Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2019, Az. 1 BvR 30/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8048

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verwerfung des [X.] gegen die [X.] [X.] und [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>).

2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des [X.] gegen den [X.] [X.] auf ein Schreiben vom 13. Januar 2010 abstellt, legt der Beschwerdeführer für die Beurteilung des [X.] unverzichtbare Unterlagen, nämlich das angebliche Schreiben vom 13. Januar 2010, nicht vor.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 30/19

16.04.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2019, Az. 1 BvR 30/19 (REWIS RS 2019, 8048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8048

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