Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 1 StR 102/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 432

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 [X.]vom2. Dezember 2003in der [X.]: ja[X.]St: ja zu [X.] 2.Veröffentlichung: ja__________________________StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2Ein [X.] ist nicht "in der Sache" als Staatsanwalt tätig gewesen unddeshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren [X.] im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vorder [X.]uptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellba-ren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwor-tung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die [X.] -on jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlun-gen ohne weiteres eingestellt worden sind.[X.], Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 [X.] - [X.] Vergewaltigung u. a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -I. [X.] wird in den Fällen zum Nachteil der Geschä-digten [X.]und [X.]([X.] 2.a. und 3.a. der Gründe [X.] des [X.] vom 25. Juli 2002) mit Zu-stimmung des [X.] dahin beschränkt, daß vonder Ahndung wegen Zuhälterei abgesehen wird (§ 154a Abs. 1Nr. 1, Abs. 2 StPO).[X.] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2002 wie folgt im Schuldspruchgeändert und im Rechtsfolgenausspruch berichtigt:a) Der Angeklagte ist im [X.] ("Taten vor [X.]) schuldig- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubungund mit Körperverletzung in zwei Fällen,- der Nötigung in drei Fällen,- der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäu-bungsmitteln an Minderjährige in 30 Fällen,- des unerlaubten [X.]ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in112 Fällen.Er ist deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus demUrteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. [X.] und aus dem Urteil des [X.] sowie unter Auflösung der mit Beschluß [X.] vom 25. November 1999 gebildeten- 5 -Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] neun Monaten verurteilt.Die [X.] in Höhe von einem Jahr und sechs Mona-ten Freiheitsstrafe wegen Ausbeutung von Prostituiertenund Zuhälterei sowie der damit in Tateinheit stehendenDelikte zum Nachteil [X.], [X.]. , [X.]undH. entfällt.b) Der Angeklagte ist im [X.]I ("Taten nach der Zäsur",zweite Gesamtstrafe) schuldig- der Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen, in weitererTateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällenund mit elf Fällen der Körperverletzung, davon in je [X.] in Tateinheit mit Nötigung und mit [X.] der Nötigung in zwei Fällen,- der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei Fällender Körperverletzung,- der räuberischen Erpressung,- der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit [X.] der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,- der versuchten Nötigung,- des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,- 6 -- des unerlaubten [X.]ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in138 Fällen.Er ist deswegen zu einer weiteren [X.] sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.c) Gegen den Angeklagten ist der erweiterte Verfall [X.] in Höhe von 150.000 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.[X.] 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] Urteil wird dieses mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit das [X.], die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung anzuordnen.2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen zahlreicher Straftaten - unter anderem Zuhälterei, Förderung der Pros-titution, Körperverletzung, [X.]ndeltreiben mit und Abgabe von [X.], Vergewaltigung, Nötigung und räuberischer Erpressung - unter Einbezie-hung der Strafen aus zwei anderen Urteilen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen vonsieben Jahren und neun Monaten sowie von sechs Jahren und drei Monatenverurteilt. Überdies hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 angeordnet, die Unterbringung des Angeklagten in der [X.] entgegen einem von der Staatsanwaltschaft in der [X.]uptverhandlunggestellten Antrag abgelehnt.Die Revision des Angeklagten macht das Fehlen einer Verfahrensvor-aussetzung geltend; sie erhebt mehrere Verfahrensrügen und die [X.]. