Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 119/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 777

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:5. November 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG §§ 53, 54; [X.] § 302; BGB § 195a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedochmangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnis-abführungsvertrag ist für die [X.] seiner Durchführung nach den Grundsät-zen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann vonden Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende [X.] werden (Bestätigung von [X.], 1; 116, 37).- 2 -b) Auch im GmbH-Konzern ist die rckwirkende Aufhebung eines [X.] grundstzlich unzulssig. Das gilt auch dann, [X.] eine Ein-Personen-GmbH ist.c) [X.] im Sinne des § 302 [X.] unterliegt der30-jrigen Verjrungs[X.]ist nach § 195 BGB.[X.], [X.]eil vom 5. November 2001 - II [X.]/00 - [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 5. November 2001 durch [X.] h.c.Röhricht, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 23. Mrz 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.], Verwalter in dem am 25. Februar r das Vermögender L. GmbH eröffneten Konkursverfahren, verlangt von der verklagten Aktien-gesellschaft die Zahlung eines Betrages von 378.388,25 DM, den die Gemein-schuldnerin in dem zwischen dem 1. Juli 1990 und 30. Juni 1991 abgelaufenenGescftsjahr erwirtschaftet hat. Den Anspruch sttzt er auf den Organ- [X.] vom 22. Juni 1971, in dem sich die [X.] den Weisungen der Beklagten unterworfen und zur Frung ihrer Ge-scfte [X.] deren Rechnung verpflichtet hat. Dieser Vertrag ist nicht in [X.] eingetragen worden.Mit [X.] die Beklagte, die zudiesem [X.]punkt Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin war, 75 % ihrerAnteile an die M. GmbH. Am 26. November 1990 hatten die Beklagte und [X.] den Organ- und Ergebnisab[X.]ungsvertrag mit [X.] 1. Juli 1990 aufgehoben. Da die Beklagte durch die [X.] Mehrheit an der Gemeinschuldnerin verloren hatte, sah sie in der [X.] keinen Sinn mehr. Um einen Gleichklang der [X.] mit dem [X.] die Gemeinschuldnerin maßgebenden Wirtschaftsjahrzu erreichen, wurde die [X.] die rckwirkende Aufhebung [X.].Der [X.] ist der Ansicht, der Organ- und Ergebnisab[X.]ungsvertraghabe erst am 30. Juni 1991 geendet. Er lt die Beklagte daher [X.] verpflichtet,- 5 -den von der Gemeinschuldnerin im Gescftsjahr 1990/1991 erwirtschaftetenJahresfehlbetrag auszugleichen.Das [X.] hat dem Begehren des [X.]s nicht entsprochen, dasBerufungsgericht hat die Beklagte zur Übernahme des Verlustes verurteilt.Diese erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage.[X.]:Die Revision der Beklagten [X.]t zur Zurckverweisung. Die Beklagte istlediglich verpflichtet, den von der Gemeinschuldnerin im [X.]/1991 erwirtschafteten Jahresfehlbetrag [X.] die [X.] vom 1. Juli bis26. November 1990 auszugleichen. Fr den Rest dieses [X.] stehtdem [X.] ein solcher Anspruch nicht zu.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] derzwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Organ-und Ergebnisvertrag mangels Eintragung in das Handelsregister nichtig war([X.], 324; [X.].Beschl. v. 30. Januar 1992 - [X.], [X.], 395).Wird ein solch nichtiger Vertrag von den beteiligten Gesellschaften durchge-[X.]t, ist er nach den [X.] die fehlerhafte Gesellschaft als wirk-sam zu behandeln ([X.], 1; 116, 37, 39; a.