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PDF anzeigen[X.] Dezember 2001in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2001 beschlos-sen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.[X.]ünde:Das [X.] hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverlet-zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es [X.]. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit [X.] der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus [X.] nicht durch, die der [X.] in seiner Zuschrift vom23. Oktober 2001 angeführt hat.2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor.- 3 -a) Der Rliegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das [X.]brachte den Beschuldigten durch [X.] vom 10. August 2000 nach § 126aStPO einstweilen unter, weil der Verdacht einer Psychose aus dem [X.] der Schizophrenie - möglicherweise in paranoider Form - bestand. [X.] sich seit dem 15. September 2000 im [X.] , wo erseit dem 15. Januar 2001 auf der Station 19 u.a. von dem StationsarztDr. [X.]behandelt wurde. Das [X.] bestellte [X.]zum[X.] zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20,21 StGB, zur Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 63 StGB und zur Frageder Aussetzung der Maûregel nach § 67b StGB.In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten [X.], Dr. [X.] nicht als [X.] zu vernehmen, da der Be-schuldigte ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde; dem [X.] stehe als Stationsarzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Das [X.] wies durch [X.] den Antrag mitfolgender Begrzurck: "Der Antrag ist grundstzlich unzulssig, da [X.]. § 53 StPO dem [X.] bleibt. Ein Verweigerungsrecht steht dem [X.] im [X.] zu, so [X.] er im Interesse der Aufklrung zu vernehmen ist. Dies gilt ins-besondere aufgrund der erforderlichen Prognoseentscheidung (§ 67b StGB)."b) Diese Begrlt im Ergebnis rechtlicher Prfung stand: [X.] wurde im [X.] im Rahmen einer einstweili-gen Unterbringung nach § 126a StPO untersucht und behandelt, weil [X.] die Annahme sprachen, er habe eine rechtswidrige Tat im Zu-stand der Schuldunfigkeit oder verminderten Schuldfigkeit (§§ 20, 21- 4 -StGB) begangen und es lringende [X.] die Prognose vor, er [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. [X.] und die Behandlung dienten somit der Vorbereitung einesGutachtens r dessen psychischen Zustand. Der Unterbringungsbefehl nach§ 126a StPO machte eine ausdrckliche Anordnung zur Beobachtung nach§ 81 StPO hier rflssig ([X.] in [X.]. § 81 Rdn. [X.] hat der Beschuldigte wrend des Aufenthaltes im Bezirkskran-kenhaus [X.]seinem Stationsarzt auch Geheimnisse im Sinne des § 203Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO "anvertraut". Denn darunter ist alleszu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleicltigob die [X.] auf einem besonderen [X.] nicht (BGHSt 38, 369, 370; st. Rspr.). Mit der einstweiligen Unterbringungnach § 126a StPO liegt aber einer der wenigen von der Strafprozeûordnungvorgesehenen [X.] vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst [X.] Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer gesetz-lichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an derAufklrung des Sachverhalts vorgeht ([X.] aaO § 53 Rdn. 19; Klein-knecht/[X.] 45. Aufl. § 53 Rdn. 19).- 5 -3. Die Überprfung des Urteils aufgrund der [X.] ebenfalls kei-nen Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten ergeben. Dies gilt sowohl hin-sichtlich der [X.], aufgrund derer die Strafkammer - gesttzt auf zwei ge-hörte [X.] - die [X.] Unterbringung nach § 63 StGB gegen-r anderen Behandlungsformen fr notwendilt als auch hinsichtlich der-jenigen, die dagegen sprechen, die Maûregel zur Bewrung auszusetzen(§ 67b StGB).Nack Wahl [X.] Kolz
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. 1 StR 468/01 (REWIS RS 2001, 305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 305
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 48/07 (Bundesgerichtshof)
3 Ws 498/17 (Oberlandesgericht Hamm)
1 StR 24/21 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Prüfung der Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung
4 StR 154/01 (Bundesgerichtshof)
1 StR 574/00 (Bundesgerichtshof)
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