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der [X.] und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. DasRechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer Änderungdes Schuldspruchs, zum Wegfall einer [X.] und zu einer geringfügigenBerichtigung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft ist zum Rechtsfolgenausspruch insoweit begründet, als das [X.]die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Im übrigenbleiben beide Revisionen ohne Erfolg.Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Straftaten, die der [X.] Betreiber eines Bordells vornehmlich zum Nachteil von dort tätigen Prosti-tuierten begangen [X.] -A. Die Revision des AngeklagtenI. An der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt esentgegen der Auffassung der Revision nicht. Die zugelassene und verleseneAnklage wird ersichtlich ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht(§ 200 StPO). Der [X.] enthält auch keine Beweiswürdigung (vgl. dazu[X.]R StPO § 200 Abs. 1 - [X.] 1). Die umfangreiche Sachverhalts-schilderung geht auf die Vielzahl der angeklagten Straftaten und zum Teil aufdie Natur der Tatbestände zurück.[X.] Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.1. Der Angeklagte ist [X.] nicht dadurch entzo-gen worden, daß das Präsidium des [X.] die Sache [X.] neben [X.] nicht terminierten Verfahren - nach Eingang der Anklage bei der [X.] wegen deren Überlastung durch geschäftsverteilungsplanän-dernden Beschluß der 3. großen [X.] übertragen hat, die den Ange-klagten dann schließlich verurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 [X.]).In dem Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan, den das Präsidium des[X.] am 23. Mai 2001 beschloß, liegt keine unzulässige Durchbre-chung des sog. Jährlichkeitsprinzips (§ 21e Abs. 3 [X.]) und auch keine un-zulässige Einzelfallzuweisung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eineÄnderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie [X.] veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf ([X.]E95, 322, 332; [X.]St 30, 371; 44, 161, 165 m.w.[X.], hierzu Nichtannahmebe-schlüsse des [X.] vom 11. August 1998 [X.] 2 BvR 1493, 1615,1616/98). Das folgt bereits aus der Verpflichtung zur zügigen Förderung von[X.]ftsachen und zur Vermeidung [X.] zu verantwortender [X.] -gerungen. Der Inhalt der - auf Veranlassung des [X.]präsidenten ü-berprüften - Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der [X.] vom15. Mai 2001 sowie die Belastung der [X.] zu jenem [X.]punkt (vgl.dazu den Vermerk des Vorsitzenden der [X.] vom 10. August 2001)tragen den von der Revision beanstandeten [X.] weisen diesen als sachgerecht aus. Der Vorsitzende der [X.]hatte auf 24 dort anhängige Verfahren hingewiesen, wovon 13 [X.]ftsachen wa-ren. Bei der [X.] waren zum maßgeblichen [X.]punkt nur zwei Ver-fahren anhängig. Auch die Revision macht nicht geltend, die Änderung sei inder Sache nicht vertretbar oder sonst ermessensfehlerhaft gewesen (zum Prü-fungsmaßstab insoweit vgl. [X.]St 22, 237, 239 f.; 27, 397, 398; [X.] StPO 46. Aufl. § 21e [X.] Rdn. 25).Rechtliche Bedenken gegen den [X.] sind nicht dadurchbegründet, daß die Verfahren den Mitgliedern des Präsidiums zum Teil hin-sichtlich ihres Gegenstandes und der vollständigen Namen der [X.] waren. Eine solche Kenntnisnahme von Gegenstand und Umfang derbetroffenen Sachen und auch weiteren Einzelheiten ist vielfach unvermeidbar,mitunter sogar geboten, weil sonst das Maß der Belastung der einzelnen [X.]n und der erforderlichen Entlastung nicht sachgerecht festgestellt wer-den kann (vgl. [X.]St 44, 161, 168).Soweit die Revision meint, die Überlastung der [X.] habevom Präsidium bereits vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres [X.] werden müssen, vermag das keine andere Beurteilung zu [X.]