Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 1 StR 362/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15063

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217B1STR362.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 362/16

vom
23. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 2. auf dessen
Antrag

am 23.
Februar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2016 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in Teil 2, Fall [X.]. der Urteilsgründe verurteilt worden ist und
b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zahlreicher
Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, überwiegend begangen in [X.] mit weiteren Delikten wie Vergewaltigung, Missbrauch widerstandsunfä-higer Personen, gefährlicher Körperverletzung, Entziehung Minderjähriger, Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften mit Realitätsgehalt so-wie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, und in einem weiteren Fall wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit zwei 1
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tateinheitlichen Fällen der Entziehung Minderjähriger zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 13
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die [X.] in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm für immer verboten, den Beruf des Arztes auszuüben. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

I.

Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

1. Der Angeklagte ist Arzt. [X.] wurde ihm das Recht zum Füh--

e-hen. Seit Juli 2010 war er an der Klinik für Kinder und Jugendliche des Klini-kums [X.]

beschäftigt. Daneben war er ab März 2009 Chefarzt des Baye-
rischen Roten Kreuzes im Kreisverband [X.]

. Im September 2013
wechselte der Angeklagte als Facharzt für Kinder-
und Jugendmedizin an die Medizinische Hochschule H.

.

Seit einer kurzzeitigen Beziehung mit einer Studentin während seines Studiums hatte der Angeklagte keine nennenswerten sexuellen Kontakte zu erwachsenen Personen mehr. Wenn sich Möglichkeiten ergaben, altersadä-
quate partnerschaftliche und sexuelle Beziehungen aufzubauen, wahrte er stets Distanz und lehnte eine engere Bindung ab. Andererseits wurde sein sexuelles Interesse an Kindern immer größer. Im Alter von
20 oder 21 Jahren unternahm der Angeklagte erste Versuche, Kinder anzusprechen, um sexuelle Handlungen 2
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an oder mit ihnen durchzuführen. Mit Ausnahme eines Falles in der Anfangs-zeit, in dem er ein Mädchen angesprochen hatte, handelte es sich ausschließ-lich
um [X.]. Der sexuelle Drang nach Kindern und auch der zeitliche Um-fang der Beschäftigung mit kinderpornographischem Material nahmen insbe-sondere nach dem Umzug des Angeklagten nach H.

und der damit ein-
hergehenden beruflichen und persönlichen Veränderung zu.

2. Ab dem [X.] fanden die
verfahrensgegenständlichen sexuellen Übergriffe auf [X.]
statt, die jeweils unter vierzehn Jahre alt waren.

a) Im Zeitraum von September 1998 bis September 2004 kam es bei Übernachtungen, Urlauben oder Ausflügen zu regelmäßigen sexuellen Über-
griffen auf den am 1. November 1990 geborenen

R.

. Dessen allein-
erziehende Mutter hatte der Angeklagte im Jahr 1995 kennengelernt und wurde in der Folge zum Ersatzvater des Geschädigten. Die sexuellen Übergriffe liefen als Art Einschlafritual so ab, dass der Angeklagte im jeweils gleichen Bett wie der Geschädigte schlief, diesen am Penis streichelte und in vielen Fällen auch den Oralverkehr am Geschädigten ausführte.

b) Im August 2007 sprach der Angeklagte auf einem Spielplatz zwei im Jahr 2001 geborene [X.] an, die er in eine Tiefgarage führte. Dort übergab er den Kindern eine Geldmünze und forderte sie auf, ihre Hosen herunterzu-
ziehen. Er übte sodann an beiden [X.] den Oralverkehr aus.

c) [X.] kam es zu sexuellen Übergriffen auf den [X.] geborenen

S.

