Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. I ZR 146/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 748

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

5. Dezember 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Herstellergarantie II
UWG § 4 Nr. 11; [X.] §§ 443, 477 Abs. 1 Satz 1 und 2
Als Garantieerklärung, die den in §
477 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Un-ternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu [X.], Urteil vom 14.
April 2011
I
ZR
133/09, [X.], 638 Rn.
32 = [X.], 866
Werbung mit Garantie; Urteil vom 15.
Dezember 2011
I
ZR
174/10, [X.], 730 Rn.
43 =
WRP
2012, 930

Bauheizgerät).
[X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5.
Dezember 2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], [X.], [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
5.
Zivilsenat
-
vom 6.
Juli 2011 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin steht beim Vertrieb von [X.] über die [X.]-Plattform [X.] mit der [X.]
in Wettbewerb.
Sie nimmt diese wegen eines Kaufangebots, das die Beklagte
unter Hinweis auf eine dabei nur hinsichtlich ihrer Laufzeit beschriebene Herstellergarantie gemacht hat, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
1
-
3
-
Die Beklagte bot am 16.
November 2008 bei [X.] eine neue Digitalka-mera des Herstellers [X.] Modell [X.] samt Zubehör zum Preis von 133,50

den Hinweis "24
Monate Herstellergarantie".
Weitere Angaben zu dieser Garan-tie waren in dem Angebot nicht enthalten.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit ihre Informationspflich-ten aus §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] verletzt und zugleich wettbewerbswidrig ge-handelt.

Das [X.] hat
der Klage mit
dem Antrag,

es der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Bereich [X.] über die [X.]-Handelsplattform
www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträ-ge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie zu verwenden, ohne Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wie in der Auktion vom 16.
No-vember 2008 unter der Artikelnummer 140281782654 geschehen,

sowie
mit den Folgeanträgen stattgegeben,
mit
dem [X.] allerdings nur in Höhe von 651,80

statt 755,80

nebst Zinsen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor die Wörter "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.]" durch die Wörter "im Rahmen geschäft-licher Handlungen" ersetzt wurden.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter.

2
3
4
5
6
7
-
4
-

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung des §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] enthalte eine Regelung des [X.], die immer dann gelte, wenn ein Unternehmen
wie hier
die Beklagte
Verbrauchern ge-genüber ein bindendes Kaufangebot mit einer Garantieerklärung mache. Soweit der angesprochene Verbraucher
wie im Streitfall
davon ausgehen könne, dass sich das Angebot nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, son-dern zugleich
auf den Abschluss eines Garantievertrags erstrecke und er die-ses Angebot daher insoweit ebenfalls nur noch anzunehmen brauche, müsse der Unternehmer die in §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] genannten Angaben auch dann machen, wenn es sich nicht um eine Verkäufergarantie, sondern um eine Herstellergarantie handele.

I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstoßen hat (dazu unten
unter
II
1 bis 4). Mit Recht hat es auch angenom-men, dass die Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und die von der Klägerin deswegen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen [X.] begründet sind (dazu unten unter
II
5).

1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von §
474 Abs.
1 [X.] geltenden und gemäß §
475 Abs.
1 [X.] zwingenden Vorschrift des §
477 Abs.
1 Satz
1 [X.] muss eine Garantieerklärung im Sinne des §
443 [X.] ein-fach und verständlich abgefasst sein. Gemäß §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] muss 8
9
10
-
5
-
eine solche Erklärung zudem den
Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese
durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§
477 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]), sowie
den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie er-forderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des [X.] sowie den Namen und
die
Anschrift des Garantiegebers (§
477 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art.
6 Abs.
2 der Richtlinie 1999/44/[X.] zu bestimmten Aspekten des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter in das [X.] Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenser-klärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die [X.], die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt,
ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 2011

I
ZR
133/09, [X.], 638 Rn.
26 bis 31 =
[X.], 866
Werbung mit Garantie, [X.]).

2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher
den in §
477 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer -
wie im Zweifel bei durch das [X.] übermittelten Aufforde-rungen zur Bestellung
-
nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. [X.], [X.], 638 Rn.
32 -
Werbung mit Garantie; [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011 -
I
ZR
174/10, [X.], 730 Rn.
43 =
WRP 2012, 930 -
Bauheizgerät)
oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des §
145 [X.] abgegeben hat und der Verbraucher damit
zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in §
477 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] bestimmten Erfordernissen entsprechen muss,
ist deshalb
im Falle
11
-
6
-
einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags ge-richtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Ga-rantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrau-chers gerichtete Willenserklärung anzusehen ([X.][X.]/S.
Lorenz, 6.
Aufl., §
477 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
477 Rn.
3 [X.]. §
443 Rn.
14
f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unter-scheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht ange-bracht;
insbesondere
ist
unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
477 Rn.
3 [X.]. §
443 Rn.
11
f.).
Die ge-genteilige
Auffassung vernachlässigt, dass gemäß §
443 [X.], Art.
1 Abs.
2 Buchst.
e der Richtlinie 1999/44/[X.] neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann.

3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, unbeanstandet geblie-benen
Feststellungen bezog
sich das von der [X.] gemachte Angebot aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern auch auf den Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller. Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§
164 [X.]) oder einer Erklärungsbotin (§
120 [X.]) [X.], ist für die
wettbewerbsrechtliche Beurteilung
ohne Belang (vgl. unten Rn.
13).

4. Die Revision macht auch
vergeblich geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 1988
VIII
ZR
58/87, [X.]Z 104, 82, 85
f. [X.]) jedenfalls in der [X.] dadurch zustande kommen, dass der Ware -
etwa in Form einer Garantie-karte
-
eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß §
151 [X.] unter Verzicht auf eine Willens-12
13
-
7
-
erklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/[X.] dienenden
Änderung der §§
443, 477 [X.] noch [X.] kann
(vgl. dazu [X.][X.]/H.P.
Westermann aaO §
443 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
443 Rn.
14). Ihre Anwendung kommt aber [X.] dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag -
wie im Streitfall
-
bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

5. Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung der [X.] sind
wie die
Revision selbst nicht in Zweifel zieht
ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 638 Rn.
16 bis 22
Werbung mit Garantie, [X.]). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete [X.] nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreterin oder Erklä-rungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in
diesem Zusammenhang
uner-heblich, weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unterneh-mens gehandelt hat.
Zudem
hätte auch
bei
einem
Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers
eine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG vorgelegen.

14
-
8
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
406 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
5 [X.] -

15

Meta

I ZR 146/11

05.12.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. I ZR 146/11 (REWIS RS 2012, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 748

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 146/11 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Informationspflichten des Unternehmers im Falle einer selbstständigen und unselbstständigen Garantie - Herstellergarantie II


I ZR 88/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 88/11 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Werbung mit unvollständigen Angaben zu einer Herstellergarantie auf der Internet-Plattform eBay; Abgrenzung zwischen selbstständiger …


I ZR 241/19 (Bundesgerichtshof)

(Informationspflicht eines Internethändlers zur Herstellergarantie - Herstellergarantie IV)


4 U 1/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 146/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.