Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 28 W (pat) 545/18

28. Senat | REWIS RS 2020, 278

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „UniversalVac“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 012 562.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], des [X.] [X.] sowie des [X.] Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 15. Mai 2018 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

4

Klasse 7:

5

Elektrisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen; Schlagbohrmaschinen; Tischbohrmaschinen; Bohrfutter; Bohrhämmer; Elektrische Meißel; Schraubmaschinen mit Eigenantrieb; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie [X.], [X.], Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, [X.]: [X.] [elektrisch]; [X.] [Maschinen zum Trennen von Blechen]; Klebepistolen; Tacker; Sägen [elektrisch]; Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen; Tischbandschleifmaschinen; [X.]bsauggeräte und [X.] für die vorstehend genannten Waren; Saugmaschinen für [X.]bsaugzwecke; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 8:

7

[X.] Geräte und Werkzeuge; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

8

Das [X.], Markenstelle für Klasse 7, hat die [X.]nmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Juni 2018 und unter Berücksichtigung der darauf erfolgten Erwiderung vom 10. Juli 2018 – mit Beschluss vom 27. [X.]ugust 2018 teilweise für folgende Waren zurückgewiesen:

9

Klasse 7:

[X.]bsauggeräte und [X.] für die vorstehend genannten Waren; Saugmaschinen für [X.]bsaugzwecke; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Zur Begründung hat das [X.] unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Beanstandungsbescheid ausgeführt, dem [X.]nmeldezeichen fehle in Verbindung mit den gegenständlichen Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]. Das [X.]nmeldezeichen setze sich aus dem allgemein verständlichen [X.] Wort „[X.]“ für „universell, umfassend“ und dem [X.] Begriff „[X.]“ zusammen, welcher dem inländischen Verkehr zunehmend als Kurzform für „vacuum cleaner“, also Staubsauger begegne. Das [X.]nmeldezeichen in seiner Gesamtheit reihe sich aufgrund seiner Begriffsbildung und seines Bezugs zu Staubsaugern (bzw. deren Zubehör) in die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der Branche ein („[X.]“ im Sinne eines leistungsstarken [X.]kkusaugers, „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“) und erwecke deshalb nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung, die eine herkunftshinweisende Funktion aufweisen könnte. Der angesprochene inländische Verkehr werde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den Waren um „universell einsetzbare Staubsauger“ bzw. „Staubsauger mit umfassenden Verwendungen“ handele.

Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe, könne im Ergebnis dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die [X.]nmelderin mit ihrer Beschwerde vom 21. September 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 7, vom 27. [X.]ugust 2018 aufzuheben.

Sie führt hierzu aus, das [X.] habe die [X.]nmeldung zu Unrecht zurückgewiesen, da der Eintragung des beanspruchten Zeichens keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Bloße Mutmaßungen oder rein theoretische Überlegungen genügten der Feststellungslast für das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse nicht. Um zu der Bedeutung „universelle Staubsauger“ zu gelangen, müsse der angesprochene Verkehr die in Rede stehende Begriffskombination „[X.]“ in einem ersten Schritt in seine Bestandteile zerlegen, diese in einem nächsten Schritt jeweils einzeln analysieren und sodann eine Reihe von gedanklichen Zwischenschritten und Schlussfolgerungen vornehmen. Eine derartig analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sei unzulässig. [X.]ufgrund der atypischen trennungslosen Zusammensetzung zweier Einzelwörter und der Verwendung der Versalien „U“ und „V“ werde das [X.]nmeldezeichen von den beteiligten Verkehrskreisen vielmehr als ein Gesamtzeichen wahrgenommen.

