Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2019, Az. 10 O 193/13

10. Zivilkammer | REWIS RS 2019, 2799

HAFTUNG WERKVERTRAG

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Gegenstand

Zur Haftung eines KFZ-Zulieferers für ein von ihm aufgrund detaillierter Vorgaben des Auftraggebers entwickeltes, mangelhaftes Fahrzeugteil.


Leitsatz

1. Gibt ein Besteller für die Entwicklung eines Werkes ein unzulängliches Gesamtkonzept vor, haftet der ausführende Unternehmer nicht für diejenigen Mängel, die auf die fehlerhaften Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind (§ 645 I BGB)

2. Den Werkunternehmer treffen bezüglich der Vorgaben Prüf- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Besteller. Diese Pflichten verletzt der Unternehmer indes nicht, wenn und soweit die vom Besteller erteilten Vorgaben für den Unternehmer nicht erkennbar fehlerhaft sind. Ob dies der Fall ist, muss von Fall zu Fall festgestellt werden.

[Leitsatz der Redaktion]

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebeninterven­ tion verursachten Kosten.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die [X.]lägerin ist ein weltweit agierendes Automobilunternehmen. Die [X.]eklagte entwickelt und fertigt als Automobilzulieferer [X.]unststoffbauteile. Zwischen den Parteien besteht eine langjährige und noch andauernde Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die [X.]eklagte für die [X.]lägerin verschiedene Spritzguss-[X.]unststoffteile für die von der [X.]lägerin hergestellten P[X.]W und Nutzfahrzeuge entwickelte, anfertigte und lieferte. Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14.01.2015 auf Seiten der [X.] beigetreten ist ([X.]. 595 d.A.), befasst sich als Wettbewerber der [X.] gleichfalls mit der Herstellung von Spritzgussteilen aus Thermoplasten.

Vorliegend verlangt die [X.]lägerin Aufwendungen wegen mangelhafter Entwicklung und Herstellung des [X.]s für den [X.] [[X.]] durch die [X.]eklagte. Der [X.] (Lichtbild [X.]. 72 d.A.) liegt im [X.]auraum des [X.] und wird mittels Schrauben an den Zylinderkopf des [X.] angebracht. An der [X.] zwischen [X.] und Zylinderkopf (Flansch) befindet sich eine Nut, in der ein Dichtungsring liegt, der von der Streithelferin bezogen wurde.

Am 10.06.2005 betraute die [X.]lägerin die [X.]eklagte mit der Entwicklung der Ladeluftverteilerleitung ([X.]. [X.]), die ab dem 21.02.2008 als Serienteil Nr. [[X.]] bestellt wurde ([X.]. [X.] 12).

Nach Vorentwicklungen durch die Streithelferin im Jahr 2005 wurde die [X.]eklagte von der [X.] auch mit der [X.]onstruktion und Lieferung eines [X.]s für den tatsächlichen Serieneinsatz betraut.
Hierzu überließ die [X.]lägerin der [X.] eine von der Streithelferin am 08.11.2005 gefertigte [X.]onstruktionszeichnung eines Prototypen [[X.]] des [X.]s mit der Teilenummer [[X.]] ([X.]. [X.]).

Dem Auftrag lagen die mit EDM Datenimport vom 14.12 .2005 übermittelten [X.] ([X.]. [X.]) der [X.]lägerin für den Motor [[X.]] sowie ein am [X.] per EDM Datenimport übermittelter „Anfragedatensatz" u.a. betreffend Teilenummer [[X.]]
([X.]. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) und das von der [X.]lägerin am 22.02.2006 erstellte Lastenheft des [X.]s ([X.]. [X.]; Übersetzung [X.]) zu Grunde.
Nach dem [X.]satz soll der [X.] mit zwei Schrauben am Zylinderkopf befestigt und auch mit der Ladeluftverteilerleitung verbunden werden. Zentrierhilfen für die Montage sieht der Datensatz nicht vor.

Die [X.]eklagte erstellte unter dem 08.03.2006 ein Angebot für die Fertigung von [X.] mit der Teilenummer [[X.]] mit und ohne Dichtung ([X.]. [X.]), das die [X.]lägerin mit [X.]estellung vom [X.] annahm ([X.]. [X.]).
Daraufhin fertigte die [X.]eklagte den entsprechenden Prototypen ([X.]. [X.], [X.]0, Zeichnung vom 04.04.2006).
Auf Grund von Änderungswünschen der [X.]lägerin - etwa mit E-Mail-Schreiben vom 27.06 .2006 ([X.]. [X.]), vom [X.] ([X.]. [X.]) und vom [X.] ([X.]. [X.]) - fertigte die [X.]eklagte weitere Zeichnungen und weitere Prototypen, die mit jeweils neuen Teilenummern bezeichnet wurden und die von der [X.]lägerin im Zeitraum vom 13.02.2007 bis zum 03.11.2011 ([X.]. [X.] ff.) in unterschiedlichen Stückzahlen für verschiedene [X.] mit neuen Teilenummern bestellt wurden.
Den Teilenummern liegt jeweils eine Veränderung des Produkts und eine Werkzeugänderung zu Grunde.

Unter dem 08.03.2006 ([X.]. [X.]) schrieb die [X.]lägerin die [X.]-Serienteile aus. Die [X.]eklagte übermittelte am [X.] ein entsprechendes Angebot ([X.]. [X.]).
Mit "[X.] Abschluss" Nr. [[X.]] der [X.]lägerin vom 21.07.2006 ([X.]. [X.]) und "[X.] Abschluss [X.]estätigung" der [X.] vom [X.] ([X.]. [X.]) wurde die [X.]eklagte "unter dem Vorbehalt einer Einigung über alle wesentlichen Punkte eines Liefervertrages und dem Abschluss eines Serienliefervertrages (Einkaufsabschluss oder Mehrjahresliefervereinbarung)" mit der Lieferung eines [X.] als Serienteil aus Serienwerkzeugen ("A") betr. Teilenummer [[X.]] ([X.]. [X.], [X.]1) zum Stückpreis von 1,88 € beauftragt. In dem „[X.] Abschluss" ([X.]. [X.]) sind die "Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge" der [X.]lägerin (Stand 01/2004, [X.]. [X.]57, 3. Teil).

sowie die [[X.]] ([[X.]]) in [X.]ezug genommen ([X.]. 1540 d.A.).
Als unverbindlicher Termin für den Serienstart war der 01.08.2008 vorgesehen, die Werkzeugkosten (100 %) waren mit 293.000,00 € angegeben ([X.]. [X.]).
In der Folge entwickelte die [X.]eklagte den [X.] mit der Teilenummer [[X.]] ([X.]. [X.], [X.]1, Zeichnung vom 24.11.2006) erstmals als Serienteil ([X.]. 1073 d.A.).
Die [X.]lägerin erteilte mit Schreiben vom 05.12.2006 die Vorabfreigabe zur Herstellung der Werkzeuge und beauftragte die [X.]eklagte mit der Erstellung der entsprechenden Serienwerkzeuge ([X.]. [X.] 143).
Mit Einkaufsabschluss der [X.]lägerin Nr. [[X.]] vom 08.02.2007 ([X.]. [X.] 172), der von der [X.] am 20.03.2007 bestätigt wurde ([X.]. [X.] 6), wurde der [X.] [[X.]] erstmals als Serienteil bestellt.
Am 07.03.2008 gab die [X.]lägerin den Serien-[X.] für die Serienproduktion zum Einbau in Serienfahrzeuge frei. Noch während der Serienproduktion nahm die [X.]eklagte konstruktive Veränderungen am [X.] vor und fertigte aufgrund entsprechenden [X.]estellungen der [X.]lägerin weitere Prototypen.

Von Februar 2007 bis Dezember 2012 bestellte die [X.]lägerin unter [X.]ezugnahme auf unterschiedliche Versionen ihrer Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge „Stand 01/2004“ ," 10/07" und Version 2012 11St and 11/2011" ([X.]. [X.] 257) sowie der [[X.]] mit „[X.]" bzw. ,,Einkaufsabschluss-Änderungen", die von der [X.] - teilweise mit „Vorbehalt Abschluss" - bestätigt wurden ([X.]. [X.] 6, [X.] 172), weitere [X.] mit verschiedenen Teilenummern ([[X.]] und [[X.]]) als Serienteile.

Die [X.]eklagte lieferte auf die entsprechenden [X.] der [X.]lägerin die [X.] als Serienteile fortlaufend bis zum 31.12.2012 an die von der [X.]lägerin angegebenen Standorte in einer Gesamtzahl von 787.410 aus. Die [X.]lägerin verbaute die [X.] ab Juli/August 2008 mit [X.]eginn der Serienproduktion ihres [X.] [[X.]] in ihrem Motorenwerk in [[X.]]. Mit dem Motor wurden Fahrzeuge der [X.]lägerin in verschiedenen [X.]aureihen im P[X.]W-[X.]ereich ([X.]aureihen [[X.]]) und im VAN-[X.]ereich ([X.]aureihen [[X.]]) bestückt.

In der Folge kam es bei [X.]etrieb der Motoren an der Schnittstelle des [X.]s mit dem Zylinderkopf zum ) Austritt von [X.]ühlwasser. Mit Feldprüfbericht vom [X.] ([X.]. [X.] 10) und E-Mail-Schreiben vom [X.] teilte die [X.]lägerin der [X.] die erste Undichtigkeit eines [X.]s mit der Teilenummer [[X.]] mit und bat um eingehende Untersuchung der reklamierten Teile ([X.]. [X.] 10, [X.] 11). Die Parteien kommunizierten über die Ausfälle des [X.]s weiter über die Online-Plattform [[X.]] ([X.]. [X.]0) bzw. [[X.]] ([X.]. 26 d.A.), die die [X.]lägerin ihren Zulieferern zur Verfügung stellt.
Es stellte sich heraus, dass die [X.]ition eines der drei Anschraublöcher des [X.]s, durch die die Schrauben gezogen werden müssen, mit denen der [X.] bei der Montage an der Ladeluftverteilerleitung festgeschraubt wird, von den von der [X.]lägerin vorgegebenen Zeichnungen abweicht und insoweit nicht maßgenau sitzt. Erste Reparaturen der undichten [X.] in [X.]undenfahrzeugen erfolgten im Juni 2009 im Rahmen von Gewährleistung ([X.]. 710 d.A.).
Die [X.]lägerin führte nach ihrem Feldprüfbericht vom [X.] ([X.]. [X.] 10) einen Feldregress sowie [X.]undendienstmaßnahmen durch, in deren Verlauf bei den betreffenden Fahrzeugen die [X.] durch veränderte [X.] ersetzt wurden.
In der Folge wurde über mehrere Jahre von den Parteien nach der Ursache geforscht und Versuche zur Mangelbehebung unternommen. Im November schlug die [X.]eklagte der [X.]lägerin die Anbringung von [X.] am Flansch vor, was von der [X.]lägerin jedoch abgelehnt wurde ([[X.]]-[X.]onstruktion, [X.]. [X.]/9).