, mit dessen alleinerziehender Mutter der Angeklag-
te eine platonische Beziehung führte und der ihn als Ersatzvater ansah. Die Taten fanden bei zwei Hotelaufenthalten statt, bei denen sich der Angeklagte 5
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jeweils mit dem Geschädigten ein Doppelzimmer teilte. Um an dem schlafen-
den Kind sexuelle Handlungen vornehmen zu können, holte er jeweils aus dem von ihm mitgeführten Medikamentenkoffer eine Schmelztablette des den Wirk-stoff Lorazepam enthaltenden Medikaments Tavor und legte es dem Kind in die [X.]. Sodann führte er sexuelle Handlungen an dem widerstandsun-fähigen Kind durch; dabei führte er jeweils seinen erigierten Penis in den After des bewusstlosen Kindes ein. Von seinen Handlungen fertigte er jeweils Licht-bilder und speicherte sie ab.

d) Im Juni 2013 veranlasste der Angeklagte in [X.]

zwei auf der
[X.] spielende fünf-
bzw. sechsjährige [X.] mit dem Versprechen, ihnen Geld zu geben, zum Mitkommen. Nachdem er sie in [X.] geführt hatte, ließ er sie ihre Hosen und Unterhosen herunterziehen und entblößte seinen eigenen erigierten Penis. Sodann fertigte er Fotos von den beiden Kindern, die sich zuvor auf dem Kellerboden auf den Rücken zu legen, die Beine anzuzie-hen und mit den Händen das entblößte Gesäß zu spreizen hatten. Sein Vorha-ben, zu erreichen, dass die Kinder zunächst seinen Penis in den Mund nehmen und anschließend er ihre Penisse in seinen Mund nehmen kann, scheiterte
trotz mehrerer Überredungsversuche und Geschenkangebote an der Ableh-nung der Kinder.

e) Im Mai 2014 sprach der Angeklagte abermals zwei in [X.]

auf
der [X.] spielende Brüder im Alter von fünf bzw. acht
Jahren an und erklärte ihnen, dass er ihnen Spielzeug schenken würde, wenn sie mit ihm in ein [X.] gehen würden und Fotos von sich anfertigen ließen. Er forderte die [X.] auf, in einen auf der [X.] abgestellten Mietwagen einzusteigen. Wäh-
rend sich der fünfjährige O.

daraufhin auf die Rücksitzbank setzte,
lehnte es sein älterer Bruder D.

ab, in das Fahrzeug zu steigen. Da-
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-
raufhin packte ihn der Angeklagte und schob den [X.] gegen dessen Willen und Widerstand in das Fahrzeug. Er schloss die Fahrzeugtür und fuhr mit den [X.] zu einem nicht
näher feststellbaren Haus in der W.

straße in
[X.]

, wo er sie in [X.] führte. Seiner Aufforderung, ihre Hosen her-
unterzuziehen, kamen die Kinder nach. Nachdem sie jeweils ihre Unterhose und ihren Bauch entblößt hatten, fertigte der Angeklagte hiervon Lichtbilder. Als der Angeklagte sie aufforderte, auch noch ihre Unterhosen auszuziehen, lehn-ten die [X.] dies ab. Daraufhin verließen der Angeklagte und die Kinder das Anwesen. Der gesamte Vorgang von der Mitnahme der Geschädigten im Fahr-zeug bis zum Entfernen des Angeklagten dauerte etwa 30 bis 45 Minuten. [X.] liefen die Kinder allein nach Hause (Teil 2, Fall [X.]. der Urteils-gründe).

f) Im Juli und August 2014 folgten noch weitere Taten in [X.]

, bei
denen der Angeklagte jeweils spielende [X.] auf der [X.] ansprach, sie anschließend in [X.] führte und dort sexuelle Handlungen an bzw. vor ihnen vornahm. An zwei der Kinder führte er den Oralverkehr aus.

g) Ähnliche Taten, bei denen der Angeklagte zudem jeweils Lichtbilder von den Kindern fertigte, beging der Angeklagte im Juni 2012 und Mai 2014 auch in M.

und im Januar und August 2014 in bzw. im Umkreis von H.

.

