Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. VI ZR 488/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1685

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November
2015

VI [X.]
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

ZPO § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1

Die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unver-schuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine [X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr.

1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Revision gegen ein (zweites) Versäumnisurteil ist daher nicht statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass der
absolute Revisionsgrund des § 547 Nr.
1 ZPO vorliege, weil die [X.] der betroffenen [X.] von dem Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien.
[X.], Beschluss vom 26. November 2015 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.]s hat am 26. November 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die Rich-terinnen Dr.
Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zi-vilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 67.719

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzens-geld in Anspruch. Das [X.] hat die Klage durch Versäumnisurteil abge-wiesen und den Einspruch der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verwor-fen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] durch [X.] vom 9. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s am [X.], der [X.]in am [X.] [X.] und des [X.]s am [X.] E.
zurückgewiesen, nachdem zuvor ein unter anderem gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. J. gerichtetes Ab-lehnungsgesuch der Klägerin
unter Beteiligung der [X.]in am [X.]
-
3
-
richt [X.] und des [X.]s am [X.] E. zurückgewiesen worden war.
Ein gegen die vorbezeichneten [X.] gerichtetes
erneutes Ableh-nungsgesuch
der Klägerin vom 28. April 2014 haben diese mit Beschluss vom 22. August 2014 als unzulässig
verworfen. Im Termin zur mündlichen Verhand-lung am 15.
Oktober 2014 erschien die Klägerin ohne einen Prozessbevoll-mächtigten und überreichte ein erneutes, auf den 14. Oktober 2014 datiertes Ablehnungsgesuch. Mit Beschluss und zweitem Versäumnisurteil vom [X.] haben die vorbezeichneten [X.] sowohl das Ablehnungsgesuch als auch den Einspruch der Klägerin
verworfen.

Gegen das zweite Versäumnisurteil wendet sich die Klägerin mit der [X.]. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig be-setzt gewesen, weil die [X.] über die [X.] vom 28. April und 14. Oktober 2014 nicht selbst hätten entscheiden dürfen.

II.
Die Revision der Klägerin ist
zu verwerfen, weil sie nicht statthaft
ist.
Ein Versäumnisurteil kann von der [X.], gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten werden, §
565 Satz 1, §
514 Abs.
1 ZPO. Ein (zweites)
Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, §
565 Satz 1, §
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung vo-raus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei
([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IX
ZB 149/11, [X.], 27
Rn. 5 -
zu §
514 Abs.
2 2
3
4
5
-
4
-
ZPO). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig darge-legt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie -
wie hier
-
darauf gestützt werde, dass der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
1 ZPO vorliege, weil die [X.] der betroffenen [X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. Das trifft indes nicht zu.
1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision
zu Recht auf den Fall des §
547 Nr.
1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf §
547 Nr.
3 ZPO hätte erhoben werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1992 -
II
ZR 230/91, [X.]Z 120, 141, 144; Prütting in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
547 Rn.
14; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 73.
Aufl., §
547 Rn.
10 [X.]).
Denn die Vorschriften der §
565 Satz 1, §
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO
können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige
Revisionskläger
rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig be-setzt gewesen, weil es seine [X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen habe

547 Nr.
1, §
579 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).

a) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschriften
der
§
565 Satz 1, §
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO entgegen.
[X.]) Eine [X.] ist im Sinne von §§
330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach [X.] am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache 6
7
8
9
-
5
-
verhandelt ([X.], Beschlüsse
vom 6. Mai 1999 -
V
ZB 1/99, [X.]Z 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 -
VII
ZB 72/09, [X.], 928 Rn.
11, 14; Adolphsen/Dickler, [X.] (2012), 463, 471). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn
die [X.] an der Wahrnehmung des [X.] unverschuldet verhindert war (§§
337, 233 ZPO, §
276 Abs.
2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat
([X.], Urteil vom 22. März 2007 -
IX
ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn.
6 mwN; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
514 Rn.
16 f.; PG/[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
514 Rn.
10; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
514 Rn.
8).
[X.]) Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15. Oktober 2014 in diesem Sinne unverschuldet gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt ge-wesen

551 Abs.
3 Nr.
2 Buchstabe b ZPO). Die Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
davon ausgehen, dass der Termin zur mündli-chen Verhandlung am 15. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des §
47 Abs.
2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abge-lehnten [X.]s fortgesetzt werden,
wenn ein [X.] -
wie hier
-
während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde.
Selbst wenn -
was die Revision schon nicht darlegt
-
der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündli-chen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde.

b) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der §
565 Satz 1, §
514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann [X.] sind, wenn die schuldhaft säumige [X.] mit der Revision geltend
macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die [X.] der 10
11
-
6
-
[X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen habe,
lassen der Bedeutungszu-sammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck
nicht zu.