Die [X.]lägerin trägt im Wesentlichen vor:

Die gelieferten [X.] seien mangelhaft. Der [X.] seien insoweit [X.]onstruktionsfehler sowie Herstellungsfehler unterlaufen. [X.]ei der [X.]lägerin seien die [X.] ordnungsgemäß in die Motoren eingebaut worden.
Zum einen stelle schon die von der [X.], bei der die gesamte [X.] gelegen habe, gewählte [X.]onstruktion die für eine ordnungsgemäße Funktion der Dichtung erforderliche Mindestverpressung des [X.] zwischen [X.] und Zylinderkopf nicht, sicher. Der von der [X.] gewählte [X.]sring kippe konstruktionsbedingt beim Verpressen. Darüber hinaus habe die [X.]eklagte bei der Auslegung des [X.]auteils nicht sämtliche [X.]etriebslasten, insbesondere nicht die [X.]etriebslast der von der [X.] gleichfalls hergestellten Ladeluftverteilerleitung ([X.]), berücksichtigt, an welche der [X.] befestigt werde.
Die konstruktiven Schwächen seien nicht auf unumstößliche Vorgaben der [X.]lägerin zurückzuführen. Insbesondere habe die [X.]lägerin der [X.]eklagte nicht vorgegeben, den [X.] ins [X.]laue hinein und ohne [X.]enntnis der notwendigen und unabdingbaren [X.] zu konstruieren und habe auch hinsichtlich eines Zweilochflansches anstatt eines Dreilochflansches keine zwingende Vorgabe gemacht. Der Fehler des [X.]s sei nicht erkannt worden, weil die [X.]eklagte vertragswidrig - entgegen der in den [[X.]] ([X.]. [X.] 8) getroffenen Regelungen - die ordnungsgemäße Durchführung einer sog. [X.] und [X.] ([[X.]]) unterlassen habe. Die von der [X.] vorgelegte, vom 30.01.2014 datierende, [[X.]] ([X.]. [X.]) sei nicht aussagekräftig. [X.]ei ordnungsgemäß durchgeführter [[X.]] hätten die [X.]onstruktionsfehler bereits im Entwicklungsstadium erkannt werden müssen.

[X.]ei der Fertigung habe die [X.]eklagte zudem ein Werkzeug verwendet, das nicht den von der [X.]lägerin freigegebenen Zeichnungen entsprochen habe. Dies habe dazu geführt, dass eine der Verschraubungen des [X.]s durch die [X.]eklagte falsch gebohrt worden sei mit der Folge, dass sich die [X.] nicht an der exakt vorgesehenen [X.]ition im Motor befänden. Dieser Fertigungsfehler wirke sich auf die Mindestverpressung des Dichtungsring zusätzlich negativ aus und führe zu einer weiteren Reduzierung der Dichtungswirkung.

Etwaige [X.] an dem von der [X.]lägerin eingesetzten Zylinderkopf, die sich auf die ohnehin zu geringe Dichtwirkung zusätzlich negativ ausgewirkt haben könnten, seien bei weniger als 5 % der mangelhaften [X.] festgestellt worden.

Die [X.] seien im Werk der [X.]lägerin ordnungsgemäß - nicht als Einzelteil, sondern stets als [X.]augruppe ([X.]. [X.]2) - eingebaut worden. Die Schrauben des [X.]s seien stets angewunden worden, was sich u. a. aus den von der [X.] vorgelegten Präsentationen ([X.]. [X.] und [X.]) selbst sowie aus der [X.] vom 07.10.2008 ([X.]. [X.]1) ergebe. [X.]ei jeder der von der [X.]lägerin gewählten Montagevarianten - insbesondere der jeweils gewählten Anschraubreihenfolge - hätte ein ordnungsgemäß konstruierter [X.] ordnungsgemäß abdichten müssen und im [X.]etrieb nicht ausfallen dürfen.


Die [X.]eklagte sei nach den getroffenen Vereinbarungen, jedenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet.

Die [X.]lägerin habe die Entwicklungsverantwortung für den [X.] voll­ ständig der [X.] übertragen. Aufgabe der [X.] sei es gewesen, anhand von [X.] und des [X.] eigenverantwortlich eine optimale Lösung zu finden. Es sei nicht Aufgabe der [X.]lägerin gewesen, ein Einbauverfahren für den [X.] zu finden, bei dem der [X.] beim Einbau überhaupt nicht kippen könne.

Die [X.]eklagte habe nach den Vorgaben des [X.] gewährleisten müssen, dass der Einbau in Serienfertigung unter den bekannten [X.]edingungen in der Automobilindustrie - ohne besondere Vorkehrungen wie Montagelehren, Stehbolzen oder andere Vorzentrierungsmaßnahmen - möglich sei. Mit den Freigabeerklärungen für einzelne Teile habe die [X.]lägerin keine Verantwortung für die [X.]onstruktion an sich übernommen.

Die [X.]lägerin habe mit der [X.] verschiedene Werklieferungsverträge zu den [X.] geschlossen. Die [X.]estellungen von Prototypen und der Einkauf von Serienteilen seien typengemischte Verträge (insbesondere mit Entwicklungs-, Fertigungs- und Übereignungselementen), welche als Werklieferungsverträge einzuordnen seien. Auf das Vertragsverhältnis, auf das die „Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge" ([X.]. [X.]57) Anwendung fänden, sei insgesamt [X.]aufrecht anzuwenden. Die [X.]eauftragung mit der Entwicklung sei eine Vorstufe zur Lieferung gewesen. Auch wenn man von einem Werkvertrag über die Entwicklung und einem Werklieferungsvertrag über die Fertigung und den Verkauf auszugehen hätte, wären gemäß den jeweiligen Erklärungen der Parteien mit Schreiben vom 21.07.2006 ([X.]. [X.]) und vom [X.] ([X.]. [X.]) die Einkaufsbedingungen der [X.]lägerin anzuwenden.

Nach Abschnitt 10.1 b) Spiegelstrich 1 ihrer Einkaufsbedingungen „Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge in der Fassung 2004 (Stand 01/2004, [X.]. [X.]57, 3. Teil) bzw. Fassung 2007 („10/07“, [X.]. [X.] = [X.]. [X.]57, 2.Teil) bzw. nach Abschnitt 10. 1 b) der Fassung 2012 ("Stand 11/2011", [X.]. [X.] 7, 2. Teil) könne sie „nach§ 439 Abs. 1, 3 und 4 [X.]G[X.] Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart verlangen. Danach bestehe eine Einstandspflicht der [X.] unabhängig von einem Vertretenmüssen.

Zudem stehe der [X.]lägerin gegen die [X.]eklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus Abschnitt 10.1 c) Satz 1 der Einkaufsbedingungen (Version „10/07" und „Stand 01/2004", [X.]. [X.]57, 2. Teil = [X.]. [X.] und [X.]57, 3. Teil) zu. Danach könne die [X.]lägerin „bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.[X.]. bei einer [X.]). Ersatz des daraus resultierenden [X.] sowie des vom [X.]esteller seinem [X.]unden gemäß Gesetz erstatteten [X.] nach Maßgabe von Abschnitt 11" verlangen.

Der [X.] seien bei der [X.]onstruktion des [X.]ühlwasserauslandsschutzes aufgrund von Fahrlässigkeit verschiedene Fehler unterlaufen. Weiter bestehe eine schuldhafte Pflichtverletzung der [X.] darin, dass sie keine ordnungsgemäße [X.] durchgeführt habe, bei deren ordnungsgemäßer Durchführung die Ausfallrisiken frühzeitig aufgezeigt worden wären.

Die Regelungen seien wirksam. Insbesondere liege keine unangemessene [X.]enachteiligung der [X.] im Sinn des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] vor, da die [X.]estimmung nicht dergestalt von gesetzlichen Vorschriften abweiche, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der Vorschriften nicht zu vereinbaren sei.

Die [X.]lägerin habe den Mangel formgerecht gern. Abschnitt 4 ihrer Einkaufsbedingungen ([X.]. [X.] 7, [X.]57 3.Teil) schriftlich gerügt. [X.]ereits der Feldprüfbericht vom [X.] ([X.]. [X.] 10) lasse erkennen, dass die [X.]lägerin einen der gesamten Produktion anhaftenden Mangel rüge. Auch die E-Mail-Schreiben vom [X.] ([X.]. [X.] 11) und vom 17.08.201O ([X.]. [X.] 12) beinhalteten wirksame Mängelrügen. Über die Online-Plattformen [[X.]] bzw. [[X.]], auf die die [X.]eklagte Zugriff habe ([X.]. 26, [X.]), seien auch die Einzelfälle der [X.] rechtzeitig angezeigt und ordnungsgemäß gerügt worden ([X.]. 26 f., [X.]. 268 d.A.).