In einem Fall veranlasste der Angeklagte in G.

einen fünfjährigen
[X.] mit dem Versprechen, ihm ein Geschenk zu geben, dazu, zu ihm in
sein Fahrzeug einzusteigen. Der Angeklagte brachte den [X.] in seine
Wohnung in H.

und flößte ihm
dort
ein Glas Eistee ein, in dem er zuvor
eine Tablette des den Wirkstoff [X.] enthaltenden Medikaments Dormi-11
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cum aufgelöst hatte, um anschließend ungestört sexuelle Handlungen an dem Kind vornehmen zu können
(UA S.
17). Wie der Angeklagte als Arzt wusste, wird dieser Wirkstoff in der Anästhesie, Intensiv-
und Notfallmedizin bei Kurz-narkosen
und in der Analgosedierung eingesetzt. Er sediert bzw. induziert Schlaf, wirkt angstlösend, das Bewusstsein dämpfend und krampflösend. [X.] ruft [X.] anterograde Amnesien, d.h. Erinnerungstrübungen und
-ausfälle hervor. Da der Junge das Teeglas wegen des bitteren Geschmacks des Getränks nicht austrinken wollte, überwand der Angeklagte den Wider-
stand des [X.], indem er ihm das Glas fest an den Mund hielt. Anschließend nahm er sexuelle Handlungen, darunter Oralverkehr, an dem Kind vor und fer-tigte
hiervon Lichtbilder, die er abspeicherte. Zudem onanierte er vor den Au-
gen des Kindes bis zum Samenerguss. Anschließend fuhr er den [X.], an einen anderen Ort im Stadtgebiet von H.

und ließ ihn

etwa zwei Stun-
den nachdem er ihn angesprochen hatte

benommen an einer Häuserwand zurück und fuhr weg. Der aufgrund des Einflusses des Wirkstoffs [X.] unter Gleichgewichtsstörungen leidende Geschädigte stürzte anschließend zu Boden.

h) Unter dem Vorwand, das [X.] organisiere kosten-
lose Kinderausflüge mit Übernachtung für [X.] im Grundschulalter, die aus sozial benachteiligtem Umfeld stammten oder gesundheitlich eingeschränkt seien, nahm der Angeklagte in den Jahren 2013 und 2014 Kontakt zu mehre-
ren Grundschulen in [X.]

.

, Klinikum [X.]

-
verbandes [X.]

des Bayerischen Roten Kreuzes auf, wobei er des-
sen offizielles Logo verwendete ([X.]). Tatsächlich handelte es sich um von ihm in Eigenregie organisierte, finanzierte und durchgeführte [X.], an denen die vorgeschobenen Organisationen nicht beteiligt waren und au-
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ßer ihm keine
weiteren Personen und Gruppen mehr teilnahmen. Bereits bei der Planung und
Organisation hatte der Angeklagte das Ziel, die Kinder wäh-rend der Kinderausflüge selbst zu missbrauchen ([X.]).

Im Rahmen von drei im November 2013 sowie Februar und Juni 2014 durchgeführten Ausflügen, bei denen die Übernachtung jeweils in einer
Pension stattfand, führte der Angeklagte an den teilnehmenden [X.] sexuelle Hand-lungen durch, wobei er insbesondere deren Penisse streichelte. In einem Fall spreizte er unter gezielter Ausnutzung der Bewusstlosigkeit eines auf dem Rü-cken schlafenden Kindes dessen Beine so weit auseinander, dass dessen After und Penis präsentiert wurden. Hiervon fertigte er mit seinem Mobiltelefon zwei [X.], die er abspeicherte. In einem anderen Fall führte der Angeklagte den an einem Kinderausflug teilnehmenden [X.] zudem auf seinem Laptop kin-derpornographische [X.] vor, auf denen zu sehen war, wie [X.] unter 14 Jahren den Oralverkehr an anderen [X.] ausüben. Hierbei erklärte der An-

II.

Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand.

1. Keinen Bestand hat allerdings die Verurteilung des Angeklagten
in Teil
2, Fall [X.]. der Urteilsgründe
wegen Freiheitsberaubung (§
239 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs.
1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen. Sie weist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen [X.] Minderjähriger einen durchgreifenden Darlegungsmangel auf.
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-

a) Ein Entziehen im Sinne des §
235 Abs.
1 StGB liegt vor, wenn der [X.] den wesentlichen Inhalt des Rechts auf Personensorge, nämlich Pflege, Er-ziehung und Aufenthaltsbestimmung (§
1631 BGB) durch räumliche Tren-
nung von gewisser Dauer beeinträchtigt (vgl. [X.], StGB, 64. Aufl., §
235 Rn.

