Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2021, Az. 3 StR 225/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 6720

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Gegenstand

Gewerbsmäßige strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke: Strafbarkeitslücke durch Aufhebung und Ersetzung der Gemeinschaftsmarkenverordnung durch die Unionsmarkenverordnung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2020, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2019 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger strafbarer Verletzung von Gemeinschaftsmarken in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat das [X.] durch Beschluss vom 19. Februar 2020 als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 10. März 2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 12. März 2020 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieser ist begründet, die Revision hingegen bleibt ohne Erfolg, § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Der zulässige Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO führt zur Aufhebung des Beschlusses des [X.]s vom 19. Februar 2020. Denn der Angeklagte hat den erforderlichen Revisionsantrag innerhalb der am 30. Januar 2020 ablaufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO mit am 17. Januar 2020 beim [X.] eingegangener [X.] gestellt.

II.

3

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. Der Angeklagte bestellte bei seinem in [X.] ansässigen Geschäftspartner, mit dem er bereits seit Jahren eine Geschäftsbeziehung unterhielt, Mitte März 2018 250 von diesem angefertigte Handtaschen des Modells "           [X.]" (Fall 1) und zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. April 2018 und dem 1. Juni 2018 600 weitere von ihm hergestellte Umhängetaschen des Modells "            Kate" (Fall 2). Wie dem Angeklagten bekannt war, war der [X.] Textilproduzent zwar in den Fertigungsprozess von Lederhandtaschen des Markenherstellers [X.]    eingebunden, er hatte aber keine Berechtigung, die gefertigten Produkte an Händler und Endkunden weiterzuverkaufen. Das auf den Handtaschen aufgebrachte Monogramm "[X.]" ist seit dem 6. April 2009 als geschützte Gemeinschaftsmarke eingetragen, was der Angeklagte wusste. Gleichwohl wurden die Handtaschen in mehreren Teillieferungen vereinbarungsgemäß zu den von dem Angeklagten angemieteten Lagerräumen verbracht, wo sie von seiner Angestellten entgegengenommen und kontrolliert wurden. Die nach [X.] gelieferten, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Handtaschen wurden teilweise über verschiedene Internetplattformen zum Vertrieb von Luxusartikeln angeboten und an Kunden im In- und Ausland verkauft.

5

2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als gewerbsmäßige Verletzung von Gemeinschaftsmarken in zwei Fällen gemäß § 143a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] in der vom 28. Dezember 2010 bis 13. Januar 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 143 Abs. 2 [X.] in der vom 1. Juli 2017 bis 13. September 2019 geltenden Fassung gewürdigt. Eine [X.] sei nicht dadurch entstanden, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, auf die § 143a Abs. 1 [X.] aF verwiesen habe, zu den [X.] bereits außer [X.] und durch die Verordnung ([X.]) 2017/1001 des [X.] und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke ersetzt gewesen sei. Als Tathandlung hat das [X.] auf die Einfuhr der Handtaschen als Tatvariante des Benutzens im Sinne des § 143a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF abgestellt.

III.

6

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

7

1. Das [X.] ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass das Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum gemäß § 143a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF strafbar war und eine [X.] nicht deshalb bestand, weil die in Bezug genommene Verordnung zum Tatzeitpunkt nicht mehr in [X.] war (a)). Die zum Urteilszeitpunkt geltende Gesetzesfassung stellt keine für den Angeklagten günstigere Rechtslage dar (b)).

8

a) Gemäß § 143a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF unter Strafe gestellt war, wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ([X.], [X.] ([X.]) L 78 S. 1; im Folgenden [X.]) verletzt, indem er trotz eines Verbots und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, das mit demjenigen identisch ist, für das es eingetragen ist. Die Verordnung wurde gemäß Art. 211 der Verordnung ([X.]) 2017/1001 des [X.] und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung, [X.] ([X.]) L 154 S. 1; im Folgenden: [X.]) aufgehoben.

