Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2012, Az. X ZB 7/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7286

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Vergabenachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 81.660,18 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin war Bieterin in einem Vergabeverfahren. Sie nahm ihren von der Vergabekammer zurückgewiesenen Nachprüfungsantrag im Beschwerdeverfahren zurück. Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom 24. März 2009 ([X.], [X.] 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.

2

Die Beigeladene hat beantragt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV [X.] aus einem Streitwert in Höhe von 30.000.000 € nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 174.232,18 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. April 2010 hat der Rechtspfleger den Erstattungsbetrag zunächst auf der Grundlage einer 0,85-fachen Gebühr festgesetzt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 hat er auch die restliche 0,75-fache Gebühr festgesetzt.

3

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Ziel weiter, nur eine 0,85-fache Gebühr erstatten zu müssen.

4

II. Die [X.] Zulassung durch das [X.] statthafte (§§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 3 GWB, §§ 11 Abs. 2, 21 Nr. 1 RPflG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 575, 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Das Beschwerdegericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Die Beigeladene hat Anspruch auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV [X.]. Auf eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Nachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV [X.] vermag sich die Antragstellerin nicht zu berufen, weil keiner der Ausnahmetatbestände des § 15a Abs. 2 [X.] greift. Insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 29. September 2009 ([X.], [X.], 76, 77 Rn. 20 ff.) hiergegen geäußerten Bedenken nicht fest und schließt sich der mittlerweile einhelligen Meinung der anderen Zivilsenate des [X.] an, wonach § 15a [X.] Ausdruck einer bereits vor seinem In[X.]treten bestehenden Gesetzeslage in dem Sinne ist, dass sich diese Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu [X.] nicht auswirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 392 ([X.]), juris Rn. 8; Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101, 3103, Rn. 8; Beschluss vom 31. März 2011 - [X.]/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 474, Rn. 8 f.; Beschluss vom 5. Februar 2011 - [X.], [X.] 2011, 259, Rn. 5; Beschluss vom 15. März 2011 - [X.]/10, [X.] 2011, 306, Rn. 4; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 78, Rn. 5; Beschluss vom 14. September 2010 - [X.] 33/10, [X.] 2010, 473, Rn. 7 f.; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358, Rn. 6; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 1. Juni 2011 - [X.] 363/10, [X.], 1222, Rn. 9).

6

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                              Keukenschrijver                                              Mühlens

                              [X.]                                                         [X.]

Meta

X ZB 7/11

17.04.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 6. September 2011, Az: 15 Verg 5/08

§ 15a Abs 2 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV, Nr 3200 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2012, Az. X ZB 7/11 (REWIS RS 2012, 7286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7286

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