ein Minderjähriger dabei schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Juni 1951

1
StR 202/51, [X.]St 1, 199, 200;
vom 13.
September
1957

1
StR 269/57, [X.]St 10, 376, 378 und vom 21.
April 1961

4 StR 20/61, [X.]St 16, 58, 61).

[X.]) Zur Erfüllung des Tatbestands reicht jede Handlung aus, durch [X.] die Sorgeberechtigten faktisch gehindert werden, ihr Obhutsrecht zu
ver-wirklichen (vgl. [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
235 Rn.
43 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.]). Ein Entziehen kann selbst dann ge-geben sein, wenn der Sorgeberechtigte sein Obhutsrecht im Tatzeitpunkt tat-sächlich nicht ausübt. Auch muss die Tat nicht im Herrschaftsbereich des Be-rechtigten seinen Ausgang nehmen; sie kann vielmehr auch an einem Kind be-gangen werden, das unbeaufsichtigt auf der [X.] spielt (vgl. [X.] [X.]O, [X.]St 16, 58, 61
f.; Urteil vom 23.
April 1963

1
StR 90/63, NJW 1963, 1412, 1413; [X.] [X.]O Rn. 47; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
235 Rn.
6).

[X.]) Wann die Dauer einer Entziehung so erheblich ist, dass sie dem
Tatbestand unterfällt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Zwecks der Strafvorschrift zu entscheiden, also Tatfrage (vgl. [X.], 18
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Urteil vom 7.
März 1996

4
StR 35/96, [X.]R §
235 Abs.
1 Entziehung 1; [X.] [X.]O, [X.]St 16, 58, 61 und [X.]St 10, 376, 378). Maßgeblich sind dafür auch das Alter des Kindes, seine Schutz-
und Zuwendungsbedürftigkeit sowie [X.] und die Intensität des Eingriffs (vgl. [X.] in [X.], 3.
Aufl., §
235 Rn.
6 mwN). Nach der Rechtsprechung des [X.] kann daher bei einem vierjährigen Kind auch bereits eine Dauer von zehn Minuten für ein Entziehen genügen ([X.] [X.]O, [X.]St 16, 58). Für die Beurteilung im Einzelfall, ob das Sorgerecht durch die Trennung erheblich be-einträchtigt worden ist, ist auch von Bedeutung, ob der Minderjährige durch die Tat Nachteile erlitten hat, insbesondere, ob er in körperlicher oder geistiger
Hinsicht gefährdet worden ist (vgl. [X.] [X.]O, Rn.
54; [X.] in MüKo-StGB,
2.
Aufl., §
235 Rn.
44). Lässt sich feststellen, dass es schon in kurzen Zeiträumen zu konkreten Gefahren für das körperliche oder geistige Wohl des Kindes gekommen ist, können auch kleinere Zeiteinheiten genügen (vgl. [X.] [X.]O, Rn.
56).

b) Den sich hieraus für das Vorliegen eines Entziehens ergebenen Dar-stellungsanforderungen genügen die Urteilsgründe nicht.

In den Urteilsgründen wird schon die Dauer der räumlichen Trennung nicht mitgeteilt. Das [X.] hat lediglich festgestellt, dass der Vorgang von der Mitnahme der Geschädigten im Fahrzeug bis zum Entfernen des [X.]n etwa 30 bis 45 Minuten dauerte. Anschließend liefen die Kinder allein nach Hause zurück. Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Feststellungen dazu, wann die Kinder dort eingetroffen sind, wie lange sie für den Rückweg ge-braucht haben, ob der Weg gefährlich oder ungefährlich war und ob die Kinder den Weg schnell oder nur unter Schwierigkeiten gefunden haben. Auch verhält sich das Urteil nicht dazu, ob die beiden Kinder aus der Tat Nachteile erlitten 21
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11
-
haben. Angesichts der möglicherweise nur sehr kurzen Trennung der Kinder von den sorgeberechtigten Eltern
hätte es hierzu jedoch Feststellungen
bedurft.