Für den Fall der Unwirksamkeit der Einkaufsbedingungen stehe der [X.]lägerin gegen die [X.]eklagte ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 2 [X.]G[X.] wegen der Lieferung der mangelhaften [X.] und der Nichtvornahme der geschuldeten Nacherfüllung zu. Der [X.]onstruktionsmangel sei bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. Die [X.]lägerin sei gegenüber ihren Abnehmern, die an [X.] geliefert hätten, gern. § 478 Abs. 2 [X.]G[X.] verpflichtet gewesen, die aufgrund der Reparaturen anfallenden [X.]osten zu ersetzen. Soweit sie selbst als Verkäuferin tätig geworden sei, sei sie selbst gern. §§ 437 Nr. 1, 446, 434 Abs. 2 [X.]G[X.] zur Nacherfüllung verpflichtet gewesen. Zudem habe sie gegen die [X.]eklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 [X.]G[X.], da die [X.]eklagte die Fehler in der [X.]onstruktion des [X.]s und die nicht ordnungsgemäß durchgeführte [[X.]] ([X.] und [X.]) zu vertreten habe. Der [X.] nach § 280 Abs. 1 S. 2 [X.]G[X.] sei der [X.] - insbesondere im Hinblick auf die zentralen schadensursächlichen [X.]onstruktionsfehler „Verwendung eines Zweilochflansches anstelle eine Dreilochflansches" und „Nichtberücksichtigung der [X.]" - nicht gelungen. Sowohl die Notwendigkeit der Verwendung eines Dreilochflansches als auch das Auftreten von [X.] sei allgemein bekannt gewesen und hätte von der [X.] als Entwicklungslieferantin und Expertin für die Auslegung von [X.]unststoffspritzgussbauteilen für die Automobilindustrie berücksichtigt werden müssen. Insoweit habe die [X.]eklagte ihre Hinweis- und Prüfpflichten schuldhaft verletzt.

Die Ansprüche der [X.]lägerin seien auch nicht - teilweise - verjährt. Der Lauf der Verjährung für Ansprüche aus einem etwaigen - unabhängig von der Lieferung geschlossenen „Entwicklungsvertrag" als Werkvertrag - sei wegen fortlaufender Verhandlungen seit dem ersten Feldprüfbericht vom [X.] betr. Teilenummer [[X.]] gehemmt gewesen. Weiter gebe es einen Verjährungsverzicht der [X.] vom 30.05./06.08.2012 ([X.]. [X.]03).

Infolge der mangelhaften [X.] seien an den betroffenen Fahrzeugen durch [X.] aus dem Feld sowie durch notwendige [X.]undenmaßnahmen [X.] erforderlich geworden, durch die der [X.]lägerin - gerechnet bis zum Stichtag 04.08.2014 - ein Schaden in Höhe von 89.686.147,88 € entstanden sei, der sich aus Materialkosten (Ausgaben für Ersatzteile und Werkstoffe, die für den Austausch der [X.] notwendig waren). Materialnebenkosten (Ausgleichszahlungen an Werkstätten für sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austausch der [X.]), Lohnkosten (lohnbezogene Ausgaben in den Werkstätten für den Austausch der [X.]), Logistikkosten (Ausgaben für den Transport der [X.]) und Mobilitätskosten (Ausgaben zur Sicherstellung der Mobilität der Fahrer, deren Fahrzeug sich für den Austausch der [X.] in der Werkstatt befindet) zusammensetze. Die Lieferung der mangelhaften [X.] habe bis zum Stichtag 04. 08. 2014 weltweit im Wege des [X.] und durch [X.]undendienstmaßnahmen Reparaturen entsprechend der Aufstellung vom 04.08.2014 ([X.]. [X.] 56) an 419.157 Fahrzeugen verursacht. So seien im P[X.]W-[X.]ereich im Wege des [X.] 100.292 und durch [X.]undendienstmaßnahmen 204.265 [X.] ausgetauscht worden. Im VAN-[X.]ereich sei der Austausch im Wege des [X.] 113.572 Mal sowie durch [X.]undendienstmaßnahmen [X.] erfolgt. In Zukunft sei damit zu rechnen, dass der [X.]lägerin weitere Schäden durch den Ausfall von [X.] entstehen, die noch nicht beziffert werden könnten. [X.]is zum Stichtag 04.08.2014 habe die Lieferung der mangelhaften [X.] gemäß dem von der [X.]lägerin geführten [X.] weltweit zu 419 .157 Reparaturen geführt ([X.]. [X.] 56).

Im Einzelnen macht die [X.]lägerin - gerechnet bis zum Stichtag 04.08.2014 - folgende [X.]itionen geltend:

Summe von Lohn: 82.063.939,99 €

Summe von Materialpreis [[X.]]: 1.039.906,62 €

Summe von Materialnebenkosten: 1.264.417,75 €

Summe von Logistikkosten: 103.990,66 €

Summe von Mobilitätskosten: 5.213.892,86 €

Insgesamt: 89.686.147,88 €


In der Folge seien bis zum Stichtag [X.] gemäß dem von der [X.]lägerin geführten [X.] weitere 95.836 Reparaturen ([X.]. [X.]21) - insgesamt nunmehr 514.993 Reparaturen ([X.]. 2141 f. d.A.) - angefallen, wodurch sich der Schaden auf 108.832.085,50 € erhöht habe.

Nach teilweiser [X.]lagerücknahme aufgrund neuer [X.]erechnung des Schadens mit Schriftsatz vom 18.09.2014 bis zum Stichtag 04.08.2014 ([X.]. 229 d.A.) - anstelle des ursprünglich gestellten Leistungsantrag über 91.838.110,99 € aufgrund [X.]erechnung des Schadens bis zum Stichtag 17.11.2013 ([X.]. 14, [X.]. 29 d.A.) - und nach wiederum erfolgter [X.]lageerhöhung aufgrund neuer [X.]erechnung des Schadens mit Schriftsatz vom 28.08.2019 bis zum Stichtag [X.] ([X.]. 2113 d.A.) und weiterhin begehrter Verzugszinsen - gestaffelt nach dem jeweiligen Umfang des Schadens ab bestimmten Zeitpunkten ([X.]. 311 d.A.) - beantragt die [X.]lägerin zuletzt ([X.]. 2171, [X.]. 2111 d.A.):


I.
Die [X.]eklagte wird verurteilt, an die [X.]lägerin [X.] 108.832.985,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus

[X.] 6.570.206,66 seit dem 1. Februar 2012, zuzüglich aus
[X.] 1.129.223,25 seit dem 1. März 2012, zuzüglich aus
[X.] 2.075.176,72 seit dem 1. April 2012, zuzüglich aus
[X.] 2.017.621,97 seit dem 1. Mai 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.321.072,15 seit dem 1. Juni 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.426.836, 79 seit dem 1. Juli 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.817.168,93 seit dem 1. August 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.565.670,34 seit dem 1. September 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.469.925,61 seit dem 1. Oktober 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.589.881, 12 seit dem 1. November 2012, zuzüglich aus
[X.] 4.985.287,60 seit dem 1. Dezember 2012, zuzüglich aus
[X.] 3.871.759,92 seit dem 1. Januar 2013, zuzüglich aus
[X.] 4.534.319,03 seit dem 1. Februar 2013, zuzüglich aus
[X.] 3.617.807,58 seit dem 1. März 2013, zuzüglich aus
[X.] 3.491.671,87 seit dem 1. April 2013, zuzüglich aus
[X.] 4.849.684,91 seit dem 1. Mai 2013, zuzüglich aus
[X.] 4.212.940,47 seit dem 1. Juli 2013, zuzüglich aus
[X.] 4.062.766,02 seit dem 1. Juli 2013, zuzüglich aus
[X.] 4.044.316,69 seit dem 1. August 2013, zuzüglich aus
[X.] 3.047.955,33 seitdem 1. September 2013, zuzüglich aus
[X.] 2.879.967,32 seit dem 1. Oktober 2013, zuzüglich aus
[X.] 2.593.547,84 seit dem 1. November 2013, zuzüglich aus
[X.] 2.080.394,17 seit dem 1. Dezember 2013, zuzüglich aus
[X.] 1.397.254,20 seit dem 1. Januar 2014, zuzüglich aus
[X.] 1.565.644,32 seit dem 1. Februar 2014, zuzüglich aus
[X.] 1.234.473,04 seit dem 1. März 2014, zuzüglich aus
[X.] 1.120.861,92 seit dem 1. April 2014, zuzüglich aus
[X.] 857.413,98 seit dem 1. Mai 2014, zuzüglich aus
[X.] 852.334,58 seit dem 1. Juni 2014, zuzüglich aus
[X.] 749.925, 10 seit dem 1. Juli 2014, zuzüglich aus
[X.] 652.152,53 seit dem 1. August 2014, zuzüglich aus
[X.] 779.608,16 seit dem 1. September 2014, zuzüglich aus
[X.] 887.646,32 seit dem 1. Oktober 2014, zuzüglich aus
[X.] 836.927,62 seit dem 1. November 2014, zuzüglich aus
[X.] 727.675,83 seit dem 1. Dezember 2014, zuzüglich aus
[X.] 575.596,39 seit dem 1. Januar 2015, zuzüglich aus
[X.] 534.383,91 seit dem 1. Februar 2015, zuzüglich aus
[X.] 513.274,78 seit dem 1. März 2015, zuzüglich aus
[X.] 592.030,18 seit dem 1. April 2015, zuzüglich aus
[X.] 520.434,43 seit dem 1. Mai 2015, zuzüglich aus
[X.] 515.561,16 seit dem 1. Juni 2015, zuzüglich aus
[X.] 620.044,18 seit dem 1. Juli 2015, zuzüglich aus
[X.] 605.060,67 seit dem 1. August 2015, zuzüglich aus
[X.] 571.476,89 seit dem 1. September 2015, zuzüglich aus
[X.] 637.247,53 seit dem 1. Oktober 2015, zuzüglich aus
[X.] 579.433,49 seit dem 1. November 2015, zuzüglich aus
[X.] 590.945,88 seit dem 1. Dezember 2015, zuzüglich aus
[X.] 525.512,98 seit dem 1. Januar 2016, zuzüglich aus
[X.] 530.301,46 seit dem 1. Februar 2016, zuzüglich aus
[X.] 561.062,94 seit dem 1. März 2016, zuzüglich aus
[X.] 529.374,23 seit dem 1. April 2016, zuzüglich aus
[X.] 509.232,42 seit dem 1. Mai 2016, zuzüglich aus
[X.] 456.756,22 seit dem 1. Juni 2016, zuzüglich aus
[X.] 534.407,32 seit dem 1. Juli 2016, zuzüglich aus
[X.] 426.124,57 seit dem 1. August 2016, zuzüglich aus
[X.] 430.800,31 seit dem 1. September 2016, zuzüglich aus
[X.] 406.566,74 seit dem 1. Oktober 2016, zuzüglich aus
[X.] 338.804,63 seit dem 1. November 2016, zuzüglich aus
[X.] 310.906,18 seit dem 1. Dezember Juli 2016, zuzüglich aus
[X.] 265.207,67 seit dem 1. Januar 2017, zuzüglich aus
[X.] 255.652,67seit dem 1. Februar 2017, zuzüglich aus
[X.] 238.913,83 seit dem 1. März 2017, zuzüglich aus
[X.] 279.893,98 seit dem 1. April 2017, zuzüglich aus
[X.] 185.471,17 seit dem 1. Mai 2017, zuzüglich aus
[X.] 215.543,70 seit dem 1. Juni 2017, zuzüglich aus
[X.] 208.407,30 seitdem 1. Juli 2017, zuzüglich aus
[X.] 188.123,82 seit dem 1. August 2017, zuzüglich aus
[X.] 199.582,66 seit dem 1. September 2017, zuzüglich aus
[X.] 179.215,02 seit dem 1. Oktober 2017, zuzüglich aus
[X.] 153.374,75 seit dem 1. November 2017, zuzüglich aus
[X.] 152.016,15 seit dem 1. Dezember 2017, zuzüglich aus
[X.]· 104.235,87 seit dem 1. Januar 2018, zuzüglich aus
[X.] 105.404,00 seit dem 1. Februar 2018, zuzüglich aus
[X.] 97.301,82 seit dem 1. März 2018, zuzüglich aus
[X.] 90.139,39 seit dem 1. April 2018, zuzüglich aus
[X.] 69.239,46 seit dem 1. Mai 2018, zuzüglich aus
[X.] 63.594,95 seit dem 1. Juni 2018, zuzüglich aus
[X.] 68.161,20 seit dem 1. Juli 2018, zuzüglich aus
[X.] 64.885,62 seit dem 1. August 2018, zuzüglich aus
[X.] 63.857,58 seit dem 1. September 2018, zuzüglich aus
[X.] 56.596,67 seit dem 1. Oktober 2018, zuzüglich aus
[X.] 52.542,81 seit dem 1. November 2018, zuzüglich aus
[X.] 32.864,74 seit dem 1. Dezember 2018, zuzüglich aus
[X.] 16.430,27 seit dem 1. Januar 2019, zuzüglich aus
[X.] 20.430,62 seit dem 1. Februar 2019 zuzüglich aus
[X.] 13.939,20 seit dem 1. März 2019, zuzüglich aus
[X.] 15.814,54 seit dem 1. April 2019, zuzüglich aus
[X.] 14.117,46 seit dem 1. Mai 2019, zuzüglich aus
[X.] 12.511,59 seit dem 1. Juni 2019, zuzüglich aus
[X.] 8.710,99 seit dem 1. Juli 2019, zuzüglich aus
[X.] 7.936,99 seit dem 1. August 2019, zuzüglich aus
[X.] 407,97 seit dem 1. September 2019 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, der [X.]lägerin über den mit dem [X.]lageantrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatz hinaus, alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche der [X.]lägerin nach Rechtshängigkeit durch die [X.]elieferung mit mangelhaften [X.] ([X.]WAS) entstehen.


