hätte hinsichtlich eines möglichen Vorsatzes der [X.]n im Fall 2.5 zudem erkennbar in seine Würdigung einbeziehen müs-sen, dass die Angeklagten [X.]

und [X.]

, wie es festgestellt bzw. in anderem Zusammenhang in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, jeweils dadurch für ein mögliches Fehlverhalten des Angeklagten M.

sensibilisiert waren, dass dieser im Rahmen seines Tätigwerdens im
Fall 2.3 nicht die gebo-tenen Ermittlungen durchgeführt hatte ([X.] f., 87 unten).
[X.]) Im Rahmen der Prüfung eines (Gehilfen-)Vorsatzes des Angeklagten M.

hat es die [X.] versäumt, dessen Einlassung kritisch zu [X.], er sei davon ausgegangen, keinerlei eigene Ermittlungen zu den [X.]n bzw. Erben der Grundstücke vornehmen zu müssen. Angesichts der Verpflichtung der Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des [X.]. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu prüfen, und des mit der Vertreterbestellung und Genehmigung offensichtlich verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechtsposition des Grundstückseigentümers versteht sich die Richtigkeit dieser Einlassung nicht von selbst.
[X.]) Die [X.] hätte ferner in ihre Beweiswürdigung für alle Fälle miteinbeziehen müssen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Falles 2.3 im [X.] angegeben hatte, er habe auch deswegen vor der Vertreter-bestellung keine eigenen Ermittlungen vorgenommen und auf die Angaben des ihm bekannten Maklers vertraut, weil er zwei bis drei Tage später habe zur Kur Gesichtspunkt ist erörterungsbedürftig, weil der
Angeklagte
insoweit selbst [X.], (auch) aus sachfremden Erwägungen

und nicht allein infolge seiner (evi-dent unzutreffenden) Rechtsauffassung

keine Eigentümer-
bzw. Erbenermitt-53
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lungen durchgeführt zu haben; dies ist auch für die Würdigung seiner Einlas-sung im Übrigen bedeutsam.
dd) Auch hätte das [X.] bei Fall 2.5 erkennbar würdigen müssen, dass der Angeklagte M.

sich im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen hatte, ihm sei nach Fall 2.3 (L.

straße
)

mithin mehr als ein Jahr vor seinem Tätigwerden im Fall 2.5

bewusst gewesen, dass die bisher geübte Ermitt-lungspraxis nicht ausreichend gewesen sei ([X.] f.). Die neu zur Entschei-dung berufene [X.] wird andererseits mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte M.

keine juristische Ausbildung durchlaufen hat, jedoch auch die Möglichkeit in ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, dass der ausging, der Aufenthalt des Grundstückseigentümers sei unbekannt.
2. Die Freisprüche der Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

in den Fällen des [X.]es 2 halten im Ergebnis revisionsgerichtlicher [X.] stand. Zwar begegnet die Rechtsansicht des [X.] Bedenken, in-soweit hätten die Angeklagten jeweils schon nicht den objektiven Tatbestand der Untreue bzw. des Betrugs verwirklicht; jedoch hat das [X.] rechts-fehlerfrei die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands ausgeschlossen.
a) Die vom [X.] angeführte Wertung, die Angeklagten hätten bei kritischer Überprüfung der Verwaltungspraxis zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Auszahlung der [X.] ohne Zinsen vertretbar und damit rechtmäßig sei ([X.]), trägt die Verneinung des objektiven Tatbestands nicht. Maßgeblich ist allein, dass eine Pflicht zur Verzinsung
zu Gunsten der Berechtigten gemäß [X.]. 233 § 2 Abs. 3 Satz
4
EGBGB, § 16 Abs. 4 [X.]. 2 VwVfG, §
1915 Abs.
1 Satz 1 und § 1806 BGB bestand. Gegen diese Pflicht haben die für die Anordnung entsprechender Auszahlungen zuständigen und 56
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insoweit vermögensbetreuungspflichtigen Angeklagten in objektiver Hinsicht verstoßen bzw. hierzu objektiv unrichtige Angaben gemacht.
b) Jedoch fußt die vom [X.] hilfsweise angeführte Annahme, die Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