Zwar kommt es für das Vorliegen eines Entziehens nicht auf die Frage an, ob die Sorgeberechtigten zur Tatzeit wissen, wo sich ihre Kinder aufhalten und ob sie durch die Tat faktisch gehindert werden, ihre elterliche Sorge aus-
zuüben (vgl. [X.] [X.]O Rn.
43). Allerdings wurden hier die beiden Kinder an einen Ort gebracht, der den Erziehungsberechtigten unbekannt war, so dass
sie ihre Kinder überhaupt nicht erreichen konnten (vgl. dazu [X.] [X.]O, [X.]St 1,
199, 200 und [X.]St 10, 376, 378
f.). Andererseits war die Zeit des Kontakts des Angeklagten mit den beiden Kindern von möglicherweise nur 30 Minuten sehr kurz; von sexuellen Handlungen nahm der Angeklagte Abstand, als die Kinder dies ablehnten. Jedenfalls waren beide in der Lage, allein wieder nach Hause zurückzukehren.

Im Hinblick auf diese Umstände durfte das [X.] nicht unerörtert lassen, wie lange die räumliche Trennung insgesamt dauerte, ob die Rückkehr nach Hause für die Kinder gefährlich war und welche psychischen oder physi-schen Folgen diese Trennung bei den Kindern hatte.
Eine lediglich dreißigminü-tige räumliche Trennung von den Sorgeberechtigten allein
kann die Würdigung als Entziehen im Sinne des §
235 Abs.
1 StGB nicht rechtfertigen. Damit entfällt auch die

an sich fehlerfreie

tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-raubung.
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-
12
-
c) Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese im [X.] auf die erforderlichen Darlegungen nur lücken-,
aber nicht rechtsfehlerhaft sind. Der neue Tatrichter wird
ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

Auch soweit das [X.] den Angeklagten wegen sexuellen [X.] widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) verurteilt hat, hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher
Nachprüfung stand. Zwar wurde diese Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 ([X.] [X.], 2460) mit Wirkung vom 10.
November 2016 aufgehoben, was gemäß §
354a StPO i.V.m.
§
2 Abs.
3 StGB auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 27.
Oktober 1964

1
StR 358/64, [X.]St 20, 74). Jedoch ist mit dem [X.] gleichzeitig der Anwendungsbereich der Vorschrift des §
177 StGB erweitert worden, so dass
das bei Tatbegehung nach §
179 StGB strafbare Verhalten des Angeklagten nun von §
177 StGB erfasst wird (vgl. BT-Drucks.
18/9097 S. 23
f.). Diese Vorschrift stellt damit im Sinne der für eine fortbestehende Strafbarkeit erforderlichen Unrechtskontinuität (vgl. [X.],
Beschluss vom 31.
März 1993

2 BvR 292/93, [X.], 432) eine Nachfolgeregelung zu §
179 StGB dar. Sowohl das Schutzgut als auch die in-kriminierte Angriffsrichtung werden nun von §
177 StGB erfasst. Da die nun
geltende Strafvorschrift kein milderes Gesetz darstellt (§
2 Abs.
3 StGB), ist die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfä-higer Personen gemäß §
179 StGB rechtsfehlerfrei.

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26
27
-
13
-

III.

Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

1. Der gesamte Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand; denn die Ausführungen, mit denen das [X.] die Annahme voller Schuldfähigkeit begründet hat, sind nicht rechtsfehlerfrei.

a)
Ein abweichendes Sexualverhalten, wie es für den
Angeklagten in Form einer Pädophilie festgestellt worden ist, kann nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 15.
März 2016

1 [X.], [X.]R StGB §
63 Zustand 45 mwN). Eine festgestellte Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheb-lich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch ab-nehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des [X.] und gedankliche Einengung des [X.] auf diese Praktik auszeichnen ([X.] jeweils [X.]O). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit
und seiner Taten zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 2010

2 StR 48/10, [X.] 2010, 226 f.; ebenso bereits [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2000

1 [X.]/00, [X.], 243, 244). Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des 28
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14
-
[X.] so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die er-forderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. [X.], Urteile vom 15.
März 2016