Die [X.]eklagte beantragt,

die [X.]lage abzuweisen.


Die [X.]eklagte bringt im Wesentlichen vor:

Sie sei lediglich Verkäuferin und Lieferantin gewisser Einzelteile für verschiedenen Teile eines Fahrzeugs. Als Herstellerin von einzelnen [X.]omponenten sei sie über die von ihr gelieferten Einzelteile hinaus für die Schnittstelle der Einzelteile im Motor nicht verantwortlich. Die [X.]onstruktionsverantwortung der [X.] habe sich nicht auf die Verbindung zum Zylinderkopf bezogen, sondern nur - und das auch nur eingeschränkt - auf den [X.] selbst. Die [X.]lägerin habe in Zusammenarbeit mit der Streithelferin bereits einen [X.] entwickelt gehabt.

Diese Entwicklungsstufe - entsprechend dem Datensatz vom [X.] ([X.]. [X.]) - habe dem Auftrag der [X.] zu Grunde gelegen, wobei die [X.]onstruktionsaufgabe der [X.] nur darin bestanden habe, die bereits vorhandene [X.]onstruktion des [X.]s mit einem integrierten [X.]raftstofffilterhalter kunststoff- und werkzeuggerecht zu gestalten. Die neuralgischen Punkte des Flansches, die für die Dichtigkeit der Verschraubung relevant seien, habe sie gegenüber der Vorentwicklung der [X.]lägerin mit der Streithelferin nicht verändern dürfen. Dass der Auftragsumfang für die [X.]eklagte lediglich in der Fertigentwicklung des bereits fortgeschrittenen [X.] bestanden habe, zeige sich auch in den dafür von der [X.] [X.] [X.]osten für die Produktentwicklung, die gern. [X.]. 4 des [X.] vom [X.] ([X.]. [X.]) mit 11.500,00 € und 6.800,00 € angesetzt worden seien.

Auch die Dichtung sei von der [X.]lägerin in den Jahren 2005 bis Anfang 2006 in Zusammenarbeit mit der Streithelferin - bereits vor [X.]eauftragung der [X.] mit der [X.]onstruktion des [X.]s - entwickelt worden. Die [X.]eklagte sei noch im Februar 2006 angewiesen worden, die bereits fertig entwickelten Dichtungen zu übernehmen. Die [X.] entspreche noch heute dem Stand der Technik.

Der [X.] seien weder bei der [X.]onstruktion noch bei der Fertigung des [X.]s Fehler unterlaufen, die in irgendeiner Weise Auswirkungen auf das Dichtungssystem bzw. auf die Dichtwirkung an der Verschraubung zwischen Flansch des [X.]s und dem Zylinderkopf des [X.] haben könnten. So erfülle der [X.] die Anforderungen des [X.] ([X.]. [X.]), entspreche den von der [X.]lägerin übermittelten 2D-Zeichnungen und sämtlichen sonstigen mit der [X.]lägerin getroffenen schriftlichen wie mündlichen Vereinbarungen und Freigaben der [X.]lägerin. Auch die Fertigung sei fehlerfrei erfolgt. Die Maßabweichung eines Anschraublochs des [X.]s wirke sich nicht auf die [X.] aus. Entgegen der [X.]eanstandung der [X.]lägerin seien auch die [X.]etriebslasten hinreichend berücksichtigt, wobei die [X.]etriebslasten ohnehin keine relevanten Auswirkungen auf die Verschraubung mit dem Zylinderkopf haben und für die Stichhaltigkeit dieser Verschraubung keine Rolle spielen könnten. Abgesehen davon seien verschiedene weitere [X.]etriebslasten zu berücksichtigen, die auf den [X.] einwirkten, für die allein die [X.]lägerin im Rahmen ihrer Systemverantwortung für den Motor verantwortlich sei.

Grund für die Undichtigkeit und den [X.]ühlwasseraustritt an der Schnittstelle der [X.] mit dem Zylinderkopf sei eine nicht dem Stand der Technik entsprechende und entgegen den eigenen Montagevorgaben der [X.]lägerin durchgeführte Montage im Werk der [X.]lägerin. [X.]ei korrekter Montage der [X.]wäre im Zusammenhang mit der [X.]onstruktion des [X.]s der [X.] eine bei weitem ausreichende [X.] des Dichtsystems gewährleistet gewesen. Die [X.]lägerin habe den [X.] über längere Zeit in der falschen Reihenfolge verschraubt und auf das [X.] verzichtet. Dabei habe sie den [X.] nicht einzeln, sondern in einer [X.]augruppe mit der Ladeluftverteilerleitung montiert und den [X.] jahrelang an vergratete Zylinderköpfe angeschraubt. Zudem seien bei der Montage im schadensrelevanten Zeitraum 100 % der von der [X.]lägerin verwendeten Zylinderköpfe vergratet gewesen, was teilweise zur [X.]eschädigung der Dichtungen geführt habe. Darüber hinaus habe die [X.]lägerin aufgrund der Montage als [X.]augruppe und der hieraus resultierenden Probleme von Dezember 2010 bis Januar 2012 bei der Montage des [X.]s ein flüssiges Gleitmittel („Spüli“) verwendet. Die Verwendung des Gleitmittels fördere ein Verkippen der Dichtung in der Nut, was wiederum zur Undichtigkeit der Dichtung führe. Auch habe die [X.]lägerin die [X.]eklagte angewiesen, seit Anfang 2012 eine mit Gleitlack beschichtete Dichtung bei Streithelferin zu beziehen, woraufhin. die [X.]eklagte eine mit Gleitlack beschichtete Dichtung an die [X.]lägerin geliefert habe. Der Einsatz einer Gleitlackbeschichtung könne gleichfalls ein Verkippen der Dichtung in der Nut begünstigen.

Eine Werkzeugänderung durch die Streithelferin habe es nicht gegeben.

Auch die [X.] und [X.] [[X.]] habe die [X.]eklagte entgegen
der [X.]ehauptung der [X.]lägerin durchgeführt. Die Prüfungen seien am 22.05.2006 begonnen worden und die Resultate schriftlich dokumentiert worden ([X.]. [X.]).

Im Hinblick auf die Prüfberichte habe die [X.]lägerin die Freigabe erteilt. Im Übrigen ziehe eine unterbliebene [X.] und [X.] [[X.]] keine Ansprüche nach sich, da sie lediglich Teils eines [X.] sei.


Die Regelungen in Abschnitt 10.1 b) 1. Spiegelstrich und in Abschnitt 10.1c) Satz 1 der Einkaufsbedingungen der [X.]lägerin seien unwirksam.


Weiter beruft sich die [X.]eklagte auf den fehlenden Zurechnungszusammenhang zwischen Mangel und behauptetem Schaden bzw. den einzelnen Schadensgruppen.