hätten bei den Fällen des [X.] 2 nicht vorsätzlich gehandelt, auf einer tragfähigen und lückenlosen Beweiswürdigung. Das [X.] hat das Vorstellungsbild der Angeklagten zwar nicht ausdrücklich an den Voraussetzungen des § 16 StGB gemessen. Es hat jedoch in der Sache die Voraussetzungen eines Tatbestandsirrtums darge-stellt und mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen das Vorliegen von Untreue-
bzw. [X.] ausgeschlossen.
[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] das Vorstellungsbild der Ange-klagten dahin
festgestellt, dass sie bei ihren [X.] bzw. bei den schriftlichen Mitteilungen an Anspruchsteller der langjährig geübten Praxis folgend davon ausgingen, dass die Zinserträge in Anwendung der [X.] nicht zugunsten der Berechtigten auszuzahlen seien.
Entgegen der Revisionsbegründung der St[X.]tsanwaltschaft hat das [X.] die entlastenden Einlassungen der Angeklagten nicht ohne [X.] als unwiderlegt hingenommen, sondern sie seiner Entscheidung tatsächlich erst nach umfänglicher Würdigung unter Einbeziehung der weiteren [X.] zugrunde gelegt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urteile vom 21.
Dezember 2005

3 [X.], [X.], 522, 537; vom 10. Dezem-ber
2014

5 [X.], [X.] 2015, 127, 130). Es ist von der Einlassung des Angeklagten M.

ausgegangen, dass es im Rechtsamt ständige Übung gewesen sei, die er selbst auch für richtig erachtet habe, in Anwendung der Hinterlegungsordnung keine Zinsen für auf städtischen Konten verwahrte [X.] an Berechtigte auszuzahlen. Diese Einlassung hat das [X.] 59
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in Auswertung von Fortbildungsunterlagen und insbesondere der Aussage der Zeugen

Su.

und Hi.

für unwiderlegbar erachtet und im Rahmen dieser Zeugenaussagen auch die Hinweise des Rechnungsprüfungsamts der [X.]

in den Jahren 1999 und 2002 in seine Würdigung miteinbezogen.
Es stellt dabei keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, dass das [X.] nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, dass die [X.]n im Jahr 2011 selbst von einer Pflicht zur [X.] von Zinserträgen ausgingen ([X.]). Denn Rückschlüsse aus einer von ihnen weit nach dem Tatzeitraum als richtig erkannten Rechtsauffassung auf ihr Vorstellungsbild zum Zeitpunkt der Tatbegehung liegen fern.
[X.]) Bei dem festgestellten Vorstellungsbild der Angeklagten handelt es sich um einen Irrtum über Tatumstände im Sinne von § 16 StGB.
Die vom [X.] festgestellte Fehlbewertung der Angeklagten bezog sich darauf, ob eine Pflicht zur Verzinsung und [X.] aufgelaufener Zinsen an die Berechtigten bestand, mithin auf das Tatbestandsmerkmal der [X.] (Untreue) und

vorgelagert

namentlich auf das Merkmal der Täuschung (Betrug). Bei normativen Tatbestandsmerk-malen genügt die Kenntnis der die objektive [X.]keit des Handelns be-gründenden Umstände für die Begründung des Vorsatzes nicht. Der Täter muss zusätzlich die unter das normative Tatbestandsmerkmal zu subsumierenden Sachverhaltselemente in ihrem für die Unrechtsbegründung wesentlichen Be-deutungsgehalt erfasst haben (vgl. MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 69 ff.; LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 16 Rn. 25 f.; [X.]/[X.], 4.
Aufl., § 11 Rn.
15, 19).

