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PDF anzeigenBGHR: jaBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 76/01vom25. Oktober 2001in der [X.] hat am 25. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.]s vom 30. Januar 2001 - U [X.] 3053/00 -wird nicht angenommen.Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zutragen (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).[X.]eitwert des Revisionsverfahrens: 1.223.442,04 [X.] Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des Grundstüc[X.] K.-[X.]aße 156 inder [X.] von [X.]. Dieses Grundstück besteht aus dem vorn an derK.-[X.]aße liegenden, 156 m² großen Flurstück 184 und dem dahinter an [X.] angrenzenden Flurstück 185, das 165 m² groß ist. Auf [X.] steht ein aus den fünfziger Jahren des vorigen [X.] mit zwei Läden; in dem einen betreibt die Beteiligte zu 1ein Schmuckgeschäft, der andere steht leer. Der durch die Verordnung vom17. August 1993 ([X.]. S. 376) festgesetzte Bebauungsplan [X.] das [X.] zwischen der Bahntrasse, der [X.] und derF.-[X.]aûe das [X.]and als Kerngebiet und durch Baugrenzen einen Baukrpermit Traufvon 70 m, 52 m und 44 m, einen 10 m breiten [X.]eifen zwischenKerngebiet und Bahntrasse als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung"[X.]" und in der K.- und F.-[X.]aûe [X.]aûenverkehrsflächen fest.Das [X.] wird mit 180 mvon der [X.]. Im rigen (145 mist es nach dem Bebauungsplan mit einem Geh-recht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten derzuständigen Unternehmensträger zu belasten.Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 4 (Enteignungsbe-rde) die Vollenteignung des [X.] und die [X.] im Sinne eines Geh- und Aufenthaltsrechts [X.] die Allge-meinheit zugunsten des Beteiligten zu 2 (Land [X.]) angeordnet. Im bauland-gerichtlichen Verfahren hat das [X.] (Senat [X.] [X.]andsachen) [X.] die Enteignung des [X.] bestätigt und auch hin-sichtlich des Flurstc[X.] 184 die Vollenteignung angeordnet. Die [X.] - einschlieûlich einer Entschädigung in [X.] 25.000 DM [X.]die Betriebsverlagerung des [X.] - hat es auf 1.205.000 DM fest-gesetzt.Mit der hiergegen gerichteten Revision wehrt sich die Beteiligte zu 1weiterhin gegen die Enteignung. [X.] verlangt sie eiren als den- 4 -ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag zur Erstattung ihrer notwendigenKosten im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren.II.Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg.Die vom Berufungsgericht besttigte bzw. von ihm in der Form der Voll-enteignung auch des Flurstc[X.] 184 erstmals ausgesprochene Enteignung derbeiden Flurstcke der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des [X.] vom 10. September 1999 ist [X.] § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechendden Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstck zu nutzen oder einesolche Nutzung vorzubereiten. Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fallnur zulssig, wenn - [X.] hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordertund der [X.] auf andere zumutbare Weise nicht erreicht [X.] (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile [X.], 100, 102; 105, 94, 97).Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist [X.] die einzelnen vom Plan er-faûten [X.] nur die zulssige [X.] bestimmt; damit stehtaber noch nicht fest, [X.] das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein be-stimmtes Grundstck diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade imjetzigen Zeitpunkt zuzu[X.]en. Die Enteignung ist danach nur zulssig, wennes zur [X.] ist, das Eigentum in dieHand des Staates zu bringen. Es [X.] r das ffentliche Interesse an der- 5 -Planung hinaus ein Zurcktreten des Eigentmers hinter das Gemeinwohl er-forderlich sein ([X.], 94, [X.] Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifendenRechtsfehler bejaht.a) Die Stadt [X.] will hier die Festsetzungen des [X.] vom 17. August 1993 verwirklichen. Dieser Plan ist [X.].Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hatdas Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (verffentlicht [X.] 1996, 189) zurckgewiesen.Hlt das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47VwGO) einen Bebauungsplan [X.] ltig, so bindet diese Entscheidung [X.] ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, [X.] den die Wir[X.]am-keit des Bebauungsplans nur eine Vor[X.]age bildet ([X.], 338; 105, 94,96 f). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet diese Bindung aber nichtnur, [X.] die Wir[X.]amkeit des Bebauungsplans "in formeller Hinsicht" [X.] entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwal-tungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die [X.] der Planung zur sttebaulichen Entwicklung und Ordnung generellund einen Bedarf [X.] die konkrete Planung bejaht hat ([X.], 94, 96 f). [X.] daher - entgegen der Revision - nicht zu beanstanden, [X.] das Berufungs-gericht in diesem Zusammenhang ausge[X.]t hat, soweit die [X.] nach [X.] des Bebauungsplans [X.] zulssig erklrt wordensei, [X.] (gesteigerte) ffentliche Interesse an der Durch[X.]ung [X.] nicht mehr mit der [X.] werden, es sei [X.] eine andere, alternative Planungsentscheidung mlich gewesen.Die Festsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten sttebauli-chen Planziele ist im rigen, anders als die Revision es vortrt, auch undgerade unter Berc[X.]ichtigung der [X.] der Beteiligten zu [X.]. Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von [X.] Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, [X.] r die Zu-lassung der Enteignung solcher [X.] bereits bindend entschieden wre(BVerwG NVwZ 1991, 873; [X.], 483). [X.] es nach der Rechtsprechung des [X.] selbstdann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage [X.] eine stere Enteignungbilden soll, grundstzlich noch keiner (vorgezogenen) Prfung im [X.], ob die Voraussetzungen [X.] eine stere Enteignung des Grund-stc[X.] erfllt sind (BVerwG aaO; [X.], Der Bebauungsplan, 2. Aufl. Rn. [X.].[X.]). Hiervon bleibt allerdings der Grundsatz [X.], [X.] bei der Auf-stellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwrdigen privatenInteressen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nut-zung herleiten lassen, zu berc[X.]ichtigen sind (BVerwG NVwZ 1991, 873).Dementsprechend sind auch im [X.]eitfall, wie das Oberverwaltungsgericht inseinem Urteil vom 25. August 1995 ausge[X.]t hat, Art, Ausmaû und [X.] potentiellen Beeintrchtigungen des Grundeigentums der Beteiligten zu [X.] die Planung nicht verkannt worden; allerdings ist im Ergebnis "die der(Beteiligten zu 1) durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition ...hier bei dem [X.] der konfligierenden Belange mit sachge-rechten [X.] worden ...".- 7 -b) Ausgehend davon, [X.] mit der Festsetzung im Bebauungsplan unterBerc[X.]ichtigung auch der [X.] der Beteiligten zu 1 bindendr die zukftige Zweckbestimmung der in Rede stehenden [X.] ent-schieden wurde (vgl. auch [X.], 483, 484), ist das [X.] im Rahmen einer rechtsfehler[X.]eien weiteren Abwzum Er-gebnis gelangt, [X.] der Vollzug der Festsetzungen im Bebauungsplan es aucherfordert, die betroffenen Grundflchen der Beteiligten zu 1 hoheitlich zu ent-ziehen. Es hat in diesem Zusammenhang weder verkannt, [X.] dem Bebau-ungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, noch, [X.] die [X.] Festsetzungen im Bebauungsplan [X.] sich genommen noch nicht ,das Erfordernis der Enteignung zu begr. Es hat dem [X.] der Beteiligten zu 1 konkret das sttebaulicffentliche Interesse, dieplanerische Gesamtgestaltung in dem hier in Rede stehenden Bereich in dersogenannten [X.] von [X.] zu vollenden und den vorgesehenen Stadt-platz als Freiflche zum Aufenthalt [X.] die Öffentlichkeit anzulegen, entgegen-gesetzt. Diesem Interesse durfte das Berufungsgericht mit der Enteignungsbe-rde insbesondere im Hinblick darauf den Vorrang vor dem [X.] der Beteiligten zu 1 einrmen, [X.] die Beteiligte zu 1 nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ihren Gewerbebetrieb auch in anderen ihrangebotenen Rmlichkeiten betreiben [X.] das angefochtene Urteil keinen entscheidungs-erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen.[X.]Richter am Bundesgerichtshof[X.]Dr. [X.] ist infolge [X.] zu unterschreiben. [X.]Richter am [X.] ist infolge Urlaubs ge-hindert zu unterschreiben. [X.] Drr
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 76/01 (REWIS RS 2001, 843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 843
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