Hinsichtlich der Lieferungen der [X.] im Jahr 2010 scheide eine Haftung der [X.] schon deshalb aus, weil sich die Parteien im Rahmen einer E-Mail-[X.]orrespondenz vom 02.09.2011 und vom 05.09.2011 ([X.]. [X.] 64) durch Vereinbarung einer Anerkennungsquote „Null" - errechnet gern. Ziff. 2.2.1, Ziff. 2.3.1 M[X.]ST 18/02 ([X.]. [X.] 8) „aus der Anzahl der aus der Stichprobe vom Lieferanten anerkannten Schäden" - darauf geeinigt hätten, dass die [X.]lägerin keine Ansprüche gegen die [X.]eklagte geltend mache. Mit einem von der [X.]lägerin in ihrer [X.]elastungsanzeige vom 07.09.2012 ([X.]. [X.]7) erklärten Vorbehalt habe die [X.]eklagte nach der in längeren Verhandlungen erzielten Einigung nicht mehr rechnen müssen.


Die Regelung in Ziff. 2.3.5 der [[X.]] 18/02 sei im Übrigen gern. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen von Ziff. 2.3.5 der [[X.]] 2007 18/02 nicht erfüllt.


Die Ausführungen der [X.]lägerin zur Höhe ihres Schadens seien nicht nachvollziehbar, im Ergebnis unsubstantiiert.


Die [X.]lägerin habe auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Zum einen habe sie funktionstüchtige [X.] im Rahmen von [X.]undendienstmaßnahmen ausgetauscht. Dabei habe die [X.]lägerin - aus reiner [X.]ulanz - einen großen Teil der Reparaturen außerhalb der Gewährleistungsfrist gegenüber den Fahrzeugkäufern. Die [X.]osten für derartige Maßnahmen zur Image- und [X.]undenpflege könne die [X.]lägerin nicht auf die [X.]eklagte abwälzen. Zum anderen sei die [X.]lägerin verspätet - erst Ende des Jahres 2011 / Anfang des Jahres 2012 - auf den Vorschlag der [X.] eingegangen, für den Einbau der [X.] eine sog. 12-Noppen-Dichtung zu verwenden und habe sich erst Anfang 2012 mit dem Problem der Vergratung der Zylinderköpfe befasst. Eine Vielzahl von [X.] sei im Zusammenhang mit dem Austausch problembehafteter Wasserpumpen erfolgt, ohne dass ein Mangel des [X.]s vorgelegen habe.

Hinsichtlich eines Teils der klägerischen Ansprüche auf Ersatz von Reparaturen, für die die Frist von 30 Monaten seit Lieferung an den [X.]unden gern. Abschnitt 10.3 der Lieferbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile ([X.]. [X.] 7) bzw. die Frist von 24 Monaten bzw. 30 Monaten gem. Abschnitt 10.3 der Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge ([X.]. [X.]) die Gewährleistungsfrist der [X.] bereits bei Durchführung der Reparaturen abgelaufen gewesen sei, erhebt die [X.]eklagte die Einrede der Verjährung. Auch etwaige Ansprüche der [X.]lägerin aus [X.]onstruktionsfehlern des [X.]s seien verjährt, da mit der Vorabfreigabe zur Herstellung der Werkzeuge für den Wasserauslaufstutzen mit der Teilenummer [[X.]] ([X.]. [X.] 143) die Entwicklung des [X.]s beendet und die Abnahme des [X.] gern. § 640 Abs. 1 [X.]G[X.] erfolgt sei.

Die von der [X.]lägerin herangezogenen [X.]estimmungen in den Einkaufsbedingungen seien zum einen tatbestandlich nicht erfüllt und zum anderen nach § 307 [X.]G[X.] unwirksam. Maß­geblich für die [X.] zwischen März 2008 und Dezember 2011 seien die als [X.]age [X.] vorgelegten „Lieferbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge (Version 10/07)". Die dort unter Abschnitt 10.1 b) Spiegelstrich 1 enthaltene Regelung sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] unwirksam, da der Ersatz von Aus- und Einbaukosten mit dem Grundgedanken des § 439 Abs. 2 [X.]G[X.] nicht vereinbar sei.

Auch Abschnitt 10.1. c) Satz 1 der Einkaufsbedingungen verstoße gegen§ 307 [X.]G[X.].

Die [X.]eklagte treffe auch kein Verschulden, da sie die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet habe. Für ein etwaiges Verschulden der [X.] im Rahmen der Haftung nach Abschnitt 10.1 c) ([X.]. [X.]) trage die [X.]lägerin die [X.]eweislast.

Schließlich seien alle Ansprüche der [X.]lägerin gern. Abschnitt 10.4 der Einkaufsbedingungen ([X.]. [X.]) ausgeschlossen, da bei der Montage die von der Entwicklungsabteilung der [X.]lägerin erstellten Montagezeichnungen und die Montageanweisungen der [X.]lägerin nicht eingehalten worden seien. Damit habe die [X.]lägerin [X.] im Sinne von Abschnitt 10.4 ([X.]. [X.]) verletzt.

Gesetzliche Ansprüche der [X.]lägerin seien nach Abschnitt 10.1 d) der Einkaufsbedingungen ([X.]. [X.]) ausgeschlossen. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Haftung nicht gegeben.

Ferner seien die Ansprüche der [X.]lägerin weder unverzüglich noch schriftlich gern. Abschnitt 4 ([X.]. [X.]) in Verbindung mit§ 377 HG[X.] bei der [X.] angezeigt worden.


Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst [X.]agen [X.]ezug genommen.


Die [X.]ammer hat [X.]eweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen [[X.]] vom 31.08.2016 2016 ([X.]. 1178 ff. d.A.) und vom 29.08.2018 ([X.]. 1929 ff. d.A.).
Wegen des Ergebnisses der [X.]eweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten sowie auf die Erläuterungen des Sachverständigen bei seiner persönlichen Anhörung in den Terminen vom 30.11.2016 ([X.]. 1335 ff. d.A.) und vom 09.09.2019 ([X.]. 2171 ff. d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die [X.]lage ist zulässig, jedoch sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des [X.] nicht begründet.

A.

Der [X.]lägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu.

Das Vertragsverhältnis der Parteien ist hinsichtlich der Entwicklung und [X.]onstruktion eines [X.]s als Werkvertrag gern. § 631 [X.]; hinsichtlich der Anfertigung und Lieferung der in Serie zu produzierenden [X.] als Werklieferungsvertrag gern. § 651 a.F. [X.] zu qualifizieren. Weder aus dem Werkvertrag ([X.]) noch aus dem Werklieferungsvertrag (I[X.]) ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der [X.]lägerin. Die Beklagte haftet der [X.]lägerin auch nicht wegen schuldhafter Verletzung einer [X.]ebenpflicht (II[X.])

[X.]

Der [X.]lägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag weder gern. §§ 633, 634 [X.]r. 4, 280 Abs. 1 [X.] noch auf Grund von Ziff. 10.1
b) der Einkaufsbedingungen der [X.]lägerin ein Anspruch auf Ersatz des mit der [X.]lage geltend gemachten Schäden zu.

Für den in dem konstruktionsbedingten Ausfall der [X.] zwischen [X.]ühlwasser­ auslaufstutzen und Zylinderkopf liegenden Mangel ist die Beklagte nicht verantwortlich. Die sonstigen Mängel sind für die geltend gemachten Schadenspositionen nicht ursächlich.

1.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist hinsichtlich der Entwicklung und [X.]onstruktion eines [X.]s als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Auffassung der [X.]lägerin, dass das Vertragsverhältnis von der Entwicklung bis zur Lieferung des [X.]s als Serienteil einheitlich als Werklieferungsvertrag gern. § 651 a.F. [X.] zu qualifizieren sei, kann nicht gefolgt werden.
Ein Vertrag fällt - auch soweit damit die Herstellung einer beweglichen Sache verbunden ist
- nicht unter § 651 [X.], wenn nach dem Vertragsinhalt nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht, sondern ein über die bloße technische Herstellung der beweglichen Sache hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtungen des Unternehmers bildet (vgl. [X.], [X.]. v. 25.07.2014 - [X.]/13 m.w.[X.].).

Maßgeblich ist, ob für den Gesamterfolg weitere über die reine Herstellung hinausgehende, insbesondere von dieser unabhängige Leistungen erforderlich sind, die den Schwerpunkt des Vertrages bilden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 650 Rn. 4). Entscheidend für die rechtliche Einordnung des Vertrages ist insoweit, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu produzierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl. [X.], [X.]. v. 22.12.2005 - [X.]/04 m.w.[X.].); wobei eine werkvertragliche Verpflichtung etwa für die Entwicklungs- und [X.]onstruktionsleistung bei der Lieferung von Prototypen für Reinigungsautomaten bejaht wird (vgl. [X.], [X.]eil v. 06.12.2005 - [X.]/05).

Vor der Bestellung von [X.] als Serienteil schlossen die Parteien mit der Bestellung der [X.]lägerin vom 03.04.2006 ([X.]. [X.]) einen Vertrag über die Entwicklung des Bauteils durch die Beklagte. Inhalt des Auftrags war insoweit die Entwicklung und Herstellung von Prototypen, auf deren Grundlage ein Serienwerkzeug für die Fertigung der [X.]ühlwasserauslauf in großer Stückzahl angefertigt werden konnte.

Vorliegend ist für den Gesamterfolg die [X.]onstruktion des [X.]s unabhängig von der Herstellung und Lieferung des Bauteils von maßgeblicher Bedeutung.

Die Unterwerfung des Vertrages gem. § 650 a.F. [X.] unter das [X.]aufrecht wird der Bedeutung der von der [X.] übernommenen Verpflichtung zur Entwicklung und [X.]onstruktion nicht gerecht.

Zudem spricht die zeitliche Abfolge der Vereinbarungen für gesonderte Verträge hinsichtlich des [X.] einerseits und des Auftrags zur Herstellung und Lieferung des in Serie gefertigten [X.]s andererseits. Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin erfolgte die Beauftragung der [X.] mit der Entwicklung des [X.]s nicht (erst) durch „[X.] Abschluss" [X.]r. [xxx] mit Schreiben der [X.]lägerin vom 21.07.2006 ([X.]. [X.]) betr. Teilenummer [xxx] [X.]. [X.], [X.]) und „[X.] Abschluss Bestätigung" mit Schreiben der [X.] vom 24.08.2006 ([X.]. [X.] 4).