. Ob dies so lag, kann auf sich beruhen. Es könnte jedenfalls nicht dazuführen, daß dem Präsidium die sachlich gebotenen Übertragungen später ver-sagt wären, wenn die Folgen der änderungsbedürftigen [X.] -zunehmend Gewicht erlangen und zu größeren [X.] führen. An-derenfalls müßten vermeidbare Verfahrensverzögerungen, zumal in [X.]ftsa-chen hingenommen werden, weil eine mögliche frühzeitigere Umverteilung [X.] zuJahresbeginn - unterblieben ist. Es liegt auf der [X.]nd, daß die Garantie desgesetzlichen Richters solches nicht gebietet. Eine in Durchbrechung des Jähr-lichkeitsprinzips erfolgende Änderung bleibt auch dann —nötigfi im Sinne des §21e Abs. 3 Satz 1 [X.].Der [X.] ist schließlich nicht deshalb von Rechts wegenzu beanstanden, weil die Vorsitzenden der beiden betroffenen [X.]nsich im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung untereinander über [X.] geeignet erscheinende Lösung verständigt hatten. Das konnte die auto-nome Entschließung des zur Entscheidung berufenen Gremiums ersichtlichnicht in unzulässiger Weise beeinflussen.2. Die erkennende [X.] des [X.] war richtig besetzt,Richterin am [X.] [X.]. nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ [X.]. 2, § 22 Nr. 4 StPO).a) Nach § 22 Nr. 4 StPO ist [X.] u. a. dann von der [X.] Amtes ausgeschlossen, wenn er "in der Sache" Beamter der Staatsan-waltschaft gewesen ist. Unter "der Sache" ist grundsätzlich dasjenige Verfah-ren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmtenStraftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität deshistorischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der [X.] ging, als [X.] in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchenIdentität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des§ 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßigdie Einheit der [X.]uptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei na-- 11 -türlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zueiner Einheit zusammenfassen (vgl. zu alldem [X.]St 28, 262, 263 ff. mit zahlr.weiteren Nachweisen). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in [X.] (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei wei-ter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung [X.] zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger undfür die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl.[X.]St 9, 193; 28, 264, 267).b) Eine —Einheit der [X.] in diesem Sinne ist hier nicht gegeben.Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil auch wegen [X.] worden, die er zum Nachteil der vor Beginn der [X.]uptverhandlungverstorbenen [X.]. begangen hat. Richterin am [X.] [X.]. hatte in ihrem früheren Amt als Staatsanwältin mit Formularverfügung und [X.] des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft [X.] dieObduktion der Leiche von [X.]. sowie deren anschließende [X.] Bestattung verfügt, nachdem [X.]. am 13. Januar 2000 in [X.] ([X.]) tot aufgefunden worden war. [X.]. war eine derjeni-gen geschädigten Prostituierten, die im vorliegenden Verfahren während [X.] als Zeugin vernommen worden waren. Sie hatte am 2. Juli und6. Juli 1999 bei der Polizei und schließlich am 9. Juli 1999 vor dem [X.] ausgesagt und den Angeklagten belastet. Sie wurde deshalb vorü-bergehend im Zeugenschutzprogramm geführt. Nachdem sie im [X.] worden war, leitete die Staatsanwaltschaft [X.] von sich [X.] ein und ersuchte die für den Auffindeort der Leiche zu-ständige Staatsanwaltschaft [X.], das bei dieser anhängige Verfahren we-gen des Todesfalles an sie abzugeben. Dies geschah. Bei der Obduktion der- 12 -Leiche ergab sich - wie das von der Revision vorgelegte vorläufige [X.] belegt - keine pathologisch-anatomisch nachweisbareTodesursache. Hinweise für eine todesursächliche mechanische Gewalteinwir-kung von dritter [X.]nd fehlten. Als wahrscheinliche Todesursache wurde eineÜberdosierung zentral wirksamer Substanzen in Betracht gezogen. Die [X.] hat in ihrem angegriffenen Urteil festgestellt, [X.]. sei an einerÜberdosis Methadon verstorben. Das Todesermittlungsverfahren wurde einge-stellt.Unter diesen Umständen war die beisitzende Richterin in ihrer früherenAufgabe als Staatsanwältin nicht in derselben Sache tätig. Die durch sie er-folgte Anordnung der Obduktion und die Freigabe der Leiche im Todesermitt-lungsverfahren erweisen sich für die Entscheidung der [X.] im gegen-ständlichen Verfahren nicht als Maßnahmen, die die Annahme eines "bedeut-samen Sachzusammenhanges" rechtfertigen. Für das vorliegende Verfahrenwar der Tod [X.]