1 [X.], [X.]R StGB §
63 Zustand 45 und vom 26. Mai 2010

2 StR 48/10, [X.] 2010, 226 f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2000

1 [X.]/00, [X.], 243, 244).

b) [X.] beraten ist das [X.] davon ausgegangen,
dass bei dem Angeklagten eine Paraphilie in Form einer ausschließlich homo-philen pädophilen Störung und damit einer schweren anderen seelischen Abar-tigkeit im Sinne des §
20 StGB gegeben ist. Das Vorliegen einer Persönlich-keitsstörung hat das [X.] dagegen abgelehnt. Es ist der Auffassung, dass sich die Einschränkungen des Angeklagten im Wesentlichen nur auf sein Sexualleben beziehen. Ansonsten sei er in der Lage gewesen, sowohl ein [X.] Berufsleben zu führen als auch umfangreiche [X.] Kontakte auf-recht zu erhalten.

Das [X.] folgt dem [X.]en Dr. Gr.

auch in der
Wertung, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten die Fähigkeit zur Selbstreflexion und Selbstkontrolle besessen habe. Trotz der quantitativen Progredienz der Taten

bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des §
21 StGB. Insbesondere lägen keine abrup-ten impulshaften Tatabläufe vor. Vielmehr habe der Angeklagte die Taten [X.] teilweise von langer Hand geplant und sich stets solange beherrschen können, bis er die von ihm gewünschte Tatsituation herbeigeführt habe. Er sei auch in der Lage gewesen, die Taten bei [X.] der Kinder zu been-den. Schließlich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ange-klagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kinderarzt Missbrauchstaten begangen oder sich auch nur distanzloses Verhalten erlaubt habe (UA S.
40
f.).
31
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-
15
-

c) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

[X.]) Indem das [X.]

insoweit beiden [X.]en fol-gend

eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das [X.] schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung Symptome auf-weist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen
Folgen stören, belasten oder einengen,
wie krankhafte seeli-sche Störungen (vgl. hierzu nur [X.], Beschluss
vom 27.
Januar 2017

1 StR 532/16 mwN). Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als [X.] im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit fest-
gestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 2015

2 [X.], [X.]R StGB §
21 Seelische Abartigkeit
43 sowie Beschlüsse vom 16.
Mai 1991

4
StR 204/91, [X.]R StGB Seelische Abartigkeit
20 und vom 6.
Mai 1997

1
StR 17/97, [X.]R StGB §
21 Seelische Abartigkeit
31).

[X.]) Dies hat das [X.] nicht beachtet. Angesichts dessen, dass die Einschränkungen durch die pädophile Störung des Angeklagten schwer
genug sein müssen, um zur Annahme eines [X.]s im Sinne der §§
20, 21 StGB zu führen, kommt der Erwägung des [X.]s, der Ange-klagte sei in der Lage gewesen, ein erfolgreiches Berufsleben zu führen und umfangreiche [X.] Kontakte aufrechtzuerhalten, nur geringe Aussagekraft zu. Die Erwägung, der Angeklagte sei stets in der Lage gewesen, sich so lange zu beherrschen, bis die gewünschte Tatsituation eingetreten sei,
steht zudem in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis mit anderen Urteilsfeststellungen. So hat das [X.] die Annahme, der Angeklagte habe einen Hang zu er-33
34
35
-
16
-
heblichen Straftaten im Sinne des §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB auch damit begrün-det, dass er bei einigen der Taten ein hohes
Entdeckungsrisiko in Kauf ge-nommen habe (UA S.
56), was

jedenfalls ohne weitere Erörterungen

darauf schließen lässt, dass die gewünschten [X.] nicht mehr uneinge-schränkt abgewartet werden konnten (UA S.
40). Zudem sind die Ausführungen des [X.]s zum Teil auch widersprüchlich. Während es einerseits davon ausgeht, der Angeklagte sei in der Lage gewesen,
ein erfolgreiches Berufsle-ben zu führen und umfangreiche [X.] Kontakte aufrechtzuerhalten (UA S.

