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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Versagung der Strafrahmenverschiebung beim versuchten Mord wegen Erfolgsnähe
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass die [X.] von Tateinheit ausgegangen ist ([X.]). Der [X.] stellt den Tenor entsprechend klar.
2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe ([X.], 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau [X.]R StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der [X.] unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der [X.] abermals darauf hin (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 – 5 [X.]), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.
[X.] Raum [X.]
König [X.]
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Leipzig, 22. Dezember 2009, Az: 305 Js 45061/09 - 1 Ks, Urteil
§ 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 5 StR 132/10 (REWIS RS 2010, 6481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6481
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 132/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 102/16 (Bundesgerichtshof)
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