. s lediglich insoweit von Bedeutung, als diese infol-ge dessen als Zeugin in der [X.]uptverhandlung nicht mehr zur Verfügung standund es um die Voraussetzungen der Einführung ihrer im Ermittlungsverfahrengetätigten Aussagen ging. Irgendwelche materiell-strafrechtlichen Auswirkun-gen für den Angeklagten waren mit den Todesermittlungen nicht verbunden.Hinzu kommt, daß die Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes(siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. "Leichensachen") nach einhelliger Auffas-sung in der Literatur kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO sind(so [X.] in [X.]. § 159 Rdn. 1; [X.] StPO 46. Aufl.§ 159 Rdn. 1; [X.] 5. Aufl. § 159 Rdn. 1; zur Abgrenzung der [X.] bei bereits begründetem Verdacht einer Straftat - § 87 i.V.m. § 160Abs. 1 StPO [X.] von der bei sog. Todesfallermittlungen - § 87 i.V.m. § 159 Abs. 2- 13 -StPO [X.] siehe [X.] in Löwe/[X.], StPO 25. Aufl. § 87 Rdn. 5 f.). [X.] der damaligen Staatsanwältin getroffene Anordnung diente ihrer Naturnach zunächst lediglich der Klärung der Todesursache. Nur wenn dabei Hin-weise auf ein strafbares Verhalten Dritter angefallen wären, hätte diese Maß-nahme Eingang in ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gefun-den. Irgendwelche Anhaltspunkte in Richtung auf ein Verschulden, zumal ge-rade des Angeklagten, am Tod der [X.]. haben sich aber ersichtlichauch später nicht ergeben; im [X.]ick auf das Ergebnis der Obduktion sind [X.] nicht entfaltet worden, schon gar nicht solchegegen den Angeklagten. Das trägt auch die Revision nicht vor. Es bleibt [X.] der Umstand, daß [X.]in [X.]. früher als Staatsanwältin bei [X.] der Todesursache einer Person tätig geworden ist, die in gänzlich an-derem Zusammenhang Zeugin in einem gegen den Angeklagten geführtenStrafverfahren [X.]) Aus den von der Revision vorgelegten Vermerken der Kriminalpolizeiergibt sich keine andere Beurteilung: In dem Vermerk des [X.] von der Kriminalpolizei [X.] vom 14. Januar 2000 wird zunächsthervorgehoben, "nach Sachlage" habe Aspiration als Folge eines Drogenabu-sus zum Tode der 20jährigen Frau geführt. In diesem Vermerk ist ebenso [X.] Schriftwechsel der Staatsanwaltschaften und in den [X.] aus-nahmslos von "Todesermittlungen" und von Ermittlungen aus Anlaß des Todesvon [X.]. die Rede. Unter diesen Umständen ist es rechtlich uner-heblich, daß im Vermerk des Kriminalbeamten [X.]für den Fall einer Fremd-einwirkung auf [X.]. Vermutungen zu einem etwaigen Verdacht gegenden Angeklagten angestellt wurden. Dort ist ausgeführt, es könne nicht ausge-schlossen werden, daß dieser "in irgendeiner Form mit dem Tode der [X.]. in Verbindung gebracht werden" könne und "ein Anfangsver-- 14 -dacht auf ein mögliches Tötungsdelikt nicht völlig unbegründet" sei. Damit ver-band der Kriminalbeamte seine Anregung an die Staatsanwaltschaft, die "wei-teren Ermittlungen" im "Ablebensfall" nach [X.] zu übernehmen. [X.] ist, daß es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft [X.] andie Staatsanwaltschaft [X.] vom 14. Januar 2000 heißt: "Sofern ein [X.] am Tode der [X.]. in Betracht kommt, ist davon auszu-gehen, daß etwaige Verantwortliche aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereichkommen." Damit war klar, daß jedwede weitere Strafverfolgungsmaßnahmegegen irgendeinen Beschuldigten zunächst vom Ergebnis der Obduktion ab-hing, namentlich davon, ob sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für"ein Fremdverschulden am Tode der [X.]. " ergeben würden. [X.] indes nicht der Fall. Damit erwiesen sich alle damals angestellten [X.] zu einem etwaigen Motiv eines [X.] vorstellbar - aus dem Umfeld des zujenem [X.]punkt bereits inhaftierten Angeklagten kommenden [X.] als Spe-kulationen, allenfalls als Hypothesen für den Fall sich ergebender Verdachts-momente für eine Fremdeinwirkung, denen aber die notwendige Verknüpfungmit den objektiven [X.] fehlte. Tatsächlich sind konkrete Er-mittlungsmaßnahmen gerade gegen den Angeklagten wegen des Todes der [X.]. auch nach dem Vortrag der Revision zu keinem [X.]punkt er-griffen worden. Die Todesfallermittlungen als solche haben insoweit außer [X.] zu bleiben. Das gilt auch für die in deren Rahmen angestellten hypothe-tischen Erwägungen, die zur Übernahme des Todesermittlungsverfahrensdurch die Staatsanwaltschaft [X.] geführt [X.]) Darüber hinaus lag zum [X.]punkt der Anordnung der [X.] die damalige Staatsanwältin [X.]