Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZB 11/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1897

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/00vom20. Juni 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 78, 577Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der [X.] einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.[X.], [X.]uß vom 20. Juni 2000 - [X.]/00 - [X.] Halle- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Jestaedt, [X.], Scha-ren und die Richterin [X.]:Die Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. April 2000 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Gründe:[X.] Mit Mahnbescheid vom 26. Mai 1999 hat der Kläger gegen den [X.] einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.365,87 DM nebst Zinsen [X.] geltend gemacht. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten unter [X.] Kläger angegebenen Anschrift durch Niederlegung zugestellt. [X.] zum 1. Juli 1999 kein Widerspruch eingegangen war, erließ der [X.] beim [X.] an diesem Tage wegen der geltend ge-machten Forderungen antragsgemäß [X.], der am 21. [X.] ebenfalls durch Niederlegung unter der angegebenen Anschrift [X.] 3 -Am 12. November 1999 ging bei dem [X.] ein [X.] bezeichneter Schriftsatz des Beklagten ein, in dem dieser zugleichum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Ein-spruchsfrist) bat und [X.] erhob. Zur Begründung machteer geltend, er habe Mahnbescheid und [X.] nicht erhalten.Zu den angegebenen Zeitpunkten habe er sich unter der angegebenen [X.] nicht aufgehalten; das Haus sei zum damaligen Zeitpunkt umgebautworden. Von Mahnbescheid und [X.] habe er erst nachZugang eines darauf gestützten Pfändungs- und [X.] erlangt.Aufgrund des Einspruchs wurde die Sache vom [X.]an das [X.] abgegeben, das den Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand und den Anspruch gegen den [X.] alsunzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen hat. Gegen diese Entscheidung hatder Beklagte - vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-ten - sofortige Beschwerde eingelegt. Der [X.] ist an [X.] gerichtet und dort eingegangen; er ist von einem bei [X.] nicht zugelassenen anwaltlichen Vertreter unterzeichnet worden.Mit Rücksicht hierauf hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des [X.] als unzulässig angesehen und auf seine Kosten verworfen. Gegen [X.] Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten,die dessen bei dem Beschwerdegericht zugelassener [X.]rbei diesem Gericht eingelegt hat.I[X.] Die weitere sofortige Beschwerde ist [X.] 4 -1. Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. Allerdings können nach§ 568 Abs. 2 ZPO, dessen Regelungen für die sofortige Beschwerde entspre-chend heranzuziehen sind (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 577 ZPO [X.]. 19),Entscheidungen des [X.] mit der weiteren Beschwerde [X.] angegriffen werden, wenn das Gesetz eine solche Anfechtungsmöglich-keit bestimmt. Für die hier vorliegende Beschwerde ergibt sich diese indessenaus § 568 a ZPO, nach dem [X.]üsse der Oberlandesgerichte, durch dieüber eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegenein Versäumnisurteil entschieden wird, der sofortigen weiteren Beschwerdeunterliegen, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfindenwürde. Das schließt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Zulässigkeitdes Rechtsmittels zum [X.] ein. Insoweit ist anerkannt, daß eineEntscheidung, mit der - wie hier - das Rechtsmittel gegen die Verwerfung [X.] auch seinerseits als unzulässig verworfen wird, nach dem Rechts-gedanken des § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstan-des zum [X.] angefochten werden kann ([X.] NJW 1979, 218; [X.]/[X.] 568 a ZPO [X.]. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 568 a ZPO [X.]. 5;[X.]/[X.], § 568 a ZPO [X.]. 7; [X.]/[X.], § 568 a ZPO [X.]. 3 [X.] m.w.N.) und dies auch im Rahmen des § 568 a ZPO zu beachten ist,auch wenn § 547 ZPO dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Seine [X.] ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nach dem eine Verwerfung [X.] durch [X.]uß unter den gleichen Voraussetzungen wie eine auf-grund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung der Anfechtung unter-liegen soll (allg. M.; vgl. statt aller [X.]/Ball, ZPO, § 568 a [X.]. 1;[X.]/[X.], § 568 a ZPO [X.]. 7; [X.]/[X.], § 568 a ZPO [X.]. 