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Gemessen hieran handelte es sich bei der Fehlbewertung der Angeklag-ten nicht lediglich um einen den Vorsatz unberührt lassenden Subsumtions-, sondern um einen Tatbestandsirrtum: Sie irrten nicht über den Begriffsinhalt eines Tatbestandsmerkmals der §§ 263, 266 StGB, sondern über den rechtli-chen Umstand, dass gemäß [X.]. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4
EGBGB, § 16 Abs. 4 [X.]. 2 VwVfG, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und § 1806 BGB eine Pflicht zur [X.] der aufgelaufenen Zinserträge bestand. Zwar kannten die Angeklagten die [X.] tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich die Verwahrung der Kaufpreis-erlöse für die Berechtigten und das Auflaufen von Zinserträgen und die Nicht-auszahlung der Zinsen. Jedoch erfassten sie nicht, dass sie mit der Nichtaus-zahlung gegen ihre Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB ver-stießen. Hinsichtlich des Betruges erkannten sie wegen ihrer Fehlvorstellung die Unwahrheit ihrer Angaben gegenüber den Berechtigten nicht. Die Einschät-zung des [X.], dass die rechtliche Fehlbewertung der Angeklagten ([X.]) den [X.] entfallen lässt, ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
3. Das [X.] hat gleichermaßen tragfähig begründet, warum es ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten M.

in den Fällen des [X.] nicht hat feststellen können. Es hat auch hier das Vorliegen der Voraus-setzungen eines Tatbestandsirrtums im Sinne von § 16 StGB dargestellt und daran anknüpfend im Ergebnis zutreffend den Vorsatz des Angeklagten ver-neint.
a) Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte M.

im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren für das Verwaltungshandeln der [X.] in Anwendung der Vertretungsvorschriften vermögensbetreuungspflichtig nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben (vgl. oben B.I[X.]1.a). Indem er 65
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-

trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Gebührentatbestands Nr. 3.3. [X.] keine entsprechenden Gebühren festsetzte, verletzte er diese Pflicht.
b) Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen jedoch nicht vor-sätzlich. Das [X.] hat die Einlassung des
Angeklagten vor dem Hinter-grund der übrigen Beweiserkenntnisse gewürdigt und seine Darstellung für nicht widerlegbar und plausibel erachtet, er sei

im Ergebnis rechtsirrig

da-von ausgegangen, eine Gebühr gemäß Nr. 3.3. [X.] sei in den ihm zum Vorwurf gemachten Fällen nicht entstanden. Er selbst habe den [X.] als Auffangregelung entworfen und diesem Verständnis entsprechend eine Gebührenerhebung in den Fällen des [X.]es 3 unter-lassen. Das [X.] hat infolge dieser
Fehlvorstellung des Angeklagten M.

dessen Vorsatz verneint, die ihn betreffende Vermögensbetreuungs-pflicht zu verletzen und der [X.]

einen Nachteil zuzufügen.
Der Irrtum des Angeklagten M.

über das Bestehen eines (weiterge-henden) [X.] der [X.] stellt eine Fehlvorstellung dar, die ihn den [X.] Bedeutungsgehalt seines Tuns

die pflichtwidrige Nichterhebung angefallener Gebühren

nicht erkennen ließ. Dieser normative Tatbestandse-lemente betreffende Irrtum schließt den Untreuevorsatz aus (vgl. oben B.I[X.]2.b, [X.]).
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II[X.] Der [X.] regt für den neuen Rechtsgang die Prüfung einer Einstel-lung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) an. Hierfür könnte sprechen, dass Gewicht und Umfang des noch in Rede stehenden strafrechtlich bedeutsamen Fehlverhaltens im unteren Bereich liegen, die Taten lange zurückliegen und insbesondere keinem der Angeklagten vorgeworfen wird, sich selbst bereichert zu haben.

Sander [X.] König

[X.] Feilcke

70

Meta

5 StR 313/15

09.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 313/15 (REWIS RS 2016, 2711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2711

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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