. bereits eine polizeiliche Aussage [X.] der Wohnung vor, in der [X.]. verstorben war, die die Revi-sion jedoch nicht mitgeteilt hat (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; Ermittlungsver-- 15 -merk der Polizeidirektion [X.] vom 13. Januar 2000). Schon die dort [X.] Umstände des Todes von Frau [X.]. sprachen deutlich gegenein Fremdverschulden an ihrem Tod. Die in jener Sache vernommene [X.]hatte bekundet, Frau [X.]. habe mit ihr gemeinsam die Nacht inihrer, B. s, Wohnung verbracht, habe morgens beim Versuch des Aufwe-ckens geröchelt und Sekret sei aus ihrem Mund gelaufen. Die [X.] Notarztes ist dort mit —verm. ... [X.] festgehalten. Der [X.] an die Staatsanwaltschaft und an die Kriminalpolizei [X.] über-mittelte Leichenschauschein des Notarztes enthält unter der Rubrik —Todesur-sache/klinischer Befundfi die Angaben —respiratorische Insuffizienzfi, —[X.], —[X.] und —Drogenabusus ...fi. Aus der protokollierten Verneh-mung der Zeugin B. , die der Kriminalpolizei [X.] am 17. Januar 2000,dem Tag der Anordnung der Obduktion, zuging, ergibt sich weiter, daß [X.] in ihrer Wohnung gewesen seien (Todesermittlungsakte [X.]. , [X.]. 41,Vernehmungsprotokoll vom 14. Januar 2001). All das schlägt sich auch [X.] des Vermerks des [X.]er Kriminalbeamten [X.] vom [X.] nieder (—Folge eines [X.] diesen zusätzlichen Umständen besteht um so weniger Grund zuder Wertung, das Todesermittlungsverfahren habe später eine —einheitlicheBehandlungfi mit dem gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten er-fahren; es bestehe ein enger, bedeutsamer Zusammenhang mit der von der[X.] im Verfahren gegen den Angeklagten zu treffenden Entscheidung.Für den Nachweis der [X.]chaft des Angeklagten hinsichtlich der Taten [X.] [X.]. kam es auf die Todesumstände der Zeugin ersichtlich [X.]. Auch die Strafzumessung ist davon erkennbar nicht beeinflußt. Das kamschon wegen des zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und dem Tod [X.] nicht in Betracht. Daß die Todesermittlungsakte zu den Akten des ge-- 16 -genständlichen Verfahrens beigezogen wurde, vermag an dieser Beurteilungebensowenig etwas zu ändern wie die möglicherweise nicht in jeder Hinsichttragfähig begründbare Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch [X.] [X.].3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nichtverletzt (§ 338 Nr. 6 StPO, § 171b [X.]). Das [X.] hat durch [X.] Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin [X.] ausge-schlossen. Soweit die Revision die der Ausschlußentscheidung nach § 171bAbs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde liegende Abwägung beanstandet, verkennt sie,daß der Beschluß nicht anfechtbar und damit auch der revisionsgerichtlichenÜberprüfung grundsätzlich entzogen ist (§ 171b Abs. 3 [X.], § 336 Satz 2StPO). Anhaltspunkte für eine willkürliche Begründung zeigt die Revision nichtauf ([X.]R [X.] § 171b Abs. 1 Dauer 5 m.w.[X.]).Der Ausschließungsbeschluß mußte schließlich nicht deshalb erneuertwerden, weil die Vernehmung der Zeugin [X.] unterbrochen, [X.] auch öffentlich weiterverhandelt und schließlich die Vernehmung fortge-setzt worden war. Der Ausschließungsbeschluß deckt den Ausschluß der Öf-fentlichkeit für die gesamte Dauer der Vernehmung eines Zeugen, auch [X.] unterbrochen wird ([X.] NStZ 1992, 447).Daß der Vorsitzende während des Ausschlusses der Öffentlichkeit auchnoch die Abladung eines anderen Zeugen bekannt gegeben, die [X.]uptver-handlung selbst unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Vernehmung [X.] [X.] bestimmt hat, verletzt den [X.] ebenso-wenig. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daßMaßnahmen, die auch außerhalb der [X.]uptverhandlung erfolgen können, [X.] des [X.]es nicht erfaßt werden ([X.] NStZ 1984,- 17 -134, 135). Das gilt namentlich für die Bestimmung eines Fortsetzungstermines,der etwa auch außerhalb der [X.]uptverhandlung verlegt werden kann. Auf [X.] der [X.]uptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung kannschließlich schon denkgesetzlich das Urteil nicht beruhen (vgl. [X.], [X.] 15. April 2003 [X.] 1 StR 64/03 [X.] BA S. 4 f.; [X.] aaO § 338Rdn. 2, 50b).4. [X.] sind unbegründet (§ 338 Nr. 3, § 24 StPO).Soweit ein Ablehnungsantrag auf die Anordnung der Verlesung des [X.] gestützt war, ist dessen Zurückweisung schon deshalb nicht zu bean-standen, weil die Verlesung rechtens war (siehe oben unter [X.]). Die [X.] Vorsitzenden der [X.], der der Verteidigung bei fortgeschrittener[X.]uptverhandlung vorgehalten hatte "wohl langsam den Überblick über diegestellten Beweisanträge verloren" zu haben, vermag ersichtlich das [X.] Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren (vgl. [X.] zwischen [X.] und dem Verteidiger: [X.] NStZ 1997,19).5. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen, namentlich [X.] eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 265StPO), bleiben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom23. April 2003 aufgeführten Gründen, auf die er sich in der [X.] bezogen hat, ohne Erfolg.[X.] Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führtin einem Teilbereich lediglich zu einer anderen Würdigung der Konkurrenzver-hältnisse, deckt im übrigen jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen [X.] 18 -1. Bei der Beweiswürdigung hat die [X.] nicht verkannt, daß esbei einer Reihe von Taten im wesentlichen auf die Aussage der jeweils [X.] Zeuginnen ankam. Sie hat bei ihrer gründlichen und ausführlichenWürdigung der Angaben der geschädigten Prostituierten die dafür geltendenMaßstäbe ersichtlich beachtet.Soweit die Revision die Annahme unerlaubten [X.]ndeltreibens mit Be-täubungsmitteln beanstandet, wendet sie sich im [X.] lediglich gegen diezugrunde liegende Beweiswürdigung der [X.] und versucht ihre eige-ne an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit vermag sie nichtdurchzudringen.2. Die Aufspaltung der Zuhälterei zum Nachteil [X.] und [X.]. so-wie der Förderung der Prostitution (richtig: der Ausbeutung von Prostituierten)zum Nachteil [X.] , [X.]. , [X.]und [X.] in zwei selbstän-dige Taten aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht weist der Generalbun-desanwalt darauf hin, daß es sich bei diesen Delikten um [X.] han-delt, die erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes enden. Einesolche Tat ist nur dann vor einer anderweitigen, früheren Verurteilung im Sinnedes § 55 Abs. 1 StGB begangen, wenn sie zuvor beendet war (vgl. [X.] NJW1999, 1344, 1346; siehe auch [X.] in [X.]. vor § 174 Rdn. 20). DieBeendigung der in Rede stehenden Taten lag indessen erst nach dem [X.] Urteil vom 13. August 1998, dem Zäsurwirkung zukommt ([X.] 194).Dies hat zur Folge, daß die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei tat-einheitlichen Fällen in Tateinheit mit "Förderung der Prostitution" in vier tatein-heitlichen Fällen im ersten Komplex (zuerst gebildete Gesamtstrafe) entfallenmuß. Die tateinheitlich mit diesen Dauerdelikten verwirklichten drei [X.] -letzungstaten zum Nachteil [X.] stehen damit ebenfalls in Tateinheit mit derdem zweiten Komplex zuzuschlagenden Zuhälterei und "Förderung der Prosti-tution", die beide den gesamten Tatzeitraum umfassen, zur Straffindung indes-sen im zweiten Komplex zu berücksichtigen sind.Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Im ersten Komplex ent-fällt mithin die insoweit verhängte [X.] von einem Jahr und sechs [X.] Freiheitsstrafe. Auswirkungen auf die Höhe der ersten Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren und neun Monaten schließt der Senat angesichts [X.] von sechs Jahren Freiheitsstrafe, der Vielzahl der auch insoweitabgeurteilten Taten und des außergewöhnlich straffen Zusammenzuges der[X.]n aus. Dadurch, daß wegen der nun ausgesprochenen tateinheitli-chen Verbindung die [X.] wegen der Fälle der Ausbeutung von Prosti-tuierten im zweiten Komplex angesichts des gesteigerten [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) höher ausfallendürfte (vgl. [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12), ist der Angeklagte nicht be-schwert.3. Der Senat berichtigt zugleich einen Fassungsmangel in der Urteils-formel des [X.]: Die [X.] hat, wie sie in den [X.] ausführt, die Überwachung und Steuerung der vier Geschädigten [X.], [X.] , [X.]