Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. VIII ZR 94/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3705

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Mai 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; [X.] § 558b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286 Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustim-men, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die [X.] ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des [X.] erst mit Rechtskraft des [X.] fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträ-gen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des [X.] begründet werden. [X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 18. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 20. Februar 2004 teilweise auf-gehoben und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil des [X.] wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 1. 336,52 • nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem [X.] auf 170,84 • seit dem 22. Januar 2003 sowie auf jeweils weitere 22,09 • seit dem 4. Februar, 4. März, 4. April, 4. Mai, 4. Juni und 4. Juli 2003 zu zahlen, 2. beginnend ab August 2003 und fällig im Voraus bis jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats jeweils eine Bruttomiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen und Garagenmie-te in Höhe von 605,37 • nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten zu 53 %.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Gemäß § 6 Ziffer 1 des [X.] ist der Mietzins im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Mit Mieterhöhungserklärung vom 23. Februar 2001 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der [X.] von 386,54 • auf 460,16 •, die die Beklagten verweigerten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2002 verurteilte das [X.] die Beklagten, der Erhöhung der [X.] auf 441,76 • mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Am 5. Februar 2003 zahlten die Beklagten die Mieterhöhung bis einschließlich Januar 2003. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten unter anderem [X.] von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen [X.]n für die [X.] vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insge-samt 81,55 •, verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] der Klage überwiegend, unter anderem wegen der [X.], stattgegeben. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen [X.] verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag wegen der Verzugs-zinsen weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf eine rückwirkende Verzinsung der erhöh-ten Miete ab Fälligkeit des jeweiligen [X.] sei zu bejahen. Dafür spreche die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 [X.], die anderenfalls überflüssig wäre, weil der für eine Kündigung erforderliche Verzug für einen [X.]raum von 2 Monaten vor Ablauf von 2 Monaten ohnehin nicht vorliegen könne. Ferner [X.] in allen Fällen erst durch Urteil festgestellt, ob ein geltend gemachter [X.] gegeben sei. Gleichwohl sei die Verzinsung einer Forderung von Beginn des Verzugs an selbstverständlich. Nachdem gemäß § 558 b Abs. 1 [X.] die erhöhte Miete ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des [X.] geschuldet sei, sei Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] auch ohne Mahnung eingetreten. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Verzugszinsen bejaht. 1. Wie die Revision zutreffend rügt ([X.]), ist das Berufungsgericht [X.] unrichtig davon ausgegangen, daß sich der Eintritt des Verzugs für sämtliche [X.] nach § 286 [X.] in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des [X.] richtet. Maßgeblich ist vielmehr - für den [X.]raum bis zum 31. Dezember 2002 - § 284 [X.] in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 - 5 - EG[X.]). Lediglich soweit die Klägerin Verzug mit dem für Januar 2003 ge-schuldeten Mieterhöhungsbetrag geltend macht, ist § 286 [X.] n.F. heranzu-ziehen (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]). 