[X.]) [X.] ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011
-
IX
ZB 149/11, [X.], 27
Rn.
9). Eine [X.] könnte den Fortgang des Verfahrens blo-ckieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen

330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§
342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein be-quemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse"
wird, hat der historische Ge-setzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt
([X.], [X.]O, mwN; Urteil vom 3. März 2008 -
II
ZR 251/06, [X.], 802 Rn.
13 [X.]). Erscheint die [X.] nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil er-neut nicht zur mündlichen Verhandlung oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten
oder verhandelt sie nicht, so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin
zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites)
Versäumnisurteil verwirft (§
345 ZPO; [X.], Beschluss vom 6. Okto-ber 2011,
[X.]O).
[X.])
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß §
514 Abs.
2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des [X.] ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IX
ZB 149/11, [X.], 27
Rn.
10
mwN). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der [X.] wiederholt abgelehnt. So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt
werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe
([X.], 12
13
-
7
-
Beschluss vom 16. April 1986 -
VIII
ZB
26/85, [X.]Z 97, 341)
oder die Klage nicht schlüssig sei
([X.], Beschluss vom 6. Mai 1999 -
V
ZB 1/99, [X.]Z 141, 351). Eine Ausnahme hiervon ist wegen §
700 Abs.
6, §
331 Abs.
1, 2, §
345 ZPO nur für das
einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwer-fende (zweite)
Versäumnisurteil anerkannt ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1990 -
IX
ZR 62/90, [X.]Z 112, 367, 371 ff.).
Die an die wiederholte Säumnis einer [X.] geknüpfte Sanktion des
§
514
Abs.
2
Satz 1 ZPO
steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im [X.] (§
708 Nr.
2, §
340 Abs.
3, §
341 Abs.
1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine [X.], gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die [X.] er-neut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen ([X.], [X.] vom 6. Oktober 2011 -
IX
ZB 149/11, [X.], 27 Rn.
10
mwN; Adolphsen/Dickler, [X.] (2012), 463, 470).

cc) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Revision eine
erweiternde Auslegung der
Vorschriften der §
565 Satz 1, §
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO nicht möglich.
Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemä-ßen Besetzung des erkennenden Gerichts

547 Nr.
1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das
über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der [X.] nicht zu prüfen hätte
(vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IX
ZB 149/11, [X.], 27
Rn.
12). Die ordnungsgemäße Beset-zung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen.
Einer
erweiternden
Auslegung der Vorschriften der §
565 Satz
1, §
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der [X.]berprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die [X.] der schuldhaft säumigen [X.] eröffnet,
steht aber ihr Sinn und Zweck 14
-
8
-
entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen.

(1) Soweit der [X.] angenommen hat, das mit der [X.] geltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revisi-onsgründe des §
547 Nrn. 1 bis 4 ZPO gebiete die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Nr.
2 ZPO; [X.], Beschluss vom 15. Mai 2007 -
X
ZR 20/05, [X.]Z 172, 250 Rn.
8 ff.), hat er betont, dass dieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von [X.] zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren.
[X.] So liegt es aber im hier fraglichen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil, die darauf gestützt wird, die [X.] der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der §
514 Abs.
2 Satz 1, §
565 Satz 1 ZPO dienen -
wie gezeigt
-
nicht allgemein der Korrektur von [X.]. Sie stellen eng auszulegende [X.] dar, die lediglich die [X.]berprüfung ermöglichen
sollen,
ob eine
schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist
(vgl. [X.], Urteil vom 19. Okto-ber 1989 -
III
ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839
unter II 3 a; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 73.
Aufl., §
514 Rn.
2; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
514
Rn.
7; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
514 Rn.
17 [X.]). Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige [X.] in der Revision die un-richtige Behandlung ihrer [X.] durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im [X.]brigen hatte schon der historische [X.] eine Ergänzung des (heutigen) §
514 Abs.
2 ZPO dahin, die Berufung auch 15
16
-
9
-
dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche [X.] ein "Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen",
abgelehnt (Hahn, [X.]. II, S.
708
f. zu §
454).
(3) Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hin-nehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung des §
514 Abs.
2 ZPO (§
513 Abs.
2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 ([X.] I S.
3281) anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der §
565 Satz
1, §
514 Abs.
2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder eine
Zulassung zulässig ist ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 2015 -
III
ZR ([X.]) 1/15 Rn.
7; Beschluss vom 3. März 2008 -
II
ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876
Rn.
3; Urteil vom 11. Oktober 1978 -
IV
ZR 101/77, NJW 1979, 166). Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen [X.] entgegen den
Vorschriften der §
46 Abs.
2, §
567 Abs.
1,
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO eine [X.]berprüfung der in der Berufungsinstanz ge-troffenen Entscheidungen
über seine [X.]
in der Revision sogar dann ermöglicht, wenn eine
ordnungsgemäß verhandelnde [X.] eine solche nicht -
nicht einmal inzident (§
543 Abs.
1, §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO)
-
er-reichen könnte.

2. Eine analoge Anwendung der Regelungen der §
565 Satz 1, §
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet unab-hängig von der Frage, ob
das Gesetz eine Lücke aufweist, aus. Denn §
514 Abs.
2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß ge-gen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des
Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis 17
18
-
10
-
([X.], Urteil vom 19. Oktober 1989 -
III
ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter [X.]). Die Klägerin war hier aber schuldhaft
säumig.
3. Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem [X.] die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zie-lende Angriff möglicherweise zugleich einen [X.] nach §
579 Abs.
1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von [X.] kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zuläs-sig ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1951 -
II
ZR 16/51, [X.]Z 2, 278, 280 f.; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
547 Rn.
4).
Galke
[X.]
[X.]

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2012 -
1 [X.]/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 16.10.2014 -
13 [X.] -

19

Meta

VI ZR 488/14

26.11.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. VI ZR 488/14 (REWIS RS 2015, 1685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1685

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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