9

Gleichwohl entsprach § 143a Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch nach Inkrafttreten der [X.] den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG. Danach hat der Gesetzgeber den Wortlaut einer Strafnorm so genau zu fassen, dass der [X.] im Regelfall bereits anhand dessen voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Zwar hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen, er darf dabei aber auf andere, auch unionsrechtliche Vorschriften verweisen. Solche Verweisungen sind in der Regel dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17, [X.]E 153, 310 Rn. 74 ff.; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648 Rn. 42 ff., jeweils [X.]). Eine Änderung des in Bezug genommenen Gesetzes hat bei einer solch statischen Verweisung keine Auswirkungen auf den Inhalt der Verweisungsnorm ([X.], Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u.a., [X.]E 47, 285, 312). Zudem kommt es nicht darauf an, ob die [X.] bereits oder noch gilt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a., [X.]E 8, 274, 302 f.; vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79, [X.]E 60, 135, 158 ff.; vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 Rn. 24 ff.; [X.], Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13, NJW 2014, 1029; vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, [X.], 966 Rn. 8; vom 8. August 2018 - 2 [X.], [X.]R StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 20 Rn. 21 f.; [X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 210. EL, § 143a [X.] Rn. 2a; [X.]/Schuhr, StGB, 13. Aufl., § 1 Rn. 146 f.; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 143a Rn. 2; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 143a Rn. 2; zum Verweis auf eine nichtige Norm s. [X.], Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60, [X.]E 11, 203, 218).

Nach diesen Maßstäben ist durch die Aufhebung der [X.] durch Art. 211 [X.] keine [X.] entstanden. Denn bei § 143a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF handelt sich nicht um eine Blankettstrafvorschrift, die erst durch die Verweisung auf die [X.] ausgefüllt würde (allg. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Blankettvorschriften vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17, [X.]E 153, 310 Rn. 80 ff. [X.]). Der Gesetzgeber hat vielmehr den vollen Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] in die Verweisungsnorm aufgenommen, sodass sich aus ihr selbst abschließend das zu ahndende Verhalten ergibt ([X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 10; [X.]/[X.]/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 143a [X.], Rn. 5 f.; [X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, [X.], § 143a [X.] Rn. 2a; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 143a [X.] Rn. 2; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 143a Rn. 2; aA Bülte, [X.] 2018, 159 f.; [X.], [X.] 2018, 218 ff.). Durch die Übernahme der in der [X.] genannten - mit § 143a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF wortlautidentischen - Verletzungshandlungen sollte ein Gleichlauf der unmittelbar geltenden Rechtsgewährung durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und der Strafbewehrung sichergestellt und die Reichweite der gemeinschaftsrechtlichen Schutzbestimmungen als Anknüpfungspunkt konkretisiert werden (BT-Drucks. 14/6203 S. 71; [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 11; aA Bülte, [X.] 2018, 159 f.; [X.], [X.] 2018, 218 ff.). Die Änderung der in Bezug genommenen [X.] durch die Verordnung ([X.]) 2015/2424 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung ([X.]) [X.] der [X.] zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 2869/95 der [X.] über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren ([X.] ([X.]) L 341 S. 21) mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2015 und die Ersetzung der Regelungen durch die Unionsmarkenverordnung haben diesen Gleichlauf jedenfalls für die Konstellation der unberechtigten Benutzung der Marke zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ([X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 12). Durch die [X.] ([X.]) Nr. 2015/2424 sollte lediglich die Terminologie nach Inkrafttreten des [X.] angepasst werden, weshalb der Begriff der "Gemeinschaftsmarke" durch den der "Unionsmarke" ersetzt worden war (Erwägungsgrund 2, Art. 1 Nr. 1 der Verordnung). Eine inhaltliche Änderung war mit dieser sprachlichen Anpassung nicht verbunden. Die vorliegend relevante Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] wurde wortgleich in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der [X.] ([X.]) Nr. 2015/2424 überführt. Die anschließende Aufhebung und Ersetzung der [X.] durch die Unionsmarkenverordnung verfolgte ausschließlich das Ziel, aufgrund der zahlreichen und teils wesentlichen Änderungen, welche die [X.] seit ihrem Erlass erfahren hatte, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit eine Kodifizierung vorzunehmen (Erwägungsgrund 1 der Unionsmarkenverordnung). Dass der ursprüngliche Schutz der Gemeinschaftsmarke dadurch nicht entfallen sollte, ergibt sich auch aus der [X.] des Art. 211 Abs. 2 [X.], wonach Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahme auf die Unionsmarkenverordnung nach Maßgabe einer als Anlage III beigefügten Entsprechungstabelle zu lesen sind. Dort heißt es insoweit, dass Art. 9 [X.] nunmehr Art. 9 [X.] entspreche.