2. Das Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten mit den nach Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 20. Dezember 2002 für die [X.] vom 1. Mai 2001 bis Januar 2003 zu zahlenden erhöhten Mietzinsraten zu Unrecht bejaht. a) Ob der Mieter mit der Zahlung der [X.] rückwirkend in Verzug gerät, wenn er im Mieterhöhungsprozeß verurteilt wird, dem Mieter-höhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, ist sowohl für Mieterhöhungs-verlangen nach dem hier gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.] noch ein-schlägigen § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ([X.]) als auch für Mieterhöhungsverlangen aufgrund der seit dem 1. September 2001 geltenden Nachfolgeregelung der §§ 558 ff. [X.] umstritten. Nach überwiegender Ansicht kann Verzug erst durch eine Mahnung nach Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verurteilt wird (§ 894 ZPO), eintreten. Zur [X.] wird darauf verwiesen, daß der Anspruch auf die [X.] erst mit Rechtskraft jenes Urteils zur Entstehung gelange ([X.], [X.], 949; [X.], [X.], 531, 532; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 108, 726; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 [X.]. 55), daß er jedenfalls erst dann fällig werde ([X.], [X.], 76; [X.], [X.], 343; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 558[X.]. 10; [X.], [X.], Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 146; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 99) oder daß trotz eines rückwirkend entstandenen und fälligen [X.]s die besonderen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt wie die Be-stimmbarkeit der zu erbringenden Leistung ([X.], [X.], 520), die - 6 - gemäß § 284 Abs. 1 [X.] a.F. erforderliche Mahnung des Vermieters (Beuer-mann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 124) oder das erforderliche Verschulden des Mieters ([X.], [X.] 1990, 765; [X.], NJW-RR 1999, 12, 13; zustimmend [X.]/ [X.], [X.] (2003), § 558 [X.]. 10; [X.] in [X.]/ Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 558 [X.]. 7) fehlten. Nach anderer Ansicht tritt Verzug mit der Pflicht zur Zahlung der erhöh-ten Miete rückwirkend ein, weil der Anspruch auf die [X.] mit [X.] der Rechtskraft des [X.] rückwirkend zum Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entstehe und fällig werde ([X.], [X.], 134; [X.], [X.], 626, 627; von [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II[X.]A Rdnr. 1149; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 558 [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 558 [X.]. 17). b) Der Senat hält im Ergebnis die erstgenannte Auffassung für richtig. aa) Der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses entsteht nicht von Gesetzes wegen, sondern setzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl gemäß § 2 Abs. 3 und 4 [X.] als auch gemäß § 558 b [X.] in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Mieter-höhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muß der Vermieter auf Zustim-mung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, gilt dessen Zustimmungserklärung gemäß § 894 ZPO als ab-gegeben, das heißt, die erforderliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt, daß der Mieter nach § 2 Abs. 4 [X.] bzw. § 558 b Abs. 1 [X.] den erhöhten - 7 - Mietzins für die [X.] ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonat schuldet. [X.]) Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wann diese Schuld ent-steht und fällig wird. Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 [X.] ("schuldet den erhöhten Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab") und § 558 b Abs. 1 [X.] ("schuldet die erhöhte Miete mit dem Beginn des dritten Kalendermonats") legt die Fiktion nahe, daß mit Rechtskraft des [X.] die [X.] rückwirkend als bereits zu Beginn des dritten auf das Erhöhungsver-langen des Vermieters folgenden Kalendermonats eingetreten und damit die Forderung auf die [X.] als zu dieser [X.] entstanden und fällig geworden gelten. Ein Vertragsschluß und eine Vertragsänderung können [X.] Rechte und Pflichten grundsätzlich erst von dem [X.]punkt ihres [X.] an begründen, auch wenn sie auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände Bezug nehmen. Sollen ihre Rechtsfolgen als bereits vor der Schließung des Vertrages eingetreten gelten, bedarf es einer besonderen ver-traglichen (vgl. § 2 [X.] für die Rückwärtsversicherung) oder gesetzlichen (vgl. § 184 [X.] für die Genehmigung) Regelung. Daß der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 [X.] bzw. § 558 b Abs. 1 [X.] für den Fall, daß der Mieter erst nach dem in diesen Vorschriften genannten [X.]-punkt zur Zustimmung verurteilt wird, eine solche Anordnung treffen wollte, ist nicht erkennbar. In der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 [X.] (vgl. [X.] und Stellungnahme des [X.], BT-Drucks. 