[X.], Bestandsschutz feh-lerhafter Strukturrungen im Kapitalgesellschaftsrecht 1998, S. 166 f.). Der[X.]at hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, [X.] der vollzogene [X.] erst endet, wenn sich einer der Vertragspartner auf seine Nichtigkeit be-- 6 -ruft. Bis zu diesem [X.]punkt ist das herrschende Unternehmen verpflichtet,Verluste der igen Gesellschaft auszugleichen ([X.], 1, 4 f.; 116,37, 39).Im vorliegenden Falle haben die Parteien den Organ- und Ergebnisab-[X.]ungsvertrag allerdings nicht unter Berufung auf seine Nichtigkeit beendet,sondern deswegen, weil die Beklagte 75 % ihrer Anteile an der [X.] auf eine andere Gesellschaft rtragen und auf diese Weise ihre An-teilsmehrheit verloren hat. Die Revisionserwiderung meint, im Hinblick auf dieinhaltliche Gestaltung dieser Erklrungen sei der Vertrag nicht [X.] beendet worden, wie das bei einer Berufung auf die Nich-tigkeit der Fall gewesen wre, sondern [X.]stens mit Ablauf des 30. Juni1991. Daraus folge, [X.] die Beklagte zur vollstigen Zahlung des geltendgemachten [X.] verpflichtet sei. Dem vermag der [X.]at nicht zufolgen.Allerdings ist die Aufhebungsvereinbarung vom 26. November 1990 in-soweit nichtig, als ihr die Parteien Rckwirkung zum 1. Juli 1990 beigemessenhaben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die rckwirkende Aufhebung einesaktienrechtlichen [X.] unzulssig. Mit dieser Regelung wirdder Schutz der igen Gesellschaft, ihrer Aktire und [X.] vor derrckwirkenden Beseitigung ihrer aus dem [X.] folgenden [X.] bezweckt (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 296 Rdn. 1). Ein solches Schutz-rfnis der igen GmbH, ihrer Gesellschafter sowie ihrer [X.]besteht auch im GmbH-Vertragskonzern. Zwar ist [X.] diesen gesetzlich nichtgeregelten Konzern im einzelnen umstritten, ob den Gesellschaftern der ab-igen GmbH Abfindungs- und Ausgleichsansprche zustehen. Der Ent-- 7 -scheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Auf jeden Fall ist ein solcherSchutz auch im GmbH-Konzern im Hinblick auf die Verpflichtung des herr-schenden Unternehmens zum Verlustausgleich (vgl. § 302 [X.]) und zur Si-cherstellung der [X.]forderungen (vgl. § 303 [X.]) zu gewrleisten. [X.] Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin war, brauchen imvorliegenden Falle zwar keine Minderheitsaktire gesctzt zu werden. Je-doch muû auch bei der igen Ein-Mann-GmbH der Schutz ihrer Gli-ger durch Erhaltung des Verlustausgleichsanspruchs und durch [X.] Forderungen gewrleistet werden. Aus diesem Grunde ist auch in [X.] der Beklagten zu der Gemeinschuldnerin die [X.] die Rckwirkung der Vertragsaufhebung nichtig.Im Schrifttum ist umstritten, ob bei einer solchen Teilnichtigkeit die [X.] die Aufhebung des Vertrages [X.] die Zukunft nach § 139 BGBau[X.]echterhalten oder nach § 140 BGB in ein wirksames Rechtsgescft um-gedeutet werden kann (zu § 139 BGB vgl. [X.] aaO, § 296 Rdn. 3; [X.], [X.] 2. Aufl. § 296 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.]§ 296 Rdn. 3; von [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 296 [X.]. 3; zu § 140 [X.]. Krieger in [X.]. [X.], 2. Aufl. § 70 Rdn. 165;Emmerich/[X.], [X.] § 296 Rdn. 15;Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 6. Aufl. § 15 II 2 b). Fr den vorlie-genden Fall kann dahinstehen, welcher der beiden Ansichten zu folgen ist;denn nach beiden ist davon auszugehen, [X.] die Parteien bei Kenntnis derTeilnichtigkeit eine Aufhebung des Vertrages zum chstmlichen [X.]punktvereinbart tten. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der [X.] ergibt sich, [X.] Anlaû [X.] die Vereinbarung die Verûerung von 75 % [X.], welche die Beklagte an der Gemeinschuldnerin hielt, und der [X.] -verbundene [X.] waren. Es sollte einmal erreicht werden, [X.] derneue Gesellschafter unmittelbar auf die Gewinne der Gemeinschuldnerin [X.] konnte, zum anderen, [X.] die Verpflichtung der Beklagten zum [X.] entfiel, weil die Gemeinschuldnerin nicht mehr ihrer unternehme-rischen Kontrolle und Leitung unterstand. Ferner sollten der Beklagten auf die-se Weise die steuerlichen Wirkungen des Organ- und Ergebnisab[X.]ungsver-trages [X.] die Vergangenheit erhalten bleiben. Die Rckwirkung der Aufhebungist nur deswegen vereinbart worden, weil ein Gleichklang der Vertragsaufhe-bung mit dem Ablauf des vorhergegangenen [X.] erreicht werdensollte. [X.] man diese Einzelheiten gegeneinander ab, kommt man zu demErgebnis, [X.] die Vereinbarung der Parteien mit der Wirkung der [X.] Organ- und Ergebnisab[X.]ungsvertrages zum 26. November 1990 [X.] werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Parteien