. und [X.] als "Ausbeutung von Prostituierten"(§ 180a StGB nF) gewertet ([X.] 197 f.), in der Urteilsformel indessen verse-hentlich die Bezeichnung der früheren Fassung des Tatbestandes "Förderungder Prostitution" verwendet. Neben diesem Tenorierungsfehler ist ebenso einoffensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel hinsichtlich des [X.] Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 6. Juli 1999 zu berichtigen, dessenStrafen einbezogen worden [X.] 20 -4. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der Verfallsanordnung in der Ur-teilsformel zu ergänzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die [X.] den erweiterten Verfall angeordnet hat ([X.] 264; § 73d StGB).5. Die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung fördert einen den Be-stand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] zutage.B. Die Revision der [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt zum Schuld- und [X.] keinen den Angeklagten begünstigenden rechtlichen Mangelauf. Soweit sie zugleich auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO)ist die insoweit gebotene Änderung des Schuldspruchs bereits auf die [X.] Angeklagten hin erfolgt (siehe oben).Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe wegen [X.] zum Nachteil der Prostituierten [X.]und [X.] auch wegen tat-einheitlich begangener ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei verurteiltwerden müssen (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB), muß der Senat [X.] der Beschränkung der Strafverfolgung nicht eingehen (vgl. [X.]). Eine etwaige Verurteilung auch wegen dieser Delikte zum Nachteilder beiden Frauen würde für die zu bildende [X.], aber auch aufs Gan-ze gesehen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen können (§ 154a Abs. 1 Nr. 1,Abs. 2 StPO).[X.] Die Strafzumessung ist aus den vom [X.] in seinemTerminsantrag vom 23. April 2003 ausgeführten Gründen, auf die er sich in der- 21 -[X.]uptverhandlung bezogen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden (aaOS. 4).[X.] Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung nach der [X.] des § 66 Abs. 2 (in [X.] § 66 Abs. 1 Nr. 3) StGB begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Be-denken; auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb [X.].1. Die [X.] ist bei der Beurteilung, ob der Angeklagte einen[X.]ng zur Begehung erheblicher Straftaten hat, dem hinzugezogenen nerven-fachärztlichen Sachverständigen nicht gefolgt. Sie hat einen solchen [X.]ngvielmehr verneint und sich dabei mit dem Gutachten im einzelnen auseinan-dergesetzt. Unter den Gründen, aus denen sie meinte, dem Sachverständigennicht folgen zu sollen, hat sie ausgeführt, es "verwundere", daß dieser die [X.] die Schwere der in Zukunft vom Angeklagten zu erwartenden Taten [X.] "Spektrum der bereits begangenen Taten" umschrieben und die Beja-hung eines [X.]nges ausdrücklich von dem Nachweis der angeklagten [X.] gemacht habe. Damit sei der Sachverständige scheinbar —dem Zir-kelschluß verfallenfi, aus den begangenen Straftaten auf den [X.]ng [X.] wollen und die zu erwartenden Straftaten wiederum aus dem [X.]ng [X.] ([X.] 271).Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der materiellen [X.] muß gerade die begangenen Taten mit in den [X.]icknehmen, und zwar sowohl für die Frage des [X.]nges als auch für die Gefähr-lichkeitsprognose. Das Sachverständigengutachten unter anderem auch [X.] für nicht tragfähig zu erachten, weil gerade dies geschehen ist, verkennt- 22 -die rechtlichen Grundlagen der anzuwendenden Norm. Schon das allein führtzur Aufhebung des Urteils in dem hier in Rede stehenden Umfang.Soweit die [X.] im Anschluß an die Auseinandersetzung mitdem eingeholten Gutachten lediglich noch ausführt, sie habe sich trotz [X.] der [X.] und der nunmehr abgeurteilten Taten nicht in derLage gesehen, bei dem Angeklagten das Vorliegen eines [X.]nges mit hinrei-chender Sicherheit festzustellen ([X.] 274), genügt auch das im vorliegendenFalle nicht den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen. Die Würdi-gung erweist sich insoweit als lückenhaft. Es hätte der näheren Auseinander-setzung mit den [X.] bedurft, insbesondere mit den [X.] und