Die Bezeichnung „[X.]“ könne zwar mit „umfassend“ übersetzt werden, allerdings werde das in [X.] lebende Publikum eher auf die Bedeutung „in der ganzen Welt“ zurückgreifen. Der Wortbestandteil „[X.]“ sei ein Begriff der [X.] Umgangssprache und könne zwar als [X.]bkürzung für „vacuum cleaner“ verstanden werden. Dies sei aber ausschließlich im englischsprachigen Raum der Fall. Ein in [X.] lebender, nicht muttersprachlich englischsprechender Durchschnittsverbraucher werde „[X.]“ vielmehr als fantasievolles Kunstwort ohne jeglichen Sinngehalt verstehen oder allenfalls eine [X.]bkürzung für „Vakuum“ darin sehen. Da den [X.] die technische Funktionsweise in der Tiefe nicht bekannt sein werde, führe eine solche [X.]ssoziation aber nicht ohne erheblichen [X.] zu einer inhaltlichen Verbindung von „[X.]“ mit „Staubsaugern“. [X.]bschließend verweist die [X.]nmelderin auf verschiedene Bedeutungen von „[X.]“, welche aus ihrer Sicht ebenfalls auf einen nicht beschreibenden Gehalt und somit auf die Schutzfähigkeit des [X.] schließen lassen.

Bei dem [X.]nmeldezeichen „[X.]“ handele es sich ferner nicht um eine freihaltebedürftige beschreibende Sachangabe im Sinne des § 8 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]. Selbst wenn unterstellt werde, dass das Publikum die Bedeutung von „[X.]“ und „[X.]“ jeweils für sich genommen erkenne, bleibe der Begriffsinhalt des Zeichens in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den gegenständlichen Waren offen und unklar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den [X.]kteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]nmelderin keinen entsprechenden [X.]ntrag gestellt hat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten ist (§ 69 [X.]).

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss dem [X.]nmeldezeichen für die tenorierten Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen. Das Vorbringen der [X.]nmelderin im Rahmen ihrer Beschwerde vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der [X.]nmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die [X.]uffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411 – Matratzen [X.]/[X.]; [X.], 943 – S[X.]T.2; [X.] [X.], 935 – [X.]; [X.], 825 – [X.]; [X.], 850 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der [X.]nmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674 – Postkantoor; [X.] [X.], 270 – Link economy; [X.], 952 – [X.][X.]ard; [X.], 850 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiK[X.]LK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100 – [X.]!; [X.], 850 – [X.]).

Unter [X.]nwendung dieser Grundsätze erschöpft sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise das [X.]nmeldezeichen in einer rein beschreibenden [X.]ngabe, wodurch dem angemeldeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft im Umfang der vom [X.] zurückgewiesenen Waren fehlt. Dies hat das [X.] in dem angefochtenen Beschluss bereits eingehend begründet.

a) Das [X.]nmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischsprachigen [X.]en „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

Der Begriff „[X.]“ ist – und war auch zum [X.]nmeldezeitpunkt – bereits ein eingedeutschtes und ohne weiteres verständliches Fremdwort, das die universelle Einsetzbarkeit der beanspruchten Waren beschreibt (vgl. [X.], 27. [X.]uflage, [X.] 2017; www.duden.de). Einem solchen banalen, allgemein üblichen und verständlichen Begriff mit warenbeschreibendem Inhalt fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Umfang der vom [X.] zurückgewiesenen Waren (vgl. [X.], Beschluss vom 23.10.1996, 28 W (pat) 074/96).

Der zweite [X.] „[X.]“ hat im [X.] die Bedeutung „Staubsauger“ (vgl. unter „[X.]“, Suchbegriff: „vac“). Das [X.] hat in seinem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf zahlreiche [X.] überzeugend dargelegt, dass „[X.]“ dem inländischen Verkehr zunehmend als Kurzform von „vacuum cleaner“ im Sinne von Staubsauger begegnet (z. B. „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“). Diese Bedeutung ist dem Durchschnittsverbraucher somit geläufig. Damit werden die Verkehrskreise der Kombination „[X.]“ in seiner Gesamtheit unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise die [X.]ussage „umfassend einsetzbarer, universell verwendbarer Sauger bzw. Staubsauger“ entnehmen, worauf das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat.

b) Das [X.]nmeldezeichen weist keine Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht auf, die es als ungewöhnlich erscheinen lassen und das Verständnis des Verkehrs im o. g. Sinn in Frage stellen. Die Wortbestandteile „[X.]“ und „[X.]“ sind in üblicher Weise und grammatikalisch korrekt als [X.]djektiv und Substantiv miteinander verbunden und aufeinander bezogen. Daher erscheint es fernliegend, dass die beteiligten inländischen Verkehrskreise überwiegend auf die im [X.] aufgeführte Bedeutung des Wortes „[X.]“ im Sinne von „weltumfassend“ zurückgreifen.

