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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/12
vom
19. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-rin Möhring
am 19.
September 2013
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.
April 2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.
Dezember 2011 zugestellte klage-abweisende Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr mit Schriftsatz vom 1
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9.
Februar 2012 gestellter Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, ist am 17.
Februar 2012
bei Gericht
eingegangen. Nach richterlichem Hinweis
auf den verspäteten Eingang des Fristverlänge-rungsantrags hat die Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Das Berufungsgericht hat die
Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ihr Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
1 Satz
4, §§
238, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet. Zwar hat die Klägerin
die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren Antrag ist ihr jedoch gemäß §§
233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Wiedereinset-zung sei zulässig, aber unbegründet. Zwar könne aufgrund der Glaubhaftma-chung der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Fristverlängerungs-antrag am Abend des 9.
Februar 2012 bei der Post aufgegeben worden sei, mithin so rechtzeitig, dass der Schriftsatz bei normaler Postlaufzeit, auf deren Einhaltung der Rechtsanwalt vertrauen dürfe, fristwahrend beim Berufungsge-richt hätte eingehen müssen. Ferner sei zugrunde zu legen, dass der klägeri-2
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sche Prozessbevollmächtigte mit einer Verlängerung der Frist durch den Senat habe rechnen dürfen. Es sei
aber nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass er durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass im Falle beantragter Fristverlängerung die tatsächliche Frist nicht versäumt werde. Nach dem Inhalt der vorgelegten Auszüge des Terminkalenders ergebe sich zwar, dass die ord-nungsgemäß eingetragene Frist nicht als erledigt gekennzeichnet worden sei. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthalte aber keinen Vortrag dazu, welche Bearbeitung die Sache bei der am 14.
Februar 2012 -
im Hinblick
auf den nach wie vor für diesen Tag vermerkten Fristablauf
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durchzuführenden Fristenkontrolle erfahren habe.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Eine solche unzumutbare Er-schwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungs-anträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesge-richts eindeutig nicht zu beanstanden ist
(BVerfGE
79, 372, 376
f; BVerfG, NJW
1998, 3703
und NJW
2000, 1634; BGH, Beschluss vom
13.
Dezember 2005 -
VI
ZB 52/05, VersR
2006, 568 Rn.
5;
vom 5.
Juni 2012 -
VI
ZB 16/12, NJW
2012, 2522 Rn.
6).
b) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag bereits am 9.
Februar 2012, einem Donnerstag, 5
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abends kurz vor der Leerungszeit in den Briefkasten geworfen. Dann aber durf-te dieser auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen und konnte deshalb damit rechnen, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingehen werde
(vgl. BGH, Beschluss vom 13.
Dezember 2005,
aaO Rn.
7; vom 21.
Oktober 2010
IX
ZB 73/10, NJW
2011, 458 Rn.
15). Weiter durfte er sich im Hinblick auf seine glaubhaft gemachte Erkrankung und auf den glaub-haft gemachten vermehrten Arbeitsanfall
auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen (BGH, Beschluss vom 13.
Dezember 2005, aaO Rn.
6). Dies hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Unter diesen Umstän-den
ist dem klägerischen Prozessbevollmächtigten kein Vorwurf daraus zu ma-chen, dass er untätig geblieben ist. Weder hätte er sich den Vorgang vor Frist-ablauf vorlegen
lassen,
noch hätte er tätig werden müssen, um die Frist nicht zu versäumen. Insbesondere hätte er sich nicht innerhalb des Laufs der Beru-fungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht erkundigen
müssen, ob der
Ver-längerungsantrag dort eingegangen und ob ihm stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.
Dezember 2005, aaO Rn.
6
f).
Anhaltspunkte, dass sein Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen war, hatte er nicht.
Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen. Denn er ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu
sorgen. Dann kann es ihm regelmäßig nicht
auch noch obliegen, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BGH, Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 238/08, nv Rn.
10; vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZB 28/11, nv Rn.
7; vom 5.
Juni 2012 -
VI
ZB 16/12, NJW
2012, 2522 Rn.
9 mwN).
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Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hier-für ein konkreter Anlass besteht. Dieser besteht nicht schon dann, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Denn allein daraus müs-sen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Ge-richt eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlge-laufen ist. Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden über-spannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen In-stanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigun-gen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes einzuholen (BGH, Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO Rn.
11; vom 20.
Dezember 2011, aaO Rn.
8; vom 5.
Juni 2012, aaO Rn.
10).
Die
vom Berufungsgericht zur Begründung seiner anders lautenden Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.
Dezember 2011, aaO Rn.
7
f; vom 5.
Juni 2012, aaO Rn.
8
ff)
c) Vorliegend gilt nicht
deshalb etwas
anderes, weil der klägerische Pro-zessbevollmächtigte seine Mitarbeiterin angewiesen hatte, beim Berufungsge-richt den Eingang des Schriftsatzes nachzufragen,
und diese, nachdem sie mehrfach telefonisch nicht zum Oberlandesgericht durchdringen konnte, wegen des Arbeitsanfalls den Auftrag vergessen hatte. Die Anweisung an die Mitarbei-terin ging über die ihn treffenden Sorgfaltspflichten hinaus. Auch wenn die Mit-arbeiterin ihm aufgrund organisatorischer Maßnahmen am letzten Tag der Frist zur Kenntnis gebracht hätte, dass sie das Berufungsgericht
telefonisch
nicht erreicht habe, hätte er nichts veranlassen müssen, sondern weiterhin auf den 9
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rechtzeitigen Eingang des
Fristverlängerungsantrags bei Gericht und die Frist-verlängerung vertrauen dürfen.
III.
Der Beschluss des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Der Senat hat über den Wieder-einsetzungsantrag in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung
nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-scheidung reif ist (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO). Nach dem festgestellten Sachver-halt trifft die Klägerin kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist. Auch hat sie
fristgerecht
Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt (§
234 Abs.
1 Satz
2, §
236 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Verwer-fung der Berufung durch das Oberlandesgericht gegenstandslos (BGH, Be-schluss vom 1.
Juli 2002 -
II
ZB 11/01, NJW-RR
2002, 1289, 1290; vom 28.
Januar 2003 -
X
ZB 7/02, NJW-RR
2003, 1000, 1001; vom 13.
Oktober 2011 -
VII
ZB 18/10, VII
ZB 19/10, NJW
2012, 614 Rn.
14). Im Übrigen ist die
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Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens -
als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens
-
zu übertra-gen ist (BGH, Beschluss vom 21.
April 1983 -
I
ZB 2/83, nv Rn.
10).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2011 -
12 O 331/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2012 -
6 U 14/12 -
Meta
19.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZB 52/12 (REWIS RS 2013, 2632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2632
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 34/16 (Bundesgerichtshof)
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von Schriftsätzen bei Gericht
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VI ZB 16/12 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)