Im Schriftsatz vom 31.03.2015 (B[X.] 641) stellt die [X.]lägerin selbst darauf ab, dass sie sich Ende 2005 für eine [X.]-Entwicklung durch die Beklagte entschieden habe und dass die Beklagte ab Übermittlung der [X.] am 14.12.2005 eigenverantwortlich mit der Entwicklung des [X.]s habe beginnen können. [X.]ach Anfrage eines Angebots zur Anfertigung von Musterteilen nebst
„Anfrage für Versuchsteile - noch kein Auftrag" ([X.]. [X.]) betreffend 130 Prototypen der Teilenummer [xxx] [X.]. [X.], [X.]) mit Schreiben der [X.]lägerin vom
15.02.2006, dem Angebot der [X.] für die Anfertigung von Prototypen für [X.] vom 08.03.2006 ([X.]. [X.] 171) und Bestellung der [X.]lägerin vom 03.04.2006 von insgesamt 130 Wasserauslaufstutzen der Teilenummer [xxx] mit und ohne Dichtung ([X.]. [X.]) fertigte die Beklagte einen Prototypen des Bauteils mit der Teilenummer [xxx] ([X.]. [X.], [X.] Zeichnung vom 04.04.2006).

Damit war durch Angebot und Annahme ein Vertrag über die Anfertigung des [X.] geschlossen.
Dem Vertrag lagen - entsprechend der Bezugnahme in der Bestellung vom 03.04.2006 ([X.]. [X.]) - die „Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für [X.]raftfahrzeuge" der [X.]lägerin in der damals aktuellen Fassung (Stand 01/2004, [X.]. [X.]57) zu Grunde.
Die Bestellung des [X.] schloss die Entwicklung des Bauteils auf der Grundlage der von der [X.]lägerin zuvor überlassenen Unterlagen ein. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Anfertigung des Prototypen mit der Teilenummer [xxx] im April 2006 war offen, ob es - wie in dem nachfolgenden [X.] Abschluss [X.]r. […] der [X.]lägerin vom 21.07.2006 ([X.]. [X.]) angesprochen - überhaupt zu einer Einigung über alle wesentlichen Punkte eines Liefervertrages und den Abschluss eines Serienliefervertrages (Einkaufsabschluss oder Mehrjahresliefervereinbarung) und damit zum Abschluss eines Werklieferungsvertrages zur Herstellung und Lieferung der [X.] kommen würde.
Der im Jahr 2006 geschlossene Werkvertrag mit dem Gegenstand der Entwicklung und Fertigung eines (ersten) Prototypen wurde mit den ab dem 13.02.2007 erfolgten Bestellungen der [X.]lägerin ([X.]. [X.] 170) von fortlaufend weiter entwickelten Prototypen und der Annahme dieser Aufträge durch die Beklagte auf dem jeweiligen Entwicklungsstand der Prototypen weitergeführt.

2.

Der von der [X.] entwickelte [X.] ist zwar mangelhaft. Die Mangelhaftigkeit führt jedoch nicht zu einer Einstandspflicht der [X.].

a)

Die von der [X.] entworfene [X.]onstruktion des [X.]s ist nicht mangelfrei. Eine mangelfreie [X.]onstruktion des [X.]s erfordert, dass bei dessen korrekter Verschraubung am Zylinderkopf des [X.] kein [X.]ühlwasser an der Verschraubung austritt.
Dem genügt die von der [X.] entwickelte [X.]onstruktion nicht. Vielmehr kommt es in der Praxis dazu, dass nach einiger Betriebsdauer die Dichtigkeit der [X.] nicht mehr gewährleistet ist.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Ursache des [X.] in einer inhärenten [X.]ippneigung der Dichtung in Gestalt eines I-Ringes in der [X.] in [X.]ombination mit der Verwendung einer Zweilochverschraubung des [X.]-[X.]es am Zylinderkopf liegt. Die inhärente [X.]ippneigung der Dichtung in der [X.] führe zu einem Ver[X.] der Dichtung, was die Verpressung der Dichtung gegenüber dem [X.] reduziere. Wegen der Befestigung des verwendeten Flanschs mit zwei Schrauben am Zylinderkopf entstehe eine definierte [X.]ippachse des [X.]-[X.]es am Zylinderkopf. Da der [X.] mit der Ladeluftverteilerleitung verbunden sei und diese bedingt durch den Motorbetrieb dynamische Lasten auf den [X.] übertrage, „[X.]“ der [X.] des [X.]s am Zylinderkopf im Betrieb fortwährend mit der Frequenz der dynamischen Last. Diese dynamische Belastung führe über die Dauer zur stetigen Herabsetzung der [X.] und somit zum Ausfall einer gekippten Dichtung (B[X.] 1929/3 d.A.). Ursächlich für den Austritt des [X.]ühlwassers sei damit ein konstruktionsbedingt mögliches Ver[X.] des Flansches an der Verbindung zum Zylinderkopf, wodurch eine höhere Verpressung der Dichtung oberhalb und eine niedrigere Verpressung der Dichtung unterhalb der [X.]ippachse entsteht. Durch das Ver[X.] der Dichtung in der [X.]ut werde unter dynamischer Belastung über die Betriebszeit die Verpressung der Dichtung des Flansches zum Zylinderkopf soweit herabgesetzt , dass die Dichtigkeit in realen Betriebseinsätzen nicht mehr gewährleistet sei (B[X.] 1178/22, B[X.] 178/45 d.A.).

Zur fehlenden Eignung der [X.]onstruktion hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt (B[X.] 1178/14 [X.]):

Die konstruktionsbedingte [X.]ippneigung sei zum einen darauf zurückzuführen, dass die Lasten nicht berücksichtigt worden seien, die an fünf Schrauben - drei Schrauben zur Befestigung an der Ladeluftverteilerleitung und zwei Schrauben zur Befestigung am Zylinderkopf - einwirken. Die dynamischen Lasten der Ladeluftverteilerleitung hätten in die Auslegung einfließen müssen, um die Reduktion der Verpressung über der Betriebszeit berechnen zu können (B[X.] 1178/4 ff., B[X.] 1178/45, B[X.] 1338 [X.]). Zum anderen sei durch den [X.] ein dynamischer [X.]raftnebenschluss des Dichtrings impliziert, welcher dazu führe, dass die Dichtung über die Betriebsdauer dynamisch belastet werde. Weder die [X.]-[X.] als [X.]unstoffspritzgussausführung noch der Zylinderkopf könnten absolut eben gefertigt werden, weshalb immer eine fertigungsbedingte Unebenheit bestehe, was die Verkippung begünstige (B[X.] 1178/20 ff., B[X.] 1178/45, B[X.] 1340 [X.]).
Als Dichtung verwendet worden sei ein I-Ring, der von sich aus in der [X.]ut nicht stabil sei. Dieser Ring könne, wenn bei der Montage Querbewegungen auftreten, [X.] (B[X.] 2172 d.A).
Zentriermaßnahmen am [X.] selbst (B[X.] 2172 d.A.) - z.B eine Bohrung im Zylinderkopf und Zentrierhülsen im Flansch des [X.]s - (B[X.] 1178/13, B[X.] 1178/27 ff., B[X.] 1178/41, B[X.] 1178/45, B[X.] 1341 d.A.), welche die inhärente [X.]ippneigung der Dichtung während der Montage hätten begrenzen können, würden fehlen.

Die [X.]ammer folgt diesen von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.

b)

Diese Unvollkommenheit der Gesamtkonstruktion des [X.]s führt aber nicht zu einer Einstandspflicht der [X.].

Die Mängelhaftung kann ausgeschlossen sein, wenn die Ursache für den Mangel im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt. Die Mangelhaftigkeit kann dem Unternehmer nicht zugerechnet werden, wenn diese auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer keine Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt hat. (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl.§ 633 Rn 4, § 645 Rn 7 m.w.[X.].).
Hinweispflichten treffen den Unternehmer, wenn [X.] des Auftraggebers unzureichend sind.
Voraussetzung der [X.]pflicht ist jedoch, dass Fehler der Vorgaben erkennbar sind (vgl. [X.], [X.]eil v. 02.06.2016 - 4 U 136/15 m.w.[X.].). Inhalt und Umfang der Prüfungs- und Hinweispflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, dessen Vorhandensein der Besteller im Rahmen der gewerbeüblich vorauszusetzenden [X.]enntnisse erwarten kann. Die Prüfungsverpflichtung findet ihre Grenze im Grundsatz der Zumutbarkeit (vgl. Münch[X.]omm[X.]/[X.], 7. Aufl.,§ 634 [X.] ff. m.w.[X.]). Vorarbeiten von Fachleuten und des Bestellers selbst sind nur auf offenkundige Mängel zu prüfen (OLG Hamm [X.]JW 2011, 237; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 631 Rn 18 m.w.[X.].; [X.]/Pastor, [X.], 16. Aufl., Rn 2040 m.w.[X.].). Hinweise sind umso weniger geboten, wie der Auftragnehmer nach den Umständen darauf vertrauen darf, dass entsprechendes Wissen auf Seiten des Auftraggebers vorausgesetzt werden kann (vgl. [X.], Beschluss v. 20.07.2015 - 6 U 7/14 m.w.[X.].).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist vorliegend die Mängelhaftung der [X.] aus­ geschlossen.

aa)

Die Ursachen für die zum Dichtungsausfall führende Unvollkommenheit der [X.]onstruktion beruhen auf Vorgaben der [X.]lägerin.

Die [X.]lägerin wünschte explizit eine Ausführung der [X.] in [X.]unststoff und wandte sich gerade deshalb an die Beklagte. [X.]ach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat der von der [X.]lägerin der [X.] überlassene [X.]satz vorgesehen, dass der [X.]-Flansch lediglich mit zwei Schrauben ausgeführt und an der Ladeluftverteilerleitung befestigt wird. [X.] waren in dem [X.]satz nicht enthalten. Auch die Auslegung der Dichtung war bereits durch die [X.]lägerin erfolgt (vgl. [X.]. [X.] und B 153).
Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in der Ausgangssituation, die die Beklagte übernommen hatte, der [X.] in allen Einzelheiten sowie der Dichtring und die [X.] von der [X.]lägerin vorgegeben gewesen (Bl.178/18, [X.]).