der einschlägigen Vorverurteilung wegen Förderung der Pros-titution. Zudem wäre die Entwicklung des Angeklagten in den letzten Jahren,namentlich die Intensität und die Vielfalt der gegenständlichen, auch von wie-derkehrender Gewaltanwendung gekennzeichneten Taten zu erörtern gewe-sen, die zum Teil auch von ausgeprägter Brutalität gegenüber den [X.] geprägt waren.2. Die [X.] hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens ei-nerseits angenommen, daß der Angeklagte gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB ist. Sie hat andererseits dann aber hervorgeho-ben, die verhängte Strafe sei so hoch, daß erwartet werden könne, der Ange-klagte werde sich "die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen las-sen" ([X.] 275). Sie hat zudem ihre Erwartung angeführt, der Angeklagtewerde die lange Vollzugsdauer nutzen, um mittels seiner —kognitiven Fähigkei-tenfi seine Verhaltensmuster zu überdenken ([X.] 276).Dies läßt besorgen, daß die [X.] nicht in jeder Hinsicht von zu-treffenden Maßstäben für die Gefährlichkeitsprognose und die [X.] 23 -übung ausgegangen sein könnte. Für die Gefährlichkeitsprognose ist nachfeststehender Rechtsprechung des [X.] [X.] auch bei einer Er-messensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB - grundsätzlich der [X.]punkt [X.] maßgeblich ([X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6;vgl. [X.]St 25, 59, 61; [X.]R StGB § 66 Abs. 1 [X.]ng 3; [X.] NStZ 2002, 535).Die Frage, ob die Gefährlichkeit zum [X.]punkt der Entlassung aus der Straf-haft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben.Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Straf-vollzuges auch Bedeutung beimessen; diese Umstände sind aber nur beacht-lich, wenn sie [X.] nach dem Ergebnis der [X.]uptverhandlung [X.] eine [X.]ltungsän-derung des Angeklagten erwarten lassen ([X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermes-sensentscheidung 6; siehe auch [X.] NStZ 2002, 30, 31).Die Kammer spricht in diesem Zusammenhang jedoch lediglich von ihrer"begründeten Erwartung" ([X.] 276 oben), daß der Angeklagte in der Lagesei, seine Verhaltensmuster zu überdenken und zu ändern. Eine vertiefte Aus-einandersetzung, aus welchem Grunde eine [X.]ltungsänderung angesichts desbisherigen Weges des Angeklagten erwartbar sein könnte, findet nicht statt.Der Sache nach meint die Kammer lediglich, daß dem Angeklagten das Poten-tial eigen sei, sich zu ändern. Allein das langjährige Bedenken der eigenen Si-tuation im Strafvollzug vermag aber [X.] zumal aufgrund des Ergebnisses der[X.]uptverhandlung [X.] auch bei vorhandenem Änderungspotential noch nicht diesubstantielle Erwartung einer [X.]ltungsänderung zum [X.]punkt der Strafverbü-ßung zu begründen.- 24 -Soweit die [X.] darüber hinaus darauf abstellt, der Angeklagtehabe in der Vergangenheit gezeigt, daß er in der Lage sei, aus Sanktionen zulernen ([X.] 275 unten), ist dies nicht tragfähig belegt. Sein bisheriger [X.] sowie die Zahl und die Intensität der im Tatzeitraum begangenen [X.] deuten eher auf das Gegenteil hin. So hat es im Ergebnis auch der Sach-verständige gesehen ([X.] 275 unten). Auch im [X.]ick darauf hätte die [X.] der Kammer näherer Begründung bedurft.3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach [X.] befunden werden. Der Ausspruch über die verhängten [X.] nicht berührt. Die [X.] hat zwar im Zusammenhang mit ihrerErmessensausübung in der Frage der Sicherungsverwahrung die Höhe [X.] hervorgehoben. Dies läßt angesichts der Besonderheiten des Fallesjedoch nicht besorgen, daß umgekehrt die Höhe der Strafen von der [X.] beeinflußt sein kann und daß im Falle [X.] von Sicherungsverwahrung niedrigere Strafen in Betracht gekom-men wären. Der Senat schließt das aus; denn die Einsatzstrafen zur Bildungder beiden Gesamtfreiheitsstrafen sind im einen Falle nur geringfügig, im ande-ren Falle ersichtlich sehr maßvoll erhöht worden, obgleich eine Vielzahl von[X.]n in beachtlicher Höhe einzubeziehen waren.[X.]Wahl [X.] Kolz Elf

Meta

1 StR 102/03

02.12.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 1 StR 102/03 (REWIS RS 2003, 432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 432

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