5). Ei-nem Versäumnisurteil in diesem Sinne steht nach § 700 Abs. 1 ZPO der fürvollstreckbar erklärte [X.] gleich, bei dem [X.] -über die Verwerfung des Einspruchs daher unter den gleichen Voraussetzun-gen wie bei einem Versäumnisurteil angefochten werden können. Diese geltenauch für Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der - wie hier - eine [X.] in den vorigen Stand versagt worden ist. Diese ist unter dengleichen Voraussetzungen wie die Entscheidung zur Sache anfechtbar (vgl.[X.]/[X.], § 238 ZPO [X.]. 7 m.w.[X.] Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde steht nicht entge-gen, daß sie durch einen beim [X.] nicht postulationsfähigenBevollmächtigten eingelegt wurde. Für Zulässigkeit und Wirksamkeit desRechtmittels genügt, daß er zur Vertretung des Beklagten vor dem Beschwer-degericht befugt ist. Die weitere sofortige Beschwerde ist, der Regelung nachden §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO entsprechend, bei dem Oberlandesgericht[X.] als dem Gericht eingereicht worden, das die mit ihr angefochteneEntscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall begegnet die [X.] einen nur dort zugelassenen [X.]n keinen Bedenken(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 569 ZPO [X.]. 13; s.a. [X.]/Vollkommer, § 78 ZPO [X.]. 9 ff.; s.a. [X.]/Ball, § 569 ZPO [X.]. 3, 5).2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das [X.] die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil sie [X.] einem bei ihm zugelassenen (postulationsfähigen) Rechtsanwalt [X.] worden ist. Die Feststellung, daß der anwaltliche Vertreter, der [X.] unterzeichnet hat, über eine solche Zulassung nicht verfügt,wird von der weiteren sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Sie wird bestä-tigt durch den Briefkopf, unter dem die Beschwerde gefertigt wurde. Dieser- 6 -weist für ihren Unterzeichner nur eine Zulassung bei den erstinstanzlichen [X.] aus.Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich vor den Landgerichten und vor allenGerichten des höheren [X.], also insbesondere auch den [X.], die Parteien durch einen bei dem [X.] als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Von diesem sind auch diebestimmenden Schriftsätze zu unterzeichnen (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO). [X.] die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn [X.] unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit ei-ne diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt([X.]/[X.], § 569 ZPO [X.]. 5; [X.]/Lauterbach/[X.], [X.] Aufl., § 78 ZPO [X.]. 25; MünchKomm./v. [X.], § 78 ZPO [X.]. 69;s.a. [X.], [X.]. v. 14.07.1988 - [X.], [X.]R ZPO § 568 a - [X.]). Hieran ist jedenfalls für das Verfahren der sofortigen Beschwerdefestzuhalten.Im System der ZPO ist die den Anwaltszwang regelnde Norm des § 78eine formale Ordnungsvorschrift ([X.]/Vollkommer, § 78 ZPO [X.]. 2). In [X.] ist zwingend und strikt geregelt, wann und in welcher Weise sich dieParteien eines Rechtsstreits durch [X.] vertreten lassen undwelche Voraussetzungen diese erfüllen müssen. Beides richtet sich nach § 78ZPO nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. [X.]Z 86, 160, 163). [X.] ist demgegenüber, ob in dem jeweiligen Verfahren eine solche [X.] einen zugelassenen Anwalt sinnvoll oder doch wenigstens zweckmäßigist. Ebensowenig kommt es darauf an, wer zur Durchsetzung seiner Rechte- 7 -jeweils einen Anwalt wirklich benötigt. Deshalb hängt der Anwaltszwang auchnicht davon ab, welche Bedeutung eine Prozeßhandlung im Einzelfall für [X.] hat oder wie sie sich für ihn auswirkt. Seiner gesetzlichen Ausge-staltung nach ist der Anwaltszwang eine formale Ordnungsregelung; als dieszum Ausdruck bringende Vorschrift ist § 78 ZPO auch dann strikt anzuwenden,wenn es im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren einer solchen Vertretung nichtbedürfte (vgl. [X.]Z 86, 160, 163; [X.]/Vollkommer, § 78 ZPO [X.]. 2 a.[X.] diesem Hintergrund kann auch die Frage, wer jeweils zur Vertretung [X.] berufen ist, nur nach dem Kriterium der formalen Zuordnung des Verfah-rens oder der Verfahrenshandlung zu dem jeweiligen Gericht bestimmt werden;eine an die materielle Notwendigkeit anknüpfende Abstufung der Vertretungs-befugnis wäre weder mit diesem formalen Element noch mit dem Zweck [X.] in Einklang zu bringen. Um die auch im Interesse eines ordnungs-gemäßen Verfahrensganges unabdingbare Feststellung der Zulässigkeit undWirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung zu gewährleisten, bedarf esinsoweit formaler Kriterien. Wirksamkeit und Zulässigkeit der Verfahrenshand-lung können nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang es gerade [X.] Vertretung durch den beim Gericht zugelassenen Anwalt bedurfte. Mit dergebotenen Sicherheit ist die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nur festzu-stellen, wenn sich diese Vertretung nicht nach materiellen Erwägungen, son-dern nach dem formalen Gesichtspunkt richtet, gegenüber welchem Gericht [X.] die jeweilige Verfahrenshandlung vornimmt. Das schließt esaus, in dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umfang auf materielleGesichtspunkte Rücksicht zu nehmen. Die Frage der Wirksamkeit der soforti-gen Beschwerde richtet sich vielmehr alleine danach, ob der anwaltliche Ver-treter gegenüber dem Gericht, bei dem er die Beschwerde eingereicht hat, zur- 8 -Vertretung des Antragstellers zugelassen war (so schon für die einfache Be-schwerde [X.]/Ball, § 569 ZPO [X.]. 3).Soweit vorgeschlagen wird (vgl. [X.]/[X.], § 569 ZPO [X.]. 13 so-wie die weitere von der sofortigen Beschwerde angeführte Literatur und Recht-sprechung), die Einlegung durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten auchbei dem Beschwerdengericht zuzulassen, ist diese Überlegung auf das Verfah-ren der sofortigen Beschwerde nicht zu übertragen. Die Beschwerde nach den§§ 567 bis 576 ZPO ist geprägt durch die im Regelfall nach § 571 ZPO beste-hende Möglichkeit der Abhilfe durch [X.]. Demgemäßist der Antrag auch dann, wenn er bei dem [X.], an die erste Instanz weiterzuleiten. In diesem Stadium des [X.] der dort vertretungsbefugte Bevollmächtigte die Wirksamkeit einer bisdahin unzulässigen Beschwerde dadurch herbeiführen, daß er seine bisheri-gen Anträge genehmigt oder wiederholt. Diese Besonderheit mag es denkbarerscheinen lassen, das Verlangen nach einer solchen Erklärung als unnötigeund verzichtbare [X.] zu betrachten, zumal die einfache Beschwerde inder Regel nicht fristgebunden ist und ihre Wiederholung daher für längere Zeitmöglich erscheint. Bei der sofortigen Beschwerde besteht indessen eine ver-gleichbare Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung mit demRechtsmittel angefochten wird, nicht; ihm ist nach § 577 Abs. 3 ZPO eine Än-derung seiner Entscheidung verwehrt. Für die Weiterleitung des Antrags an [X.] besteht angesichts der fehlenden Abhilfemöglichkeit daher keinAnlaß. Ebensowenig kann das Verlangen nach Einhaltung der Förmlichkeitenhier als unnötige [X.] angesehen werden. Soweit die Beschwerde meint,das Verlangen nach einer Vertretung durch den beim Beschwerdegericht zu-gelassenen Anwalt bei der Einreichung der Beschwerdeschrift stelle eine sol-- 9 -che [X.] schon deshalb dar, weil der Vertreter der Partei aus der [X.] das gleiche Rechtsmittel bei dem Ausgangsgericht hätte einreichen [X.], übersieht sie, daß diese Art der Aufteilung der [X.] dient, jederzeit und anhand objektiver, allgemein zugänglicher Kriterien [X.] der von dem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen be-stimmen zu können. Mit dieser, auch im Interesse eines ordnungsgemäßenVerfahrensablaufs und der Rechtssicherheit gebotenen Bestimmbarkeit [X.] nicht zu vereinbaren, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit über die [X.] getroffene Regelung hinaus dem Belieben des Bevollmächtigten zuüberlassen.Ohne Erfolg verweist die sofortige Beschwerde auch darauf, daß in [X.] eine Vertretung durch einen beim Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt als entbehrlich angesehen wird.Unbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt wer-den kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurück-weisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchenVertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; [X.] 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,§ 55 [X.]. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., [X.]. 282jeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des [X.]. Hier [X.] der Beschwerdeinstanz das erstinstanzliche Erlaßverfahren fortgesetzt; [X.] diesem ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, solange einemündliche Verhandlung nicht stattfindet. Mit dieser bedarf es jedoch einer [X.] -durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt. Für die [X.] wie dem [X.] ist daraus nichts herzuleiten.II[X.] [X.] beruht auf § 97 ZPO.[X.]JestaedtMelullisScharenMühlens

Meta

X ZB 11/00

20.06.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZB 11/00 (REWIS RS 2000, 1897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1897

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