n 2013 und 2014 sowie seine zunehmende Beschäftigung mit kinderpornographi-die Verhaltensmuster des Angeklagten immer weiter verfestigten ([X.]). Dies sei so weit gegangen, dass der Angeklagte sich selbst bei der Arbeit mit kinderpornographischem Material beschäftigt habe und auch sein gesamter sonstiger Alltag hiervon geprägt gewesen sei (UA S.
60). Schließlich habe der Angeklagte, dem es stets wichtig gewesen sei, dass sich seine Pädophilie nicht auf die Berufsausübung als Kinderarzt auswirkt, diese Trennung nicht mehr bewerkstelligen können (UA S.
61).

d) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer [X.] jedenfalls für einen Teil der abgeurteilten Taten eine erhebliche Beein-trächtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§
21 StGB) anzunehmen oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall nicht nur die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartig-keit, sondern auch einer hierdurch erheblich beeinträchtigten [X.] rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen [X.] geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zuneh-mende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des [X.] beim 36
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Vorgehen und gedankliche Einengung des [X.] auf diese Praktik auszeich-nen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 2015

2 StR
409/14, [X.]R StGB §
21 Seelische Abartigkeit
43 sowie Beschlüsse vom 10. September 2013

2
StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9;
vom 6. Juli 2010

4
StR
283/10, [X.], 304, 305;
vom 20.
Mai 2010

5
StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170 und vom 17.
Juli 2007

4 [X.], [X.], 337). Insoweit könnten entgegen der Auffassung des [X.]s eine gedankliche Einengung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine Progredienz der lange [X.] Fehlentwicklung festzustellen sein, die zum Vorliegen der Vorausset-zungen des § 21 StGB geführt haben.

Ob und in welchem zeitlichen Umfang dies der Fall ist, kann der [X.] anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weshalb er den Strafausspruch im Ganzen aufhebt. Die Sache bedarf insoweit

naheliegender Weise unter [X.] eines anderen [X.]en

neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Demgegenüber lässt der Rechtsfehler den verbliebenen Schuld-spruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten vollständig aufgehoben war.

2. Die Aufhebung im Strafausspruch zieht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§
66 StGB) nach sich.

3. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung des Be-rufsverbots (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1993

5
StR 263/93, [X.]R StGB §
70 Abs.
1 Pflichtverletzung
5). Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] insoweit auf Folgendes hin:
37
38
39
-
18
-
a) Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des §
70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit
ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf dem Täter
lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die straf-bare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs-
oder Gewerbetä-tigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 17. Mai 1968

2
StR 220/68, [X.]St 22, 144
und vom 6. Juni 2003

3
StR 188/03, [X.], 423
mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des [X.] im Beruf erscheinen ([X.], Urteil vom 9.
März 2011

2 [X.], [X.]R StGB §
70 Abs.
1 Pflichtverlet-zung
8). Einen solchen Zusammenhang hat das [X.] bislang nicht fest-gestellt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Straftaten nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt.

b) Eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflich-ten im Sinne des §
70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter bei Tatbege-
hung gegen eine der speziellen Pflichten, die ihm bei der Ausübung seines Be-rufs oder Gewerbes auferlegt sind, verstößt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2007

2 [X.], [X.] 2008,
80 sowie [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
70 Rn.
23). Auch dafür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der beruflichen Tätigkeit, der beim Angeklagten bislang nicht festgestellt wurde. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte bei einigen der Taten zur Betäubung der Opfer Medikamente eingesetzt hat, auf die er möglicherweise 40
41
-
19
-
als Arzt Zugriff hatte (vgl. [X.] [X.]O für die Berufspflichten eines Krankenpfle-gers). Insoweit besteht lediglich ein äußerer Bezug zur Tätigkeit des [X.]n als Arzt. Auch ließe sich durch ein Berufsverbot die Ausnutzung der medizi-nischen Kenntnisse des Angeklagten zu Straftaten außerhalb seines berufli-chen Umfelds nicht verhindern.
Raum Graf

Jäger

Cirener [X.]

Meta

1 StR 362/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 1 StR 362/16 (REWIS RS 2017, 15063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 362/16

1 StR 526/15

2 StR 48/10

1 StR 532/16

2 StR 409/14

2 StR 609/10

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