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PDF anzeigen [X.] vom 21. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Das [X.] hat zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebilde-ten Gesamtstrafe ausgeführt: "[X.] hat (...) insgesamt eine - rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende - Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet" ([X.] f.). Diese Be-gründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist schon aus sich heraus unklar, da es eine "mittlere Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. [X.] nicht gibt. Die Gesamtstrafe ist gem. § 54 [X.] durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezoge-nen Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzu-messungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 [X.] genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. [X.], 295; [X.] in [X.]. § 54 Rn. 12; [X.] 56. Aufl. § 54 Rn. 7 f. m.w.N.). - 3 - Diesen Anforderungen wird die Begründung des [X.]s nicht ge-recht; sie legt vielmehr nahe, dass der Tatrichter die Festsetzung der Gesamt-strafe aufgrund rechnerischer Überlegungen vorgenommen, etwa als Bruchteil der Einzelstrafensumme festgesetzt hat. Im Hinblick auf die sehr milde Gesamtstrafe kann der [X.] aber aus-schließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. [X.] Fischer Appl Cierniak Krehl
Meta
21.10.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. 2 StR 377/09 (REWIS RS 2009, 1062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1062
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