b) Weder durch die Änderung und spätere Ersetzung der [X.] noch infolge der Anpassung der Verweisung in § 143a Abs. 1 [X.] auf die Unionsmarkenverordnung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 11. Dezember 2018 ([X.] I S. 2357, 2374) ist eine für den Angeklagten günstigere Rechtslage entstanden, die nach dem Meistbegünstigungsprinzip gemäß § 2 Abs. 3 StGB hätte zur Anwendung gebracht werden müssen. Bei letzterer handelt es sich nach der Gesetzesbegründung lediglich um eine Änderung "redaktioneller Natur" (BT-Drucks. 19/2898 [X.]), welche die in der Norm geregelten Verletzungshandlungen und die Strafandrohung unberührt gelassen hat.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] das Verhalten des Angeklagten als täterschaftlich begangene Einfuhr gewürdigt hat.

Unter die Tathandlung des Benutzens fällt auch die Einfuhr von Waren "unter dem Zeichen" (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.], § 14 Abs. 3 Nr. 4 [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 15). Der Tatbestand der Einfuhr verlangt kein eigenhändiges Verbringen der Ware in den Geltungsbereich des [X.]. Mittäter kann auch derjenige sein, der diese von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt. Voraussetzung dafür ist ein die Tatbegehung fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen [X.] erscheinen lässt. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung sind von besonderer Bedeutung der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - 5 [X.], NJW 2007, 1294 Rn. 24 f.; vom 23. November 2020 - 3 [X.], juris Rn. 3; Urteil vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, [X.]R [X.] § 22a; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 1 [X.] Rn. 187; jeweils [X.]). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch im Markenstrafrecht ([X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 210. EL., § 14 [X.] Rn. 35 f.). Bei [X.] im Sinne des Markenrechts bedarf es insoweit aber - anders als etwa im Bereich der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Waffen - keiner engmaschigen Kontrolle des Kuriers bzw. Transporteurs. Denn die Einfuhr einer unter dem Markenschutz stehenden Ware setzt - wie jede Art der unter Strafe gestellten Benutzung der geschützten Marke - ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Damit erhält der Transport der Ware nach dem äußeren Erscheinungsbild einen legalen Anschein. Die Tathandlung bezieht sich auf Gegenstände, die grundsätzlich - jedenfalls bei Autorisierung durch den Markeninhaber - verkehrsfähig sind und deshalb auch rechtmäßig nach [X.] verbracht werden dürften. In einer solchen Fallkonstellation genügt es, wenn - wie hier - im Rahmen einer langjährig bestehenden Geschäftsbeziehung, in der die geschäftlichen Abläufe wechselseitig bekannt sind, die inkriminierte Ware bestellt und damit der Einfuhrvorgang zu einem zwischen Lieferant und Besteller abgesprochenen Ort veranlasst wird. Dem insoweit geringeren objektiven Tatbeitrag steht ein großes Interesse des Bestellers an der Durchführung und dem Gelingen des Transports sowie der Lieferung nach [X.] gegenüber, um die inkriminierten Waren hier wie beabsichtigt gewinnbringend weiterverkaufen zu können (so im Ergebnis auch [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018, NJW 2018, 801 Rn. 18).

Schäfer     

        

Ri'in[X.] Wimmer ist erkrankt     
und deshalb gehindert zu
unterschreiben.

        

     Paul

                 

Schäfer     

                 
                          

Ri'in[X.] Dr. Erbguth befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

        
        

Anstötz     

        

Schäfer

        

Meta

3 StR 225/20

21.04.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 19. Februar 2020, Az: 2050 Js 47142/18 - 10 KLs

§ 143 MarkenG vom 13.04.2017, § 143a Abs 1 Nr 1 MarkenG vom 22.12.2010, § 143a Abs 2 MarkenG vom 22.12.2010, Art 211 EUV 2017/1001, Art 9 Abs 1 S 2 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2015/2424, Art 103 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2021, Az. 3 StR 225/20 (REWIS RS 2021, 6720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6720

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5 StR 554/17

2 BvL 5/17

2 BvL 1/15

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5 StR 532/16

2 StR 210/16

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