Soweit die [X.]nmelderin geltend macht, „[X.]“ weise keine eindeutige Bedeutung auf und könne als Kurzform für sämtliche Begriffe dienen, die aus drei Wörtern bestehen, welche der Reihenfolge nach mit V, [X.] und [X.] beginnen, vermag dies ebenfalls nicht die Unterscheidungskraft zu begründen. Zum einen wird der Verbraucher in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren auf nichts anderes als auf Saugmaschinen wie Staubsauger schließen. Zum anderen fehlt Unterscheidungskraft bereits dann, wenn ein Zeichen jedenfalls in einer Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist (vgl. u. a. [X.] 2005, 257, 258 – Bürogebäude; [X.], 825, Rdnr. 16 – [X.]).

c) Unter Zugrundelegung obiger Bedeutung kommt der Kombination „[X.]“ im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren nur die Funktion einer beschreibenden und werblichen [X.]npreisung zu. Die [X.]ngabe teilt mit, dass die gegenständlichen [X.]bsaug- und Entstaubungsgeräte, Saugmaschinen für [X.]bsaugzwecke (jeweils auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte) oder deren Teile bzw. Zubehör einen breiten, universellen Einsatzbereich aufweisen. Hierbei kommt es nicht darauf an, für welche der im [X.] zuvor genannten Waren

„Elektrisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen; Schlagbohrmaschinen; Tischbohrmaschinen; Bohrfutter; Bohrhämmer; Elektrische Meißel; Schraubmaschinen mit Eigenantrieb; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie [X.], [X.], Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, [X.]: [X.] [elektrisch]; [X.] [Maschinen zum Trennen von Blechen]; Klebepistolen; Tacker; Sägen [elektrisch]; Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen; Tischbandschleifmaschinen“

die Geräte und Maschinen genau bestimmt sind (sie sind naheliegend universell für alle geeignet), da diese in jedem Fall dem [X.]bsaugen dienen und ihre Funktionsweise unabhängig von dem jeweils gekoppelten Werkzeug und der Menge des von ihm erzeugten Staubs, Geruchs oder [X.]bfalls gleich bleibt. Demgemäß werden die angesprochenen Verkehrskreise das [X.]nmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne besonderen analytischen [X.]ufwand als eine Sachaussage über die Beschaffenheit und den Einsatzbereich der in Rede stehenden Waren auffassen. Hierfür spricht auch, dass auf dem einschlägigen Markt bereits zahlreiche Produkte unter korrespondierenden Bezeichnungen angeboten werden. In diese – ebenfalls rein beschreibenden und werblich anpreisenden Begriffsbildungen – reiht sich das [X.]nmeldezeichen ein. Folglich ist es nicht als Hinweis auf den Vertreiber oder Hersteller der maßgeblichen Sauger geeignet, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

d) Soweit sich die [X.]nmelderin auf für Waren der Klasse 7 und/oder Klasse 8 eingetragene Unionsmarken beruft (vgl. [X.]nlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 21. September 2018), vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich bei den geltend gemachten Marken um Wort-/Bildmarken, deren Unterscheidungskraft nicht in der Wortkombination an sich, sondern in der grafischen [X.]usgestaltung begründet sein kann. Zum anderen sind etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche [X.]nmeldungen zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen für die Beurteilung der konkreten [X.]nmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]; [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.], 349 – [X.] Rätsel Woche; [X.], 276 – [X.]).

2. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann aufgrund vorstehender [X.]usführungen im Ergebnis dahinstehen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 545/18

23.11.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 28 W (pat) 545/18 (REWIS RS 2020, 278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 278

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28 W (pat) 557/22

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