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Berufsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
1. Gegen den Beschwerdeführer ist vor dem [X.], Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen, ein berufsrechtliches Verfahren geführt worden, in dem ein (bis zum Eingang der Beschwerde nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 lehnte der Vorsitzende der Kammer den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers ab, den [X.] vom 26. Mai 2017 wegen einer Terminkollision zu verlegen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde zum [X.] erhoben, die mit Beschluss vom 24. Mai 2017 verworfen worden ist. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten „sofortigen Beschwerde“ vom 31. Mai 2017 verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte können grundsätzlich mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies gilt auch, soweit das Rechtsmittel als weitere Beschwerde zu behandeln ist (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).
3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
[X.] |
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Jäger |
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[X.] |
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Große Hokamp |
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Warttinger |
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Meta
13.12.2017
Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2017, Az: 3 StO 1/17
§ 153 StBerG, § 304 Abs 4 S 2 StPO, § 310 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2017, Az. StBSt (B) 1/17 (REWIS RS 2017, 750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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