Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 4 StR 47/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11456

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[X.]:[X.]:BGH:2020:010720B4STR47.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 47/20
vom
1. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
1.
Juli
2020
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Bielefeld
vom 28.
Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

-
2
-

Zu der Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer als Verstoß gegen §
338 Nr.
3 [X.]. §
26a [X.] und Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG beanstandet, das [X.] habe ein gegen die Berufsrichter der erkennenden [X.] gerich-tetes Befangenheitsgesuch, mit dem eine Voreingenommenheit der [X.] wegen der willkürlichen Annahme der Unzulässigkeit eines vorangegangenen [X.] geltend gemacht wurde, fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, ist er-gänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] anzumerken:
Die Rüge ist unbegründet. Das [X.] hat den Befangenheitsantrag zu Recht gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
2 [X.] als unzulässig verworfen, weil das tatsächli-che [X.] völlig ungeeignet gewesen ist, eine willkürliche Behandlung des vorangegangenen
[X.] nach §
26a Abs.
1 Nr.
3 [X.] darzutun. Die völlige Ungeeignetheit steht dem Fehlen einer Begründung im Sinne des §
26a Abs.
1 Nr.
2 [X.] gleich (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 63.
Aufl., §
26a Rn.
4a; Scheuten in KK-[X.], 8.
Aufl., §
26a Rn.
6
ff. jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rspr.).
Soweit der Beschwerdeführer in dem Ablehnungsantrag vorgebracht hat, die [X.] habe die Annahme von [X.] sachlich unzu-treffend auf den Zeitpunkt der Stellung der Anträge zur Dienstfähigkeit der beisitzen-den [X.]in
in der Hauptverhandlung am 29.
März 2019 sowie eine Vielzahl frühe-rer Befangenheitsanträge gestützt, und sich des Weiteren umfänglich zu angeblich durch die Verhandlungsführung
der [X.] eingetretenen Verfahrensverzöge-rungen verhalten hat, ist dieses Vorbringen schon deshalb völlig ungeeignet, eine willkürliche Behandlung des vorangegangenen Ablehnungsantrags darzulegen, weil keiner dieser Umstände in dem Verwerfungsbeschluss der [X.] zur Begrün-dung der angenommenen [X.] herangezogen worden ist. Gleiches gilt für die geschilderte Verhandlungsleitung des Vorsitzenden
in der Hauptverhandlung am 29.
März 2019, die zudem bereits Gegenstand eines am 29.
März 2019 angebrachten [X.] gewesen ist, das die [X.] im Verfahren nach §
27 [X.] zurückgewiesen hat. Auch die Ausführungen zur Glaubhaftmachung sind
im rechtlichen Ansatz nicht geeignet, eine Voreingenom-menheit der abgelehnten [X.] zu begründen. Insbesondere hat der Verteidiger
-
3
-

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, eine anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des [X.]s erst nach Kenntnis der
dienstlichen Äußerungen nach §
26 Abs.
3 [X.] abzugeben.
Da sich der erhobene Vorwurf einer
willkürlichen Annahme der Unzulässigkeit des vorangegangenen Befangenheitsantrags mithin in einer pauschalen, einer [X.] entbehrenden Bewertung erschöpft hat (vgl. [X.], [X.], 275, 278), ist die Verwerfung des [X.] nach §
26a Abs.
1 Nr.
2 [X.] verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Sost-Scheible
Bender
Quentin

Sturm
Rommel

Vorinstanz:

Meta

4 StR 47/20

01.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 4 StR 47/20 (REWIS RS 2020, 11456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11456

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