Der Einsatz einer Zentriervorrichtung, um das [X.]ippen der Dichtung während des Einbaus auszuschließen, seien im [X.]satz nicht vorgesehen (B[X.] 1178/18 d.A.) und durch das Lastenheft nicht zulässig gewesen (B[X.] 1178/30 d.A.). Zur Berücksichtigung einer Zentriereinrichtung wäre eine Veränderung der [X.] erforderlich gewesen (B[X.] 2176 d.A.). Auch habe die von der [X.]lägerin vorgegebene [X.]utgeometrie einer [X.] genügen müssen, deren Breite kleiner als deren Höhe sei. Die Verwendung eines [X.] habe der [X.]satz nicht zugelassen, weil dies entweder eine Verkleinerung der [X.]uthöhe oder eine Vergrößerung der [X.]utbreite mit sich geführt hätte und die Bewandung des [X.]s an diesen Stellen für eine dauerfeste [X.]onstruktion zu dünn geworden wäre (B[X.] 1929/14 [X.]).

Der Sachverständige gelangt überzeugend zu dem Ergebnis, dass die [X.]lägerin mit dem
[X.]satz und den im Lastenheft gestellten Forderungen ein konstruktiv unzulängliches Gesamtkonzept vorgegeben hat.

bb)

Die Vorgaben der [X.]lägerin waren für die Beklagte auch nicht lediglich Vorschläge, sondern verbindlich.
[X.]ach dem eigenen Vortrag der [X.]lägerin waren der von ihr überlassene [X.]satz und die Forderungen des [X.] notwendige Voraussetzungen für die Tätigkeit der [X.] und als solche Vertragsgrundlage. Änderungen durften nach Ziff. 1.1 des [X.] ([X.]. [X.] 175, Seite 5) dementsprechend nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der [X.]lägerin durchgeführt werden.

cc)

Eine Prüfungs- und Hinweispflicht der [X.] bestand nicht.

Vorliegend hatte die [X.]lägerin, die als Automobilherstellerin mit hoher Sachkunde anzusehen ist, das Gesamtkonzept des [X.] sowie den [X.]satz und das Lastenheft eigenständig - ohne die Beklagte - entwickelt. Die Beklagte, die - wie sich auch aus dem Sachverständigengutachten ergibt - erst im letzten Schritt des Entwicklungsprozesses eingeschalten wurde, konnte mithin davon ausgehen, dass die konstruktiven Vorgaben der [X.]lägerin von Experten sachkundig erstellt wurden. Als Herstellerin von Spritzgussteilen hatte die Beklagte demgegenüber bezüglich der Dichtigkeit zwischen dem Flansch des [X.]s und dem Zylinderkopf auch kein überlegenes Wissen.
Es war vielmehr die [X.]lägerin selbst, die bereits aufgrund des Entwurfs der Streithelferin vom 02.08.2005, in welchem eine dreifache Verschraubung am Flansch als notwendig angesehen wurde (vgl. [X.]. [X.]65/9), über einen Hinweis auf die Unzulänglichkeit ihrer Vorgaben verfügte. Die [X.]lägerin setzte diese Information nicht in dem von ihr erstellten Bauraumprofil um.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.]lägerin diese Information an die Beklagte weitergeleitet hat. Die [X.]lägerin hat vielmehr lediglich unzulässig mit [X.]ichtwissen bestritten, dass die Beklagte den Entwurf vom 02.08.2005 erst im Laufe des Rechtsstreits erhalten hat.
Die Unzulänglichkeit des von der [X.]lägerin in dem [X.]satz vorgegebenen Gesamtkonzeptes lag auch nicht auf der Hand. Der Sachverständige hat vielmehr nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass nach dem Stand der Technik zum damaligen Zeit­ punkt sich nicht aufdrängte, dass mit der durch den Datensatz der [X.]lägerin vorgegebenen [X.]onstruktion keine zuverlässige und dauerhafte Dichtigkeit erreicht werden kann. Die zu der Dichtigkeitsproblematik führenden Mechanismen und zusammenhänge waren nach den Ausführungen des Sachverständigen bedingt durch ihre [X.]omplexität für einen Fachmann nicht erkennbar. Dementsprechend wurde, nachdem der Schaden eingetreten war, die Lösung über Jahre nicht gefunden. Der Sachverständige hat im Termin vom 09.09.2019 überzeugend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass im [X.]achhinein über mehrere Jahre trotz intensiver Beschäftigung mit der Problematik erfolglos eine Diskussion und Fehlersuche von Fachleuten renommierter Firmen erfolgte, seine Einschätzung belegt, dass in den einschlägigen Fachkreisen die Problematik nicht erkennbar war (B[X.] 2175 [X.]).
Insbesondere lag nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des [X.] loch-Flansches kein offenkundiger Mangel vor, der zu einer [X.]pflicht der [X.] geführt hätte. Eine DI[X.]-[X.]orm, welche die Verwendung eines Dreilochflansches vorgeschrieben hätte, gab es nicht. [X.]ach dem Stand der Technik drängten sich die kritischen zusammenhänge im Bereich zwischen Flansch und Zylinderkopf nicht auf. Der Stand der Technik zum damaligen Zeitpunkt legte nicht nahe, dass die Undichtigkeit entstehen werde (B[X.] 1348/15 d.A.). Dasselbe gilt hinsichtlich einer Zentriervorrichtung für die Montage durch Zentrierhülsen im [X.]-Flansch, die - wie der Sachverständige ausgeführt hat - nach dem [X.]satz ([X.]. [X.]) nicht vorgesehen und nach dem Lastenheft nicht zulässig ist (B[X.] 1178/13, B[X.] 1178/30 d.A.). Angesichts der komplexen Zusammenhänge musste sich der [X.] nach der Einschätzung des Sachverständigen die Verwendung von Zentrierhülsen auch nicht aufdrängen (B[X.] 2175 d.A.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand keine Prüfungs- und Hinweispflicht der [X.].

dd)

Auch das [X.]ichtvorhandensein der Betriebslasten stammt aus dem Verantwortungsbereich der [X.]lägerin. In dem Abschnitt „2. Technische Anforderungen" des [X.] heißt es unter 2.4.3, dass die Informationen zur Schwingungsbeschleunigung dringend zu liefern seien, mit dem Zusatz „Messergebnisse des Schwingungsmotors [xxx] nicht vor 08/2006" ([X.]. [X.] 175/16). Dies zeigt, dass die [X.]lägerin jedenfalls bei Erstellung und Übermittlung des [X.] erkennbar von einer Bedeutung der Betriebslasten für die [X.]onstruktion des [X.]s ausging. Dass sie im Laufe der Entwicklung des [X.]s durch die Beklagte die nach dem Lastenheft zu berücksichtigenden Vibrationslasten der [X.] nicht übermittelt hatte, war der [X.]lägerin bekannt. Dass die [X.]lägerin ungeachtet dessen den [X.] mit der Teilenummer [xxx] als Serienteil mit [X.] Abschluss vom 21.07.2006 ([X.]. [X.]) bestellt hat, musste aus Sicht der [X.] dafür sprechen, dass die [X.]lägerin selbst davon ausging , dass die Vibrationslasten für die mangelfreie [X.]onstruktion letztlich nicht weiter erforderlich seien, zumal die [X.]lägerin - wie in Ziff. [X.] des [X.] ([X.]. [X.] 175/15) festgelegt - im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung Tests an [X.] und in Fahrzeugen durchführte. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass dabei auch die Betriebslasten in die Testergebnisse einfließen. Dass beide Parteien den Messergebnissen zur Ermittlung der Vibrationslasten der Ladeluftverteilerleitung nicht weiter nachgegangen sind, spricht dafür, dass - wie der Sachverständige ausgeführt hat - der Stand der Technik zum damaligen Zeitpunkt eben nicht nahelegte, dass [X.] entstehen werden und beide Parteien zum damaligen Zeitpunkt die Bedeutung der Vibrationslasten nicht erkennen konnten (B[X.] 1348 d.A.). Insoweit kann nicht von einem überlegenen Fachwissen der [X.] bzw. von einem Wissensvorsprung auf [X.]seite ausgegangen werden.

Der Auffassung der [X.]lägerin, dass die Beklagte zur selbständigen Ermittlung der Betriebs­ lasten sowohl in der Lage als auch verpflichtet gewesen sei (B[X.] 2129 f[X.]), kann nicht gefolgt werden. Aus dem Passus unter 2.4.3 des [X.] ([X.]. [X.] 175) ergibt sich eindeutig, dass die Information seitens der [X.]lägerin nachgeliefert werden soll. Anders kann der Zusatz, dass die Messergebnisse nicht vor 08/2006 zu erwarten seien, nicht verstanden werden. Dem ist die [X.]lägerin nicht nachgekommen. Erforderlich wäre gewesen, dass bei den [X.]onstruktionsvorgaben im Lastenheft angegeben wird, welche Lasten an den insge ­ samt fünf Schrauben vom [X.] aufgenommen werden müssen (B[X.] 1337 [X.]).
Für die Beklagte waren diese Lasten nicht ersichtlich. Wie der Sachverständige im Termin vom 30.11.2016 ausgeführt hat, sind aus dem Lastenheft der Ladeluftverteilerleitung ([X.]. [X.]) lediglich die Lasten ersichtlich, die auf die beiden Schrauben einwirken, mit denen der [X.] am Zylinderkopf befestigen werden soll (B[X.] 1339 d.A.). Die mit E-Mail-Schreiben vom 18.12.2006 ([X.]. [X.]40) übermittelte Abbildung von [X.] zum Lastenheft der Ladeluftverteilerleitung ([X.]. [X.]), aus der sich - nach den Erläuterungen des Sachverständigen (B[X.] 1335 f[X.]) - ermitteln lässt, wie die vom Motor und von der Ladeluftverteilerleitung ausgehenden dynamischen Lasten auf den [X.] einwirken, verweist nicht auf die im Lastenheft für den [X.] vorgegebene Spezifikation und wurde der [X.] erst übermittelt, nachdem die [X.]lägerin mit Schreiben vom 05.12.2006 bereits die Vorabfreigabe zur Herstellung der Werkzeuge für den [X.] erteilt und die Beklagte mit der Erstellung der entsprechenden Serienwerkzeuge beauftragt hatte ([X.]. [X.]3). Zudem hätte die Beklagte - wie der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin vom 09.09.2019 weiter ausgeführt hat - selbst bei [X.]enntnis der Betriebslasten diese zur Berechnung der Auslegung auf numerischem Weg nicht nutzen können, da eine solche Berechnung nicht möglich war und die Auslegung auf einem langwierigen experimentellen Weg mit iterativen Geometrieänderungen hätte erfolgen müssen. Dies war von der [X.] aber nicht geschuldet.

c)

Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Undichtigkeit des [X.]s auf der Verletzung einer möglichen Hinweispflicht der [X.] beruht.
Es ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die [X.]lägerin auf einen entsprechenden [X.] der [X.] - sei es zum Fehlen der Vibrationslasten oder zu der Unzulänglichkeit der Gesamtkonstruktion - überhaupt reagiert hätte.