derNichtigkeit des Organ- und Ergebnisab[X.]ungsvertrages bewuût waren; ent-scheidend ist, [X.] sie nach ihren Vorstellungen den [X.] beendet tten. Denn beide gingen davon aus, [X.] mit [X.] der Anteilsmehrheit an der Gemeinschuldnerin die Gescfts-grundlage [X.] den Organschaftsvertrag entfallen war und dieser aufgrund des-sen aus wichtigem Grund sofort beendet werden konnte. Ob diese [X.] dasSteuerrecht anerkannte rechtliche Vorstellung der Parteien zutraf, kann [X.] denvorliegenden Fall aus konzernrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben; auf [X.] konnte die Durch[X.]ung des Vertrages jederzeit aufgrund seiner Nichtig-keit - sei es aufgrund der Erklrung eines Vertragspartners oder der [X.] beider Vertragspartner - beendet werden. Von einerderartigen Beendigung ist im vorliegenden Falle auszugehen. Nach dem Vor-trag der Parteien sind keinerlei Anhaltspunkte da[X.] ersichtlich, [X.] die Be-klagtr den 26. November 1990 hinaus ein Weisungsrecht aust oder- 9 -den Anspruch auf Gewinnab[X.]ung nach § 1 des Organ- und Ergebnisabfh-rungsvertrages geltend gemacht hat.Soweit sich die Revisionserwiderung darauf beruft, die Geltendmachungder Nichtigkeit des Vertrages [X.] die Zukunft habe die Beklagte verwirkt, [X.] jahrelang durchge[X.]t worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.Bei der Nichtigkeit eines Dauerrechtsverltnisses der vorliegenden Art wirdden Interessen der Beteiligten grundstzlich dadurch hinreichend [X.], [X.] das Rechtsverltnis [X.] die Vergangenheit als wirksam ange-sehen wird. Eine Wirksamkeit [X.] die Zukunft kann grundstzlich nicht aner-kannt werden. Sie kommt nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefllen [X.], in denen aufgrund besonderer Umstie Schutzrftigkeit [X.] die Anerkennung des Fortbestandes des [X.] lût (vgl. [X.], 190, 194; 114, 127, 136 f.; [X.], [X.]. v.19. Dezember 1988 - [X.], [X.], 294, 296). Derartige Vorausset-zungen sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.2. Die Beklagte beruft sich auûerdem auf die Verjrung des [X.]sanspruchs. Die Erhebung dieser Einrede kte die Durchset-zung des [X.] die [X.] vom 1. Juli bis zum 26. November 1990 bestehendenAusgleichsanspruchs berren. Eine entsprechende Anwendung der kurzenVerjrung der §§ 117 Abs. 6, 309 Abs. 5 und 317 Abs. 4 [X.] kommt jedochnicht in Betracht. [X.] bedarf auch [X.] die [X.] nach Be-endigung des [X.] eines gewissen Schutzes. Aus diesemGrunde hat das Gesetz [X.] den Aktienrechtskonzern die besondere Regelungdes § 302 Abs. 3 [X.] getroffen, nach der die Gesellschaft auf Ausgleichsan-sprche [X.]stens drei Jahre nach Beendigung des [X.]- 10 -verzichten darf, wobei sie dazu der Zustimmung ihrer auûenstehenden Aktio-re bedarf. Im Gesetzgebungsverfahren ist es mit Rcksicht auf die [X.] abgelehnt worden, diese Regelung durch eineVerjrungs[X.]ist von drei Jahren zu ersetzen (vgl. [X.], [X.] 1965 S. 392).Diese Erwlten gleichermaûen [X.] den GmbH-Konzern. Es ist dahernicht vertretbar, die [X.] [X.] geltende 30-jrige Verjrungs[X.]ist(§ 195 BGB) zu verkrzen (vgl. [X.] [X.] aaO, § 302Rdn. 42; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 302 Rdn. 55). [X.] ist somit nicht verjrt.3. Der dem [X.] zustehende Anspruch ist durch Aufstellung einer Zwi-schenbilanz zum 26. November 1990 zu ermitteln. Sollte sich der [X.] zurAufstellung einer solchen Bilanz nicht in der Lage sehen (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 13. Oktober.1999 - 12 O 787/99, [X.], 228, 232), ist das [X.] gehalten, den Anspruch nach § 287 ZPO zu sctzen.Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esdie noch erforderlichen Feststellungen treffen und eine einheitliche Entschei-r den geltend gemachten Anspruch fllen kann.[X.] [X.] [X.] Mke

Meta

II ZR 119/00

05.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 119/00 (REWIS RS 2001, 777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 777

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