7/2011, [X.] und 16) und des § 558 b Abs. 1 [X.] (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4553, [X.]) finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung des zur [X.] verurteilten Mieters mit dem Mieter, der sich freiwillig mit der Mieter-höhung einverstanden erklärt (vgl. § 2 Abs. 4 [X.] in der Fassung des [X.] 8 - [X.], BT-Drucks 7/2011, [X.]), wird in der Hauptsache genauso [X.], wenn der Anspruch auf Zahlung der [X.] für den [X.]raum ab dem in § 2 Abs. 4 [X.] und § 558 b Abs. 1 [X.] genannten Datum erst mit Rechtskraft des die Zustimmung ersetzenden Urteils entsteht und fällig wird. Auch ein rückwirkender Eintritt der Vertragsänderung und der Fälligkeit könnte nichts mehr daran ändern, daß der Vermieter den erhöhten Mietzins vor Rechtskraft des den Mieter zur Zustimmung verpflichtenden Urteils nicht ver-langen durfte. Ein Unterschied ergibt sich lediglich hinsichtlich des Verzuges. Wird fin-giert, daß die für die Mieterhöhung erforderliche Vertragsänderung bereits mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des [X.] zustande gekommen ist, kann der Mieter - sein Verschulden vorausgesetzt - theoretisch auch von diesem [X.]punkt an mit der Zahlung der erhöhten Miete in Verzug geraten sein. Dagegen scheidet Verzug mit der Erfüllung der [X.] vor Rechtskraft des Urteils, durch das er zur Zustimmung verurteilt wird, dann aus, wenn die Vertragsänderung erst mit der Rechtskraft des Urteils als vereinbart gilt (§ 894 ZPO) und deshalb der Anspruch auf die erhöhte Miete, auch soweit sie für die Vergangenheit geschuldet ist, erst in diesem [X.]punkt entsteht und fällig werden kann. Der sich daraus ergebende Unterschied für die Verzugsfolgen ist jedoch gering, weil der Vermieter den Mieter nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 [X.] bzw. des § 558 b Abs. 2 Satz 1 [X.] je-denfalls mit der Erfüllung der Pflicht, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustim-men, in Verzug setzen und einen etwaigen Verzögerungsschaden, auch einen Zinsschaden, nach § 286 [X.] a.F. (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 [X.] n.F.) er-setzt verlangen kann (s. dazu unten unter 3). Lediglich die Anwendung von § 288 [X.] und von § 291 [X.] scheidet hinsichtlich des Anspruchs auf [X.] zur Mieterhöhung aus, weil es sich dabei nicht um eine Geldschuld handelt (vgl. [X.], NJW-RR 1999, 12, 13; [X.]/[X.], [X.] - 9 - (2004), § 288 Rdnr. 6; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 [X.]. 55; [X.], [X.], 531, 533; [X.], 11. Aufl., § 288 Rdnr. 6; a.[X.], [X.] 1990, 847, 848; [X.], Wohnraumkündigungs-schutzgesetz Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 146). Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber (nur) im Hinblick darauf mit § 2 Abs. 4 [X.] und § 558 b Abs. 1 [X.] das Zustandekommen der Vertragsänderung bereits zu Beginn des dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonats fingieren wollte, auch wenn das Urteil, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, erst später Rechtskraft erlangt. [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-erwiderung folgt eine andere Auslegung auch nicht aus § 9 Abs. 2 [X.] (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter, wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses verurteilt worden ist, das Mietverhältnis wegen [X.] mit dem Erhöhungsbetrag nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen. Anders als die Revisions-erwiderung meint, ist aus der Vorschrift nicht der Schluß zu ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, bereits durch die Verurteilung des Mieters zur [X.] gerate dieser rückwirkend in Verzug mit der Zahlung der Miete. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 9 Abs. 2 [X.] den Fall der Zahlungsklage im Blick hatte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines [X.] über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum) vom 19. April 1974 (BT-Drucks. 7/2011) sah in Art. 3 § 2 Abs. 3 zunächst vor, daß - sofern der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht binnen zwei Monaten zustimm-te - der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten Klage auf Zahlung des erhöhten Mietzinses erheben konnte. Folgerichtig bestimmte Art. 3 § 7 Abs. 2 des Entwurfs (später § 9 Abs. 2 [X.], vgl. [X.]. 679/74, [X.]), - 10 - daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des erhöhten Mietzinses kündigen konnte. Die Vorschrift sollte bewirken, daß der Mieter "in seinen Entschließungen, ob er einer geforderten Mieterhöhung zu-stimmen will, auch nicht mittelbar durch eine drohende Kündigung beeinflußt" werde (BT-Drucks. 7/2011, [X.]). Sie war nach dem oben Ausgeführten für den Fall der Zahlungsklage zum Schutz des Mieters erforderlich. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde § 2 Abs. 3 [X.] auf Vorschlag des [X.] indes dahin geändert, daß die vom Vermieter zu erhebende Klage sich nicht auf Zahlung, sondern auf Zustimmung zur Mieterhöhung richten sollte (BT-Drucks. 7/2011, [X.], 20). § 7 Abs. 2 des Entwurfs blieb trotz eines [X.] Änderungsvorschlags des [X.] im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses unverändert ([X.]. 679/74, Anlage S. 3 = BT-Drucks. 7/2775, S. 2; [X.]. 766/74). Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung in § 569 Abs. 3 Nr. 3 [X.] übernommen. § 9 Abs. 2 [X.] und § 569 Abs. 3 Nr. 3 [X.] werden von der überwiegenden Meinung dahin ausgelegt, daß eine Kündigung nicht erst zwei Monate nach Verurteilung des Mieters zur Zahlung der erhöhten Miete, sondern lediglich für den [X.]raum von zwei Monaten nach [X.] Verurteilung des Mieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ausgeschlos-sen sein soll (vgl. [X.]/Schilling, 4. Aufl., § 569 Rdnr. 35 m.w.Nachw.; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 569 Rdnr. 52 m.w.Nachw.; [X.], Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 9 [X.] Rdnr. 14; [X.], [X.] Miethöhege-setz, 5. Aufl., § 9 [X.] Rdnr. 25; a.A. jedenfalls für die [X.] nach Inkrafttreten des [X.], [X.], 170, 174; vgl. auch [X.], [X.], 563, 572). - 11 - Angesichts der fehlenden redaktionellen Anpassung von § 9 Abs. 2 [X.] (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 [X.] n.F.) an § 2 Abs. 3 [X.] (§ 558 b Abs. 2 [X.] n.F.) kann der Vorschrift eine Entscheidung des Gesetzgebers für einen rückwirken-den Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des erhöhten Mietzinses im Falle der Verurteilung des Mieters zur Zustimmung nicht ent-nommen werden. § 9 Abs. 2 [X.] und § 569 Abs. 3 Nr. 3 [X.] n.F. sind auch nicht überflüssig und sinnlos, wenn sich an den Eintritt der Rechtskraft des [X.] noch nicht ipso iure die Verzugshaftung des Mieters knüpft. Denn es bleibt dem Vermieter unbenommen, bei dem zur Zustimmung verurteil-ten Mieter unmittelbar nach Rechtskraft die Zahlung der rückständigen [X.] anzumahnen und den Mieter dadurch in Verzug zu setzen. Die Vorschriften hindern den Vermieter in diesem Fall daran, vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des [X.] wegen des Verzugs zu kün-digen ([X.], [X.], 531, 532 f.). 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen wegen Verzugs der Beklagten mit der von ihnen geschuldeten Zustimmungserklärung zu (§§ 284, 286, 288 [X.] a.F.). Der Mieter ist zwar grundsätzlich verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das den Anforderungen des § 2 [X.] (§§ 558 f. [X.] n.F.) gerecht wird, zuzustim-men. Gerät er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, kann der [X.] Ersatz des ihm dadurch entstehenden Schadens verlangen (siehe oben unter 2 b [X.]). Die Klägerin hat aber - wie die Revision zutreffend rügt - einen Verzugsschaden nicht konkret dargelegt. Deshalb kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Verzugseintritt vorliegen, insbesondere, ob die Beklagten die verspätete Abgabe der Zustimmungserklä-rung zu vertreten haben (§ 285 [X.] a.F.). - 12 - Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie Verzugszin-sen gemäß § 288 [X.] nicht verlangen, weil - wie oben (unter 2 b [X.]) bereits ausgeführt - ein etwaiger Verzug mit der Zustimmungserklärung keinen Verzug mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 [X.] darstellt. Die Notwendigkeit, ei-nen Zinsschaden konkret darlegen zu müssen und nicht auf § 288 [X.] zurück-greifen zu können, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der dem Vermieter ein Anspruch auf den erhöhten Mietzins nicht von Gesetzes we-gen zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus-setzt, so daß der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Än-derung in Anspruch nehmen muß und nicht sogleich Zahlung verlangen kann. II[X.] Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellun-gen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht zusteht, ist die Klage abzuwei- - 13 - sen, soweit die Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 81,55 • für die [X.] vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003 verurteilt worden sind.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 94/04

04.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. VIII ZR 94/04 (REWIS RS 2005, 3705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3705

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