Soweit auf den [X.] mehrere Entscheidungen möglich sind, muss sich der Auftraggeber im Rahmen seines Prozessvorbringens festlegen, welche hypothetische Entscheidung er auf eine - unterstellt notwendige pflichtgemäße Aufklärung seitens des Werkunternehmers - getroffen hätte (vgl. [X.], [X.]eil v.13.12.2013 - 1-22 U 67/13 m.w.[X.].).
Dies hat die [X.]lägerin - insbesondere auch nicht mit Schriftsatz vom 28.08.2019 - getan. Die [X.]lägerin trägt nicht vor, dass sie auf einen entsprechenden Hinweis der [X.] die Vibrationslasten vor Bestellung des [X.]s mit der Teilenummer [xxx] mit [X.] Abschluss vom 21.07.2006 ([X.]. [X.]) nachgeliefert hätte. Dasselbe gilt für einen fehlenden Hinweis auf die Unzulänglichkeit des Gesamtkonzepts bei Verwendung eines [X.]es ohne Zentriervorrichtung für die Montage.

Die gegebenen Umstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die [X.]lägerin auf entsprechende [X.]e der [X.] jedenfalls zur Unzulänglichkeit des Gesamtkonzepts nicht reagiert hätte. So hat die [X.]lägerin, als die Beklagte im Rahmen der [X.] (Maßnahmenstand 2[X.]2011) hinsichtlich der festgestellten Undichtigkeit der Schnittstelle zum Zylinderkopf bei dem [X.] [xxx] eine Ergänzung von Zentrierzapfen am Flansch vorgeschlagen hatte, diese verworfen, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die [X.] hinlänglich bekannt waren und andere Maßnahmen nicht für eine hinreichende Abhilfe gesorgt hatten ([xxx] [X.]. [X.]). Darüber hinaus hatte die [X.]lägerin - wie bereits ausgeführt -auch nicht den Hinweis der Streithelferin auf die [X.]otwendigkeit eines Dreiloch-Flansches umgesetzt.

3.

Eine Schadenersatzpflicht der [X.] besteht auch nicht im Hinblick auf die Ausführung der beiden Buchsen für die Schraubenverbindung zwischen [X.] und Zylinderkopf und wegen der Maßabweichung eines Anschraublochs für eine der beiden Schrauben zur Befestigung des [X.]s an der Ladeluftverteilerleitung.

Diese Mängel waren für die geltend gemachten Schäden nicht kausal.

a)

[X.]ach den Feststellungen des Sachverständigen weicht die Ausführung der beiden Buchsen für die Schraubenverbindung zwischen [X.] und Zylinderkopf von der nach den [X.]onstruktionszeichnungen ([X.]. [X.] bis [X.]) vorgesehenen Ausführung ab. Die Buchse sei nicht über die gesamte Länge der Bohrung des [X.]s verpresst, wodurch der [X.]ippneigung des Flansches des [X.]s im [X.] trieb nicht entgegengewirkt und die dynamische Belastung auf den Dichtring erhöht werde (B[X.] 1178/16 ff., B[X.] 1178/46, B[X.] 1345 d.A.). Zudem weicht unstreitig die Position eines Anschraublochs durch das eine der beiden Schrauben zur Befestigung des [X.]s an der Ladeluftverteilerleitung gezogen wird, von den von der [X.]lägerin freigegebenen [X.]onstruktionszeichnungen ab.

b)

Erforderlich für die Bejahung der werkvertraglichen Haftung des Unternehmers ist, dass der [X.]läger wenigstens eine in die Sphäre des Unternehmers fallende tatsächlich wirksam gewordene Ursache nachweisen kann (vgl. [X.], [X.]eil v. 08.02.2018 - 21 U 95/15 m.w.[X.].). Ursächlich für einen Schaden sind nach der [X.] jedoch nur solche Umstände, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele ([X.] [X.]JW-RR 2017, 329; [X.]/[X.], a.a.[X.], vor§ 249 Rn. 25).

c)

Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend eine [X.]ausalität nicht gegeben.

Beide Mängel sind nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht ursächlich für das Ausfallen der Dichtung.

Eine abweichende Ausführung der Buchsen für die Anschraubung des [X.]s am Zylinderkopf hätte nicht genügt, um die Problematik zu beseitigen. Ein Anteil an Ausfällen, der darauf zurückzuführen ist, kann nicht bestimmt werden.
Auch die Maßabweichung bei der Position des Anschraublochs kann unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen nicht als ursächlich für die aufgetretenen Schäden angesehen werden. Sie hat ausschließlich Einfluss auf den Zeitpunkt des Schadensauftritts, wobei eine quantifizierbare Aussage hinsichtlich des Zeitpunkts einer Dichtungskippung nicht möglich ist. Die [X.] liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen in der inhärenten [X.]ippneigung der Dichtung in der [X.] in [X.]ombination mit der Verwendung einer Zweilochverschraubung des [X.]es des [X.]s am Zylinderkopf. Auch bei richtiger Position des Anschraublochs wäre es zu [X.] gekommen, die allenfalls zeitlich etwas verzögert aufgetreten wären (B[X.] 1929/18, B[X.] 1929/4 [X.]). Zu einer Schadensvertiefung hat die Maßabweichung nicht geführt. Der Zeitpunkt des Auftretens der Undichtigkeit ist für den Umfang und die Höhe der mit der [X.]lage geltend gemachten Schäden nicht von Relevanz.

I[X.]

Auch aufgrund der mit der [X.]lägerin geschlossenen Werklieferungsverträge haftet die Beklagte weder gem. § 651 a.[X.]. §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 [X.]r. 2, 437 [X.]r. 3, 280 Abs. 1 [X.] noch nach [X.]) der Einkaufsbedingungen der [X.]lägerin auf Schadensersatz.

1.

Zwar weist die [X.]-[X.] mit dem [X.]utgrund eine fertigungsbedingte Unebenheit auf (B[X.] 1178/20 ff., B[X.] 1178/45, B[X.] 1929/9 d.A.). Die Unebenheit des Flansches beeinflusst die dynamische Belastung des Dichtrings, weil der Flansch um die definierte Achse zwischen den beiden Schrauben umso mehr [X.] kann, desto unebener die [X.] ist (B[X.] 1929/17 d.A.).

Der Fertigungsfehler hinsichtlich Flanschunebenheit und [X.]uttiefe ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen gleichfalls nicht kausal für die eingetretenen Schäden.

2.

Eine Verpflichtung der [X.] zum Schadensersatz besteht auch nicht deshalb, weil die in dem Prototyp angelegte unzulängliche Gesamtkonstruktion sowie die sonstigen dem Prototyp anhaftenden Mängel sich an den von der [X.] in Serie gefertigten [X.]ühlwasser­ auslaufstutzen fortsetzen.

Ein Schadensersatzanspruch besteht aus den unter 1. dargelegten Gründen, welche inso­weit entsprechend gelten, nicht. Auch bei [X.] entfällt die Gewährleistungshaftung des Unternehmers, wenn Mängel der gelieferten Sache auf fehlerhaften Anweisungen oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen und der Unternehmer keine [X.] und Hinweispflicht verletzt hat.
Die Regelungen der §§ 651 S. 2, 442 Abs. 1 [X.] sind erweiternd anzuwenden: [X.]icht nur Mängel des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffes schmälern dessen Gewährleistungsrechte, sondern auch die anderen in § 645 Abs. 1 genannten bzw. von dieser Bestimmung erfassten Tatbestände, also insbesondere auch die fehlerhafte Anweisung für die Ausführung ([X.]/[X.] (2014), [X.], § 651 Rn. 23).

II[X.]


Schließlich haftet die Beklagte der [X.]lägerin auch nicht nach Ziffer [X.]) der Einkaufsbedingungen der [X.]lägerin, die sowohl in den Werkvertrag als auch in die Werklieferungsvertäge einbezogen wurden.

Gemäß Ziff [X.]) der klägerischen Einkaufsbedingungen kann die [X.]lägerin bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung, z.B. bei Verletzung einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht, Ersatz des daraus resultierenden [X.] sowie Ersatz des ihren [X.]unden gemäß Gesetz erstatteten [X.] verlangen.
Eine Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten durch die Beklagte ist - wie vorstehend aus­ geführt - gerade nicht erfolgt. Gleiches gilt auch für die gesetzlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 [X.].

[X.]ach den Ausführungen des Sachverständigen hat die Beklagte auch die [xxx] technisch korrekt durchgeführt (B[X.] 1178/43 f., B[X.] 1349 d.A.).

IV.


Die [X.]lage ist somit in vollem Umfang abzuweisen.

Der Gewährung eines Schriftsatzrechts der [X.]lägerin auf den Schriftsatz der [X.] vom 22.08.2019 bedurfte es nicht, da der Entscheidung kein neues tatsächliches Vorbringen aus diesem Schriftsatz zu Grunde gelegt wurde. Im Hinblick auf die [X.]lageabweisung war auch die Einräumung eines Schriftsatzrechts für die Beklagte auf die klägerischen Schriftsätze vom 28.08.2019 und 04.09.2019 nicht erforderlich.


B

Die [X.]ebenentscheidungen folgen aus den§§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZP[X.]


Vorsitzender Richter am [X.]

Richterin am [X.]

Richterin am [X.]

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Meta

10 O 193/13

09.10.2019

Landgericht Stuttgart 10. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2019, Az. 10 O 193/13 (REWIS RS 2019, 2799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2799

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